{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2012:250612B10B6.12.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2012-06-25","aktenzeichen":"10 B 6.12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 6.12\nOVG 3 L 200/06\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 25. Juni 2012\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts\nMecklenburg-Vorpommern vom 29. November 2011 wird\nverworfen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nGründe:\n\n1 Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1\nVwGO) und Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde\nder Beklagten bleibt ohne Erfolg, da sie nicht den Darlegungsanforderungen\ndes § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.\n\n2 1. Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der\nRechtssache begehrt, setzt die hinreichende Darlegung dieses Zulassungsgrundes gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Formulierung einer bestimmten,\nhöchstrichterlich noch nicht geklärten und sowohl für das Berufungsgericht als\nauch die angefochtene Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen\nRechtsfrage des revisiblen Rechts voraus und verlangt außerdem die Angabe,\nworin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen\nsoll (stRspr, vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -\n\nBuchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Diesen Anforderungen genügt das\nVorbringen der Beschwerde nicht.\n\n3 Die Beschwerde hat mit Schriftsatz vom 6. Februar 2012 die Frage aufgeworfen,\n\n„ob die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie\n2004/83/EG bei einer Gruppenverfolgungslage sich generell auch auf bei Rückkehr drohende Eingriffe erstreckt, die\ndem Typus der Individualverfolgung zuzuordnen sind, oder\nderlei nur bei atypischen - und dann besonders zu begründenden - Konstellationen angenommen werden kann.“\n\n4 Mit diesem und dem weiteren innerhalb der zweimonatigen Frist zur Begründung der Beschwerde (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) eingegangenen Vorbringen\nzeigt die Beschwerde keine klärungsbedürftige Frage auf. Sie setzt sich insbesondere nicht damit auseinander, dass die Richtlinie 2004/83/EG nicht danach\ndifferenziert, ob dem Betroffenen eine Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit\nzu einer bestimmten Gruppe oder aus individuellen Gründen droht.\n\n5 Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union\n(EuGH) geklärt, dass die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie\n2004/83/EG im Asylerstverfahren zu beachten ist, wenn der Antragsteller frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt\nfür die Begründetheit seiner Furcht geltend macht, dass sich die Verfolgung im\nFalle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde. Die solchen früheren\nHandlungen oder Bedrohungen nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG\nzukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus\nArt. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit\ndem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf\nSchutz geltend macht (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a.,\nAbdulla u.a. - Slg. 2010, I-1493 Rn. 93). In Anwendung dieser Grundsätze ist\ndas Berufungsgericht - ungeachtet seiner missverständlichen Formulierung,\ndass es an einem „grundlegenden Wandel der für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus maßgeblichen tatsächlichen Umstände“ fehle (UA S. 13) - der Sache\n\nnach davon ausgegangen, dass sich die den Klägern zu 1 und 2 im Falle einer\nRückkehr drohende Gefahr trotz zwischenzeitlichen Wechsels des Verfolgungsakteurs und Änderung der Intensität der Verfolgungsbedrohung als Fortsetzung der Gefahren darstellen würde, die sie zur Ausreise gezwungen hätten\n(UA S. 11), und keine stichhaltigen Gründe zu erkennen seien, dass sie bei einer Rückkehr nicht von Verfolgung bedroht wären (UA S. 13). Begründet hat es\ndies damit, dass die Kläger im Zeitpunkt ihrer Ausreise unmittelbar von einer an\nihre Volkszugehörigkeit anknüpfenden Verfolgung bedroht gewesen seien, da\nseinerzeit die russischen Sicherheitskräfte Tschetschenen generell als feindselig betrachtet hätten, sofern sie nicht auf ihrer Seite tätig gewesen seien (UA\nS. 9 f.). Damit knüpfte die vom Berufungsgericht angenommene Vorverfolgung\nnicht nur an die tschetschenische Volkszugehörigkeit der Kläger, sondern auch\nan die dieser Volksgruppe von den verfolgenden russischen Sicherheitskräften\ngenerell zugeschriebene Gegnerschaft und damit an ihre vermeintliche politische Überzeugung an (vgl. Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Buchst. e und\nAbs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG). Gleiches gilt nach den Feststellungen des\nBerufungsgerichts für die den Klägern zu 1 und 2 im Falle einer Rückkehr nach\nTschetschenien nunmehr von den tschetschenischen Sicherheitskräften drohende Gefahr.