{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2012:040112B1WDSVR8.11.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"1. Wehrdienstsenat","decided":"2012-01-04","aktenzeichen":"1 WDS-VR 8.11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 1 WDS-VR 8.11\n\nIn dem Wehrbeschwerdeverfahren\n\ndes Herrn\n\n- Bevollmächtigte:\nRechtsanwälte\n\nhat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch\n\nden Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß\n\nam 4. Januar 2012 beschlossen:\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nI\n\n1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Versetzung\nnach R. und gegen die Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung seiner\nVerwendungsdauer beim Deutschen Luftwaffenkommando USA/CAN.\n\n2 Der 19… geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. August 20…. Mit Wirkung vom 1. Oktober 19…\nwurde er zum Oberstleutnant ernannt. Er ist verheiratet und hat zwei Söhne, Y.,\ngeboren am 22. Januar 19…, und P., geboren am 4. Januar 19….\n\n3 In einer formularmäßigen dienstlichen Erklärung aus Anlass der vorgesehenen\nAuslandsverwendung bestätigte der Antragsteller am 17. Dezember 2007, dass\ndie Schulausbildung seiner Kinder - auch unter Berücksichtigung des zu erwartenden Ausbildungsstandes zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Beendigung -\nder Auslandsverwendung nicht entgegen stehe.\n\n4 Mit Versetzungsverfügung vom 1. April 2008 wurde der Antragsteller … zum\nDeutschen Luftwaffenkommando USA/CAN nach El Paso, Texas / USA versetzt. Als voraussichtliche Verwendungsdauer wurde der 31. März 2011 festgelegt.\n\n5 Nach dem Umzug der Familie wurde der Sohn P. zum Schuljahr 2008/2009 in\ndie achte Klasse der Deutschen Schule El Paso eingeschult, die mit dem Abschluss der zehnten Klasse endet. Sohn Y., der zuvor in Deutschland mit der\nmittleren Reife die Realschule abgeschlossen hatte, besuchte zunächst die El\nDorado Highschool.\n\n6 In einer Notiz für den Besuch des Kommandeurs des Deutschen Luftwaffenkommandos USA/CAN beim Personalamt der Bundeswehr am 30. März 2009\nbat der Antragsteller erstmalig um Prüfung einer Verlängerung seiner Verwendung bis 30. Juni 2013. Eine Rückversetzung zum April 2011 wäre aus schuli-\n\nscher Sicht für seinen Sohn P. katastrophal, da der Besuch der Oberstufe eines\ndeutschen Gymnasiums nach Aussage örtlicher Lehrkräfte nach der zehnten\nKlasse der Deutschen Schule El Paso kaum zu schaffen sei. Als Antwort des\nPersonalamts wurde auf der Notiz festgehalten, dass derzeit eine Aussage\nnicht möglich sei und eine Verlängerung nur in Frage komme, wenn keine Regeneration erfolge.\n\n7 Mit einem an das Personalamt der Bundeswehr gerichteten Schreiben vom\n10. Juni 2009 teilte der Antragsteller mit, er habe seinen Sohn P. ab dem kommenden Schuljahr an der El Dorado Highschool im vierjährigen „International\nBaccalaureate Program“ (im Folgenden: IB-Programm) angemeldet. Sein Sohn\nhabe bereits durch einen Umzug von Nordrhein-Westfalen nach Baden-Württemberg ein Schuljahr verloren. Der Sprung von der zehnten Klasse der\nDeutschen Schule El Paso auf die Oberstufe eines achtjährigen Gymnasiums in\nBaden-Württemberg sei schwer. Der Verlust eines weiteren Jahres sei somit\nwahrscheinlich. In einer Stellungnahme erklärte die Schulleiterin der Deutschen\nSchule El Paso, aus Sicht der Schule sei es empfehlenswert, dass P. das Abitur\nim Rahmen des IB-Programms anstrebe.\n\n8 Mit Schreiben vom 1. September 2009 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seiner Verwendung und erneuerte sein Vorbringen. Der Kommandeur\ndes Luftwaffenkommandos USA/CAN führte in seiner Stellungnahme vom\n14. September 2009 aus, eine besondere Härte liege nicht vor, da die vorgetragenen Gründe im Grundsatz dem Soldaten vor Antritt der Auslandsverwendung\nbekannt gewesen seien. Die Situation sei kein Einzelfall. Der Antragsteller zog\ndarauf seinen Antrag „vorerst zurück“.\n\n9 Mit Schreiben vom 22. Januar 2010 beantragte der Antragsteller erneut die Verlängerung seiner Verwendung bis zum 30. Juni 2013. Hierzu führte er mit\nSchreiben vom 10. Februar 2010 aus, bei Antritt seiner dreijährigen Auslandsverwendung sei vorgesehen gewesen, dass sein Sohn P. die Deutsche Schule\nEl Paso besuche und nach drei Jahren abschließe. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass der anschließende Besuch der Oberschule eines achtjährigen\nGymnasiums nur unter großen Schwierigkeiten zu bewältigen sei. Diese, auf\n\neiner Einschätzung des Klassenlehrers und der Schulleiterin beruhende Erkenntnis habe den Wechsel seines Sohnes P. auf die Highschool veranlasst. Im\nVorfeld seiner Versetzung habe er wegen der schulischen Zukunft seines Sohnes Y. mit der deutschen Schule El Paso Kontakt gehabt. Ihm sei vorgeschlagen worden, seinen Sohn Y. an der Highschool im IB-Programm einzuschulen.\nEr solle zur Aufbesserung seiner Englischkenntnisse die zehnte Klasse wiederholen und dann das zweijährige IB-Programm absolvieren. Diese Planung habe\nsich mit seiner Verwendungsdauer gedeckt. Nachdem sich herausgestellt habe,\ndass die Anforderungen des IB-Programms deutlich über denen des „German\nAbitur Programs“ der University of Texas / El Paso liegen, habe er seinen Sohn\nY. im Januar 2010 in dieses Programm wechseln lassen. Er werde diese Ausbildung voraussichtlich im Dezember 2011 abschließen. Nach ablehnenden\nStellungnahmen seiner Vorgesetzten bat er das Deutsche Luftwaffenkommando, seinen Antrag zunächst zurückzuhalten.\n\n10 Mit erster Korrektur vom 1. Juli 2010 wurde in der Versetzungsverfügung vom\n1. April 2008 die Verwendungsdauer aus dienstlichen Gründen bis zum\n31. Dezember 2011 verlängert.