{"status":"available","doknr":"BVERWG-171213B9B34130","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2013:171213B9B34.13.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"9. Senat","decided":"2013-12-17","aktenzeichen":"9 B 34.13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und Prof. Dr. Korbmacher beschlossen:\n\nDie Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 22. März 2013 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 5 000 € festgesetzt.\n\nGründe\n\n\n1\nDie Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das angefochtene Urteil stellt den Rechtssatz auf, dass Hausgrundstücke, die für sich nicht die Voraussetzungen des § 64 LwAnpG erfüllen, wegen fehlenden Interesses an einer Neuordnung i.S.d. § 53 Abs. 1 LwAnpG grundsätzlich nicht in ein Bodenordnungsverfahren einbezogen werden können. Damit weicht das angefochtene Urteil von dem entscheidungstragenden Rechtssatz im Urteil des erkennenden Senats vom 29. Juli 2002 - BVerwG 9 C 1.02 - Buchholz 424.02 § 64 LwAnpG Nr. 9 S. 8) ab, wonach in das Verfahrensgebiet für ein Bodenordnungsverfahren auch solche Grundstücke einbezogen werden können, die zwar für sich die Voraussetzungen des § 64 LwAnpG nicht erfüllen, ohne die aber - etwa unter dem Gesichtspunkt der Erschließung - eine sinnvolle Lösung des zugrunde liegenden sachenrechtlichen Konflikts nicht zu erreichen wäre.\n\n\n2\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\nRechtsbehelfsbelehrung\n\nDas Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 C 11.13 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.\n\nDie Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.\n\nFür die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.","source":"bverwg","source_url":"https://www.bverwg.de/de/171213B9B34.13.0","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2013-12-17/9-b-34-13","cited_norms":[{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bverwg.de/de/171213B9B34.13.0","attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2013-12-17/9-b-34-13","upstream":"https://www.bverwg.de/de/171213B9B34.13.0","retrieved":"2026-09-03 18:47:05.245916+00:00"}}