{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2012:140212B1WDSVR6.11.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"1. Wehrdienstsenat","decided":"2012-02-14","aktenzeichen":"1 WDS-VR 6.11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 1 WDS-VR 6.11\n\nIn dem Wehrbeschwerdeverfahren\n\ndes Herrn Hauptfeldwebel …,\n…,\n\n- Bevollmächtigte:\nRechtsanwälte …,\n…-\n\nBeigeladener:\n\nHerr Stabsfeldwebel …,\n…,\n\nhat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch\n\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende,\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt und\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß\n\nam 14. Februar 2012 beschlossen:\n\nDer Antrag, den Bundesminister der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Versetzung des Beigeladenen auf den Dienstposten „Informationsfeldwebel Streitkräfte“, Teileinheit/Zeile …, beim …,\nvorläufig rückgängig zu machen, wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI\n\n1 Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen\nRechtsschutzes gegen die Entscheidung des Gruppenleiters III 2 der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 9. Mai 2011, den nach Besoldungsgruppe\nA 9 mZ bewerteten Dienstposten „Informationsfeldwebel Streitkräfte“, Teileinheit/Zeile …, … nicht mit ihm, sondern mit dem Beigeladenen zu besetzen.\n\n2 Der 1966 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 30. April 2021 enden wird. Er wurde zum 1. Januar\n1998 zum Hauptfeldwebel ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe\nA 8 eingewiesen. Seit dem 1. Januar 2009 wird er auf dem Dienstposten eines\nKraftfahrzeugmechanikerfeldwebels und amtlich anerkannten Prüfers für den\nKraftfahrzeugverkehr mit Teilbefugnissen Bundeswehr im … verwendet.\n\n3 Im Rahmen der Mitteilung der individuellen Förderperspektive informierte die\nStammdienststelle der Bundeswehr den Antragsteller mit Schreiben vom\n24. Juli 2009, dass er dem „Anwartschaftskreis“ für Oberstabsfeldwebel-/\nOberstabsbootsmann-Verwendungen zugeordnet worden sei. Diesem „Anwartschaftskreis“ wurde ausweislich des Schreibens der Stammdienststelle vom\nselben Tag auch der 1966 geborene und am 27. August 2007 zum Stabsfeldwebel ernannte Beigeladene zugeordnet. In der „Perspektivkonferenz zum\nOberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmann 2009“ hatte die Stammdienststelle\nden Antragsteller mit einem Punktsummenwert von 502.382 und den Beigeladenen mit einem Punktsummenwert von 540.250 vorgestellt.\n\n4 Mit Schreiben vom 15. Februar 2011 beantragte der Antragsteller seine Versetzung auf den strittigen Dienstposten „Informationsfeldwebel Streitkräfte“ beim\n… . Den Versetzungsantrag befürworteten der nächste und der nächsthöhere\nDisziplinarvorgesetzte des Antragstellers in ihren Stellungnahmen vom 21. bzw.\n28. Februar 2011. Zugleich wurde der Antragsteller am 21. Februar 2011 auf\ndie Möglichkeit der Beteiligung des örtlichen Personalrats nach § 23 Abs. 1\nSBG hingewiesen.\n\n5 Im April/Mai 2011 wurden der Antragsteller, der Beigeladene und ein weiterer\nSoldat für die Nachbesetzung des strittigen - nicht werdegangsgebundenen -\nDienstpostens betrachtet. Die Stammdienststelle der Bundeswehr wählte den\nBeigeladenen für den Dienstposten aus.\n\n6 Der vom Gruppenleiter III 2 getroffenen Auswahlentscheidung lag der „Auswahlbogen für die Besetzung Oberstabsfeldwebel-/Oberstabsbootsmann-Dienstposten - AK 2009 -“ zugrunde. Dieser enthält in einer tabellarischen\nÜbersicht in vier Spalten personen- und fachbezogene Daten des Antragstellers, des Beigeladenen und des dritten Soldaten. Die Übersicht verweist in der\ndritten Spalte jeweils auf die für die Perspektivkonferenz 2009 ermittelten\nPunktsummenwerte, ferner auf die Durchschnittswerte der Aufgabenerfüllung\nauf dem Dienstposten in den planmäßigen Beurteilungen 2008, 2005 und 2002\nund auf die Stufen der Förderungswürdigkeit bzw. der Entwicklungsprognose\nbei den drei Kandidaten. In der fünften Spalte enthält die Übersicht in freiem\nText die Begründung für bzw. gegen die Dienstpostenbesetzung. In dem Auswahlbogen wird der Beigeladene für die Dienstpostenbesetzung vorgeschlagen;\nin den „Zusatzinformationen“ ist insoweit ausgeführt, dass ausgebildete „Informationsfeldwebel Streitkräfte“ für eine Versetzung auf den Dienstposten nicht\nzur Verfügung stünden; dem Beigeladenen solle aufgrund seines Gesamteignungs- und Leistungsbildes sowie seines bisherigen Werdegangs der Vorrang vor dem Antragsteller und dem dritten Soldaten eingeräumt werden. In der\nuntersten Zeile des Auswahlbogens hat der Dezernatsleiter seinen Vorschlag\nzugunsten des Beigeladenen am 28. April 2011 abgezeichnet. Der Gruppenleiter III 2 hat mit seinem Handzeichen unter dem 9. Mai 2011 die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen getroffen. Das Dezernat III 2 (1) hat\ndiese Auswahlentscheidung unter dem 9. Mai 2011 für die Dezernate III 2 (3)\nund III 2 (4) schriftlich fixiert und um deren Umsetzung gebeten.\n\n7 Mit Verfügung vom 20. Mai 2011 versetzte die Stammdienststelle den Beigeladenen mit Dienstantritt am 1. Juni 2011 auf den strittigen Dienstposten.