\n\n11 Am 9. Mai 2011 beantragte der Antragsteller erneut die Verlängerung seiner\nVerwendung beim Deutschen Luftwaffenkommando USA/CAN bis zum 30. Juni\n2013. Sein Sohn P. werde zum 30. Juni 2013 die Highschool beenden; er sei\nderzeit ein „glatter 1er Schüler“. Der Abschluss des IB-Programms werde als\nallgemeine Hochschulreife anerkannt. Im Falle seiner Rückversetzung könne\nzwar sein Sohn ein Schülervisum erhalten, seine Ehefrau müsse das Land jedoch binnen 60 Tagen verlassen. Ein Wechsel seines Sohnes an ein deutsches\nGymnasium führe mit Sicherheit zum weiteren Verlust mindestens eines Schuljahres, wenn nicht zum Wiederholen der ganzen Oberstufe. Eine dienstliche\nNotwendigkeit seiner Wegversetzung sei ihm bislang nicht aufgezeigt worden.\nEs gebe durchaus dienstliche Gründe, die für eine Verlängerung sprächen. Er\nbetrachte es als alternativlos, dass sein Sohn P. auf der Highschool bleibe. Neben gesundheitlichen Schäden für seine Ehefrau führe eine Trennung der Familie zu einer nicht zumutbaren Belastung seiner Ehe.\n\n12 Mit Schreiben vom 10. Mai 2011 legte der Antragsteller ein ärztliches Attest vor.\nIn diesem Attest der Ärztin Dr. W. vom 9. Mai 2011 wird die Behandlung wegen\nder Verschlimmerung eines allgemeinen Angstsyndroms bestätigt. Eine Trennung der Ehefrau von ihrem Sohn würde wahrscheinlich einen schwerwiegenden medizinischen Schaden verursachen.\n\n13 Mit Schreiben vom 23. Mai 2011 nahm der Kommandeur des Deutschen Luftwaffenkommandos USA/CAN Stellung. Der Antragsteller habe ohne Rücksprache mit ihm und - soweit bekannt - mit anderen Bundeswehrinstitutionen entschieden, seinen Sohn P. für das vierjährige IB-Programm einzuschreiben.\nDamit habe er vollendete Tatsachen geschaffen. Aufgrund seiner Intervention\nsei die Verwendung des Antragstellers bis 31. Dezember 2011 verlängert worden, um dem Sohn Y. zu ermöglichen, das „German Abitur Program“ zu beenden. Für die beantragte Verlängerung der Verwendung des Antragstellers gebe\nes keine dienstlichen Gründe. Der Antragsteller habe die heutige Situation vorab erkennen und Schlüsse mit Blick auf eine vorzeitige Rückversetzung ziehen\nmüssen. Aus Gründen der Gleichbehandlung aller Soldaten, die vor ähnlichen\nschulischen Herausforderungen stünden, stehe er dem Anliegen grundsätzlich\nablehnend gegenüber. Der Kommandeur des Bundeswehrkommandos USA\nund Kanada schloss sich mit Schreiben vom 8. Juni 2011 dieser Stellungnahme\nan.\n\n14 Mit Bescheid vom 14. Juli 2011 lehnte das Personalamt der Bundeswehr den\nAntrag ab. Der Antragsteller sei bereits in der Vergangenheit auf seine dienstliche Erklärung vom 17. Dezember 2007 hingewiesen worden. Ein dienstliches\nInteresse an einer Verlängerung der Verwendungsdauer bestehe nicht. Der Beratende Arzt des Personalamts habe das vorgelegte ärztliche Attest geprüft.\nAus militärärztlicher Sicht liege kein besonders schwerwiegender Grund im Sinne der Versetzungsrichtlinien vor. Der Antragsteller habe zumindest billigend in\nKauf genommen, dass eine Situation entstanden sei, die nur über eine Verlängerung der Verwendungsdauer gelöst werden könne. Eine Wiedereingliederung\nseines Sohnes P. in ein deutsches IB-Programm sei durchaus möglich, da auch\ndeutsche Gymnasien diesen Abschluss anbieten würden. Unter Beachtung des\n\nGrundsatzes der Gleichbehandlung seien schwerwiegende persönliche Gründe\nnicht nachvollziehbar.\nDer Bescheid wurde dem Antragsteller am 4. August 2011 zugestellt.\n\n15 Am 19. August 2011 legte die Bevollmächtigte des Antragstellers hiergegen\nBeschwerde ein und beantragte, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde\ngemäß § 3 Abs. 2 WBO anzuordnen. Die Schulsituation begründe ein Umzugshindernis. In Verbindung mit der geschilderten Visa-Problematik folge daraus\nein Versetzungshinderungsgrund. Der Antragsteller habe schlüssig erklärt, wieso er seinen Sohn P. in das vierjährige IB-Programm eingeschult habe. Der Antragsteller habe dies vier Monate vor der Einschulung angezeigt und um Prüfung der Verlängerung der Stehzeit bis 30. Juni 2013 gebeten. Dies habe er\nerneut mit Schreiben vom 10. Juni 2009 getan. Eine negative Bewertung sei bis\nzum Anmeldeschluss nicht mitgeteilt worden. Der Vorwurf, er habe damit den\nDienstherrn vor vollendete Tatsachen gestellt, sei haltlos. Deutsche Gymnasien, die einen Abschluss im IB-Programm anböten, seien in der Nähe der vorgeschlagenen neuen Dienstortes nicht vorhanden. Bei öffentlichen Gymnasien\nstehe ein solches Angebot in Verbindung mit dem normalen Abitur des jeweiligen Bundeslandes, was wiederum mindestens die Wiederholung eines Schuljahres bedeute. Es sei versäumt worden, zu dem vorgelegten ärztlichen Attest\nweitere Ermittlungen anzustellen. Die Bevollmächtigte des Antragstellers legte\nein weiteres Attest der Ärztin Dr. W. vom 12. August 2011 (Behandlung wegen\neines allgemeinen Angstsyndroms sowie wegen einer Depression) sowie ein\nAttest der Psychologin Dr. C. vom 15. August 2011 (Psychologische Intervention u.a. wegen Depressionen, Stimmungsschwankungen, Schlafproblemen)\nvor. Unter nahezu identischen Bedingungen sei in einem anderen Fall eine Verlängerung aus privaten Gründen um zwei Jahre vom Bundesministerium der\nVerteidigung zugelassen worden. Eine dienstliche Notwendigkeit der geplanten\nVersetzung sei nicht erkennbar. Nach dem Erlass „Letzte Verwendung vor Zurruhesetzung“ vom 16. Juni 1998 dürfe der Antragsteller darauf vertrauen, an\nseinem bisherigen Standort bis zu seiner Zurruhesetzung zu bleiben.\n\n16 Mit Fernschreiben vom 29. Juli 2011 wurde dem Antragsteller am 4. August\n2011 die Absicht eröffnet, ihn zum Dienstältesten Deutschen Offizier…, R., zu\nversetzen.