{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2012:100912B10B37.12.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2012-09-10","aktenzeichen":"10 B 37.12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 37.12\nOVG 8 A 10377/12\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 10. September 2012\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit\nund die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und Dr. Maidowski\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts\nRheinland-Pfalz vom 13. Juni 2012 wird verworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nGründe:\n\n1 Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.\n\n2 Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache\nsetzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die sich in dem angestrebten Revisionsverfahren\nstellen würde. Eine solche Rechtsfrage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.\n\n3 Die Beschwerde hält im Rahmen eines Begehrens auf Gewährung von Abschiebungsschutz, das allein nach Abweisung der weitergehenden Klage durch\ndas Verwaltungsgericht noch Gegenstand des Berufungsbegehrens war, für\nklärungsbedürftig,\n\nob junge, alleinstehende, männliche afghanische Staatsangehörige, die sich längere Zeit außerhalb ihres Herkunftsstaates aufgehalten haben oder im Ausland geboren\nsind, bei einer Rückkehr einer extremen Gefahrenlage in\nverfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1\nund 3 AufenthG ausgesetzt sind.\n\n4 Mit dieser Frage formuliert die Beschwerde keine revisionsgerichtlich klärungsfähige Rechtsfrage, sondern zielt im Kern auf die dem Tatsachengericht vorbehaltene Prognose, ob dem Kläger aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse\nangesichts der tatsächlichen Verhältnisse und politischen Gegebenheiten in\nseinem Heimatstaat Gefahren drohen, welche die Voraussetzungen nationalrechtlicher Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG aus-\n\nfüllen. Hierfür verweist sie u.a. auf die schlechte bzw. katastrophale Versorgungslage in Afghanistan, das Fehlen sozialer Absicherungssysteme, die traditionell bei den Familien- und Stammesverbänden liegende soziale Absicherung\nsowie die besonderen Probleme, die eine wegen längerer Abwesenheit oder\nGeburt im Ausland mit den gesellschaftlichen Strukturen nicht vertraute Person\nzu bewältigen habe. Damit greift die Beschwerde der Sache nach allein die vom\nBerufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu den Prognosegrundlagen sowie die darauf aufbauende Prognose als Teil der Beweiswürdigung an und stellt dem ihre eigene Einschätzung der Sachlage entgegen, ohne\ninsoweit eine konkrete, abstrakter und fallübergreifender Klärung zugängliche\nRechtsfrage aufzuzeigen. Der Hinweis auf die Zulassung der Berufung wegen\nder aufgeworfenen Frage vernachlässigt, dass in Asylrechtsstreitigkeiten der\nBerufungszulassungsgrund der „grundsätzlichen Bedeutung“ auch solche Fälle\numfasst, in denen sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache allein\naus den verallgemeinerungsfähigen Auswirkungen ergibt, die die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen haben wird\n(Urteil vom 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C 46.84 - BVerwGE 70, 24). Weil das Revisionsgericht von sich aus keine Tatsachen ermitteln darf, es vielmehr - auf der\nGrundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen -\nFragen des revisiblen Rechts zu klären hat, unterscheidet sich der herangezogene Revisionszulassungsgrund von dem Berufungszulassungsgrund der\n„grundsätzlichen Bedeutung“ (s.a. Beschluss vom 8. September 2011 - BVerwG\n10 B 33.11).\n\n5 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2\nVwGO).\n\n6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus\n§ 30 Satz 1 RVG.\n\nProf. Dr. Berlit Prof. Dr. Kraft Dr. Maidowski","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2012-09-10/10-b-37-12","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2012-09-10/10-b-37-12","retrieved":"2026-10-24 07:33:43.147629+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2012-09-10/10-b-37-12","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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