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 10. Mai 2011 hatte die Stammdienststelle den Antragsteller\ndarüber informiert, dass seinem Versetzungsantrag vom 15. Februar 2011 nicht\nentsprochen werden könne, weil ein anderer Bewerber für den von ihm angestrebten Dienstposten ausgewählt worden sei.\n\n9 Mit Schreiben vom 18. Mai 2011, das am 30. Mai 2011 bei der Stammdienststelle einging, beantragte der Antragsteller für den Fall der Ablehnung seines\nVersetzungsantrages die Anhörung der Vertrauensperson. Diesen Antrag lehnte die Stammdienststelle mit Bescheid vom 1. Juni 2011 mit der Begründung\nab, dass der Anhörungsantrag zu einem Zeitpunkt gestellt worden sei, in dem\ndie Auswahlentscheidung bereits getroffen gewesen sei.\n\n10 Nachdem die Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 14. Juni\n2011 um Einsicht in den Stellenbesetzungsvorgang gebeten hatten, legte der\nAntragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 11. Juli 2011 gegen\nden Bescheid vom 10. Mai 2011 Beschwerde ein.\n\n11 Mit weiterem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 11. Juli 2011 beantragte\nder Antragsteller beim Verwaltungsgericht Hannover die Gewährung vorläufigen\nRechtsschutzes und bat, der Stammdienststelle der Bundeswehr im Wege der\neinstweiligen Anordnung zu untersagen, den Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mZ zu befördern und in den strittigen Dienstposten einzuweisen, solange nicht über sein, des Antragstellers Beförderungsbegehren bestandskräftig entschieden sei. Das Verwaltungsgericht Hannover erklärte mit\nBeschluss vom 20. Juli 2011 (Az.: …) den Rechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Truppendienstgericht Nord.\n\n12 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 3. August 2011 erweiterte der Antragsteller seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dahin, der\nAntragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Einweisung des Beigeladenen in den strittigen Dienstposten vorerst rückgängig zu\nmachen.\n\n13 Mit Beschluss vom 24. August 2011 (Az.: N 1 BLa 3/11) erklärte sich das Truppendienstgericht Nord für sachlich unzuständig und verwies das Verfahren an\ndas Bundesverwaltungsgericht.\n\n14 In der Zwischenzeit hatte die Stammdienststelle ihren Ablehnungsbescheid vom\n10. Mai 2011 mit Bescheid vom 22. Juli 2011 aufgehoben und den Versetzungsantrag des Antragstellers zugleich erneut abgelehnt. Mit Bescheid vom\n22. August 2011 lehnte der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - den auf\n§ 3 Abs. 2 WBO gestützten Antrag des Antragstellers, vorläufige Maßnahmen\nzu treffen, ab. Mit weiterem Bescheid vom 22. September 2011 hob die Stammdienststelle auch ihren zweiten Ablehnungsbescheid vom 22. Juli 2011 mit der\nBegründung auf, dass die Anhörung der Vertrauensperson bzw. des Personalrats nach § 23 SBG nicht durchgeführt worden sei.\n\n15 Über die Beschwerde des Antragstellers vom 3. August 2011 gegen den zweiten Ablehnungsbescheid der Stammdienststelle vom 22. Juli 2011 hat der Bundesminister der Verteidigung noch nicht entschieden.\n\n16 Zu dem Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes\nhat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Schriftsatz vom\n14. November 2011 Stellung genommen.\n\n17 Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller insbesondere vor:\nDie wesentlichen Erwägungen für die zugunsten des Beigeladenen getroffene\nAuswahlentscheidung seien nicht in dem erforderlichen Maße dokumentiert.\nDarüber hinaus fehle nach wie vor ein Bescheid der Stammdienststelle über\nsein Versetzungsgesuch. Die Auswahlentscheidung sei auch materiell zu beanstanden, weil sie im Kandidatenvergleich die planmäßigen Beurteilungen aus\nden Jahren 2008, 2005 und 2002 zugrunde gelegt habe, ohne zu berücksichtigen, dass sowohl für ihn, den Antragsteller, als auch für den Beigeladenen die\naktuellste Beurteilung aus dem Jahr 2010 datiere.\n\n18 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 7. Februar 2012 hat der Antragsteller erklärt, er präzisiere seinen Antrag dahin, dass er nicht die Überprüfung der\nstatusbezogenen Beförderungsentscheidung wünsche, sondern die gerichtliche\nKontrolle der zugunsten des Beigeladenen getroffenen Auswahl- und Verwendungsentscheidung.\n\n19 Der Antragsteller beantragt sinngemäß zuletzt,\n\nden Bundesminister der Verteidigung im Wege der\neinstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Versetzung des Beigeladenen auf den Dienstposten „Informationsfeldwebel Streitkräfte“, Teileinheit/Zeile …,\n… vorläufig rückgängig zu machen.\n\n20 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,\n\nden Antrag zurückzuweisen.\n\n21 Er trägt vor, dass für den Antrag kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sei.\nAuch ein Anordnungsanspruch bestehe für den Antragsteller nicht. Die strittige\nAuswahlentscheidung des zuständigen Gruppenleiters III 2 sei in dem maßgeblichen Auswahlbogen hinreichend dokumentiert. Sie beruhe materiell auf dem\nLeistungsvorsprung des Beigeladenen, der durch die planmäßigen Beurteilungen und durch den in der Perspektivkonferenz 2009 erreichten besseren Punktsummenwert belegt werde.\n\n22 Der Beigeladene hatte im Verfahren Gelegenheit zur Äußerung. Er hat keinen\nAntrag gestellt. Mit Bescheid vom 24. November 2011 hat die Stammdienststelle - nach Anhörung des Personalrats beim … den Versetzungsantrag des Antragstellers vom 15. Februar 2011 erneut abgelehnt.