{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2012:090212B1WDSVR10.11.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"1. Wehrdienstsenat","decided":"2012-02-09","aktenzeichen":"1 WDS-VR 10.11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 1 WDS-VR 10.11,\n1 WDS-VR 11.11 und 1 WDS-VR 12.11\n\nIn dem Wehrbeschwerdeverfahren\n\ndes Herrn Oberstleutnant …,\n…,\n\n- Bevollmächtigte:\nRechtsanwälte …,\n…-\n\nhat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch\n\nden Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß\n\nam 9. Februar 2012 beschlossen:\n\nDie Verfahren BVerwG 1 WDS-VR 10.11, 1 WDS-VR\n11.11 und 1 WDS-VR 12.11 werden zu gemeinsamer Beratung und Entscheidung verbunden.\n\nDie Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz werden abgelehnt.\n\nGründe:\n\nI\n\n1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Versetzung\nzum … und möchte erreichen, dass seine Beurlaubung für eine hauptberufliche\nTätigkeit bei der … GmbH vorläufig verlängert wird.\n\n2 Der 1958 geborene Antragsteller ist Berufssoldat im Werdegang militärische\nFlugsicherung und seit 9. Juni 1997 Oberstleutnant. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich am 31. Mai 2017. Im Anschluss an eine Verwendung im … wurde\nder Antragsteller ab 1. Januar 1994 im dienstlichen Interesse zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der … GmbH unter Wegfall der Geldund Sachbezüge beurlaubt. Diese zunächst bis 31. Dezember 1998 befristete\nBeurlaubung wurde zweimal um je fünf Jahre und zuletzt am 3. März 2007 um\ndrei Jahre bis zum 31. Dezember 2011 verlängert.\n\n3 Mit Schreiben vom 14. April 2010 beantragte der Antragsteller - nach einem in\nVerlust geratenen Antrag nochmals - die Verlängerung seiner Beurlaubung bis\nzum 31. Dezember 2014. Die … GmbH unterstützte den Antrag und erklärte,\nder Antragsteller arbeite für das Projekt … und sei dort insbesondere auch mit\nder Implementierung von grenzübergreifenden militärischen Übungslufträumen\nbefasst.\n\n4 Mit Datum vom 20. April 2010 legte der Leiter des … den Antrag dem Personalamt der Bundeswehr vor und erklärte, der Verbleib des Antragstellers in seiner derzeitigen Verwendung bei der …GmbH liege zunächst bis 31. Dezember\n2013 im militärischen Interesse. Mit Schreiben vom 10. Mai 2010 teilte der Leiter des … sodann mit, entgegen seiner Erklärung vom 20. April 2010 empfehle\ner nun, die Beurlaubung noch nicht zu verlängern, da der Antragsteller ab\n1. Januar 2012 als Regenerant im … in Betracht komme. Das Personalamt teilte dem Antragsteller hierauf mit Schreiben vom 28. Juni 2010 mit, es schließe\nsich der zuletzt abgegebenen Empfehlung an. Die Werdegangssystematik sehe\neinen Wechsel zwischen militärischen Verwendungen und Verwendungen in\n\nder Beurlaubung zur … GmbH vor. Damit solle die durch die Beurlaubung gewonnene Expertise und Erfahrung für die Streitkräfte genutzt werden. Er werde\ndaher für eine militärische Anschlussverwendung mitbetrachtet, weshalb über\ndie Verlängerung noch nicht entschieden werden könne.\n\n5 Am 9. August 2011 führte das Personalamt mit dem Antragsteller ein Personalgespräch. In dem Vermerk über das Gespräch wurde festgehalten, der Antragsteller müsse vom Ende seiner Beurlaubung und von einer militärischen Anschlussverwendung ausgehen. In Anbetracht seiner Expertise werde er als\nNachfolger des derzeitigen, am 29. Februar 2012 in den Ruhestand tretenden\nDienstposteninhabers als Dezernent im Grundsatzdezernat … des … geplant.\nEntsprechend dem Wunsch des Antragstellers könne die Planung einer Revision unterzogen werden, sollten sich grundlegende Veränderungen durch\nWegfall des Dienstpostens ergeben. Für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis\n29. Februar 2012 strebe das Personalamt eine „z.b.V-Lösung“ an, unterstütze\naber auch einen Antrag auf befristete Verlängerung, wenn eine schriftliche\nZusage der Weiterbeschäftigung durch die … GmbH beigefügt werde.\n\n6 Der Antragsteller erklärte sich mit der geplanten Verwendung nicht einverstanden und wandte sich nachfolgend mit einem undatierten Schreiben unmittelbar\nan den Amtschef des Personalamts. Dabei machte er insbesondere geltend,\ndass die „Bestandssicherheit“ des geplanten Dienstpostens im Lichte der Bundeswehrstrukturreform und der Dienstpostenbeschreibung fraglich erscheine.\nEr könne keinen Grund erkennen, der eine zwingende Nachbesetzung notwendig mache.\n\n7 Mit Schreiben vom 15. September 2011 erklärte die … GmbH, die vom Antragsteller aktuell wahrgenommene Aufgabe sei für das Projekt … wesentlich und\nwichtig. Seine Erfahrung sei kurzfristig nicht ersetzbar. Die Verlängerung seiner\nBeurlaubung vorausgesetzt, könne der Antragsteller uneingeschränkt bis Ende\n2014 beschäftigt werden. Sein Arbeitsverhältnis sei nicht befristet und ende lediglich, wenn der Verlängerung der Beurlaubung nicht zugestimmt werde.\n\n8\n\nMit Datum vom 21. September 2011 nahm der Leiter des … erneut Stellung.\nNach Rücksprache mit der … GmbH sei deren Stellungnahme so zu verstehen,\ndass mit ihr auch eine Weiterbeschäftigung bis zum 29. Februar 2012 erfasst\nwerde. Er empfehle, den Antrag endgültig abzulehnen. Die ab 1. Januar 2012\nangestrebte Verwendung auf einem Dienstposten „z.b.V.