{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2014:011014B10B52.14.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2014-10-01","aktenzeichen":"10 B 52.14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 52.14\nOVG 10 LB 91/13\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 1. Oktober 2014\ndurch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts\nProf. Dr. Dr. h.c. Rennert,\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth\nund die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. März 2014 wird verworfen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin, einer Ratsfraktion, Akteneinsicht in bestimmte Verwaltungsvorgänge der Stadt mit der Begründung verwehrt werden kann, sie habe kein konkretes Kontrollinteresse dargelegt. Die\nKlage vor dem Verwaltungsgericht war erfolgreich. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision\nwendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.\n\n2 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Mit der Beschwerde werden weder die geltend gemachten Verfahrensmängel hinreichend dargelegt (§ 133\nAbs. 3 Satz 3 VwGO), noch sind die Zulassungsgründe der grundsätzlichen\nBedeutung und der Divergenz fristgerecht geltend gemacht (§ 133 Abs. 3\nSatz 1 VwGO).\n\n3 Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss in der Beschwerdebegründung der\nVerfahrensmangel bezeichnet werden. Für die Bezeichnung eines Verfahrens-\n\nmangels ist ein substantiierter Tatsachen- und Rechtsvortrag notwendig (Beschluss vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314\nZPO Nr. 5). Der verletzte prozessuale Rechtssatz muss dargelegt werden. Die\nverletzte Rechtsnorm sollte dabei genau genannt werden. Über die Bezeichnung des Verfahrensmangels hinaus muss die Beschwerde darlegen, dass und\naus welchen Gründen die angegriffene Entscheidung auf dem bezeichneten\nVerfahrensfehler beruhen kann (Beschluss vom 3. November 1971 - BVerwG\n1 B 68.71 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 84). Es muss ersichtlich werden,\ndass die angegriffene Entscheidung bei Vermeidung des Verfahrensfehlers\nmöglicherweise anders ausgefallen wäre.\n\n4 Wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG,\n§ 108 Abs. 2 VwGO) geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung darlegen, worin dieser konkret bestehen soll. Der Anspruch auf rechtliches Gehör\nverpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie entscheidungserheblich sind\n(BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u.a. - BVerfGE 87,\n363 <392 f.>). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nur\ndann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser\nPflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen,\ndass die Gerichte das Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in\nErwägung gezogen haben. Dazu muss das Gericht nicht auf sämtliches Tatsachenvorbringen und alle Rechtsauffassungen eingehen. Nur der wesentliche\nKern des Vorbringens eines Beteiligten, der nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts von Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens ist, muss\nin den Gründen der Entscheidung behandelt werden (Urteil vom 20. November\n1995 - BVerwG 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267). Ein Verstoß\ngegen Art. 103 Abs. 1 GG ist deshalb nur dann gegeben, wenn auf den Einzelfall bezogene Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai\n1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146>). Solche Umstände sind vorliegend weder ersichtlich noch ist erkennbar, dass die Entscheidung des Ober-\n\nverwaltungsgerichts bei Vermeidung der geltend gemachten Verfahrensfehler\nmöglicherweise anders ausgefallen wäre.\n\n5 Die Beschwerde bemängelt, dass der Beklagte § 58 Abs. 4 Satz 3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes - NKomVG - nicht verfassungskonform deute und ihre Gesetzesauslegung damit Grundlage einer Willkürverwaltung werde. Das Oberverwaltungsgericht habe dem Vorbringen des Verwaltungsgerichts bezüglich der Verfassungswidrigkeit dieser Gesetzesauslegung\nkein Gehör geschenkt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts genüge eine\nGesetzesauslegung, die das Akteneinsichtsrecht der Klägerin gemäß § 58\nAbs. 4 Satz 3 NKomVG von einer „Zweckdienlichkeitsprüfung“ abhängig mache, nicht dem rechtsstaatlichen Anspruch an Bestimmtheit und Nachvollziehbarkeit und widerspreche fundamentalen Prinzipien der verfassungsrechtlichen\nOrdnung. Durch diese Gesetzesauslegung werde auch das zweite Grundprinzip\nder Rechtsstaatlichkeit unterminiert, nämlich die Umkehr des „auf einfachgesetzlicher Ebene gewollten Verhältnisses zwischen Überwachtem und Überwachenden“. Bereits mit Schreiben vom 27. Februar 2014 habe die Klägerin darauf hingewiesen, dass allein schon das Grundgesetz der gewählten Vertretung\nzur Pflicht mache, die normativen Ansprüche der Verfassung zu erfüllen (Sozialstaat, Rechtsstaat, wirtschaftliches und finanzielles Wohlergehen, Erhaltung\nder Lebensgrundlagen, Gleichheitssatz, usw.).