\n\n17 Mit Versetzungsfernschreiben vom 17. August 2011 wurde der Antragsteller\nzum 1. Januar 2012 auf den Dienstposten eines Einsatzstabsoffiziers nach R.\nversetzt. In der nachfolgenden Versetzungsverfügung vom 25. August\n2011wurde der Zeitpunkt des Dienstantritts auf den 16. Januar 2012 bestimmt.\n\n18 Mit Schreiben vom 24. August 2011 erhob der Antragsteller gegen das Versetzungsfernschreiben Beschwerde. Zugleich beantragte er, die aufschiebende\nWirkung seiner Beschwerde anzuordnen.\n\n19 Mit Beschwerdebescheid vom 23. September 2011 wurden die Beschwerden\nzur gemeinsamen Entscheidung verbunden und zurückgewiesen. Zugleich\nwurden die Anträge nach § 3 Abs. 2 WBO abgelehnt. Der Antragsteller habe\nkeinen Anspruch auf Verlängerung seiner Verwendung auf seinem bisherigen\nDienstposten. Gemäß dem Erlass „Verwendung von Soldaten im Ausland und\nbei integrierten Stäben im Inland“ vom 25. November 1999 seien Verwendungszeiten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland grundsätzlich zu\nbefristen. Die normale Verwendungszeit betrage drei Jahre. Es sei ein berechtigtes Anliegen der Personalführung, möglichst vielen Soldaten eine solche\nVerwendung zu ermöglichen. Darüber hinaus könne die Verwendungsdauer\nnach dienstlichen Erfordernissen und unter Berücksichtigung zwingender persönlicher Gründe im Ausnahmefall bis zur Verwendungsdauer von sechs Jahren verlängert werden (Nr. 1.5 des Erlasses). Diese Voraussetzungen habe das\nPersonalamt ermessensfehlerfrei verneint.\n20 Zwingende persönliche Gründe, seinem Verlängerungsantrag stattzugeben,\nlägen nicht vor. Die Beurteilung richte sich nach Nr. 6 der \"Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten\"\n(Versetzungsrichtlinien). Der geltend gemachte Besuch des IB-Programms\ndurch den Sohn P. sei kein im Sinne der Vorschrift anzuerkennender Grund.\nDie schulische Situation der Kinder von Soldaten stelle grundsätzlich kein Versetzungshindernis dar. Insoweit könne sich der Antragsteller auch nicht darauf\n\nberufen, frühzeitig den geplanten Schulwechsel angezeigt zu haben. Zum einen\nhabe er aus Anlass der Auslandsverwendung angegeben, die Schulausbildung\nseiner Kinder stehe der Verwendung nicht entgegen. Zum anderen könne er\naus dem Schweigen im Juni 2009 nicht schließen, dass damit sein Vorgehen\ngebilligt worden sei. Bereits seit April 2009 habe der Antragsteller wissen müssen, dass eine Verlängerung seiner Verwendungsdauer nur in Frage komme,\nwenn eine zeitgerechte Regeneration nicht möglich sei. Die von der Leiterin der\nDeutschen Schule El Paso abgegebene Stellungnahme beschreibe lediglich\nProbleme, die einen schwerwiegenden Grund im Sinne der Versetzungsrichtlinien nicht begründeten. Darüber hinaus gebe es insbesondere auch in der Nähe von R. öffentliche Gymnasien, die das IB-Programm anböten. Auch die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme der Ehefrau des Antragstellers begründeten nach der Stellungnahme des Beratenden Arztes des Personalamtes keinen schwerwiegenden persönlichen Grund im Sinne von Nr. 6 Buchst. a der\nVersetzungsrichtlinien. Der geltend gemachte Vergleichsfall sei nicht nachzuvollziehen, da der Antragsteller hierzu nicht substanziiert vorgetragen habe. Auf\nden Erlass „Letzte Verwendung vor Zurruhesetzung“ vom 16. Juni 1998 könne\ner sich nicht berufen.\n\n21 Auch die Beschwerde gegen die Versetzung sei unbegründet. Das dienstliche\nBedürfnis für die Wegversetzung des Antragstellers ergebe sich aus Nr. 5\nBuchst. f der Versetzungsrichtlinien. Ein Bedürfnis für eine Versetzung liege\nregelmäßig vor, wenn eine befristete Auslandsverwendung ende. Ein dienstliches Bedürfnis für die Wegversetzung ergebe sich auch daraus, dass der\nDienstposten zum Verwendungsaufbau für einen anderen Soldaten benötigt\nwerde. Das dienstliche Bedürfnis für seine Zuversetzung auf den Dienstposten\nin R. ergebe sich daraus, dass dieser Dienstposten frei und zu besetzen sei.\nDie geltend gemachten persönlichen Gründe stünden der Versetzung nicht entgegen. Ungeachtet der Frage, ob die schulische Situation als schwerwiegender\nGrund im Sinne von Nr. 6 Buchst. b der Versetzungsrichtlinien anzusehen sei,\nstünden vorrangige dienstliche Belange entgegen. Das dienstliche Interesse an\nder Beendigung einer befristeten Auslandsverwendung habe grundsätzlich erhebliches Gewicht. Die Auslandsverwendung des Antragstellers überschreite\nden regulären Zeitrahmen bereits nahezu um ein Drittel. Daher sei es nicht zu\n\nbeanstanden, dass das Personalamt den dienstlichen Belangen Vorrang vor\nden geltend gemachten schulischen Problemen eingeräumt habe. Die schulischen Probleme beruhten auf der eigenen Entscheidung des Antragstellers.\nEtwas anderes ergebe sich auch nicht aus den aufenthaltsrechtlichen Folgen\nder Rückversetzung für die Ehefrau.\n\n22 Der Beschwerdebescheid wurde dem Antragsteller am 23. September 2011\nzugestellt.\n\n23 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 14. Oktober 2011 hat der Antragsteller am 17. Oktober 2011 Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt und zugleich beantragt, dessen aufschiebende Wirkung anzuordnen. Diesen Antrag hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - dem\nSenat mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2011 vorgelegt.