“ werde im Interesse\nder Übergabe der Dienstgeschäfte ausdrücklich befürwortet, wenngleich eine\nVerlängerung der Beurlaubung bis zum 29. Februar 2012 hinnehmbar sei.\n\n9 Mit Schreiben vom 22. September 2010 teilte der Amtschef des Personalamts\ndem Antragsteller auf seine Eingabe mit, der vorgesehene Dienstposten sei im\nJahr 2009 durch die Abteilung Haushalt detailliert überprüft worden. Die Aufgabenbeschreibung sei vollumfänglich gebilligt. Das … nehme die Fachaufgabe\nder militärischen Flugsicherung für den Gesamtbereich des Bundesministeriums der Verteidigung wahr. Eine Besetzung von Dienstposten insbesondere\nim Bereich der konzeptionellen Weiterentwicklung der zivil-militärischen Zusammenarbeit mit Offizieren, die über Expertise in beiden Bereichen verfügten, sei\ndeshalb umso wichtiger.\n\n10 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. September 2011 lehnte das Personalamt der Bundeswehr den Antrag auf Verlängerung der Beurlaubung mit der\nBegründung ab, aufgrund seiner Expertise sowie der Dringlichkeit und Notwendigkeit, den frei werdenden Dienstposten wieder zu besetzen, sei der Antragsteller hierfür prädestiniert.\n\n11 Mit Versetzungsverfügung vom 18. Oktober 2011 (Nr. …) wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 1. Januar 2012 zum … auf ein „dienstpostenähnliches Konstrukt“ versetzt. Mit erster Korrektur vom 9. November 2011 wurden der vorgesehene Standort und der Bereich der Teileinheit dahin berichtigt, dass der Antragsteller zum … in L. zum Dezernat … versetzt wurde. Mit weiterer Versetzungsverfügung vom 18. Oktober 2011 (Nr. 1100489097) wurde der Antragsteller ab 1. März 2012 auf den angekündigten Dienstposten im Dezernat … versetzt.\n\n12\n\nAm 8. November 2011 legte der Antragsteller gegen den Ablehnungsbescheid\nsowie die Versetzungsverfügungen Beschwerde ein und erstreckte diese mit\nSchreiben vom 24. November 2011 zugleich auf die vorgenommene Korrektur\nder Versetzungsverfügung (Nr. …). Sinngemäß beantragte er zugleich, die Vollziehung der Maßnahmen einstweilen nach § 3 Abs. 2 WBO auszusetzen. Zur\nBegründung machte er geltend, es bestehe unverändert ein militärisches Interesse an seiner Verwendung bei der … GmbH. Die geänderte Auffassung des\nLeiters des … sei unverständlich und willkürlich. Bereits im April 2010 habe bekannt sein müssen, dass der bisherige Inhaber des Dienstpostens ausscheiden\nwerde. Die Beschreibung des Dienstpostens sei überholt. Nahezu alle Inhalte\nseien nicht mehr gültig. Soweit auf eine Organisationsprüfung im Jahr 2009\nverwiesen werde, könne er dies nicht nachvollziehen. In dem Stationierungskonzept 2011 habe der Bundesminister der Verteidigung festgelegt, dass die\nDienstposten des … der Bundeswehr von 60 auf 40 verringert würden. Die Notwendigkeit, den strittigen Dienstposten nachzubesetzen, begegne daher erheblichen Zweifeln. Durch die Verkleinerung der Luftwaffe würden zudem ausreichend Flugsicherungsstabsoffiziere frei, mit denen der Dienstposten nachbesetzt werden könne. Es stehe zwar außer Frage, dass er aufgrund seiner Expertise für den Dienstposten prädestiniert sei. Richtig sei aber auch, dass es in\nder … GmbH mehrere beurlaubte Stabsoffiziere mit gleicher Expertise gebe.\nZumindest in einem Fall sei eine Beurlaubung, die mehrere Monate nach seinem Antrag beantragt worden sei, genehmigt worden. Somit sei erkennbar,\ndass nicht seine Expertise, sondern andere, gegen ihn gerichtete Gründe entscheidend gewesen seien. Das Personalamt habe außerdem erklärt, eine bis\nzum 29. Februar 2012 befristete Verlängerung seiner Beurlaubung zu unterstützen, wenn die … GmbH seine Weiterbeschäftigung zusage. Die vorliegende\nschriftliche Zusage der … GmbH erfasse sogar die Zeit bis zum 31. Dezember\n2014. Den zugleich von ihm verlangten veränderten Verlängerungsantrag werde er nicht stellen, da dies seiner Beschwerde widerspräche. Diese Zusicherung werde ignoriert. Zudem werde die Drei-Monats-Frist nicht eingehalten und\nes fehle eine Rechtsbehelfsbelehrung.\n\n13 Mit Bescheid vom 12. Dezember 2011 lehnte der Bundesminister der Verteidigung die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Maßnahme nach § 3 Abs. 2\n\nWBO ab. An der Rechtmäßigkeit der Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung der Beurlaubung und der Versetzungsverfügungen bestünden keine\ndurchgreifenden Zweifel. Für die Versetzung des Antragstellers zum … bestehe\nein dienstliches Bedürfnis, da der Dienstposten Flugsicherungsstabsoffizier zum\n1. März 2012 nachzubesetzen sei. Seine Versetzung sei notwendig geworden,\nweil er der einzige qualifizierte Flugsicherungsstabsoffizier gewesen sei, der in\nabsehbarer Zeit für eine Besetzung zur Verfügung stehe. Aufgrund seiner Expertise werde er auf dem Dienstposten dringend benötigt. Angesichts der langjährigen Tätigkeit bei der … GmbH sei eine Einarbeitung notwendig, weshalb\nzunächst die Versetzung zum … unter Nutzung einer „Planstelle z.b.V.“ erfolge.\n\n14 Mit Beschwerdebescheid vom 19. Dezember 2011 wies der Bundesminister der\nVerteidigung die Beschwerden zurück. Zur Begründung wird im Bescheid ausgeführt:\n\n15 Der Antragsteller habe keinen Anspruch darauf, dass sein Sonderurlaub weiter\nverlängert werde. Eine Verlängerung sei nur dann möglich, wenn gemäß § 9\nSUrlV i.V.m. Nr. 83 Abs. 1 und 3 der Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung ein Interesse der Bundeswehr an der Fortführung der Tätigkeit als wichtiger Grund für die Beurlaubung bestehe und dienstliche Gründe\nder Verlängerung der Beurlaubung nicht entgegenstünden. Dies sei hier nicht\nder Fall.