{"status":"available","doknr":"BVERWG-260712B10B21120","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2012:260712B10B21.12.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2012-07-26","aktenzeichen":"10 B 21.12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 21.12\nVGH A 3 S 1876/09\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 26. Juli 2012\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs\nBaden-Württemberg vom 15. Februar 2012 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nGründe:\n\n1 Die allein auf den Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln\n(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.\n\n2 1. Die Gehörsrüge ist - unabhängig von der Frage, ob sie den Darlegungsanforderungen genügt - jedenfalls unbegründet, da dem Berufungsurteil in den Entscheidungsgründen unmittelbar zu entnehmen ist, dass das Berufungsgericht\ndas in den Hilfsbeweisanträgen enthaltene sachliche Vorbringen zur Kenntnis\ngenommen und in Erwägung gezogen hat (UA S. 19 und S. 29 f.). Der Umstand, dass es dieses Vorbringen sachlich anders gewürdigt hat als der Kläger,\nbegründet keinen Gehörsverstoß.\n\n3 2. Die Aufklärungsrügen greifen ebenfalls nicht durch. Während sich die Voraussetzungen für die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten Beweisantrages aus § 86 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO ergeben,\nwird mit einem nur hilfsweise gestellten Beweisantrag lediglich die weitere Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt (Beschlüsse\nvom 10. Juni 1999 - BVerwG 9 B 81.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO\nNr. 302 m.w.N. und vom 19. August 2010 - BVerwG 10 B 22.10 - <juris\n\nRn. 10>; Urteil vom 26. Juni 1968 - BVerwG 5 C 111.67 - BVerwGE 30, 57\n<58> = Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 9). Die von der Beschwerde der\nSache nach geltend gemachten Verstöße gegen den Amtsermittlungsgrundsatz\n(§ 86 Abs. 1 VwGO) sind nur dann ausreichend dargelegt, wenn substantiiert\nvorgetragen wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss dargelegt werden,\ndass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der\nmündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren\nUnterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem\nGericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von\nsich aus hätten aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG\n7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328\nm.w.N.). Es kann dahinstehen, ob die gerügten Aufklärungsmängel ordnungsgemäß dargelegt sind, da das Berufungsgericht jedenfalls seine Pflicht zur\nSachaufklärung aus § 86 Abs. 1 VwGO nicht verletzt hat.\n\n4 Mit den Hilfsbeweisanträgen Nr. 1 und 2 hat der Kläger eine weitere Sachaufklärung zu den Beweisthemen angeregt, dass\n\n1. aufgrund eines Aktenvermerks der Stadt Stuttgart vom 15.12.2009 in\nden aufenthaltsrechtlichen Akten das Russische Generalkonsulat bzw.\nder Konsul des Russischen Generalkonsulats weiß und erfahren hat,\ndass der Kläger und seine Ehefrau hier in Deutschland sind und dass\nsie hier Asyl beantragt haben, dass auf jeden Fall hiervon auszugehen\nist und dass dies das russische Regime zum Anlass nehmen wird, den\nKläger bei seiner Rückkehr als tschetschenischen Terroristen festzunehmen, zu verhören und hierbei zu foltern, um ein Geständnis zu erzwingen,\n\n2. der Kläger aufgrund seiner damaligen Stellung in Tschetschenien,\ndie durch die Dokumente erwiesen ist, im Zusammenhang mit der Asylantragstellung und des jahrelangen Auslandsaufenthalts bei einer\nRückkehr als Verräter und Spion angesehen wird, auch als tschetschenischer Terrorist, sodass er sofort festgenommen, verhört und hierbei\nmisshandelt wird, da schon der geringste Anschein einer Regimegegnerschaft gegen die Diktatoren in Moskau politische Verfolgung auslöst.