\n\n24 Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller vor:\nEr habe bei seiner dienstlichen Erklärung vom 17. Dezember 2007 noch nicht\ngewusst, dass sein Sohn P. bei einer Rückversetzung nach drei Jahren ein weiteres Schuljahr verlieren werde. Erst von der Schulleiterin der Deutschen Schule El Paso habe er erfahren, dass ein Wechsel von der Deutschen Schule zur\nOberstufe eines deutschen Gymnasiums aller Voraussicht nach nicht zu schaffen sei. Ihm könne auch nicht vorgeworfen werden, seinen Dienstherrn vor vollendete Tatsachen gestellt zu haben. Aufgrund der aus dienstlichen Gründen\nvorgenommenen Verlängerung bis 31. Dezember 2011 wäre er ohnehin gezwungen gewesen, seinen Sohn P. an einer Highschool anzumelden. Er habe\ndies angezeigt und um Prüfung einer Verlängerung seiner Verwendung gebeten. Eine negative Bewertung sei bis zum Anmeldeschluss der Schule nicht\nmitgeteilt worden. In der Nähe des Dienstortes R. befinde sich keine Schule, die\ndas IB-Programm anbiete. Die genannten Gymnasien (Ludwigshafen und Neustadt an der Weinstraße) seien so weit entfernt, dass der tägliche Schulweg\neine persönliche Härte darstelle. Darüber hinaus sei das IB-Programm nur in\nVerbindung mit dem rheinland-pfälzischen Abitur absolvierbar und daher ein\nWechsel im laufenden elften Schuljahr wenig erfolgversprechend. P. sei zur\nWiederholung mindestens eines Schuljahres gezwungen. Nach Sinn und Zweck\n\nder Versetzungsrichtlinien seien die mit seiner Versetzung verbundenen\nSchwierigkeiten für seinen Sohn P. als schwerwiegende persönliche Gründe im\nSinne vom Nr. 6 Buchst. b anzusehen. Müsse P. mit seinen Eltern nach\nDeutschland zurückkehren, würde dies für ihn derart ungewöhnliche zeitliche\nVerluste bedeuten, dass ausnahmsweise ein Versetzungshinderungsgrund gegeben sei. Die Annahme, eine Versetzung im laufenden Schuljahr könne ohne\nReibungsverluste umgesetzt werden, sei realitätsfremd. Der Rat aller beteiligten\nFachleute laute, die gesamte Oberstufe nochmals zu wiederholen, was einen\nVerlust von zwei weiteren Jahren bedeuten würde.\n\n25 Der Erlass „Letzte Verwendung vor Zurruhesetzung\" vom 16. Juni 1998 habe\nzu dem hier relevanten Zeitpunkt (31. August 2008) gegolten. Er, der Antragsteller, habe daher darauf vertrauen dürfen, am bisherigen Standort bis zur Zurruhesetzung zu verbleiben. Hinzu komme, dass nach der „Richtlinie für die Personalführung von Soldatinnen und Soldaten während der Umsetzung der Reform der Bundeswehr“ vom 2. August 2011 vorgesehen sei, dass Versetzungen\nmit Standortwechseln außerhalb des regionalen Bereichs grundsätzlich nur bei\neiner Restdienstzeit von mindestens drei Jahren zu vollziehen seien. Ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung sei nicht gegeben. Es sei nicht ersichtlich,\ndass die Versetzung seines Nachfolgers für dessen Verwendungsaufbau dienlich sei. Dafür, den Antragsteller auf seinem Dienstposten zu belassen, spreche\nauch, dass der Standort El Paso aufgegeben werden solle.\n26 Die gesundheitliche Situation der Ehefrau werde nicht ausreichend gewürdigt.\nAufgrund der geschilderten Visums- und Schulproblematik könne diese Erkrankung nur bei einem Verbleib am bisherigen Standort gebessert werden. Es sei\ndamit zu rechnen, dass sich die gesundheitliche Situation seiner Ehefrau weiter\nverschlechtere. Nicht wiedergutzumachende Nachteile seien daher zu befürchten.\n\n27 Die gesundheitlichen Probleme der Ehefrau begründeten einen Versetzungshinderungsgrund, weil ein Abbruch der Behandlung kontraproduktiv wäre. Zu\ndem Attest der Psychologin Dr. C. vom 20. Oktober 2011 habe der Beratende\nArzt bislang nicht Stellung genommen.\n\n28 Entgegen den Ausführungen des Bundesministers der Verteidigung stelle die\nVerwendung seines Nachfolgers auf dem Dienstposten keine wünschenswerte\nweitere Verwendung dar. Er, der Antragsteller, sei die Idealbesetzung auf dem\nDienstposten.\n29 In einem gleich gelagerten Fall eines Beamten der Bundeswehrverwaltungsstelle sei die Auslandsverwendung aus privaten Gründen um zwei Jahre verlängert\nworden. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine Ungleichbehandlung zwischen Kindern von Beamten und Kindern von Soldaten gerechtfertigt\nwerden könne. Aus dem Bezug ergebe sich, dass zu dem Fall ein Erlass existiere. Es werde beantragt, dem Bundesministerium der Verteidigung aufzugeben, diesen Erlass vorzulegen.\n\n30 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 19. Dezember 2011 hat der Antragsteller weiter vorgetragen, dass sich nunmehr auch für den Schulbesuch\nseines Sohnes Y. unüberwindliche Probleme ergeben hätten. Y. benötige für\ndas „German Abitur Program“ noch ein Semester. Um bis zu dessen Ende im\nAugust 2012 in den USA bleiben zu können, benötige er ein Studentenvisum.\nDie Universität könne jedoch das dafür notwendige Formular nicht ausstellen,\nweil er mangels Highschool-Abschluss nicht Student, sondern Schüler sei. Auch\nsei es nicht möglich, auf der Grundlage eines Touristenvisums das „German\nAbitur Program“ abzuschließen. Im Frühjahr 2011 habe sein Sohn Y. noch die\nInformation erhalten, er könne ein Studentenvisum bekommen. Müsse er nun\nnach Deutschland zurückkehren, werde er mindestens zwei Schuljahre wiederholen müssen. Auch für Sohn P. zeichne sich ab, dass er im Falle der Beendigung der Auslandsverwendung nicht in den USA bleiben könne. Vor diesem\nHintergrund habe sich der Gesundheitszustand der Ehefrau weiter verschlechtert, wie sich aus dem Attest der Psychologin Dr. C. vom 20. Dezember 2011\nergebe. Das Attest fügt den bisherigen Diagnosen die Diagnose Primäre Insomnie hinzu und führt aus, insgesamt ergebe sich eine Kombination, die tödlich sein könne. Sie, Dr. C., sei in Sorge, dass sich die Ehefrau des Antragstellers etwas antun könne. Sie habe deshalb dem Antragsteller empfohlen, seine\nEhefrau sorgfältig zu beobachten, um vor dem Hintergrund ihres Gefühls der\nHilf- und Hoffnungslosigkeit jeder suizidalen Handlung vorzubeugen. Die Ehe-\n\nfrau des Antragstellers werfe sich vor, eine sehr schlechte Mutter zu sein, weil\nsie ihre Kinder in die USA gebracht habe.\n31 Aus dem Realisierungsplan Luftwaffe der Bundeswehrreform gehe hervor, dass\ndas Luftwaffenkommando USA/CAN mit Beginn am 1. April 2013 aufgelöst\nwerde.