\n\n16 Das Personalamt habe übereinstimmend mit den „Bestimmungen über die Beurlaubung von Soldaten unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der … GmbH (…)“ zeitgerecht vor\ndem Ende der Beurlaubung eine militärische Anschlussverwendung festgelegt.\nAufgrund der im Einsatz relevanten Kernfähigkeiten im Bereich der örtlichen\nmilitärischen Flugsicherung sei in Zukunft mit weniger Beurlaubungen zur\n…GmbH zu rechnen. Es sei nunmehr geboten, die Erfahrungen und Kenntnisse\ndes Antragstellers gewinnbringend für die Bundeswehr zu nutzen, auch wenn er\nmit Ablauf des 31. Mai 2017 in den Ruhestand versetzt werde. Ein wichtiger\nGrund für die weitere Beurlaubung sei somit nicht mehr ersichtlich. Hieran könne das Schreiben der … GmbH vom 15. September 2011 nichts ändern. Zudem\n\nstünden dienstliche Gründe einer Verlängerung der Beurlaubung entgegen.\nZum 1. März 2012 sei der frei werdende Dienstposten beim … nachzubesetzen.\nFür diesen Dienstposten sei der Antragsteller sehr gut geeignet und derzeit der\neinzige Flugsicherungsstabsoffizier, der für die Besetzung zur Verfügung stehe.\nZuvor sei aufgrund der langjährigen Tätigkeit bei der … GmbH eine zweimonatige Einarbeitung notwendig. Eine Verlängerung der Beurlaubung sei dem Antragsteller nicht zugesichert worden. Auch aus der Stellungnahme des Leiters\ndes … vom 20. April 2010 und den mehrmaligen Verlängerungen der Beurlaubung lasse sich ein Anspruch auf Verlängerung der Beurlaubung nicht ableiten.\n\n17 Auch die Versetzungsverfügungen des Personalamts seien nicht zu beanstanden. Für die Versetzung zum … bestehe ein dienstliches Bedürfnis, da der\nDienstposten des Flugsicherungsstabsoffiziers zum 1. März 2012 nachzubesetzen und zuvor eine Einarbeitung notwendig sei. Schwerwiegende persönliche\nGründe gemäß den Versetzungsrichtlinien seien weder vorgetragen noch sonst\nersichtlich. Das Interesse des Antragstellers an seiner weiteren Beurlaubung\nzur … GmbH könne an dieser Bewertung nichts ändern. Soweit der Antragsteller ausführe, es gebe bei der … GmbH mehrere beurlaubte Stabsoffiziere, die\nebenfalls geeignet seien, könne dies zutreffen. Jedoch endeten deren Beurlaubungen nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Dienstpostenbesetzung. Da\nes sich auch nicht um eine förderliche Verwendung handele, bedürfe es keines\nAuswahlverfahrens. Es gebe auch keine Erkenntnisse über grundlegende Änderungen im Rahmen der Strukturreform der Bundeswehr, weshalb es einer\nRevision der getroffenen Entscheidung nicht bedürfe. Die Schutzfrist von drei\nMonaten nach Nr. 21 der Versetzungsrichtlinien sei nicht verletzt, da diese nur\nbei einem Wechsel des Standortverwaltungsbereichs gelte. Ein solcher Wechsel liege nicht vor, da der Antragsteller sogar im gleichen Gebäude wie bisher\nverbleibe.\n\n18 Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 27. Dezember 2011 hat der Antragsteller am 28. Dezember 2011 beim Bundesministerium der Verteidigung\ndie Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt und zugleich Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung führt er aus:\n\n19 Der Leiter des … habe den Antrag auf Verlängerung der Beurlaubung am\n20. April 2010 rechtlich verbindlich dahingehend beschieden, dass die Beurlaubung bis zum 31. Dezember 2013 im militärischen Interesse liege. Die Bundesrepublik Deutschland habe 2008 die Vereinbarung zur Schaffung des … unterzeichnet. Der Antragsteller habe in diesem Projekt die militärischen Interessen\nder Bundeswehr wahrgenommen. Mangels personeller Alternative könnten diese Interessen in dem vom Antragsteller bearbeiteten Bereich nicht mehr wahrgenommen werden. Dies stelle einen wichtigen Grund für die Beurlaubung dar.\nDie Erklärungen des Leiters des … seien widersprüchlich, weshalb die Maßnahmen zutreffend als willkürlich gerügt worden seien. Dies gelte besonders mit\nBlick auf die nicht mehr zutreffende Beschreibung des Dienstpostens. Die Qualitätskontrolle der überörtlichen militärischen Flugsicherung obliege zwischenzeitlich der … GmbH. Im Jahr 2009 sei das Bundesaufsichtsamt für die Flugsicherung geschaffen worden. Die Restaufgabe des Dienstpostens bestehe in\nder Fortschreibung des Konzepts der zivil-militärischen Integration, die seit Jahren nicht mehr erfüllt werde. Entsprechender Expertise bedürfe das … der Bundeswehr daher nicht. Zudem seien weitere Stabsoffiziere bei der … GmbH tätig,\nderen Beurlaubungen problemlos verlängert worden seien. Damit seien Fakten\ngeschaffen worden, was ein Auswahlverschulden begründe. Bei der Entscheidung seien die persönlichen und finanziellen Belange des Antragstellers nicht\nangemessen berücksichtigt worden, womit eine Ermessensfehlentscheidung\nbewiesen sei. Es bedürfe besonderer, zwingender Gründe, um den Antragsteller aus seiner besonderen Position herauszulösen. Solche Gründe gebe es offensichtlich nicht. Die Dauer der Beurlaubung gehe schutzwürdig über den Zeitraum hinaus, der in den Rahmenrichtlinien für den Verwendungsaufbau und die\nVerwendungsplanung der Truppenoffiziere des Truppendienstes der Luftwaffe\ngenannt würden. Der Antragsteller habe bereits vor seiner Beurlaubung