\n\n23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - … - und die Personalgrundakten des Antragstellers und des\nBeigeladenen haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.\n\nII\n\n24 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.\n\n25 1. Zwar ist der Antrag gemäß § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 123 Abs. 1 VwGO\nstatthaft und auch im Übrigen zulässig.\n\n26 a) Der Antragsteller hat in seinem Antrag vom 11. Juli 2011 zunächst die vorläufige Unterlassung der Beförderung des Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mZ und seiner „Einweisung“ in den strittigen Dienstposten\nangestrebt. Für die Entscheidung über diesen Streitgegenstand sind nach § 82\nAbs. 1 SG die allgemeinen Verwaltungsgerichte, nicht die Wehrdienstgerichte\nsachlich zuständig (stRspr, vgl. zuletzt Beschluss vom 29. Juni 2011 - BVerwG\n1 WB 35.11 -). Der Senat braucht hier nicht zu entscheiden, ob dieser Streitgegenstand gemäß § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG an der\nrechtswegbezogenen Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Hannover teilnimmt oder ob insoweit unter den Voraussetzungen einer grob fehlerhaften Verweisungsentscheidung die Rückverweisung an\ndas Verwaltungsgericht zu erwägen ist (vgl. dazu Beschlüsse vom 17. März\n1999 - BVerwG 1 WB 80.98 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 16 = NZWehrr\n1999, 119, vom 23. Juni 2004 - BVerwG 1 WB 25.03 - und vom 19. August\n2004 - BVerwG 1 WDS-VR 5.04 - <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz\n236.1 § 10 SG Nr. 54 und in NZWehrr 2005, 164>). Denn der Antragsteller hat\nin den Schriftsätzen seiner Bevollmächtigten vom 11. Juli 2011 und vom 3. August 2011 seinen Rechtsschutzantrag inhaltlich auf die „streitgegenständliche\nAuswahlentscheidung“ der Stammdienststelle und auf die Versetzung des Beigeladenen auf den strittigen Dienstposten zum 1. Juni 2011 bezogen. In der\n- noch nicht gerichtlich anhängigen - Hauptsache begehrt der Antragsteller danach bei sach- und interessengerechter Auslegung seines Vorbringens die Aufhebung der zugunsten des Beigeladenen getroffenen Auswahlentscheidung\ndes Gruppenleiters III 2 der Stammdienststelle vom 9. Mai 2011 und die Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung, über die Besetzung des nach\nBesoldungsgruppe A 9 mZ bewerteten Dienstpostens „Informationsfeldwebel\n\nStreitkräfte“, Teileinheit/Zeile … und über seinen eigenen Antrag auf Versetzung auf diesen Dienstposten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Mit diesem Rechtsschutzziel korrespondiert der oben\nin Abschnitt I formulierte Sachantrag des Antragstellers, den er mit Schriftsatz\nseiner Bevollmächtigten vom 7. Februar 2012 ausdrücklich auf die - einer möglichen Beförderung vorgeschaltete - Auswahl- und Versetzungsentscheidung\nkonzentriert und beschränkt hat. Mit der gewählten Antragsformulierung wird im\nvorliegenden Verfahren zugleich dem Erfordernis Rechnung getragen, dass\nnach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Regel nicht zu einer Vorwegnahme der Hauptsache\nführen darf (vgl. z.B. Beschlüsse vom 19. Dezember 2011 - BVerwG 1 WDS-VR\n5.11 - Rn. 23 m.w.N. und vom 6. Januar 2012 - BVerwG 1 WDS-VR 7.11 -\nRn. 19).\n\n27 b) Der Antrag ist gemäß § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO\nauch schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zulässig.\n\n28 Für den Antrag ist das Bundesverwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache\nim Sinne des § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO sachlich zuständig. Gegen einen Bescheid des Bundesministers der Verteidigung, mit dem über die Beschwerde\ngegen eine truppendienstliche Maßnahme der Stammdienststelle der Bundeswehr entschieden wird, ist gemäß § 21 Abs. 1 WBO das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung berufen. Entsprechendes gilt, wenn in der Hauptsache\nvon einem Untätigkeitsantrag des Antragstellers wegen Unterbleibens eines\nBeschwerdebescheids auszugehen wäre (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1\nSatz 2 WBO; vgl. dazu auch Beschluss vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB\n21.10 - Rn. 21).\n\n29 c) Der Rechtsstreit hat sich durch die Besetzung des strittigen Dienstpostens\nmit dem Beigeladenen nicht in der Hauptsache erledigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine\nrechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten\nverbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienst-\n\nposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung\nihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden ist (vgl. z.B. Beschlüsse vom\n21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 18.10 - Rn. 20 <insoweit nicht veröffentlicht\nin BVerwGE 138, 70 und in Buchholz 449 § 3 SG Nr. 59> und vom 19. Dezember 2011 - BVerwG 1 WDS-VR 5.11 - Rn. 27).\n\n30 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.\n\n31 Dabei kann offenbleiben, ob dem Antragsteller gemäß § 23a Abs. 2 WBO in\nVerbindung mit § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO und § 920 Abs. 2 ZPO ein Anordnungsgrund zur Seite steht. Dies hat der Bundesminister der Verteidigung\n- PSZ I 7 - in seinem Schriftsatz vom 14. November 2011 bezweifelt.