\n\n32 Der Antragsteller beantragt,\n\ndie aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung\nanzuordnen.\n\n33 Der Bundesminister der Verteidigung trägt ergänzend vor:\nDer Erlass „Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland“ gehe\ndem Erlass „Letzte Verwendung vor Zurruhesetzung“ vor. Ein Anlass, weitere\närztliche Stellungnahmen anzufordern, habe nicht bestanden. Es sei auch nicht\nnachzuvollziehen, wieso eine Besserung der Erkrankung nur bei einem Verbleib\ndes Antragstellers auf seinem jetzigen Dienstposten erfolgen könne. Sollte die\nFamilie zusammen nach Deutschland zurückkehren, sei eine Verschlechterung\ndes Gesundheitszustandes nicht anzunehmen. Zudem habe der Beratende Arzt\nin seiner Stellungnahme zutreffend ausgeführt, dass die Therapie auch in\nDeutschland fortgeführt werden könne. Soweit eine deutliche Verschlechterung\ndes Gesundheitszustandes angeführt werde, sei diese nicht geeignet, die Annahme unzumutbarer, nicht wiedergutzumachender Nachteile zu begründen.\n34 Die Beurteilung der Förderlichkeit einer Verwendung eines Soldaten obliege im\nRahmen von Zweckmäßigkeitserwägungen dem Personalamt der Bundeswehr.\nDessen ungeachtet, sei die Verwendung des Nachfolgers auf dem Dienstposten des Antragstellers für die Abrundung seines Verwendungsaufbaus ideal und\nbilde die Basis für die Bestätigung der Entwicklungsprognose.\n\n35 Soweit nun auch die schulische Situation des Sohnes Y. geltend gemacht werde, sei erneut auf die Dienstliche Erklärung vom 17. Dezember 2007 zu verweisen. Der Antragsteller müsse sich vorhalten lassen, damals die schulische Situation nicht mit der notwendigen Sorgfalt geprüft zu haben. Auch sei dem Antragsteller bereits seit dem Schreiben der University of Texas / El Paso vom\n\n16. Mai 2011 bekannt, dass Y. das „German Abitur Program“ voraussichtlich\nerst im August 2012 beenden werde, ohne dass er dies in seinem Antrag auf\nVerlängerung erwähnt habe. Im Übrigen habe er zu keinem Zeitpunkt etwas\nvorgetragen, was die vorrangigen dienstlichen Interessen entfallen lassen oder\naufwiegen könnte. Bei dem Realisierungsplan Luftwaffe handele es sich um\neinen noch nicht abgestimmten und gebilligten Entwurf, der außerdem keine\nverlässliche Aussage über die Dauer der Auflösung enthalte. Daher sei der\nDienstposten nachzubesetzen. Ergänzend werde eine Stellungnahme des\nehemaligen Personalstabsoffiziers des Deutschen Luftwaffenkommandos\nUSA/CAN vorgelegt. Hieraus ergebe sich, dass der Antragsteller bereits seit\nseiner Versetzung in die USA angestrebt habe, möglichst bis zu seiner Zurruhesetzung auf dem Dienstposten zu bleiben, und dass er entgegen kameradschaftlicher Ratschläge seinen Sohn P. im IB-Programm eingeschrieben habe.\nHinsichtlich des Gesundheitszustandes der Ehefrau des Antragstellers gelte\nnach Rücksprache mit dem Beratenden Arzt unverändert, dass die Familie zusammen nach Deutschland zurückkehren und die Ehefrau erforderlichenfalls\nhier auch stationär behandelt werden könne.\n\n36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 -, 25-05-12 …/11 und 25-05-10 …/11 -, die Personalgrundakte\ndes Antragstellers (Hauptteile A-D) sowie die Gerichtsakten 1 WB 57.11 haben\ndem Senat bei der Beratung vorgelegen.\n\nII\n\n37 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.\n\n38 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung anzuordnen, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, soweit er\nsich auf die angefochtene Versetzung des Antragstellers bezieht (§ 21 Abs. 2\nSatz 1 i.V.m. § 17 Abs. 6 WBO).\n\n39 Dieser Antrag ist jedoch nicht begründet.\n\n40 Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten\nBelangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung\nunzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden\n(stRspr, vgl. Beschlüsse vom 13. Juni 2007- BVerwG 1 WDS-VR 1.07 - Rn. 23\nm.w.N. <insoweit jeweils nicht veröffentlicht in Buchholz 449.7 § 48 SBG Nr. 1\nund in NZWehrr 2008, 39> und vom 26. Mai 2011 - BVerwG 1 WDS-VR 4.11 -).\n\n41 a) Bei summarischer Prüfung bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der mit Versetzungsfernschreiben vom 17. August 2011 eröffneten Versetzung keine\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n42 Soldatinnen und Soldaten haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem\nbestimmten Dienstposten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte\nbeziehungsweise die personalbearbeitende Dienststelle über die Verwendung\neines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. September 2002\n- BVerwG 1 WB 30.02 - m.w.N. <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 236.1\n§ 3 SG Nr. 30>, und vom 28. Juni 2011 - BVerwG 1 WB 16.11 und 25.11 -).\nSoweit - wie hier - die Versetzung mit einem Ortswechsel verbunden ist, müssen zwar aus Fürsorgegründen (§ 10 Abs. 3 SG) sowie wegen der aus § 6 SG\nfolgenden Schutzpflichten für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) auch die persönlichen und familiären Interessen des Soldaten angemessen berücksichtigt\nwerden. Bei einem Berufssoldaten gehört seine jederzeitige Versetzbarkeit jedoch zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten und zum prägenden\nInhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Er muss es deshalb hinnehmen, wenn\nseine persönlichen Belange beeinträchtigt werden und für ihn daraus Härten\nentstehen. Erst wenn die mit einer konkreten örtlichen Verwendung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, dass sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können, muss das grundsätzlich\n\nvorrangige Interesse des Dienstherrn, den Soldaten dort zu verwenden, wo er\ngebraucht wird, im Rahmen des dienstlich Möglichen ausnahmsweise hintangestellt werden (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 12. Juni 1996 - BVerwG 1 WB\n21.95 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 15 = NZWehrr 1996, 253, vom 30. August\n2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 45, vom 9. Januar\n2008 - BVerwG 1 WDS-VR 10.07 - Rn. 22 ff. und vom 26. Mai 2011 - 1 WDS-VR 4.11 -).