die\nAufgabe wahrgenommen, die er nunmehr erneut wahrnehmen solle. Nach der\nTätigkeit bei der … GmbH sei dies in seinem Verwendungsaufbau ein erheblicher Rückschritt, der ihn benachteilige. Auch sei nicht substanziiert dargelegt,\ndass der Antragsteller seine Expertise auf dem Dienstposten auch nur ansatzweise anwenden könne. Der militärische Nutzen seiner Verwendung bei der …\nGmbH sei weitaus höher. Der Dienstposten sei über Jahre vakant gewesen und\nkönne es auch weiterhin bleiben. Darauf deuteten die Neuausrichtung der\n\nStreitkräfte und die Reduzierung der Luftwaffe. Der Antrag auf einstweiligen\nRechtsschutz sei zur Sicherung des Rechts auf Aufrechterhaltung der Beurlaubung geboten, weil zu befürchten sei, dass der Posten umgehend wieder besetzt werde. Zudem entstünden mit dem Vollzug der Maßnahmen unzumutbare\nNachteile, weil der zu besetzende Dienstposten der Rahmenrichtlinie Verwendungsaufbau nicht entspreche.\n\n20 Der Bundesminister der Verteidigung hat die Anträge mit seiner Stellungnahme\nvom 30. Dezember 2011 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend\nträgt er vor, die Stellungnahmen des Leiters des … seien weder rechtlich verbindlich noch widersprüchlich. Die Bewertung, ob eine Beurlaubung im dienstlichen Interesse liege, hänge nicht allein von der Bereitschaft der … GmbH ab,\ndas bestehende Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen. Der zu besetzende\nDienstposten sei im Jahr 2009 umfassend geprüft worden. Es liege eine gebilligte und wirksame Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN) und eine\ndiesbezügliche Aufgabenbeschreibung (Stand 12. Dezember 2009) vor. Daher\nsei der Dienstposten mit einem geeigneten Stabsoffizier zu besetzen. Daran\nändere der Umstand nichts, dass der Antragsteller einzelne Tätigkeitsbeschreibungen des Dienstpostens für nicht mehr zutreffend halte. Der Antragsteller\nerhalte ab 2. Januar 2012 Besoldung und werde weiterhin im selben Dienstgebäude eingesetzt. Die Dauer der Beurlaubung begründe keine besondere\nSchutzwürdigkeit. Vielmehr begründe sie ein besonderes dienstliches Interesse,\ndie insoweit gewonnenen Erfahrungen auf einem geeigneten Dienstposten im\n… nutzbar zu machen. Die Bewertung des militärischen Nutzens einer weiteren\nBeurlaubung obliege nicht den Bevollmächtigten des Antragstellers. Die Behauptung, der Dienstposten sei über Jahre verkant gewesen und könne dies\nohne Weiteres bleiben, sei nicht nachvollziehbar, nachdem der Dienstposten\naufgrund der Zurruhesetzung des derzeitigen Dienstposteninhabers nachzubesetzen sei. Ob und inwieweit die Reduzierung der Luftwaffe im Rahmen der\nNeuausrichtung der Streitkräfte sich auf den Dienstposten auswirken werde,\nlasse sich derzeit nicht abschließend bewerten. Es dürfe jedoch davon auszugehen sein, dass für den Antragsteller weiterhin geeignete Aufgaben in einem\nGrundsatzreferat des … vorhanden seien.\n\n21 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 … und DL … -,\ndie Personalgrundakten des Antragstellers und die Akten der Hauptsacheverfahren BVerwG 1 WB 73.11, 1 WB 74.11 und 1 WB 75.11 haben dem Senat bei\nder Beratung vorgelegen.\n\nII\n\n22 Mit dem auf seine Beurlaubung und die Versetzungsverfügungen bezogenen\nAntrag auf vorläufigen Rechtsschutz begehrt der Antragsteller sachdienlich verstanden, dem Bundesminister der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, seine Beurlaubung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verlängern (1 WDS-VR 10.11) und die Vollziehung der Versetzungsverfügungen vom 18. Oktober 2011 auszusetzen (1 WDS-VR 11.11 und\n1 WDS-VR 12.11). Diese Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beruhen\nauf demselben Lebenssachverhalt und dienen dem gleichen Ziel. Sie werden\ndaher zur gemeinsamer Beratung und Entscheidung verbunden (§ 23a Abs. 2\nWBO i.V.m. § 93 Satz 1 VwGO).\n\n23 Das Begehren hat keinen Erfolg.\n\n24 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (1 WDS-VR 10.11) ist in\nentsprechender Anwendung von § 123 VwGO im wehrdienstgerichtlichen Verfahren grundsätzlich statthaft (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 24. August 1993\n- BVerwG 1 WB 56.93 - BVerwGE 93, 389 <390> = NZWehrr 1994, 211 und\nvom 28. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 5.07 - Buchholz 449.3 § 9 SUV Nr. 8\nm.w.N.). Allerdings begehrt der Antragsteller mit seinem Antrag keine bloß sichernde oder vorläufig regelnde Maßnahme, sondern - für den betroffenen Zeitraum - die Vorwegnahme der Hauptsache. Dies widerspricht grundsätzlich der\nFunktion des vorläufigen Rechtsschutzes und kommt daher nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache\nschlechthin unzumutbar wäre (vgl. Beschlüsse vom 14. Dezember 1989\n- BVerwG 2 ER 301.89 - Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15, vom 13. August\n1999 - BVerwG 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258 <262> = Buchholz 11 Art. 44\nGG Nr. 2 und vom 28. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 5.07 - a.a.O. m.w.N.).