{"status":"available","doknr":"BVERWG-180412B10B8120","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2012:180412B10B8.12.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2012-04-18","aktenzeichen":"10 B 8.12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 8.12, 10 PKH 6.12\nVGH 13a B 11.30335\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 18. April 2012\ndurch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig,\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Februar 2012 wird verworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nGründe:\n\n1 Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil\nseine Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf\nErfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).\n\n2 Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.\n\n3 Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache\nsetzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die sich in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würde. Eine solche Rechtsfrage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.\n\n4 Die Beschwerde hält im Rahmen des vom Kläger im Berufungsverfahren verfolgten Verpflichtungsbegehrens auf Feststellung eines unionsrechtlichen Ab-\n\nschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG, hilfsweise eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG\nhinsichtlich des Irak die Fragen für klärungsbedürftig,\n\n„ob ein irakischer Staatsangehöriger yezidischen Glaubens, der in Mosul 3 1/2 Jahre lang als Polizist gearbeitet\nhat, im Falle seiner Rückkehr in den Irak eine individuelle\nGefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG droht\" (Schriftsatz vom\n31. März 2012)“\n\nund\n\n„inwieweit irakischen Staatsangehörigen yezidischen\nGlaubens, die aus dem Sinjar stammen, unter Berücksichtigung der ihnen tatsächlich offen stehenden Fluchtalternativen religiös motivierte Verfolgungshandlungen seitens\nnichtstaatlicher Akteure i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m.\nSatz 4 lit.c) AufenthG drohen“ (Schriftsatz vom 4. April\n2012).\n\n5 Mit diesen Fragen zielt die Beschwerde im Kern nicht auf eine Rechtsfrage,\nsondern auf die dem Tatsachengericht vorbehaltene Prognose, ob dem Kläger\naufgrund seiner persönlichen Verhältnisse angesichts der politischen Gegebenheiten in seiner Heimat bei einer Rückkehr eine erhebliche individuelle Gefahr\nfür Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw. Verfolgung nach\n§ 60 Abs. 1 AufenthG droht. Die Beschwerde wendet sich dagegen, dass das\nBerufungsgericht weder in der Zugehörigkeit des Klägers zur Religionsgemeinschaft der Yeziden noch in seiner vormaligen Tätigkeit bei der Polizei individuelle gefahrerhöhende Umstände gesehen hat, die die Annahme einer erheblichen\nindividuellen Gefahr für den Kläger als Angehörigen der Zivilbevölkerung rechtfertigen könnten. Sie greift damit der Sache nach die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu den Prognosegrundlagen sowie die\ndarauf aufbauende Prognose als Teil der Beweiswürdigung an und stellt dem\nihre eigene Einschätzung der Sachlage entgegen, ohne insoweit eine konkrete\nRechtsfrage aufzuzeigen. Der Kläger selbst bezeichnet die von ihm aufgeworfenen Fragen jeweils als „Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung“.\n\n6 Soweit die Beschwerde auf das Zusammenspiel zweier aus Sicht des Klägers\ngefahrerhöhender Merkmale verweist, legt sie im Übrigen nicht dar, warum sich\n\ndiese Frage in einem Revisionsverfahren stellen sollte. Denn in diesem Verfahren wäre das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an die tatsächlichen\nFeststellungen des Berufungsgerichts gebunden, das nach seiner Würdigung\nder Auskunftslage zu der Überzeugung gelangt ist, dass weder in der Zugehörigkeit des Klägers zur Gruppe der Yeziden noch in seiner vormaligen Tätigkeit\nbei der Polizei Umstände liegen, die zu einer hinreichende Gefahrenverdichtung\nführen. Mit ihrem Vorbringen kann die Beschwerde deshalb die Zulassung der\nRevision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erreichen.\n\n7 Soweit sich die mit Schriftsatz vom 4. April 2012 aufgeworfene Frage auf die\nGewährung von Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG bezieht, verkennt\nsie überdies, dass dieser schon nicht (mehr) Streitgegenstand des Verfahrens\nvor dem Berufungsgericht gewesen ist. Das Berufungsgericht hat in seinem\nBeschluss vom 23. August 2011 - 13a ZB 10.30433 - die Berufung nur „hinsichtlich des Begehrens auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60\nAbs. 7 Satz 2 AufenthG zugelassen“ und den Zulassungsantrag im Übrigen abgelehnt. Damit ist die Versagung von Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1\nAufenthG in Rechtskraft erwachsen.\n\n8 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2\nVwGO).\n\n9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus\n§ 30 Satz 1 RVG.\n\nProf. Dr. Dörig Fricke Dr. Maidowski","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2012-04-18/10-b-8-12","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2012-04-18/10-b-8-12","retrieved":"2026-10-24 07:33:42.224161+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2012-04-18/10-b-8-12","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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