\n\n43 Das Bundesministerium der Verteidigung hat das ihm zustehende Verwendungsermessen in den „Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel\nund zur Kommandierung von Soldaten“ vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) in der\nzuletzt geänderten Fassung vom 9. Juni 2009 (VMBl S. 86) - im Folgenden:\nVersetzungsrichtlinien - in rechtlich nicht zu beanstandender Weise konkretisiert\nund gebunden (vgl. Beschlüsse vom 3. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 45.90 - Dok-Ber B 1990, 311 m.w.N., vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 35.99 -\nBuchholz 236.1 § 10 SG Nr. 38 = NZWehrr 2000, 36 = ZBR 2000, 168 und vom\n20. August 2003 - BVerwG 1 WB 19.03 -). Erfährt die Fürsorgepflicht auf diese\nWeise eine allgemeine Regelung in Verwaltungsvorschriften, so sind diese im\nHinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) grundsätzlich\nfür die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenzen maßgeblich, soweit im Übrigen\nder gesetzliche Rahmen nicht überschritten wird (Beschlüsse vom 13. November 2009 - BVerwG 1 WDS-VR 7.09 - Rn. 25 und vom 26. Mai 2011 - BVerwG\n1 WDS-VR 4.11 -).\n\n44 Die Versetzungsrichtlinien sehen vor, dass jede Versetzung grundsätzlich dem\ndienstlichen Bedürfnis (Nrn. 4 und 5 Versetzungsrichtlinien) folgt. Können\ndienstliche Belange mit Belangen aus der Privatsphäre des Soldaten in Einklang gebracht werden, so kann eine Versetzung erfolgen beziehungsweise\nunterbleiben (Nr. 7 Versetzungsrichtlinien). Liegen schwerwiegende persönliche\nGründe vor, so kann eine Versetzung erfolgen beziehungsweise unterbleiben,\nsofern nicht vorrangige Gründe dem entgegenstehen (Nr. 6 Versetzungsrichtlinien).\n\n45 Das dienstliche Bedürfnis für die Wegversetzung des Antragstellers von seinem\ngegenwärtigen Dienstposten beim Deutschen Luftwaffenkommando USA/CAN\nergibt sich aus Nr. 5 Buchst. f der Versetzungsrichtlinien. Danach liegt ein\ndienstliches Bedürfnis für eine Versetzung regelmäßig vor, wenn eine befristete\nintegrierte Verwendung im Inland oder eine befristete Auslandsverwendung endet. Insoweit verweist Nr. 5 Buchst. f der Versetzungsrichtlinien auf den Erlass\n„Verwendung von Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland“\nvom 25. November 1999 (VMBl. 2000, S. 7). Nach Nr. 1.2 dieses Erlasses beträgt die normale Verwendungszeit drei Jahre. Dies entspricht der in der Versetzungsverfügung vom 1. April 2008 angegebenen voraussichtlichen Verwendungsdauer. Mit der am 1. Juli 2010 erfolgten Verlängerung bis zum 31. Dezember 2011 überschreitet der Antragsteller die normale Verwendungsdauer\nbereits deutlich. Dass die vorgenannten Bestimmungen, die in Bezug auf Auslandsverwendungen oder Verwendungen bei integrierten Stäben im Inland zeitliche Grenzen festlegen, rechtlich nicht zu beanstanden sind, hat der Senat bereits mehrfach entschieden (Beschlüsse vom 22. Juli 1997 - BVerwG 1 WB\n9.97 -, vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 50.00 -, vom 25. Juni 2002\n- BVerwG 1 WB 19.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 28 -, vom 17. Dezember\n2003 - BVerwG 1 WB 36.03 - und vom 24. März 2009 - BVerwG 1 WB 35.08 -\nRn. 22). Es stellt nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ein berechtigtes\nAnliegen der Personalführung dar, möglichst vielen hierfür geeigneten Soldaten\neine entsprechende Verwendung zu ermöglichen (Beschlüsse vom 30. Januar\n2001 - BVerwG 1 WB 114.00 - und vom 25. Juni 2002 - BVerwG 1 WB 19.02 -\na.a.O.). Das dienstliche Interesse an der Beendigung einer befristeten Auslandsverwendung hat daher grundsätzlich erhebliches Gewicht (Beschluss vom\n26. September 2000 - BVerwG 1 WB 50.00 -).\n\n46 Das danach gegebene, auch von den Vorgesetzten des Antragstellers nicht\nanders beurteilte dienstliche Bedürfnis zur Wegversetzung entfällt auch nicht\ndadurch, dass der Dienstort mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit geschlossen\nwerden wird. Dieser Umstand kann - wenn überhaupt - schon deshalb keine\nVorwirkung entfalten, weil zumindest die Dauer der Abwicklung noch gänzlich\nunbestimmt ist.\n\n47 Soweit der Antragsteller darüber hinaus in Abrede stellt, dass für die Verwendung seines Nachfolgers auf dem Dienstposten kein dienstliches Bedürfnis bestehe, und vorträgt, der Dienstposten sei für dessen Verwendungsaufbau nicht\nförderlich, hat der Bundesminister der Verteidigung detailliert und schlüssig\ndargelegt, weshalb er von der Förderlichkeit dieser Verwendung für den Nachfolger ausgeht. Dem Bundesminister der Verteidigung steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu. Die Bewertung der Förderlichkeit entzieht sich ebenso\nwie die Bewertung von Eignung und Leistung eines einzelnen Soldaten im Kern\nder Kontrolle durch das Gericht (vgl. Beschluss vom 30. September 1993 – 1\nWB 29.93 - BVerwGE 103, 4 = NZWehrr 1994, 24). Beurteilungsfehler hat der\nAntragsteller insoweit nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich.\n\n48 Das dienstliche Bedürfnis für die Zuversetzung des Antragstellers auf den\nDienstposten eines Einsatzstabsoffiziers beim Dienstältesten Deutschen Offizier/… R. beruht darauf, dass dieser Dienstposten frei und zu besetzen ist (vgl.\nNr. 5 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien).\n\n49 Nach summarischer Prüfung leidet die Versetzungsverfügung auch im Hinblick\nauf die persönlichen und familiären Belange des Antragstellers nicht an Rechtsoder Ermessensfehlern. Das dienstliche Interesse an der Beendigung der Auslandsverwendung muss nicht wegen der schulischen Situation der Söhne zurücktreten.\n\n50 Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die schulische\nSituation der Kinder von Soldaten grundsätzlich kein Versetzungshindernis ist\nund entsprechend keinen Anspruch begründet, am bisherigen Standort bleiben\nzu können (Beschlüsse vom 30. September 1993 - BVerwG 1 WB 29.93 -\nBVerwGE 103, 4 = NZWehrr 1994, 24, vom 19. März 1996 - BVerwG 1 WB\n88.95 -, vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 -, vom 22. Juli 1997 -\nBVerwG 1 WB 9.97 -, vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 50.00 -, vom\n21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 65.01 - und vom 25. Juni 2002 - BVerwG 1\nWB 19.02 - a.a.O.). Parallel hierzu erkennt die Versetzungsrichtlinie als\nschwerwiegenden persönlichen Grund nur an, wenn ein mit dem Soldaten in\nhäuslicher Gemeinschaft lebendes Kind eine über das Ausbildungsziel der\n\nHauptschule hinausführende allgemeinbildende Schule vom bisherigen beziehungsweise künftigen Wohnort nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten erreichen kann (Nr. 6 Buchst. b Versetzungsrichtlinien).\n\n51 In diesem Sinne ist zunächst nicht erkennbar, dass das Erreichen der allgemeinen Hochschulreife durch die Versetzung gefährdet wäre. Sollten die Söhne so,\nwie sich der Sachverhalt zuletzt darstellt, mit ihren Eltern nach Deutschland zurückkehren müssen, so haben sie die Möglichkeit, auf ein Gymnasium zu wechseln und dort die Schule abzuschließen.\n\n52 Dem Sohn P. und seinen Eltern bleibt überlassen, ob er die mit einem Besuch\neines Gymnasiums, das auch das IB-Programm anbietet, verbundene Wegstrecke auf sich nimmt, um mit dem deutschen Abitur auch das IB-Programm abschließen zu können. Anderenfalls kann er das Abitur an einem Gymnasium vor\nOrt erreichen. Sollte es in diesem Zusammenhang erforderlich sein, dass P.\naus der elften Klasse in die zehnte Klasse wechselt, um den notwendigen Anschluss für ein erfolgreiches Abitur zu finden, so würde er hierdurch gegenüber\ndem IB-Programm ein zusätzliches Schuljahr benötigen, um die Schule abzuschließen. Dies wäre noch kein Nachteil, der wesentlich über das übliche Maß\nhinaus gehen würde und als schwerwiegender Grund anzuerkennen wäre (vgl.\nBeschluss vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 50.00 -). Soweit darüber\nhinaus vorgetragen wurde, der Rat aller Fachleute gehe dahin, dass P. „die gesamte Oberstufe“ und damit zwei Jahre wiederhole, würde dies bedeuten, dass\nder dann volljährige P., der nach dem Vorbringen des Antragstellers ein „glatter\n1er Schüler“ ist, in die neunte Klasse wechseln würde. Dem steht gegenüber,\ndass P. einen Bildungs- und Wissensstand haben müsste, mit dem er im Sommer 2013 in den USA einen Bildungsabschluss erreichen möchte, der in\nDeutschland als Abitur anerkannt wird. Selbst wenn dem so sein sollte, wäre\ndie Bewertung, dass das dienstliche Interesse überwiegt, jedoch nicht zu beanstanden, weil der Antragsteller für die Situation in hohem Maße selbst Verantwortung trägt.\n\n53 Es ist nicht zu beanstanden, dass der Bundesminister der Verteidigung dem\nAntragsteller seine dienstliche Erklärung vom 17. Dezember 2007 entgegen\nhält. Nach der angekündigten voraussichtlichen Verwendungsdauer bis\n31. März 2011 musste sich der Antragsteller darauf einrichten, dass sein Sohn\nP. gegen Ende des zehnten Schuljahres die Schule in Deutschland werde fortsetzen müssen. Die Frage, wie sich der Anschluss an die gymnasiale Oberstufe\nin Deutschland gestalten würde, musste sich - zumal nach den Erfahrungen, die\nder Antragsteller nach dem Wechsel aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen\nnach Baden-Württemberg gemacht hatte - aufdrängen. Bereits in der Notiz für\nden Besuch des Kommandeurs des Deutschen Luftwaffenkommandos\nUSA/CAN vom 30. März 2009 hat der Antragsteller vorgetragen, dass der Anschluss von der zehnten Klasse der Deutschen Schule El Paso zur gymnasialen Oberstufe in Deutschland - „selbst nach Aussagen der hiesigen Lehrkräfte“ -\nkaum zu schaffen sei. Entsprechend geht es um ein allgemeines und vorhersehbares Risiko, das der Antragsteller hätte erkennen können und müssen.\nDies liegt umso näher, als er noch in seinem Schreiben vom 10. Februar 2010\nausgeführt hat, er habe im Vorfeld seiner Versetzung mit der Deutschen Schule\nEl Paso Kontakt aufgenommen und sich hinsichtlich seines Sohnes Y. beraten\nlassen. Vor diesem Hintergrund muss er sich an seiner dienstlichen Erklärung\nfesthalten lassen. Auch hat sich an den mit der Versetzung in die USA verbundenen Gegebenheiten und der Eigenverantwortung des Antragstellers nichts\nwesentlich dadurch geändert, dass die Verwendungsdauer am 1. Juli 2010 bis\nzum 31. Dezember 2011 verlängert wurde. Unverändert musste der Antragsteller sich darauf einstellen, dass sein Sohn P. die Schule während seiner Verwendung in den USA nicht würde beenden können.\n\n54 Auch mit Blick auf die schulische Situation des Sohnes Y. ist die mit der Versetzung verbundene Härte nicht unzumutbar. Zwar geht der Senat nach dem Vorbringen des Antragstellers davon aus, dass sein Sohn Y. aus aufenthaltsrechtlichen Gründen entgegen seiner bisherigen Planungen das „German Abitur Program“ nicht in den USA beenden kann. Damit dürfte auch davon auszugehen\nsein, dass Y. zwei zusätzliche Schuljahre benötigt, um in Deutschland das Abitur zu erreichen. Mit der Verlängerung der Verwendungsdauer bis zum 31. Dezember 2011 hatte Y. jedoch die Möglichkeit, in den USA einen als allgemeine\n\nHochschulreife anerkannten Schulabschluss zu erreichen. Der Antragsteller hat\nzur Begründung seines Antrags auf Verlängerung seiner Auslandsverwendung\nvom 22. Januar 2010 den Wechsel seines Sohnes Y. in das „German Abitur\nProgram“ vorgetragen und hierzu eine Bescheinigung der University auf Texas/\nEl Paso vom 7. Dezember 2009 vorgelegt. In dieser wurde bestätigt, dass Y.