\nFür die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs setzt dies voraus, dass\ndas Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren\ndes vorläufigen Rechtsschutzes lediglich anzustellenden summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird (vgl. Beschlüsse vom 24. August 1993 - BVerwG 1 WB\n56.93 - a.a.O. und vom 13. August 1999 - BVerwG 2 VR 1.99 - a.a.O.). Darüber\nhinaus muss der Antragsteller als Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und\nAbs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) glaubhaft machen, dass ihm ohne die\nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders\nnicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die\nEntscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69 <74>;\nBVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 5.07 - a.a.O.,\nm.w.N.).\n\n25 Danach ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen,\nweil bereits ein Anordnungsanspruch nicht besteht.\n\n26 Für den Sonderurlaub der Soldaten gelten gemäß § 28 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1\nSG i.V.m. § 9 SUrlV die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte\n\nentsprechend, sofern sich aus den Bestimmungen der Soldatenurlaubsverordnung nichts anderes ergibt. Mangels Regelung durch die Soldatenurlaubsverordnung bestimmt sich der begehrte Sonderurlaub nach der Verordnung über\nden Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und\nRichter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV). Danach kann einem\nSoldaten Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden, wenn ein\nwichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, § 13\nAbs. 1 Satz 1 SUrlV. Eine entsprechende Regelung enthält Nr. 83 Abs. 1 Satz 1\nAusfBestSUV (ZDv 14/5 F 511).\n\n27 Für die begehrte weitere Gewährung von Sonderurlaub kann sich der Antragsteller auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht berufen.\n\n28 Die Frage, ob ein wichtiger Grund für die Gewährung von Sonderurlaub anzunehmen ist, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. Beschlüsse vom 26. Oktober 1973 - BVerwG 1 WB 85.73 - BVerwGE 46, 173,\nvom 19. Mai 1992 - BVerwG 1 WB 137.91 - ZBR 1992, 310 und vom 30. Januar\n1996 - BVerwG 1 WB 46.95 - Buchholz 236.12 § 9 Nr. 1 = NZWehrr 1996, 162\nm.w.N.). Der Verteidigungsauftrag der Bundeswehr erfordert grundsätzlich,\ndass Soldatinnen und Soldaten ihre freiwillig übernommene Verpflichtung zum\nDienst voll erfüllen. Stehen dem persönliche Gründe entgegen, so können sie\nausnahmsweise als wichtiger Grund für eine Beurlaubung dann anerkannt werden, wenn sie bei objektiver Betrachtung gewichtig und schutzwürdig sind (vgl.\nBeschlüsse vom 7. September 1988 - BVerwG 1 WB 104.87 - BVerwGE 86, 65,\nvom 24. August 1993 - BVerwG 1 WB 56.93 - a.a.O. und vom 28. Juni 2007\n- BVerwG 1 WDS-VR 5.07 -). Je länger der aus persönlichen Gründen beantragte Sonderurlaub dauern soll, umso stärker wird das öffentliche Interesse an\nder vollen Dienstleistung des Soldaten berührt und umso höhere Anforderungen\nsind an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit der geltend gemachten Beurlaubungsgründe zu stellen. Handelt es sich um einen besonders langen Sonderurlaub können persönliche Belange als wichtiger Grund nur dann anerkannt\nwerden, wenn sich der Soldat in einer Ausnahmesituation befindet, die sich als\nwirkliche Zwangslage darstellt (Beschlüsse vom 15. März 1989 - BVerwG 1 WB\n161.88 - DokBer B 1989, 241, vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 46.95 -\n\na.a.O., vom 1. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 37.99 - Buchholz 236.12 § 9 SUV\nNr. 6 und vom 30. Juni 2005 - BVerwG 1 WDS-VR 2.05 -).\n\n29 Persönliche Gründe, die nach ihrer Bedeutung die weitere Beurlaubung des Antragstellers rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Die Dauer der bisherigen\nBeurlaubung stellt von vornherein keinen wichtigen Grund dafür dar, diese erneut zu verlängern. Die Beurlaubungen waren jeweils - und so auch zuletzt bis\nzum 31. Dezember 2011 - befristet. Der Antragsteller musste sich schon deshalb darauf einstellen, im Anschluss an die Beurlaubung seinen Dienst in der\nBundeswehr wieder aufzunehmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Leiter des … in seiner ersten Stellungnahme vom 20. April 2010\ngeäußert hat, es bestehe ein dienstliches Interesse an der Verlängerung der\nBeurlaubung bis zum 31. Dezember 2013. Hierbei handelt es sich lediglich um\neine erste, kurze Zeit später korrigierte tatsächliche Bewertung gegenüber dem\nfür die Beurlaubung zuständigen Personalamt. Alleine der Umstand, dass diese\nStellungnahme dem Antragsteller eröffnet wurde, ändert hieran nichts. Ein Vertrauenstatbestand, auf den sich der Antragsteller berufen könnte, ist damit\nebenso wenig gegeben wie eine in diesem Zusammenhang getroffene persönliche Disposition, die ihrer Bedeutung nach geeignet wäre, einen wichtigen persönlichen Grund für eine weitere Beurlaubung zu begründen. Darüber hinaus\nhat sich der Antragsteller lediglich allgemein auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse berufen. Damit ist ein wichtiger Grund nicht dargetan.\nMit Aufnahme seines Dienstes zum 1. Januar 2012 erhält der Antragsteller entsprechend seiner Besoldungsgruppe Sach- und Geldleistungen. Auch eine\nOrtsveränderung ist mit der Beendigung der Beurlaubung nicht verbunden,\nnachdem der Antragsteller weiterhin in L. - nach dem unbestrittenen Vortrag\ndes Bundesministers der Verteidigung sogar im selben Gebäude - eingesetzt\nwird. Eine wirtschaftliche oder sonstige persönliche Zwangslage, die einen\nwichtigen Grund für eine weitere Beurlaubung darstellen würde, ist damit offensichtlich nicht gegeben.