\n\n6 Auch wenn das Oberverwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen die\nArgumentation des Verwaltungsgerichts zur verfassungskonformen Gesetzesauslegung des § 58 Abs. 4 Satz 3 NKomVG nicht übernommen und das Argument der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 27. Februar 2014 nicht aufgegriffen\nhat, ist nicht davon auszugehen, dass das Oberverwaltungsgericht diesen Beteiligtenvortrag nicht zur Kenntnis genommen hat. Die Rechtsauffassung des\nVerwaltungsgerichts zur verfassungsgemäßen Auslegung von § 58 Abs. 4\nSatz 3 NKomVG war für den Beklagten der zentrale Angriffspunkt im Berufungsverfahren. Hierauf hat das Oberverwaltungsgericht im Tatbestand seiner\nEntscheidung ausdrücklich hingewiesen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Klägerin hat das Berufungsgericht jedoch den Schwerpunkt seiner Entscheidung nicht im Verfassungsrecht gesehen, sondern in ge-\n\nsetzessystematischen und gesetzesentstehungsgeschichtlichen Fragen, und\nhat dies ausführlich begründet. In Wirklichkeit kritisiert die Klägerin mithilfe der\nVerfahrensrüge die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des Berufungsgerichts. Das ist nicht zulässig. Für Angriffe gegen die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des Gerichts sieht die Verfahrensordnung die Revisionszulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO vor. Auf diese Zulassungsgründe hat sich die Klägerin innerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelbegründungsfrist nicht berufen. Nach Fristablauf ist ein „Nachschieben“ von Gründen nicht\nmehr möglich (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Im Übrigen hat die Klägerin diese\nRevisionszulassungsgründe auch nachträglich nicht substantiiert dargelegt. Sie\nhat weder eine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts bezeichnet (§ 132\nAbs. 2 Nr. 1, § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), noch die erhobene Divergenzrüge im\nSinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) ausreichend dargelegt. Der pauschale Hinweis auf das Sozialstaats- und Rechtsstaatsprinzip,\nwirtschaftliches und finanzielles Wohlergehen, die Erhaltung der Lebensgrundlagen, den Gleichheitssatz sowie „der Vorwurf eines Verstoßes gegen Grundsätze der Verfassung ist eine Divergenzrüge“ genügen dafür nicht.\n\n7 Entgegen der Auffassung der Beschwerde musste sich das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung weder mit philosophischen Überlegungen zum\n„Pflichtenbegriff“ im Allgemeinen noch im Speziellen auseinandersetzen. Hierauf kam es nach seiner maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung\nebenso wenig an wie auf die Rolle der Klägerin als Opposition und den Hinweis\nder Klägerin im Schriftsatz vom 14. März 2013, dass es „weltfremd“ und „abwegig“ sei, anzunehmen, eine Kontrolle der Verwaltung durch Akteneinsicht sei\nnur „simuliert“. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet\nnicht, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten auseinanderzusetzen, das nach\nAuffassung des Gerichts nicht entscheidungserheblich ist.\n\n8 Soweit die Klägerin geltend macht, das Oberverwaltungsgericht hätte schon\naus Gründen zwingender Denkgesetze von seiner Rechtsauffassung Abstand\nnehmen müssen, wenn es die Ausführungen der Klägerin zum Pflicht- und\nNormbegriff zur Kenntnis genommen hätte, wendet sie sich wiederum gegen\ndie materiell-rechtliche Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, die\n\nverfahrensrechtlich nicht angreifbar ist. Von einer Verletzung der Denkgesetze\ndurch unrichtige Schlussfolgerung kann nur dann gesprochen werden, wenn\nnur eine einzige Folgerung möglich und jede andere aus denkgesetzlichen\nGründen schlechterdings ausgeschlossen ist und wenn das Gericht in diesem\nSinne allein denkbare Folgerung nicht gezogen hat. Solche Mängel zeigt die\nBeschwerde mit ihrer pauschalen Behauptung nicht auf.\n\n9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.\n\nProf. Dr. Dr. h.c. Rennert Dr. Deiseroth Dr. Hauser","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2014-10-01/10-b-52-14","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2014-10-01/10-b-52-14","retrieved":"2026-10-24 07:33:45.814237+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2014-10-01/10-b-52-14","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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