\n\n32 Der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.\n\n33 Bei summarischer Prüfung verletzt die Entscheidung des Gruppenleiters III 2\nder Stammdienststelle vom 9. Mai 2011, den nach Besoldungsgruppe A 9 mZ\nbewerteten Dienstposten „Informationsfeldwebel Streitkräfte“, Teileinheit/Zeile\n… zum 1. Juni 2011 mit dem Beigeladenen zu besetzen, den Antragsteller nicht\nin seinen Rechten. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine erneute Auswahlentscheidung; ebenso wenig kann er die Versetzung auf diesen Dienstposten verlangen.\n\n34 Die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen ist hinreichend dokumentiert (dazu nachfolgend a) und weder in der Sache noch formellrechtlich zu\nbeanstanden (dazu nachfolgend b). Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf\nVersetzung auf den strittigen Dienstposten (dazu nachfolgend c).\n\n35 a) Der „Auswahlbogen für die Besetzung Oberstabsfeldwebel-/Oberstabsbootsmann-Dienstposten - AK 2009 -“ vom 27. April 2011 stellt in Verbindung mit\ndem Schreiben der Stammdienststelle der Bundeswehr - III 2 (1) 63212 A - vom\n9. Mai 2011 und den Ausführungen des Bundesministers der Verteidigung\n- PSZ I 7 - in seinen Schriftsätzen vom 14. November 2011 und vom 20. De-\n\nzember 2011 eine hinreichende Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen dar.\n\n36 aa) Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Der\nsich hieraus ergebende Leistungsgrundsatz oder Grundsatz der Bestenauslese\ngilt nicht nur bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst, sondern auch bei\nBeförderungsentscheidungen; mit ihm korrespondiert ein Anspruch des Einstellungs- oder Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie\nEntscheidung über seine Bewerbung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom\n9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 = ZBR 2008, 169). Nach der\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m.\nArt. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung\nzugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. § 3 Abs. 1 SG übernimmt die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG in das\nDienstverhältnis der Soldaten und erstreckt sie über Ernennungen hinaus ausdrücklich auf Verwendungsentscheidungen. Der Senat hat deshalb eine der\nbeamtenrechtlichen Rechtsprechung entsprechende Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen auch für Entscheidungen angenommen, die - wie im vorliegenden Fall - ein Konkurrenzverhältnis um eine\nhöherwertige militärische Verwendung betreffen (vgl. Beschlüsse vom 25. April\n2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 <335 f.> = Buchholz 449 § 3\nSG Nr. 41, vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - Rn. 36 = BVerwGE\n133, 13 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 50, vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB\n36.09 - Rn. 26 <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002\nNr. 17> und vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 - Rn. 27 f).\n\n37 Zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen ist dabei primär die\nStelle verpflichtet, die für die zu treffende Auswahlentscheidung zuständig ist\n(vgl. dazu im Einzelnen: Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB\n52.08 - Rn. 29 f = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 54 und vom 23. Februar 2010\n- BVerwG 1 WB 36.09 - Rn. 27). Die Dokumentation erfolgt in der Regel in einem Auswahlvermerk. Allerdings richten sich Art und Umfang der Dokumenta-\n\ntion nach den Umständen des Einzelfalls (Beschluss vom 27. Januar 2010,\na.a.O. Rn. 34 f.). Deshalb kann auch eine tabellarische Übersicht der Kandidaten den Zweck der Dokumentation erfüllen, wenn sich aus ihr - gegebenenfalls\nin Verbindung mit anderen Auswahlunterlagen - die ausschlaggebenden Auswahlerwägungen entnehmen lassen (Beschlüsse vom 23. Februar 2010 -\nBVerwG 1 WB 36.09 - Rn. 30 und vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 -\nRn. 29).\n\n38 Die Auswahlerwägungen, die die zuständige Stelle in Ausübung ihres Verwendungsermessens und des ihr vorbehaltenen Beurteilungsspielraumes hinsichtlich der Eignung der Kandidaten anstellt, können gemäß § 23a Abs. 2 WBO\ni.V.m. § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Unzulässig ist aber die erstmalige Formulierung und vollständige Nachholung oder die\nAuswechslung der die Ermessensentscheidung tragenden Gründe im gerichtlichen Verfahren. Entsprechendes gilt für Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht; auch insoweit ist im gerichtlichen Verfahren nur eine\nErgänzung oder Präzisierung der Erwägungen, nicht jedoch eine vollständige\nNachholung oder Auswechslung zulässig (Beschluss vom 16. Dezember 2008\n- BVerwG 1 WB 19.08 - Rn. 46).\n\n39 bb) Nach den vorbezeichneten Maßstäben ist die angefochtene Auswahlentscheidung hinreichend dokumentiert.