{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2012:080312B10B2.12.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2012-03-08","aktenzeichen":"10 B 2.12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 2.12\nVGH 8 A 1657/10.A\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 8. März 2012\ndurch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig\nund Prof. Dr. Kraft sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. August 2011 wird verworfen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nGründe:\n\n1 Die auf das Vorliegen einer Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie die\nVerletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 108\nAbs. 1 Satz 1 VwGO) gestützte Beschwerde der Beklagten bleibt ohne Erfolg.\n\n2 1. Die Beschwerde macht eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14. Juli 2009 - BVerwG 10 C 9.08 -\nBVerwGE 134, 188) geltend. Das Berufungsgericht habe bei der Feststellung\nder tatsächlichen Voraussetzungen einer individuellen Gefahr im Sinne des\n§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG die Gefahrendichte nicht anhand einer Relationsbetrachtung gewürdigt, da es die Größenordnung der Risiken für die Zivilbevölkerung in der Heimatprovinz des Klägers nicht anhand einschlägiger Zahlen\nermittelt habe. Der Bevölkerungszahl sei nicht - wie erforderlich - die Zahl von\nÜbergriffen auf Leib und Leben der Zivilbevölkerung gegenübergestellt worden.\nUnklar bleibe zudem, ob das Berufungsgericht die Gesamtzahl aller Schadensfälle in Afghanistan oder Zahlen speziell für die Provinz Logar in Betracht gezogen habe. Auf diese Weise ließe sich die vom Berufungsgericht angenommene\nGefahrendichte nicht belegen.\n\n3 Mit diesem Vorbringen und den weiteren Ausführungen der Beschwerde ist eine\nDivergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan. Die hinrei-\n\nchende Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3\nVwGO vielmehr die Bezeichnung eines inhaltlich bestimmten, die angefochtene\nEntscheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes voraus, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung unter anderem des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Daran fehlt es hier. Denn das bloße Aufzeigen\neiner fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung solcher Rechtssätze genügt\nden Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. Beschluss vom\n19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO\nNr. 26 = NJW 1997, 3328).\n\n4 Die Beschwerde benennt keinen abweichenden Rechtssatz aus der von ihr angeführten Entscheidung, sondern wendet sich gegen die aus ihrer Sicht unzutreffende Ermittlung der Gefahrendichte durch das Berufungsgericht. Damit\nkann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen. Sie legt auch nicht dar,\ndass das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung unter lediglich\nformaler Bezugnahme auf die zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entwickelten\nMaßstäbe der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil vom\n17. November 2011 - BVerwG 10 C 13.10 - Rn. 18 ff.) der Sache nach abweichende abstrakte Kriterien herangezogen habe. Das ist im Übrigen auch nicht\nerkennbar, denn der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Entscheidung - trotz\nseiner Kritik an der Rechtsprechung des Senats - keine von dieser abweichenden Rechtssätze zugrunde gelegt. Er hat im Ausgangspunkt die Gefahrendichte\nin der Heimatprovinz des Klägers quantitativ durch eine annäherungsweise Erhebung der Bevölkerungszahl sowie der Anschlagszahlen einschließlich der\ndabei getöteten und verletzten Zivilisten ermittelt, auch wenn in der Entscheidung nicht das statistische Resultat berechnet wird, sondern nur die einzelnen\nFaktoren genannt werden. Darauf aufbauend hat das Berufungsgericht in einer\nwertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die beim Kläger festgestellten gefahrerhöhenden persönlichen Umstände eine individuelle Gefahr bejaht. Mit\nihrem Vorbringen einschließlich der Rüge, es fehle jede vernünftige Begründung dafür, weshalb der Kläger aufgrund seiner Volks- und Religionszugehörigkeit, der früheren Mitgliedschaft in der DVPA und des angeblichen früheren\nLandbesitzes in höherem Maße gefährdet sei, wendet sich die Beschwerde\n\nletztlich im Gewande der Divergenzrüge gegen die dem Tatsachengericht vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, ohne die behauptete\nMaßstabsabweichung darzutun. Damit vermag sie die Zulassung der Revision\ngemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zu erreichen.\n\n5 2. Die Beschwerde macht ferner eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatz\nals Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO)\ngeltend. Das Berufungsgericht habe bei der Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht ausreichend belegte Annahmen getroffen und habe beim Kläger ohne eigentliche Begründung gefahrerhöhende Momente schlicht behauptet.\n\n6 Mit diesem Vorbringen wendet sich die Beschwerde gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Damit vermag sie eine Zulassung der Revision\ngemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon deshalb nicht zu erreichen, da die\nGrundsätze der Beweiswürdigung revisionsrechtlich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht,\nsondern dem sachlichen Recht zuzuordnen sind (vgl. nur Beschlüsse vom\n12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4\nS. 4 = NVwZ-RR 1995, 310; vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 -\nBuchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f. = NVwZ-RR 1996, 359 und vom\n18. April 2008 - BVerwG 8 B 105.07 - ZOV 2008, 168, jeweils m.w.N.). Ein Verfahrensfehler kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (Beschlüsse vom 25. Juni 2004 - BVerwG\n1 B 249.03 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 284 und vom 23. September\n2011 - BVerwG 1 B 19.11 - juris, jeweils m.w.N.). Ein Verfahrensmangel bei der\nBeweiswürdigung liegt aber nur dann vor, wenn sich der gerügte Fehler hinreichend eindeutig von der materiellrechtlichen Subsumtion, d.h. der korrekten\nAnwendung des sachlichen Rechts abgrenzen lässt und der Tatrichter den ihm\nbei der Tatsachenfeststellung durch den Grundsatz freier Beweiswürdigung\ngemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffneten Wertungsrahmen verlassen hat.\nEinen solchen qualifizierten Mangel der Beweiswürdigung hat die Beschwerde\nnicht aufgezeigt. Der Sache nach kritisiert sie lediglich die tatrichterliche Sach-\n\nverhalts- und Beweiswürdigung zur Gefahrendichte in der Heimatprovinz des\nKlägers, die sie aufgrund abweichender eigener Annahmen als nicht ausreichend belegt bzw. nicht nachvollziehbar erachtet. Damit lässt sich ein Verstoß\ngegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO indes nicht begründen.\n\n7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus\n§ 30 RVG.\n\nProf. Dr. Dörig Prof. Dr. Kraft Fricke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2012-03-08/10-b-2-12","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2012-03-08/10-b-2-12","retrieved":"2026-10-24 07:33:42.028438+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2012-03-08/10-b-2-12","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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