{"status":"available","doknr":"BVERWG-060712B10B18120","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2012:060712B10B18.12.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2012-07-06","aktenzeichen":"10 B 18.12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 18.12\nOVG 3 L 264/06\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 6. Juli 2012\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts\nMecklenburg-Vorpommern vom 26. Oktober 2011 wird\nverworfen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nGründe:\n\n1 Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1\nVwGO) und Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde\nder Beklagten bleibt ohne Erfolg, da sie nicht den Darlegungsanforderungen\ndes § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.\n\n2 1. Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der\nRechtssache begehrt, setzt die hinreichende Darlegung dieses Zulassungsgrundes gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Formulierung einer bestimmten,\nhöchstrichterlich noch nicht geklärten und sowohl für das Berufungsgericht als\nauch die angefochtene Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen\nRechtsfrage des revisiblen Rechts voraus und verlangt außerdem die Angabe,\nworin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen\nsoll (stRspr, vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -\nBuchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Diesen Anforderungen genügt das\nVorbringen der Beschwerde nicht.\n\n3 Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,\n\n„welche näheren rechtlichen Voraussetzungen für die Erstreckung der Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 der\nRichtlinie 2004/83/EG gelten, insbesondere, ob sich die\nVermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie\n2004/83/EG bei einer Gruppenverfolgungslage generell\nauch auf bei Rückkehr drohende Eingriffe erstreckt, die\ndem Typus der Individualverfolgung zuzuordnen sind, oder\nderlei nur bei atypischen - und dann besonders zu begründenden - Konstellationen angenommen werden kann.“\n\n4 Mit diesem und dem weiteren Vorbringen zeigt die Beschwerde keine klärungsbedürftige Frage auf. Sie setzt sich insbesondere nicht damit auseinander, dass\ndie Richtlinie 2004/83/EG nicht danach differenziert, ob dem Betroffenen eine\nVerfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder aus\nindividuellen Gründen droht.\n\n5 Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union\n(EuGH) geklärt, dass die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie\n2004/83/EG im Asylerstverfahren zu beachten ist, wenn der Antragsteller frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt\nfür die Begründetheit seiner Furcht geltend macht, dass sich die Verfolgung im\nFalle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde. Die solchen früheren\nHandlungen oder Bedrohungen nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG\nzukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus\n\nArt. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit\ndem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf\nSchutz geltend macht (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a.,\nAbdulla u.a. - Slg. 2010, I-1493 Rn. 93). In Anwendung dieser Grundsätze ist\ndas Berufungsgericht - ungeachtet seiner missverständlichen Formulierung,\ndass es an einem „grundlegenden Wandel der für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus maßgeblichen tatsächlichen Umstände“ fehle (UA S. 16) - der Sache\nnach davon ausgegangen, dass sich an der Verfolgungssituation derjenigen,\ndie im Verdacht stehen, dem tschetschenischen Widerstand anzugehören, seit\nder Ausreise der Kläger nichts Wesentliches geändert habe (UA S. 13), und\nkeine stichhaltigen Gründe zu erkennen seien, dass die Kläger bei einer Rückkehr nicht von Verfolgung bedroht wären (UA S. 15). Begründet hat es dies\ndamit, dass die Kläger im Zeitpunkt ihrer Ausreise unmittelbar von einer an ihre\nVolkszugehörigkeit anknüpfenden Verfolgung bedroht gewesen seien, da seinerzeit die russischen Sicherheitskräfte Tschetschenen generell als feindselig\nbetrachtet hätten, sofern sie nicht auf ihrer Seite tätig gewesen seien (UA\nS. 11). Damit knüpfte die vom Berufungsgericht angenommene Vorverfolgung\nnicht nur an die tschetschenische Volkszugehörigkeit der Kläger, sondern auch\nan die dieser Gruppe von den verfolgenden russischen Sicherheitskräften generell zugeschriebene Gegnerschaft und damit an ihre vermeintliche politische\nÜberzeugung an (vgl. Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 2\nder Richtlinie 2004/83/EG). Gleiches gilt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die den Klägern im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien\nnunmehr von den tschetschenischen Sicherheitskräften drohende Verfolgung.\n\n6 2. Die Beschwerde genügt auch bezüglich der gerügten Verfahrensfehler nicht\nden Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. In diesem Zusammenhang wendet sich die Beschwerde sowohl gegen die Feststellungen\ndes Berufungsgerichts zur aktuellen Verfolgungsgefährdung in Tschetschenien\nals auch zum Nichtbestehen einer inländischen Fluchtalternative in anderen\nTeilen der Russischen Föderation. Bei einer Verfahrensrüge ist den Darlegungspflichten nur genügt, wenn der geltend gemachte Verfahrensmangel sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner\n\nrechtlichen Würdigung substanziiert dargetan wird (stRspr, vgl. Beschluss vom\n19. August 1997 a.a.O.). Dabei hat der Senat im Rahmen der Verfahrensrügen\nder Beklagten nicht zu beurteilen, ob die Sachverhalts- und Beweiswürdigung\ndes Tatsachengerichts im Ergebnis sachlich zutreffend sowie in der Begründung durchweg überzeugend ist oder ob verfahrensfehlerfrei auch eine andere\nBewertung des Erkenntnismaterials möglich gewesen wäre.\n\n7 a) Die Beschwerde rügt als verfahrensfehlerhaft, dass das Berufungsgericht\nsich bei Anwendung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG zwar mit der\nFrage des inneren Zusammenhangs zwischen der bei der Ausreise und der bei\nheutiger Rückkehr drohenden Gefahrenlage befasst habe. Die Bejahung des\nnötigen Zusammenhangs zeige sich aber methodisch den höchstrichterlichen\nVorgaben nicht entsprechend hergeleitet. Damit sei sie nicht hinreichend tragfähig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei bei der\nBeweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG jeweils im Einzelfall zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände\nsich die Vermutungswirkung erstrecke. Diesbezüglich habe das Berufungsgericht auf der Tatsachenebene keine Prüfung vorgenommen und keine Feststellungen getroffen.\n\n8 Mit diesem und dem weiteren Vorbringen macht die Beschwerde lediglich geltend, dass ihrer Auffassung nach die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts für eine Prüfung auf der Grundlage der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts nicht genügten. Dies vermag schon im Ansatz keinen eine Zulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler zu begründen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Ausführungen in den von der Beschwerde zitierten Urteilen des Senats vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C\n4.09 - (BVerwGE 136, 360) und - BVerwG 10 C 5.09 - (BVerwGE 136, 377) lediglich zu der Frage verhalten, wann die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4\nder Richtlinie 2004/83/EG beim subsidiären Schutz eingreift.\n\n9 b) Die Beschwerde bemängelt weiter - insbesondere hinsichtlich des Vorliegens\neiner inländischen Fluchtalternative - einen Verstoß gegen die Begründungspflicht nach §108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, weil das Berufungsgericht sich inhaltlich\n\nnicht hinreichend mit den Feststellungen anderer Oberverwaltungsgerichte befasst habe, auf die sich die Beklagte zur Untermauerung ihrer Position bereits\nmit Schriftsatz vom 29. Mai 2009 berufen habe.