\n\n40 Nach Nr. 5.2 der „Richtlinie für die Perspektivbestimmung als Grundlage für die\nlangfristige Verwendungsplanung der Berufsunteroffiziere“ vom 3. Februar 2009\n(BMVg PSZ I 1 (30) - Az 16-32-02/10) ist die Stammdienststelle der Bundeswehr für die Verwendungsentscheidungen bei den Berufsunteroffizieren zuständig. Verwendungsentscheidungen schließen nach § 3 Abs. 1 SG Auswahlentscheidungen am Maßstab der Eignung, Befähigung und Leistung ein. Nach\nNr. 7 des „Handbuchs Personalführung SDBw“ zur Perspektivbestimmung für\nBerufsunteroffiziere (in der Fassung vom 22. Juni 2009) werden die Auswahlund Verwendungsentscheidungen durch die Dezernatsleiter der personalführenden Dezernate - unter Anwendung eines Auswahlbogens - getroffen und\ndem zuständigen Gruppenleiter zur Billigung vorgelegt.\n\n41 Geht es - wie hier - um die Nachbesetzung eines werdegangsungebundenen\nDienstpostens, ist nach Nr. 7 des „Handbuchs Personalführung SDBw“ der zuständige Gruppenleiter für die Auswahlentscheidung zuständig, dem die aufbereiteten Unterlagen für die Auswahlentscheidung vorzulegen sind. Die hier strittige Auswahlentscheidung hat ausweislich der untersten Zeile des Auswahlbogens vom 27. April 2011 und nach der schriftlichen Bestätigung der Stammdienststelle III 2 (1) 63212 A vom 9. Mai 2011 der zuständige Gruppenleiter III 2\nam 9. Mai 2011 getroffen. Der Gruppenleiter III 2 hat seine Entscheidung mit\nseinem Handzeichen im Auswahlbogen kenntlich gemacht. Diesen Verfahrensablauf hat der Antragsteller nicht in Frage gestellt. Die Voraussetzungen für die\nnach Nr. 7 des zitierten Handbuchs ausnahmsweise zu beachtende Entscheidungskompetenz des Leiters der Stammdienststelle lagen nicht vor, weil die\nstrittige Auswahlentscheidung nicht das Ziel hatte, einen Hauptfeldwebel auf\neinen Oberstabsfeldwebel-Dienstposten zu versetzen. Der ausgewählte Beigeladene war im Zeitpunkt der Entscheidung des Gruppenleiters bereits Stabsfeldwebel (seit dem 27. August 2007).\n\n42 Der Auswahlbogen der Stammdienststelle zeigt eine Übersicht über den Antragsteller, den Beigeladenen und einen dritten Soldaten als die betrachteten\nKandidaten für den strittigen Dienstposten. Sie enthält in tabellarischer Form\nAngaben zur Person und zum Werdegang (Spalten 1 und 2), die für die Perspektivkonferenz 2009 ermittelten Punktsummenwerte, die in den planmäßigen\nBeurteilungen von 2008, 2005 und 2002 erreichten Durchschnittswerte der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten sowie die in diesen Beurteilungen erreichten Bewertungen der Förderungswürdigkeit bzw. der Entwicklungsprognose (Spalte 3). In Spalte 4 ist vermerkt, in welcher Art und Weise die betrachteten Kandidaten die streitkräftegemeinsamen Bedarfsträgerforderungen erfüllen.\nIn Spalte 5 des Auswahlbogens wird der Vorschlag hinsichtlich der Dienstpostenbesetzung bei allen drei Kandidaten im Einzelnen begründet. Für den vorgeschlagenen Beigeladenen ist dort unter anderem ausgeführt, dass er der Anwärtergruppe zugeordnet und seitens des Personalführers für die Nachbesetzung des strittigen Dienstpostens namhaft gemacht worden sei. Der Beigeladene strebe eine Verwendung im Regionalbereich an und habe im Vorfeld sein\n\nInteresse an einer Verwendung als „Informationsfeldwebel Streitkräfte“ bekundet. Er erfülle die zeitlichen Voraussetzungen für eine Beförderung zum Oberstabsfeldwebel ab sofort; er verfüge aufgrund seiner Auslandsverwendung als\n„Lehrfeldwebel“ bei der damaligen Raketenschule Luftwaffe USA über sehr gute\nEnglischsprachkenntnisse. Aus Sicht des Leiters des … erfülle er trotz fehlender Nachweise DSA die Anforderungen des strittigen Dienstpostens. Hinsichtlich des Antragstellers ist in Spalte 5 unter anderem ausgeführt, dass er der\nAnwärtergruppe zugeordnet und ebenfalls durch seinen Personalführer für die\nNachbesetzung des strittigen Dienstpostens namhaft gemacht worden sei. Der\nAntragsteller strebe aus persönlichen Gründen einen Verbleib im Regionalbereich an und erfülle die zeitlichen Voraussetzungen für die Beförderung zum\nOberstabsfeldwebel frühestens ab 1. Dezember 2014. Der Antragsteller platziere sich deutlich hinter dem Beigeladenen und dem dritten betrachteten Soldaten. In den „Zusatzinformationen“ wird der Vorschlag zugunsten des Beigeladenen aufgrund seines Gesamteignungs- und Leistungsbildes sowie seines\nbisherigen Werdeganges unterstrichen. Insgesamt ergibt sich daraus ein vollständiges Bild der die Entscheidung bestimmenden Maßstäbe und Kriterien.\nDie mit dem Tag der Entscheidung datierte und nicht mit Zusätzen versehene\nParaphe des Gruppenleiters III 2 belegt, dass dieser als Träger der Auswahlentscheidung den Entscheidungsvorschlag zugunsten des Beigeladenen auf\nder Grundlage des Auswahlbogens gebilligt und sich zu eigen gemacht hat.\nDas bestätigt auch das Schreiben der Stammdienststelle - III 2 (1) - vom 9. Mai\n2011 an die Dezernate III 2 (3) und III 2 (4).\n\n43 Mit diesem Inhalt ermöglicht der Auswahlbogen der Stammdienststelle eine\nsachgerechte Kontrolle der Auswahlentscheidung. Aus den Vermerken in den\nSpalten 3 und 4 sowie aus den „Zusatzinformationen“ ist unmissverständlich zu\nentnehmen, dass für die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen\ninsbesondere das Eignungs- und Leistungsbild unter Berücksichtigung der planmäßigen Beurteilungen aus den Jahren 2008, 2005 und 2002 sowie der auf\ndieser Basis erlangten Punktsummenwerte in der Perspektivkonferenz 2009\nausschlaggebend gewesen sind. Der Bundesminister der Verteidigung hat dies\nin seinen Schriftsätzen vom 14. November 2011 und vom 20. Dezember 2011\nbekräftigt und in zulässiger Ergänzung der Dokumentation der Stammdienst-\n\nstelle ausgeführt, dass im Eignungs- und Leistungsvergleich der betrachteten\nKandidaten das bessere Leistungsprofil des Beigeladenen, das im Punktsummenwert zum Ausdruck komme, für die getroffene Auswahlentscheidung ausschlaggebend gewesen sei.