{"status":"available","doknr":"BVERWG-250413B4BN16130","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2013:250413B4BN16.13.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"4. Senat","decided":"2013-04-25","aktenzeichen":"4 BN 16.13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke beschlossen:\n\nDie Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2012 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 € festgesetzt.\n\nGründe\n\n\n1\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n\n2\n1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.\n\n\n3\nDie Antragsgegnerin macht geltend, dass das Oberverwaltungsgericht die Grundrechtsfähigkeit der Antragstellerin hätte aufklären müssen. In dem Versäumnis liege ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO. Da die Frage der Grundrechtsfähigkeit einer juristischen Person eine Rechtsfrage ist, der Untersuchungsgrundsatz aber nur für die Ermittlung und Bewertung von Tatsachen gilt (Geiger, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 86 Rn. 6), legt der Senat die Aufklärungsrüge dahin gehend aus, dass die Antragsgegnerin dem Oberverwaltungsgericht vorwirft, nicht geklärt zu haben, wer die Anteilseigner der Antragstellerin sind.\n\n\n4\nDie Aufklärungsrüge ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beteiligungsverhältnisse nicht geklärt, weil ihm\n\n- entweder bekannt war, dass die Antragstellerin im überwiegenden Eigentum der öffentlichen Hand steht - nach dem Vortrag der Antragsgegnerin bezieht sich der Begriff der Stadtwerke aus der Sicht des Adressaten auf ein kommunales Unternehmen oder ein Unternehmen mit kommunaler Beteiligung (Beschwerdebegründung S. 8) -,\n\n- oder weil die Beteiligungsverhältnisse nach seiner Rechtsauffassung keinen Einfluss auf die Grundrechtsfähigkeit der Antragstellerin haben\n\n- oder weil es kein Problembewusstsein hatte.\n\nIn keiner der Fallgestaltungen hat das Oberverwaltungsgericht gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen. Maßstab für die Prüfung, ob das Tatsachengericht seiner Aufklärungspflicht genügt hat, ist die seiner Entscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung, und zwar selbst dann, wenn diese der rechtlichen Überprüfung nicht standhält (Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - BVerwGE 70, 216 <221 f.>; stRspr).\n\n\n5\n2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der behaupteten Abweichung des Normenkontrollurteils von der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zuzulassen.\n\n\n6\nEs ist nicht zu erkennen, dass das Oberverwaltungsgericht einen Rechtssatz formuliert hat, der einem Rechtssatz aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts widerspricht.\n\n\n7\nDie Antragsgegnerin behauptet, das Oberverwaltungsgericht habe stillschweigend den Rechtssatz aufgestellt, ein mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand stehendes gemischt-wirtschaftliches Unternehmen sei grundrechtsfähig. Damit sei es von dem Rechtssatz aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Mai 2009 - 1 BvR 1731/05 - (juris Rn. 17) abgewichen, wonach sich gemischt-wirtschaftliche Unternehmen, die sich überwiegend in öffentlicher Hand befinden, nicht auf materielle Grundrechte berufen können.\n\n\n8\nDie Antragsgegnerin hat den Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts aus dem Zusammenhang gerissen und damit sinnentstellend wiedergegeben. Der Rechtssatz knüpft an die vorhergehende Aussage an („hiervon ausgehend“), dass sich gemischt-wirtschaftliche Unternehmen, die überwiegend im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, nicht auf den Schutz der materiellen Grundrechte berufen können, soweit sie bestimmungsgemäß öffentliche Aufgaben wahrnehmen und in dieser Funktion von dem angegriffenen Hoheitsakt betroffen sind. Dass das Oberverwaltungsgericht dem einen Rechtssatz des Inhalts entgegengestellt hätte, dass die genannten Unternehmen auch dann den Schutz der materiellen Grundrechte genießen, wenn sie in der Funktion als Träger öffentlicher Aufgaben betroffen sind, lässt sich dem Normenkontrollurteil nicht entnehmen.\n\n\n9\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.","source":"bverwg","source_url":"https://www.bverwg.de/de/250413B4BN16.13.0","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2013-04-25/4-bn-16-13","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bverwg.de/de/250413B4BN16.13.0","attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2013-04-25/4-bn-16-13","upstream":"https://www.bverwg.de/de/250413B4BN16.13.0","retrieved":"2026-10-05 11:27:24.406779+00:00"}}