\n\n30 Soweit darüber hinaus Sonderurlaub auch aus hinreichend gewichtigen dienstlichen Gründen gewährt werden kann, vermag sich der Antragsteller auf derartige Gründe nicht zu berufen. Allerdings spricht manches dafür, dass es dem\n\nBundesminister der Verteidigung nicht schon deshalb verwehrt gewesen wäre,\ndie Beurlaubung zu verlängern, weil ein wichtiger dienstlicher Grund für eine\nBeurlaubung und damit die erste Voraussetzung des § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV\nnicht gegeben wäre. So geht der Erlass zur „Beurlaubung von Soldatinnen und\nSoldaten unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zur Wahrnehmung hauptberuflicher Tätigkeiten bei der … GmbH (…)“ allgemein von einem dienstlichen\nInteresse zur Beurlaubung aus. Hierzu fügt sich das Vorbringen des Antragstellers und der … GmbH über die konkrete Tätigkeit des Antragstellers im Rahmen des Projekts …. Auch die Stellungnahme des Leiters des … vom 10. Mai\n2010 steht dem nicht entgegen, da er das zuvor bestätigte Interesse für die Beurlaubung nicht verneint, sondern diesem gegenüberstellt, dass der Antragsteller als Regenerant im … in Betracht komme. Sonderurlaub, der allein aus\ndienstlichen Gründen in Betracht kommt, dient jedoch ausschließlich öffentlichen Interessen und nicht der Gewährleistung eigener Rechte des Soldaten.\nDer Antragsteller kann aus diesen Gründen weder einen Anspruch auf Beurlaubung herleiten noch hierauf seine Wehrbeschwerde stützen (§ 17 Abs. 1 Satz 1\nWBO), weil er insoweit keine eigenen Rechte geltend machen kann (vgl. Beschluss vom 21. April 1993 - BVerwG 1 WB 48.92 - NZWehrr 1993, 243 und\nvom 28. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 5.07 - Buchholz 449.3 § 9 SUV Nr. 8).\n\n31 Der vom Antragsteller begehrten Gewährung von Sonderurlaub stehen darüber\nhinaus auch dienstliche Gründe im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV entgegen, weil der Bundesminister der Verteidigung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden hat, den Antragsteller nach einer zweimonatigen\nEinarbeitung auf dem zum 1. März 2012 frei werdenden Dienstposten eines\nFlugsicherungsstabsoffiziers im Dezernat … des … zu versetzen (siehe unten\n2.).\n\n32 Der Antragsteller kann seine weitere Beurlaubung auch nicht deshalb verlangen, weil der Personalführer in dem Personalgespräch vom 9. August 2010 erklärt hat, die Verlängerung der Beurlaubung bis zum 29. Februar 2012 zu unterstützen, falls der Antragsteller eine entsprechende Zusage über die Weiterbeschäftigung der … GmbH vorlege. Eine bindende Zusicherung für eine weitere, zweimonatige Beurlaubung ist damit nicht gegeben.\n\n33 Eine bindende Zusicherung liegt nach der Rechtsprechung des Senats nur\ndann vor, wenn eine eindeutige und auf ein bestimmtes Verhalten gerichtete\nErklärung mit Bindungswillen von einem Vorgesetzten abgegeben wird, der zu\ndieser Erklärung aufgrund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle und\nseiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle rechtlich befugt ist (vgl. Beschlüsse vom 22. März 1995 - BVerwG 1 WB 81.94 - BVerwGE 103, 219 <220> =\nBuchholz 316 § 38 VwVfG Nr. 12, vom 28. März 2006 - BVerwG 1 WB 30.05 -\nund vom 20. September 2006 - BVerwG 1 WB 25.06 - Rn. 28 <insoweit nicht\nveröffentlich in Buchholz 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 2>). An einer solchen eindeutigen Erklärung fehlt es hier. Die Ankündigung des Personalführers, die Beurlaubung bis zum 29. Februar 2012 zu „unterstützen“ macht deutlich, dass eine abschließende Entscheidung hierzu von ihm allein nicht getroffen wird. Darüber hinaus bedarf keiner Vertiefung, welche genaue Bedeutung die für die\nUnterstützung vorausgesetzte Erklärung der … GmbH zur Weiterbeschäftigung\nhat. Möglicherweise ging es dem Personalführer darum, eine spezifische Erklärung zu dem Interesse der … GmbH an einer nur zweimonatigen Verlängerung\nder Beurlaubung zu erhalten. Gleiches gilt für das Vorbringen des Antragstellers, darüber hinaus sei von ihm ein abgeänderter Beurlaubungsantrag erbeten\nworden, was darauf hindeuten könnte, dass auf diese Weise eine einvernehmliche Lösung erwogen wurde. Beide Umstände verstärken jedoch, dass mit der\nerklärten Unterstützung des Personalführers eine verbindliche Erklärung über\ndie Verlängerung der Beurlaubung nicht gegeben wurde. Nachdem der Leiter\ndes … mit seiner Stellungnahme vom 2011 seine deutliche Präferenz hat erkennen lassen, dass der Antragsteller bereits zum 1. Januar 2012 seinen\nDienst im … aufnimmt, ist es daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass die\nBeurlaubung auch insoweit nicht bewilligt wurde.\n\n34 2. Die Anträge, die aufschiebende Wirkung der gegen die Versetzungsverfügungen vom 18. Oktober 2011 gerichteten Anträge auf gerichtliche Entscheidung anzuordnen (1 WDS-VR 11.11 und 1 WDS-VR 12.11), sind statthaft und\nauch im Übrigen zulässig (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 6 WBO). Sie sind\njedoch unbegründet, denn es bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Be-\n\ndenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Versetzungsverfügungen.