{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2013:111213B10B22.13.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2013-12-11","aktenzeichen":"10 B 22.13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 22.13\nOVG 10 A 10452/13\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 11. Dezember 2013\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit\nund die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. September 2013 wird verworfen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nGründe:\n\n1 Die Beschwerde, mit der die Klägerin die Verletzung ihres Anspruches auf\nrechtliches Gehör und damit einen Verfahrensmangel des Berufungsgerichts\n(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rügt, hat keinen Erfolg.\n\n2 1. Die Beschwerde sieht einen Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3\nVwGO durch eine Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör darin,\ndass das Berufungsgericht im Beschlussverfahren gemäß § 130a VwGO entschieden und dabei im Anschluss an einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss das Vorbringen der Klägerin zu den Gründen ihrer\nAusreise aus der Türkei und zu ihrer politischen Verfolgung als nicht glaubhaft\nbewertet hat, ohne dieser die Möglichkeit einzuräumen, die Widersprüche und\nUngereimtheiten in einer mündlichen Verhandlung durch Vorhalt aufzuklären.\n\n3 2. Mit diesem Vorbringen wird der behauptete Verfahrensverstoß nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.\n\n4 2.1 Ein Verfahrensmangel ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl\nin den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Dies erfordert bei der Gehörsrüge,\ndass außer der Darstellung des Sachverhalts, in dem die Verletzung des recht-\n\nlichen Gehörs erblickt wird, schlüssig dargelegt wird, welches Vorbringen bei\nausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs hätte berücksichtigt werden\nmüssen bzw. was noch vorgetragen worden wäre und inwiefern dieser Vortrag\nzur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet wäre.\n\n5 2.2 Gemäß § 130a VwGO kann das Oberverwaltungsgericht über die Berufung\ndurch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich\nhält. Ob das Gericht den ihm nach § 130a VwGO eröffneten Weg der Entscheidung im Beschlussverfahren beschreitet, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen, das nur auf sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen\nüberprüfbar ist (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C\n13.09 - BVerwGE 138, 289 = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 82 jeweils\nRn. 22).\n\n6 Die Beschwerde zeigt schon nicht auf, dass das Berufungsgericht § 130a\nVwGO fehlerhaft ausgelegt und angewendet und damit den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. auch Beschluss vom 19. Juli 2007\n- BVerwG 10 B 58.07 -). Das Berufungsgericht hatte in seinem Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 3. Juli 2013 eingehend dargelegt, dass und\naus welchen Gründen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Vorbringens der\nKlägerin und auch ihres Ehemannes bestehen, und in dem Beschluss nach\n§ 130a VwGO vom 18. September 2013 darauf abgestellt, dass die Klägerin\ndiese erheblichen Zweifel im weiteren Berufungsverfahren auch nicht ansatzweise zu zerstreuen und unter Auflösung der aufgezeigten Widersprüche und\nUngereimtheiten einen in sich stimmigen und nachvollziehbaren Sachverhalt zu\nschildern versucht habe. Die Klägerin hat ausweislich der Verfahrensakte im\nBerufungsverfahren ihr tatsächliches Vorbringen weder in Reaktion auf den\nProzesskostenhilfe versagenden Beschluss noch auf die Ankündigung des\nOberverwaltungsgerichts vom 1. August 2013 hin ergänzt, es beabsichtige,\nüber die Berufung der Klägerin gemäß § 130a VwGO durch Beschluss zu entscheiden, weil es das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet halte. Die Beschwerde zeigt nicht einmal ansatzweise auf, dass sich das Berufungsgericht\ndurch Anhörung einen eigenen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Klägerin\n\nhätte verschaffen müssen (vgl. auch Beschluss vom 10. Mai 2002 - BVerwG\n1 B 392.01 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 259). Dass der Klägerin der Beschluss vom 3. Juli 2013 oder die Anhörung zu einer Entscheidung nach § 130a\nVwGO nicht zugegangen seien oder im Berufungsverfahren ergänzend vorgetragen worden wäre, ohne dass das Berufungsgericht weiteres Vorbringen berücksichtigt hätte, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.\n\n7 2.3 Die Beschwerde genügt überdies auch deswegen nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil sie sich auf das allgemeine\nVorbringen beschränkt, der Klägerin sei durch die Verfahrensweise des Berufungsgerichts die Möglichkeit genommen, die Widersprüche und Ungereimtheiten in ihrer Aussage vor dem Bundesamt als auch vor dem Verwaltungsgericht\naufzuklären, ohne erkennen zu lassen, was sie bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgetragen hätte, um die vom Berufungsgericht bezeichneten Gründe für die fehlende Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens zu erschüttern\nund inwieweit ihr weiterer Vortrag zur Klärung der Voraussetzungen des begehrten Asyls und Flüchtlingsschutzes geeignet gewesen sein könnte (vgl. hierzu nur Beschlüsse vom 22. April 1999 - BVerwG 9 B 188.99 - Buchholz 310\n§ 133 <n.F.> VwGO Nr. 44, vom 20. Februar 2007 - BVerwG 1 B 15.07 - juris\nRn. 7 und vom 1. Februar 2010 – BVerwG 10 B 21.09 -).\n\n8 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2\nHalbs. 2 VwGO).\n\n9 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus\n§ 30 Abs. 1 RVG; Gründe für eine Abweichung (§ 30 Abs. 2 RVG) sind nicht\nvorgetragen oder sonst erkennbar.\n\nProf. Dr. Berlit Prof. Dr. Dörig Prof. Dr. Kraft","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2013-12-11/10-b-22-13","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2013-12-11/10-b-22-13","retrieved":"2026-10-24 07:33:44.422791+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2013-12-11/10-b-22-13","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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