\n\n44 b) Die Auswahlentscheidung für den strittigen Dienstposten verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers im Ergebnis nicht. Es ist rechtlich\nnicht zu beanstanden, dass der Beigeladene aufgrund seiner besseren Leistungsbewertung im Vergleich der maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen\nausgewählt und dem Antragsteller vorgezogen worden ist.\n\n45 aa) Für die nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG gebotene Auswahl nach\nEignung, Befähigung und Leistung und die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung gelten nach der Rechtsprechung des Senats insbesondere die\nnachfolgenden Grundsätze (vgl. z.B. Beschlüsse vom 16. Dezember 2008\n- BVerwG 1 WB 19.08 - a.a.O. und vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 -\nRn. 36 f.):\n\n46 Da Eignung, Befähigung und Leistung unbestimmte Rechtsbegriffe wertenden\nInhalts sind, steht dem zuständigen Vorgesetzten bei der Entscheidung über die\nEignung eines Soldaten für eine bestimmte Verwendung im Sinne des § 3\nAbs. 1 SG ein Beurteilungsspielraum zu, den er unter Berücksichtigung des von\ndem Soldaten wahrzunehmenden Dienstpostens auszufüllen hat (stRspr, vgl.\nBeschluss vom 26. November 1986 - BVerwG 1 WB 117.86 - BVerwGE 83, 251\n<253>). Demzufolge beschränkt sich die gerichtliche Nachprüfung der Eignung\ninsoweit auf die Kontrolle, ob der Vorgesetzte bei der Entscheidung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums\nverkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt\noder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. Beschluss vom\n14. September 1999 - BVerwG 1 WB 40, 41 und 42.99 - BVerwGE 111, 22\n<23> = Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 21).\n\n47 Festlegungen über die Anforderungen an die Wahrnehmung eines Dienstpostens (etwa in Form einer Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung oder eines Anforderungsprofils) unterliegen als organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe\nmilitärischer Zweckmäßigkeit zwar nicht der gerichtlichen Kontrolle, binden aber\ndie zuständige Stelle im Auswahlverfahren; ob sie ihre Auswahlentscheidung an\nder Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung bzw. an dem Anforderungsprofil\nausgerichtet hat, ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar. Für die eigentliche inhaltliche Bewertung der Eignung der Kandidaten am Maßstab der Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung bzw. des Anforderungsprofils verbleibt es allerdings bei der oben dargelegten eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung\n(vgl. dazu im Einzelnen Beschluss vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB\n39.07 - BVerwGE 133, 1 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 49, Rn. 42).\n\n48 Wenn mehrere Bewerber nach ihrer Eignung und Befähigung allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben - in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen der Qualifikation Bedeutung (Beschlüsse\nvom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 <338> = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41 und vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 -\na.a.O.; für das Beamtenrecht Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 -\nBVerwGE 115, 58 <61> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54). Zur Ermittlung des\nLeistungsstandes konkurrierender Bewerber ist dabei in erster Linie auf die zum\nZeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellsten Beurteilungen abzustellen,\nweshalb der letzten dienstlichen Beurteilung regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt; zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und seiner Kontinuität ist es nach der Rechtsprechung des Senats darüber hinaus zulässig, in die Auswahlentscheidung\nauch frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen (vgl. Beschlüsse vom\n18. Oktober 2007 - BVerwG 1 WB 6.07 - Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 9\nm.w.N., und vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - a.a.O.).\n\n49 bb) Die Entscheidung über die Besetzung des strittigen Dienstpostens steht im\nErgebnis im Einklang mit diesen Grundsätzen.\n\n50 Die Stammdienststelle hat die angefochtene Auswahlentscheidung ersichtlich\nan der vom Bundesminister der Verteidigung vorgelegten Dienstpostenbeschreibung für den strittigen Dienstposten ausgerichtet. Dies lässt sich der\nFormulierung in den „Zusatzinformationen“ auf dem Auswahlbogen entnehmen,\nderzufolge ausgebildete „Informationsfeldwebel Streitkräfte“ für die Versetzung\nauf den strittigen Dienstposten nicht zur Verfügung stehen. Aus dem Hinweis in\nSpalte 5 des Auswahlbogens, dass sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene seitens des Personalführers für die Nachbesetzung des Dienstpostens namhaft gemacht worden seien, lässt sich ferner schließen, dass die\nStammdienststelle beide Kandidaten grundsätzlich für die Wahrnehmung des\nDienstpostens als geeignet einschätzt.