\n\n35 Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten\nBelangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung\nunzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden\n(stRspr, vgl. Beschlüsse vom 13. Juni 2007- BVerwG 1 WDS-VR 1.07 - Rn. 23\nm.w.N. <insoweit jeweils nicht veröffentlicht in Buchholz 449.7 § 48 SBG Nr. 1\nund in NZWehrr 2008, 39> und vom 26. Mai 2011 - BVerwG 1 WDS-VR 4.11 -\nRn. 22).\n\n36 Soldatinnen und Soldaten haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem\nbestimmten Dienstposten. Vielmehr entscheidet die zuständige personalbearbeitende Dienststelle über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein\nBedürfnis besteht, nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. Beschlüsse\nvom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 30.02 - m.w.N. <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30>, und vom 28. Juni 2011 - BVerwG\n1 WB 16.11 und 25.11 - Rn. 24). Das Bundesministerium der Verteidigung hat\ndas ihm zustehende Verwendungsermessen in den „Richtlinien zur Versetzung,\nzum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten“ vom 3. März\n1988 (VMBl S. 76) in der zuletzt geänderten Fassung vom 9. Juni 2009 (VMBl\nS. 86) - im Folgenden: Versetzungsrichtlinien - in rechtlich nicht zu beanstandender Weise konkretisiert und gebunden (vgl. Beschlüsse vom 14. September\n1999 - BVerwG 1 WB 35.99 - <Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 38 = NZWehrr\n2000, 36 = ZBR 2000, 168>, und vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB\n19.03 -). Die Versetzungsrichtlinien sehen vor, dass jede Versetzung grundsätzlich dem dienstlichen Bedürfnis folgt (Nr. 4 und 5 der Versetzungsrichtlinien).\nDas dienstliche Bedürfnis für die streitgegenständlichen Versetzungsverfügungen ist gegeben. Es folgt aus der Notwendigkeit, mit Blick auf die befristete Be-\n\nurlaubung über die weitere Verwendung zu entscheiden und aus dem Erfordernis, den zum 1. März 2012 frei werdenden Dienstposten im … zu besetzen (Nr.\n5 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien).\n\n37 Soweit der Antragsteller vorträgt, die Dienstpostenbeschreibung sei nicht mehr\naktuell und es sei darüber hinaus fraglich, ob eine Nachbesetzung notwendig\nsei, kann er eigene Rechte nicht geltend machen. Der mit der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN) vorgegebene Dienstposten beruht auf einer Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung im Rahmen seiner Organisationshoheit, die einer Rechtskontrolle nicht unterworfen ist. Der so vorgegebene\nBedarf ist vielmehr als Ausgangspunkt des dienstlichen Bedürfnisses hinzunehmen (Beschlüsse vom 30. September 1993 - BVerwG 1 WB 29.93 -\nBVerwGE 103, 4 <7> und vom 1. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 37.99 - Buchholz\n236.12 § 9 Nr. 6 m.w.N.). Das dienstliche Bedürfnis für die Zuversetzung zum\n1. März 2012 ist damit gegeben, denn der Dienstposten ist zu diesem Zeitpunkt\ndurch die Zurruhesetzung des derzeitigen Dienstposteninhabers frei und zu besetzen.\n\n38 Das dienstliche Bedürfnis entfällt auch nicht dadurch, dass im Zuge der Streitkräftereform die Luftwaffe verkleinert werden und hiervon auch das … betroffen\nsein wird. Diese in der Organisationshoheit des Bundesministers stehenden\nMaßnahmen stehen in ihren Einzelheiten noch nicht fest und haben schon deshalb für das derzeit gegebene dienstliche Bedürfnis keine Vorwirkung. Soweit\nder Antragsteller darüber hinaus geltend macht, es bedürfe zwingender Gründe,\num ihn aus seiner besonderen Position herauszulösen, ergibt sich hieraus\nnichts anderes. Zwar hat der Senat entschieden, dass bei einer verbindlich\nfestgesetzten Auslandsverwendungsdauer verbunden mit der Selbstbindung,\nhiervon nur ausnahmsweise abzuweichen, abweichend von der Regel im Rahmen der Ermessenskontrolle auch zu prüfen sei, ob ohne die Zuversetzung die\nEinsatzbereitschaft der aufnehmenden Dienststelle merklich tangiert werde\n(Beschluss vom 30. September 1993 - BVerwG 1 WB 29.93 - a.a.O.). Eine diesem Fall vergleichbare Situation läge allerdings nur dann vor, wäre die Beurlaubung des Antragstellers vorzeitig durch Widerruf beendet worden (vgl. Nr.\n2.5 des Erlasses zur „Beurlaubung von Soldatinnen und Soldaten unter Wegfall\n\nder Geld- und Sachbezüge zur Wahrnehmung hauptberuflicher Tätigkeiten bei\nder … GmbH […]“). Unter den hier vorliegenden Umständen musste sich der\nAntragsteller hingegen darauf einstellen, mit dem Ende seiner Beurlaubung auf\neinen militärischen Dienstposten versetzt zu werden, weshalb es hier ohne weiteres bei den vom Bundesminister der Verteidigung im Rahmen seiner Organisationshoheit getroffenen Vorgaben bleibt. Vor diesem Hintergrund hat der\nBundesminister der Verteidigung auch in rechtlich nicht zu beanstandender\nWeise entschieden, den Antragsteller für die Übergangszeit vom 1. Januar bis\nzum 29. Februar 2012 zum Zwecke der gebotenen Einarbeitung auf ein\n„dienstpostenähnliches Konstrukt“ im Dezernat … des … zu verwenden.