{"status":"available","doknr":"BVERWG-171213B6B20130","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2013:171213B6B20.13.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"6. Senat","decided":"2013-12-17","aktenzeichen":"6 B 20.13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Hahn beschlossen:\n\nDie Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 27. Februar 2013 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 50 000 € festgesetzt.\n\nGründe\n\n\n1\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob ein Recht zur Benutzung öffentlicher Wege, das im Rahmen der Erteilung einer Lizenz nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, § 8 Abs. 1 bis 3, § 50 Abs. 2 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl I S. 1120) übertragen worden ist, im Fall einer Verschmelzung auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht.\n\n\n2\nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\nRechtsbehelfsbelehrung\n\nDas Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 39.13 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.\n\nDie Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.\n\nFür die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.","source":"bverwg","source_url":"https://www.bverwg.de/de/171213B6B20.13.0","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2013-12-17/6-b-20-13","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bverwg.de/de/171213B6B20.13.0","attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2013-12-17/6-b-20-13","upstream":"https://www.bverwg.de/de/171213B6B20.13.0","retrieved":"2026-09-03 18:46:04.720423+00:00"}}