\n\n10 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die gebotene\nAuseinandersetzung mit der abweichenden Würdigung verallgemeinerungsfähiger Tatsachen im Asylrechtsstreit durch andere Oberverwaltungsgerichte\ngrundsätzlich Teil der dem materiellen Recht zuzuordnenden Sachverhalts- und\nBeweiswürdigung, so dass eine fehlende Auseinandersetzung mit abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung als solche in aller Regel nicht als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügt werden kann\n(stRspr, vgl. Beschlüsse vom 1. März 2006 - BVerwG 1 B 85.05 - Buchholz\n402.25 § 1 AsylVfG Nr. 324 und - BVerwG 1 B 86.05). Etwas anderes gilt nur\ndann, wenn sich ein Beteiligter einzelne tatrichterliche Feststellungen eines\nOberverwaltungsgerichts als Parteivortrag zu eigen macht und es sich dabei um\nein zentrales und entscheidungserhebliches Vorbringen handelt. Geht das Berufungsgericht hierauf in den Urteilsgründen nicht ein und lässt sich auch sonst\naus dem gesamten Begründungszusammenhang nicht erkennen, dass und in\nwelcher Weise es diesen Vortrag zur Kenntnis genommen und erwogen hat,\nliegt in der unterlassenen Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung eines\nanderen Oberverwaltungsgerichts ausnahmsweise auch ein rügefähiger Verfahrensmangel (vgl. in diesem Sinne schon Beschluss vom 21. Mai 2003 - BVerwG\n1 B 298.02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 270). In Anwendung dieser\nGrundsätze ist ein Verstoß gegen die Begründungspflicht nicht schlüssig dargelegt.\n\n11 Hinsichtlich der Verfolgungsgefährdung in Tschetschenien setzt sich die Beschwerde nicht damit auseinander, dass sich das Berufungsgericht mit der abweichenden Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte ausdrücklich\nbefasst hat und letztlich auf der Grundlage des den anderen Gerichten bei ihren\nEntscheidungen nicht vorliegenden neuesten Lageberichts des Auswärtigen\nAmtes (Stand Januar 2011) und den darin enthaltenen Hinweisen, auf eine zwischenzeitliche Verschlechterung der Menschenrechtslage in Tschetschenien zu\n\neiner anderen Einschätzung der aktuellen Verfolgungssituation gekommen ist\n(UA S. 16 f.).\n\n12 Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht hätte sich jedenfalls hinsichtlich des Vorliegens einer inländischen Fluchtalternative näher mit der\nRechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte auseinandersetzen müssen,\nfehlt es bereits an einer näheren Bezeichnung der Entscheidungen und der darin konkret getroffenen tatrichterlichen Feststellungen, die sich die Beklagte im\nBerufungsverfahren als Parteivortrag zu eigen gemacht hat und auf die das Berufungsgericht hätte näher eingehen müssen. Dem genügt der allgemeine Hinweis auf die im Schriftsatz der Beklagten vom 29. Mai 2009 aufgeführten, zum\nZeitpunkt der Berufungsentscheidung aber bereits mehrere Jahre zurückliegenden Entscheidungen und die nicht näher dargelegte Behauptung, diese anderen Gerichte hätten ihre Spruchpraxis seitdem in neueren Entscheidungen fortgeführt, nicht. Im Übrigen hat das Berufungsgericht gesehen, dass die Zumutbarkeit inländischen Schutzes von anderen Gerichten in der Vergangenheit anders bewertet wurde, ist selbst aber aufgrund des neuesten Lageberichts des\nAuswärtigen Amtes zu einer anderen Einschätzung gekommen. Auch wenn\nsich aus diesem Lagebericht keine Anhaltspunkte für eine grundlegende Änderung der Verhältnisse ergeben, enthält er gleichwohl für die richterliche Überzeugungsbildung erhebliche weitere Erkenntnisse, die den anderen Gerichten\nnicht vorlagen.\n\n13 c) Auch die Rüge, das Berufungsurteil verletze in mehrfacher Hinsicht die richterliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), ist nicht ordnungsgemäß dargelegt. Die Beschwerde macht in diesem Zusammenhang geltend, das Berufungsurteil beruhe sowohl hinsichtlich seiner Feststellungen zur Verfolgungsgefährdung der Kläger als auch hinsichtlich der Feststellungen zum Nichtbestehen\neiner inländischen Fluchtalternative in anderen Teilen der Russischen Föderation auf bloßen Tatsachenbehauptungen.\n\n14 Bei einem Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss nicht nur substanziiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, sondern auch, welche für geeignet und für geboten\n\nerachteten Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und\nwelche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen\nSachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss\nentweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten\naufdrängen müssen (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.). Dem genügt\ndie Beschwerde nicht.