\n\n39 Die angefochtenen Versetzungsverfügungen erweisen sich auch im Übrigen\nnicht als ermessensfehlerhaft. Der Antragsteller ist, was er mit seiner Aussage,\ner sei für den Dienstposten prädestiniert, selbst eingeräumt und zuletzt nicht\nsubstanziiert in Abrede gestellt hat, für den Dienstposten geeignet. Der Dienstposten ist mit den Besoldungsstufen A 13/14 dotiert, womit der Antragsteller\nseinem Dienstgrad entsprechend eingesetzt wird. Soweit er sich darüber hinaus\nauf die Rahmenrichtlinien für den Verwendungsaufbau und die Verwendungsplanung der Truppenoffiziere des Truppendienstes der Luftwaffe beruft, lassen\nsich hieraus Ermessensfehler nicht ableiten. Aus der dort angestrebten Verweildauer bei der … GmbH von grundsätzlich (nur) drei bis fünf Jahre, folgt kein\nUmstand, der gegen die militärische Anschlussverwendung sprechen würde.\nWas seine weitere berufliche Förderung angeht, bleibt dem Antragsteller unbenommen, sich auf für ihn weiter förderliche Dienstposten zu bewerben. Der\nUmstand, dass der Antragsteller in der Phase vor seiner Beurlaubung bereits\nauf einem gleichwertigen Dienstposten im … eingesetzt wurde, macht die Entscheidung nicht ermessensfehlerhaft (vgl. Beschluss vom 23. Juni 1988 -\nBVerwG 1 WB 43.88 -).\n\n40 Die Versetzungsverfügungen sind auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Beurlaubung anderer geeigneter Flugsicherungsstabsoffiziere verlängert wurde\nund damit zum Zeitpunkt der Nachbesetzung des Dienstpostens lediglich der\nAntragsteller als erfahrener und geeigneter Nachfolger in Betracht kam. Unter\ndem Gesichtspunkt des Ermessensfehlgebrauchs kann zwar im Einzelfall die\n\nFrage, ob ein anderer Soldat für die Besetzung eines Dienstpostens zur Verfügung steht, einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegen (Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - BVerwGE 43, 216 <217 f.>,\nvom 29. November 1988 - BVerwG 1 WB 91.88 -, vom 20. Juli 1993 - BVerwG\n1 WB 5.93 - und vom 30. September 1993 - BVerwG 1 WB 29.93 - a.a.O.\nm.w.N.). Ein Auswahlverfahren mit einem Eignungs- und Leistungsvergleich\nnach Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG war hier allerdings nicht erforderlich,\nweil nicht über die Bewerbung mehrerer Soldaten um eine höherwertige Verwendung zu entscheiden war (vgl. z.B. Beschluss vom 25. März 2010 - BVerwG\n1 WB 37.09 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 56). Die Versetzungsverfügungen sind\ndaher allein nach den Ermessenskriterien der Versetzungsrichtlinien zu beurteilen. Dabei ist auf die Verhältnisse zu dem für die Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügungen maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen. Das ist hier der Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung am 30. Dezember\n2011 an den Senat (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 28. Oktober 2008 -\nBVerwG 1 WB 49.07 - BVerwGE 132, 234 <243> m.w.N.), zu dem auch nach\ndem Vorbringen des Antragstellers nur noch er für die Nachbesetzung in Betracht kam. Hingegen ist der Bundesminister der Verteidigung beziehungsweise\ndas Personalamt nicht verpflichtet, mit Blick auf bevorstehende Verwendungsentscheidungen andere anstehende Verwendungsentscheidungen zurückzustellen. Dass das Personalamt aus dienstlichen Gründen die Beurlaubung anderer Fugsicherheitsstabsoffiziere verlängert hat und diese damit für den\nDienstposten nicht mehr zur Verfügung stehen, berührt keine Rechte des Antragstellers. Etwas anderes könnte allenfalls dann in Betracht zu ziehen sein,\nwären diese Verwendungsentscheidungen gezielt und willkürlich vorgezogen\nworden, um den Antragsteller zu benachteiligen. Dafür bestehen jedoch keine\nAnhaltspunkte, nachdem der Antragsteller aus sachlich nachvollziehbaren\nGründen auf der Grundlage seiner langjährigen Erfahrung bei der … GmbH als\nbesonders geeignet eingeschätzt wird.\n\n41 Vor diesem Hintergrund waren die geltend gemachten persönlichen Umstände\nmit den dienstlichen Belangen nicht zu vereinbaren (Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien). Schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne von Nr. 6 der Versetzungsrichtlinien liegen offensichtlich nicht vor. Ermessensfehler der angefochtenen Versetzungsverfügungen sind danach nicht ersichtlich.\n\n42 Im Übrigen hat der Bundesminister der Verteidigung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Drei-Monats-Frist zwischen Bekanntgabe einer Versetzung\nund Dienstantritt hier jedenfalls schon deshalb nicht zu beachten war, weil mit\nder Versetzung ein Wechsel des Standortverwaltungsbereichs bzw. ein entsprechender Ortswechsel nicht verbunden ist. Gleiches gilt hinsichtlich der\nRechtbehelfsbelehrung, die hier nicht notwendig war und die im Übrigen für die\nRechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügungen nicht erheblich ist.\n\n43 Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller durch\ndie sofortige Vollziehung der Versetzungsverfügungen Nachteile entstünden,\ndie ihm nicht zuzumuten wären.\n\nGolze Dr. Frentz Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2012-02-09/1-wds-vr-10-11","cited_norms":[{"jurabk":"SoldUrlV","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"SG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"SLV 2002","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 23a","ref_norm":"23a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2012-02-09/1-wds-vr-10-11","retrieved":"2026-10-24 07:33:41.794348+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2012-02-09/1-wds-vr-10-11","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"1. 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