\n\n6 2. Die Beschwerde genügt auch bezüglich der gerügten Verfahrensfehler nicht\nden Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Bei einer Verfahrensrüge ist den Darlegungspflichten nur genügt, wenn der geltend gemachte Verfahrensmangel sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen\nals auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (stRspr,\nvgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - a.a.O.). Dabei hat\nder Senat im Rahmen der Verfahrensrügen der Beklagten nicht zu beurteilen,\nob die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts im Ergebnis\nsachlich zutreffend sowie in der Begründung durchweg überzeugend ist oder ob\nverfahrensfehlerfrei auch eine andere Bewertung des Erkenntnismaterials möglich gewesen wäre.\n\n7 a) Die Beschwerde bemängelt zunächst, das Berufungsgericht habe sich bei\nAnwendung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG zwar mit der Frage des\n\ninneren Zusammenhangs zwischen der bei der Ausreise und der bei heutiger\nRückkehr drohenden Gefahrenlage befasst. Die Bejahung des nötigen Zusammenhangs zeige sich aber nicht als hinreichend tragfähig und damit als verfahrensfehlerhaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei\nbei der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG jeweils\nim Einzelfall zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung erstrecke. Diesbezüglich habe das Berufungsgericht keine erkennbaren Feststellungen getroffen.\n\n8 Mit diesem und dem weiteren Vorbringen macht die Beschwerde lediglich geltend, dass ihrer Auffassung nach die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts für eine Prüfung auf der Grundlage der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts nicht genügten. Dies vermag schon im Ansatz keinen eine Zulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler zu begründen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Ausführungen in den von der Beschwerde zitierten Urteilen des Senats vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C\n4.09 - (BVerwGE 136, 360 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht\nNr. 38) und - BVerwG 10 C 5.09 - (BVerwGE 136, 377 = Buchholz 451.902\nEurop. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 39) lediglich zu der Frage verhalten, wann die\nBeweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG beim subsidiären Schutz eingreift.\n\n9 b) Die Beschwerde greift weiter bei der Rückkehrprognose die vom Berufungsgericht zur Lage in Tschetschenien getroffene Annahme an, letztlich alle Personen, die vom Alter her als potentielle Rebellen in Betracht kämen und nach einem längeren Auslandsaufenthalt zurückkehrten, würden das erhöhte Interesse\nder tschetschenischen Sicherheitskräfte erregen, weil sie dem Verdacht unterlägen, etwas mit dem tschetschenischen Widerstand zu tun zu haben. Diese\nFeststellung beruhe mangels substantieller Untermauerung in den vom Berufungsgericht herangezogenen Erkenntnisquellen auf einer bloßen Tatsachenbehauptung und widerspreche der berufungsgerichtlichen Spruchpraxis anderer\nGerichtsbezirke, etwa der Einschätzung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 24. November 2009 - 11 B 06.30899 -. Mit diesem\nVorbringen wendet sich die Beschwerde primär gegen die den Tatsachenge-\n\nrichten vorbehaltene - und hier vom Berufungsgericht unter Auswertung neuerer\nErkenntnismittel getroffene - Sachverhalts- und Beweiswürdigung, so dass es\nauch insoweit an der schlüssigen Darlegung eines Verfahrensfehlers fehlt.\n\n10 c) Das Vorbringen der Beschwerde genügt schließlich auch hinsichtlich der\nMöglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht den Anforderungen an\ndie Darlegung eines Verfahrensmangels. In diesem Zusammenhang wendet\nsich die Beschwerde gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, von den\nKlägern könne vernünftigerweise ein Aufenthalt auf dem sonstigen Territorium\nder russischen Föderation nicht erwartet werden. Dort könnten sie die für einen\nzumutbaren dauerhaften Aufenthalt erforderliche Registrierung nach den vorliegenden Auskünften mit hoher Wahrscheinlichkeit tatsächlich nicht erreichen.\nDamit wären sie zu einem Leben gezwungen, in dem die Gefahr der Festnahme wegen illegalen Aufenthalts und des zwangsweisen Verbringens nach\nTschetschenien bestehe. Ein solches Leben könne vernünftigerweise nicht erwartet werden. Denn die Kläger wären auch bei einem Untertauchen in die\ntschetschenische Diaspora nicht in der Lage, auf Dauer dort zu überleben. Dafür seien nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Stand Januar 2011)\nfinanzielle Mittel, eine Ausbildung und Familienanschluss erforderlich; darüber\nverfügten die Kläger nicht. Allein die russischen Sprachkenntnisse des Klägers\nzu 1 genügten nicht, um ihnen das Existenzminimum zu sichern (UA S. 18 f.).