\n\n5 Das Berufungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass das Vorbringen\ndes Klägers zu seinen politischen Aktivitäten vor der Ausreise und zu seinem\nVerfolgungsschicksal wegen erheblicher Widersprüche und eines deutlich gesteigerten Vorbringens insgesamt unglaubhaft ist; dies umfasst auch das Vorbringen des Klägers zu seinen Vorfluchtaktivitäten und seiner Stellung in Tschetschenien. Es hat auf dieser Grundlage mit Blick auf die Einschätzung des\nAuswärtigen Amtes in dem zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Lagebericht vom 7. März 2011 bei seiner Prognose keinen Anlass für eine staatliche\nVerfolgung des Klägers aufgrund seiner Asylantragstellung gesehen. Die Beschwerde nimmt dies nicht zur Kenntnis und unterstellt für ihre Gefährdungsanalyse (und damit auch die Bedeutung und die Entscheidungserheblichkeit der\nHilfsbeweisanträge) einen Sachverhalt, den das Berufungsgericht so gerade\nnicht festgestellt hat. Sie bleibt daher nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür\nschuldig, aus welchen Gründen sich dem Berufungsgericht auf der Grundlage\nseiner tatsächlichen Feststellungen eine weitere Sachaufklärung zu dem in den\nHilfsbeweisanträgen Nr. 1 und 2 genannten Beweisthema hätte aufdrängen\nmüssen. In Wahrheit kritisiert die Beschwerde im Gewande der Verfahrensrüge\ndie Beweiswürdigung des Berufungsgerichts; damit kann sie indes keinen Erfolg haben.\n\n6 Der Hilfsbeweisantrag Nr. 3 zielte auf eine weitere Sachaufklärung zu dem Beweisthema, dass\n\n3. der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, an\neiner jetzt schon chronifizierten Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, dass diese psychische Erkrankung bereits jetzt schon chronifiziert ist aufgrund der Dauer des Verfahrens, dass diese psychische\nErkrankung auch Auswirkungen auf sein Aussageverhalten hat im Sinne eines Verdrängungsmechanismus, sodass bei einer Rückkehr oder\nAbschiebung der Kläger ein akutes Wiederholungstrauma erleiden würde, eine so genannte Retraumatisierung, in jedem Fall jedoch diese Erkrankung behandlungsbedürftig ist und zwar in einem sicheren Rahmen\nin der Bundesrepublik Deutschland, ansonsten sich die Erkrankung\nakut verschlimmert.\n\n7 Der Senat hat in zwei Entscheidungen vom 11. September 2007 zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen PTBS zum Gegenstand hat, angesichts der Unschärfen\n\ndes Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests\nverlangt. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie\nhäufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von\nihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren soll das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit,\nderen Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf\n(Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst\nlängere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der\nRegel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht\nfrüher geltend gemacht worden ist (Urteile vom 11. September 2007 - BVerwG\n10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 15 = Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 30 Rn. 15 und - BVerwG 10 C 17.07 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2\nff. AufenthG Nr. 31 Rn. 15). Diesen Substantiierungsanforderungen genügt der\nHilfsbeweisantrag Nr. 3 nicht. Zwar stützt ihn der Kläger auf ein von ihm dem\nBerufungsgericht vorgelegtes psychologisches Gutachten vom 26. Oktober\n2006. Dieses Parteigutachten ist jedoch zum einen nicht aktuell und zum anderen wurde es nicht von einem Facharzt erstellt; damit entspricht es nicht dem in\nden genannten Entscheidungen entwickelten Anforderungsprofil. Auch im Hinblick auf das unspezifizierte Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung musste sich dem Berufungsgericht eine weitere Aufklärung daher\nnicht aufdrängen.\n\n8 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2\nHalbs. 2 VwGO).\n\n9 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus\n§ 30 Satz 1 RVG.\n\nProf. Dr. Berlit Prof. Dr. Kraft Fricke","source":"ce-bverwg","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2012-07-26/10-b-21-12","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","attribution":{"source":"Bundesverwaltungsgericht","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. 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