\n\n51 Für die Auswahl unter den danach grundsätzlich geeigneten Bewerbern war\nentsprechend der dokumentierten Auswahlerwägungen die vom Beigeladenen\nin der Perspektivkonferenz 2009 erreichte bessere Platzziffer ausschlaggebend.\nDiese Platzziffer wird nach Anlage 1 zu der zitierten Richtlinie vom 3. Februar\n2009 aus den letzten drei planmäßigen Beurteilungen ermittelt, wobei\n- ungeachtet spezieller Berechnungsmodalitäten bei der Bildung der Punktsummenwerte - der aktuellsten planmäßigen Beurteilung im Rahmen einer degressiven Abstufung das größte Gewicht zukommt. Im Ergebnis hat der Gruppenleiter III 2 damit bei der Auswahlentscheidung auf die besseren Bewertungen des Beigeladenen in den planmäßigen Beurteilungen 2008, 2005 und 2002\nabgestellt. Deren Resultate sind zusätzlich in Spalte 3 des Auswahlbogens im\nEinzelnen dargestellt. Der Gruppenleiter hat damit auf das Auswahlkriterium\nzurückgegriffen, das nach der Rechtsprechung, aber auch nach den Bestimmungen über die Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr\n(ZDv 20/6) vorrangig heranzuziehen ist (Beschluss vom 13. April 2011\n- BVerwG 1 WB 21.10 - Rn. 49). Die planmäßigen Beurteilungen aus den Jahren 2005 und 2002 waren insofern ohne Weiteres miteinander vergleichbar,\nweil der Beigeladene und der Antragsteller durchgängig denselben Dienstgrad,\nnämlich den eines Hauptfeldwebels, innehatten. Hinsichtlich der planmäßigen\nBeurteilung 2008 besteht Identität des Beurteilungsstichtages und es erfolgte\neine gleichmäßige Beurteilung nach denselben Beurteilungsrichtlinien. Zu berücksichtigen ist aber insoweit, dass diese planmäßige Beurteilung den Antrag-\n\nsteller noch im Dienstgrad eines Hauptfeldwebels, den Beigeladenen hingegen\nschon im Dienstgrad eines Stabsfeldwebels betrachtet hat, den dieser seit dem\n27. August 2007 innehat.\n\n52 Beziehen sich Beurteilungen konkurrierender Bewerber auf unterschiedliche\nStatusämter, so ist nach ständiger Rechtsprechung anzunehmen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Soldaten im höheren Statusamt in\nder Regel besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG zu\nvereinbarende Überlegung zugrunde, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an\nden Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - BVerfGK 10, 474 = DVBl 2007,\n563 und vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - NVwZ 2011, 1191, 1192; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - a.a.O. Rn. 58 =\nBuchholz 449 § 3 SG Nr. 49). Der Beigeladene erreichte in der planmäßigen\nBeurteilung 2008 auf der neunstufigen Skala einen besseren Durchschnittswert\nder Aufgabenerfüllung (7,20) als der Antragsteller (6,89). Der vom Beigeladenen erzielte, ohnehin schon höhere Durchschnittswert ist unter dem Aspekt seines höheren Statusamtes nochmals deutlich höher als der Durchschnittswert\ndes Antragstellers zu bewerten. Hinsichtlich der Kontinuität des Beurteilungsbildes besteht ein Leistungsvorsprung des Beigeladenen auch bei den planmäßigen Beurteilungen 2005 und 2002. Darin erzielte der Beigeladene Durchschnittswerte von 6,125 bzw. 5,688 im Verhältnis zum Antragsteller mit Durchschnittswerten von 5,9375 bzw. 5,5630.\n\n53 Mit Recht macht der Antragsteller allerdings geltend, dass die aktuellste planmäßige Beurteilung, die sowohl für ihn als auch für den Beigeladenen zum\n30. September 2010 erstellt worden ist, bei der Auswahlentscheidung keine\nBerücksichtigung gefunden hat. Aus diesem Umstand folgt jedoch keine Verletzung geschützter Rechte des Antragstellers, weil bei einem Vergleich dieser\nbeiden aktuellsten Beurteilungen ebenfalls ein Leistungsvorsprung des Beigeladenen zu konstatieren ist. In den planmäßigen Beurteilungen 2010 haben der\nAntragsteller und der Beigeladene als Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung\n\njeweils 7,10 erreicht. Auch insoweit wirkt sich zugunsten des Beigeladenen aus,\ndass seine Bewertung höher zu gewichten ist, weil sie sich bei dem Beigeladenen auf ein höheres Statusamt bezieht. Die getroffene Auswahlentscheidung ist\ndamit bereits durch das sich aus den dienstlichen Beurteilungen ergebende\nbessere Leistungsbild des Beigeladenen gerechtfertigt. Vor diesem Hintergrund\nist eine unter Berücksichtigung der aktuellsten Beurteilungen abweichende Entscheidung in dem noch ausstehenden Beschwerdebescheid voraussichtlich\nauszuschließen, weshalb es auch insoweit an einem Anordnungsanspruch\nfehlt.\n\n54 cc) Die angefochtene Auswahlentscheidung ist auch ohne Verfahrensfehler ergangen. Das gilt insbesondere für die Anhörung des zuständigen Beteiligungsorgans.\n\n55 Der zuständige Gruppenleiter der Stammdienststelle hat - wie dargelegt - nach\nNr. 5.2 der zitierten Richtlinie vom 3. Februar 2009 in Verbindung mit Nr. 7 des\nzitierten Handbuchs eine Auswahl- und Verwendungsentscheidung zu treffen;\nauch die Entscheidung über die Versetzung bzw. den Dienstpostenwechsel des\nausgewählten Kandidaten erfolgt damit originär durch die Stammdienststelle\nund nicht als abgeschichtete schlichte Vollzugsentscheidung durch eine andere\nDienststelle der Bundeswehr (vgl. dazu: Beschluss vom 13. April 2011\n- BVerwG 1 WB 21.10 - Rn. 55). Die Auswahlentscheidung selbst unterliegt indessen nicht der Beteiligungspflicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG, weil Auswahlentscheidungen für höherwertige Dienstposten in dem abschließend (vgl.