\n\n11 Soweit die Beschwerde hier einen Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügt, weil die vom Berufungsgericht verwerteten Erkenntnismittel eine tragfähige Schlussfolgerung auf die landesweite Situation\nnicht zuließen, genügt ihr Vorbringen nicht den Anforderungen an die Darlegung dieses Verfahrensfehlers. Denn bei einem Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss nicht nur substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, sondern auch,\nwelche für geeignet und für geboten erachteten Aufklärungsmaßnahmen hierfür\nin Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei\nDurchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im\nVerfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklä-\n\nrung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass\nsich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschluss vom 19. August\n1997 - BVerwG 7 B 261.97 - a.a.O.). Stattdessen führt die Beschwerde lediglich\naus, dass und warum das Berufungsgericht ihrer Auffassung nach aus den in\nden Entscheidungsgründen inhaltlich wiedergegebenen Erkenntnisquellen falsche Schlussfolgerungen gezogen habe. Dieses Vorbringen vermag einen Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht nicht zu begründen. In Wahrheit\nwendet sich die Beschwerde auch insoweit gegen die den Tatsachengerichten\nvorbehaltene Sachverhalts- und Beweiswürdigung.\n\n12 Das Vorbringen der Beschwerde genügt schließlich auch mit Blick auf den\nGrundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht den\nAnforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels. Nach ständiger\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grundsätze der Beweiswürdigung revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Ein Verfahrensfehler kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist,\ngegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Ein Verfahrensmangel bei der Beweiswürdigung liegt aber nur dann vor,\nwenn sich der gerügte Fehler hinreichend eindeutig von der materiellrechtlichen\nSubsumtion, d.h. der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts, abgrenzen\nlässt und der Tatrichter den ihm bei der Tatsachenfeststellung durch den\nGrundsatz freier Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffneten Wertungsrahmen verlassen hat (vgl. Beschluss vom 8. März 2012\n- BVerwG 10 B 2.12 - juris m.w.N.). Einen solchen qualifizierten Mangel der\nBeweiswürdigung zeigt die Beschwerde nicht auf.\n\n13 Der Sache nach kritisiert sie auch hier lediglich die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zum Nichtbestehen einer innerstaatlichen\nFluchtalternative, die sie auf der Grundlage der dem Berufungsgericht vorliegenden Erkenntnismittel als nicht ausreichend belegt bzw. tragfähig begründet\nerachtet. Damit lässt sich ein Verfahrensfehler bei der Beweiswürdigung nicht\nbegründen. Soweit sie in diesem Zusammenhang bemängelt, dass bezüglich\n\nder Möglichkeit einer Registrierung den vom Berufungsgericht verwerteten\nQuellen keine landesweit geltenden Aussagen zu entnehmen seien, übergeht\nsie im Übrigen die gegenteilige Einschätzung des im Lagebericht des Auswärtigen Amtes zitierten Menschenrechtsbeauftragten der Russischen Föderation\n(UA S. 16). Soweit sie weiter behauptet, hinsichtlich der Gefahr einer zwangsweisen Verbringung nach Tschetschenien fehle es an einer tragfähigen Herleitung, setzt sie sich nicht damit auseinander, dass nach dem Lagebericht des\nAuswärtigen Amtes aus den Nordkaukasusrepubliken stammende Personen\nweiterhin dem Zugriff der Behörden ihrer Heimatregionen unterworfen sind und\nes in diesem Zusammenhang nach glaubhaften Berichten von Menschenrechtsorganisationen regelmäßig zu Rückführungen in die Heimatregion kommt (UA\nS. 16). Auch legt sie nicht dar, inwiefern dieser Umstand für das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung tragend war. Hinsichtlich der Möglichkeit der Kläger, außerhalb Tschetscheniens ohne Registrierung in der tschetschenischen\nDiaspora auf Dauer zu überleben, hält sie der Würdigung des Berufungsgerichts, dass die nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes für ein Überleben erforderlichen Voraussetzungen hier nicht vorlägen, lediglich ihre Auffassung entgegen, dass es sich hierbei um zusammenwirkende Risikoumstände\nhandele, die materiell einer wertenden Gesamtbetrachtung bedürften. Da der\nLagebericht in diesem Punkt nur bedingt aussagekräftig und interpretationsbedürftig ist, ist keine der beiden Schlussfolgerungen zwingend.\n\n14 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2\nHalbs. 2 VwGO).\n\n15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus\n§ 30 RVG.\n\nProf. Dr. Berlit Fricke Dr. Maidowski","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2012-06-25/10-b-6-12","cited_norms":[{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2012-06-25/10-b-6-12","retrieved":"2026-10-24 07:33:42.573221+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2012-06-25/10-b-6-12","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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