\n\n15 Die Beschwerde legt in diesem Zusammenhang lediglich dar, dass und warum\ndas Berufungsgericht ihrer Auffassung nach aus den in den Entscheidungsgründen inhaltlich wiedergegebenen Erkenntnisquellen falsche Schlussfolgerungen gezogen habe. Dieses Vorbringen vermag einen Verstoß gegen die\nrichterliche Aufklärungspflicht nicht zu begründen. In Wahrheit wendet sich die\nBeschwerde auch insoweit gegen die den Tatsachengerichten vorbehaltene\nSachverhalts- und Beweiswürdigung.\n\n16 d) Das Vorbringen der Beschwerde genügt schließlich auch mit Blick auf den\nGrundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht den\nDarlegungsanforderungen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grundsätze der Beweiswürdigung revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Ein Verfahrensfehler kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die\nBeweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder\neinen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Ein Verfahrensmangel bei der\nBeweiswürdigung liegt aber nur dann vor, wenn sich der gerügte Fehler hinreichend eindeutig von der materiellrechtlichen Subsumtion, d.h. der korrekten\nAnwendung des sachlichen Rechts, abgrenzen lässt und der Tatrichter den ihm\nbei der Tatsachenfeststellung durch den Grundsatz freier Beweiswürdigung\ngemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffneten Wertungsrahmen verlassen hat\n(vgl. Beschluss vom 8. März 2012 - BVerwG 10 B 2.12 - juris m.w.N.). Einen\nsolchen qualifizierten Mangel der Beweiswürdigung zeigt die Beschwerde nicht\nauf.\n\n17 Der Sache nach kritisiert sie auch hier lediglich die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zum Nichtbestehen einer innerstaatlichen\nFluchtalternative, die sie auf der Grundlage der dem Berufungsgericht vorliegenden Erkenntnismittel als nicht ausreichend belegt bzw. tragfähig begründet\nerachtet. Damit lässt sich ein Verfahrensfehler bei der Beweiswürdigung nicht\nbegründen. Soweit sie in diesem Zusammenhang bemängelt, dass bezüglich\nder Möglichkeit einer Registrierung den vom Berufungsgericht verwerteten\nQuellen keine landesweit geltenden Aussagen zu entnehmen seien, übergeht\nsie im Übrigen die gegenteilige Einschätzung des im Lagebericht des Auswärtigen Amtes zitierten Menschenrechtsbeauftragten der Russischen Föderation\n(UA S. 19). Soweit sie weiter behauptet, hinsichtlich der Gefahr einer zwangsweisen Verbringung nach Tschetschenien fehle es an einer tragfähigen Herleitung, setzt sie sich nicht damit auseinander, dass nach dem Lagebericht des\nAuswärtigen Amtes aus den Nordkaukasusrepubliken stammende Personen\nweiterhin dem Zugriff der Behörden ihrer Heimatregionen unterworfen sind und\nes in diesem Zusammenhang nach glaubhaften Berichten von Menschenrechtsorganisationen regelmäßig zu Rückführungen in die Heimatregion kommt\n(UA S. 19). Auch legt sie nicht dar, inwiefern dieser Umstand für das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung überhaupt tragend war. Hinsichtlich der\nMöglichkeit der Kläger, außerhalb Tschetscheniens ohne Registrierung in der\ntschetschenischen Diaspora auf Dauer zu überleben, hält sie der Würdigung\ndes Berufungsgerichts, dass die nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes\nfür ein Überleben erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlägen, lediglich ihre\nAuffassung entgegen, dass es sich hierbei um zusammenwirkende Risikoumstände handele, die materiell einer wertenden Gesamtbetrachtung bedürften.\nDa der Lagebericht in diesem Punkt nur bedingt aussagekräftig und interpretationsbedürftig ist, ist keine der beiden Schlussfolgerungen zwingend.\n\n18 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2\nHalbs. 2 VwGO).\n\n19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus\n§ 30 RVG.\n\n20 Da die Beschwerde keinen Erfolg hat, konnte die Entscheidung vor Ablauf der\nden Klägern gesetzten, verlängerten Äußerungsfrist ergehen.\n\nProf. Dr. Berlit Fricke Dr. Maidowski","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2012-07-06/10-b-18-12","cited_norms":[{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2012-07-06/10-b-18-12","retrieved":"2026-10-24 07:33:42.659291+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2012-07-06/10-b-18-12","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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