\ndazu Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 1 WB 36.11 - Rn. 46 m.w.N.)\nformulierten Katalog der Beteiligungstatbestände nicht aufgeführt sind. Lediglich\nunter den besonderen Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 SBG besteht\nbei Entscheidungen über Beförderungen eine Beteiligungspflicht. Darum geht\nes im vorliegenden Verfahren jedoch nicht. Demgegenüber kann die Verwendungsentscheidung (Versetzung oder Dienstpostenwechsel) nach § 23 Abs. 1\nSatz 1 SBG beteiligungspflichtig sein, wenn diese Personalmaßnahme von der\npersonalbearbeitenden Stelle beabsichtigt ist (vgl. § 20 SBG), oder wenn es um\ndie Ablehnung einer beantragten Personalmaßnahme geht (Beschluss vom\n13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 - Rn. 55; vgl. ferner Gronimus, Die Beteili-\n\ngungsrechte der Vertrauenspersonen in der Bundeswehr, 6. Aufl. 2009, § 23\nSBG Rn. 16). Vor dem zwischenzeitlich ergangenen Bescheid der Stammdienststelle vom 24. November 2011, mit dem die beantragte Versetzung des\nAntragstellers auf den strittigen Dienstposten (erneut) abgelehnt worden ist, ist\nder zuständige Personalrat beim … angehört worden und hat am 17. November\n2011 eine abschließende Stellungnahme abgegeben.\n\n56 c) Da die getroffene Auswahlentscheidung hiernach rechtlich nicht zu beanstanden ist, lässt sich ein Anspruch des Antragstellers auf Versetzung auf den\nstrittigen Dienstposten ebenfalls nicht begründen.\n\n57 3. Der Bund ist nicht mit den notwendigen Aufwendungen des Beigeladenen im\nVerfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu belasten. Das kommt in entsprechender Anwendung des § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 WBO nur\ndann in Betracht, wenn der Beigeladene im gerichtlichen Verfahren Anträge\nstellt und deshalb hinsichtlich der Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen\nin derselben kostenrechtlichen Position wie ein Antragsteller zu sehen ist (vgl.\nBeschlüsse vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 - und vom 19. Mai 2011\n- BVerwG 1 WB 28.10 - Rn. 51). Diese Voraussetzungen erfüllt der Beigeladene im vorliegenden Verfahren nicht, weil er keinen Antrag gestellt hat.\n\nDr. Frentz Dr. Eppelt Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2012-02-14/1-wds-vr-6-11","cited_norms":[{"jurabk":"SG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":12},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 23a","ref_norm":"23a","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":2},{"jurabk":"SLV 2002","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2012-02-14/1-wds-vr-6-11","retrieved":"2026-10-24 07:33:41.863724+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2012-02-14/1-wds-vr-6-11","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"1. Wehrdienstsenat","date":"2012-02-14","dockets":["1 WDS-VR 6.11"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2012:140212B1WDSVR6.11.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2012:140212B1WDSVR6.11.0"},"cite_as":"BVerwG, Beschluss vom 14.02.2012 – 1 WDS-VR 6.11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2012-02-14/1-wds-vr-6-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag, den Bundesminister der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Versetzung des Beigeladenen auf den Dienstposten „Informationsfeldwebel Streitkräfte“, Teileinheit/Zeile …, beim …,\nvorläufig rückgängig zu machen, wird zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"SG/3","law":"SG","abbreviation":"SG","ref":"3","label":"§ 3 SG","mentions":12},{"id":"WBO/23a","law":"WBO","abbreviation":"WBO","ref":"23a","label":"§ 23a WBO","mentions":5},{"id":"GG/33","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"33","label":"Art 33 GG","mentions":4},{"id":"VwGO/123","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"123","label":"§ 123 VwGO","mentions":3},{"id":"GVG/17a","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"17a","label":"§ 17a GVG","mentions":2},{"id":"SLV 2002/2","law":"SLV 2002","abbreviation":"SLV 2002","ref":"2","label":"§ 2 SLV 2002","mentions":2},{"id":"BBG 2009/8","law":"BBG 2009","abbreviation":"BBG 2009","ref":"8","label":"§ 8 BBG 2009","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"SG/10","law":"SG","abbreviation":"SG","ref":"10","label":"§ 10 SG","mentions":1},{"id":"SG/82","law":"SG","abbreviation":"SG","ref":"82","label":"§ 82 SG","mentions":1},{"id":"VwGO/114","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"114","label":"§ 114 VwGO","mentions":1},{"id":"WBO/3","law":"WBO","abbreviation":"WBO","ref":"3","label":"§ 3 WBO","mentions":1},{"id":"WBO/17","law":"WBO","abbreviation":"WBO","ref":"17","label":"§ 17 WBO","mentions":1},{"id":"ZPO/920","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"920","label":"§ 920 ZPO","mentions":1},{"id":"WBO/20","law":"WBO","abbreviation":"WBO","ref":"20","label":"§ 20 WBO","mentions":1},{"id":"WBO/21","law":"WBO","abbreviation":"WBO","ref":"21","label":"§ 21 WBO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:33:41.863724+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}