\nvoraussichtlich bis Dezember 2011 die Voraussetzungen des Abiturs erfülle. Mit\nder hierauf am 1. Juli 2010 verfügten Verlängerung der Auslandsverwendung\nhat das Personalamt der Bundeswehr den persönlichen Anliegen des Antragstellers bereits einmal Rechnung getragen. In seiner Stellungnahme vom 23.\nMai 2011 führte der Kommandeur des Deutschen Luftwaffenkommandos\nUSA/CAN dazu aus, er habe anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim\nPersonalamt im März 2010 die Verlängerung der Verwendungsdauer aus\nGründen der Fürsorge für Y. erreichen können. Soweit der Sohn Y. nunmehr\nein zusätzliches Semester zum Abschluss des „German Abitur Programs“ benötigt und deshalb den Schulbesuch in den USA nicht beenden kann, fällt dies in\ndie Risikosphäre des Antragstellers und stellt keine Härte dar, die es gebieten\nwürde, die geltend gemachten gewichtigen dienstlichen Interessen zurückzustellen.\n\n55 Auch mit Blick auf den Gesundheitszustand der Ehefrau des Antragstellers ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Versetzung.\n\n56 Als Regelbeispiel eines schwerwiegenden persönlichen Grundes kommt nach\nden Versetzungsrichtlinien unter anderem der Gesundheitszustand des Soldaten oder eines mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen in\nBetracht. Ein schwerwiegender persönlicher Grund liegt vor, wenn aufgrund\neines (militär-) ärztlichen Gutachtens feststeht, dass der Gesundheitszustand\neine Versetzung oder den Verbleib am bisherigen Standort notwendig macht\n(Nr. 6 Buchst. a Versetzungsrichtlinien).\n\n57 Entsprechend der Vorgaben der Versetzungsrichtlinien hat der Beratende Arzt\ndes Personalamts der Bundeswehr zu der Frage des Vorliegens eines Versetzungshinderungsgrundes Stellung genommen. In seiner Stellungnahme vom\n\n11. Juli 2011 führte er aus, dass sich aus dem Attest vom 9. Mai 2011 keine\nbesondere persönliche Härte im Sinne der Versetzungsrichtlinien ergebe. Es\nhandele sich nicht um eine außergewöhnliche und unverhältnismäßige Belastung. In seiner weiteren Stellungnahme vom 29. August 2011 führte er mit Blick\nauf die weiter vorgelegten Atteste vom 12. August 2011 und vom 15. August\n2011 aus, dass diese eine Erkrankung bestätigten und von einer deutlichen\nVerschlimmerung ihres Gesundheitszustandes auszugehen sei, wenn es zu\neiner Trennung der Ehefrau des Antragstellers von ihrem Sohn P. komme. Es\nergebe sich jedoch keine deutliche Lageänderung gegenüber der zuvor abgegebenen Stellungnahme. Die derzeitige Therapie könne von der Ehefrau des\nAntragstellers auch in Deutschland fortgeführt werden.\n\n58 Diese Bewertung erscheint plausibel und begegnet nach summarischer Prüfung\nkeinen Bedenken. Kehrt die Familie nach Deutschland zurück, so entfällt der\nvom Antragsteller vorgetragene akute Auslöser der derzeitigen psychischen\nErkrankung der Ehefrau. Auch die zuletzt vorgelegten weiteren Atteste der Psychologin Dr. C. vom 5. September 2011 und vom 20. Dezember 2011 rechtfertigen keine andere Bewertung. Die Befürchtung, eine Unterbrechung der derzeitigen Behandlung beeinträchtige die Genesung, legt eine andere Beurteilung\nebenso wenig nahe wie der Umstand, dass nunmehr als Kontext der Erkrankung berichtet wird, dass die Ehefrau des Antragstellers sich schuldig fühle, ihre\nKinder mit in die USA genommen zu haben. Dementsprechend ist die fortbestehende ärztliche Einschätzung, dass die Voraussetzungen eines schwerwiegenden persönlichen Grundes nach Nr. 6 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien\nnicht gegeben sei, nicht zu beanstanden.\n\n59 Auch der Erlass „Letzte Verwendung vor Zurruhesetzung“ vom 16. Juni 1998\nvermag die Rechtmäßigkeit der Versetzung des Antragstellers nicht ernstlich in\nFrage zu stellen. Auf der Grundlage des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3\nAbs. 1 GG) könnte der Antragsteller aus diesem zwischenzeitlich nicht mehr\ngeltenden Erlass allenfalls dann Rechte ableiten, hätte er in Fällen, die seinem\ngleichen, Anwendung gefunden. Nach dem Vorbringen des Bundesministers\nder Verteidigung gilt hier jedoch vorrangig der Erlass „Verwendung von Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland“ vom 25. November\n\n1999 (VMBl 2000, S. 7). Nach dessen Nr. 4 werden Endverwendungen von Berufssoldaten im Ausland nur zugelassen, wenn es aus zwingenden dienstlichen\nGründen erforderlich ist, wozu es einer ausdrücklichen Entscheidung bedarf.\nVor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Erlass „Letzte Verwendung vor Zurruhesetzung“ in gleichartigen Fällen keine Anwendung gefunden hat. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf Vertrauensschutz berufen und vor diesem Hintergrund\ndie Versetzungsentscheidung fehlerhaft sein könnte. Zu keinem Zeitpunkt durfte\nder Antragsteller nach dem Verhalten des verantwortlichen Personalamts und\nseiner Vorgesetzten davon ausgehen, dass seine Verwendungsdauer weiter\nverlängert werden würde. Insbesondere durfte der Antragsteller nicht davon\nausgehen, sein Dienstherr habe den Wechsel seines Sohnes P. in das IB-Programm gebilligt und werde die Verwendungsdauer des Antragstellers danach ausrichten.\n\n60 Darüber hinaus hat sich der Antragsteller auf die „Richtlinie für die Personalführung von Soldatinnen und Soldaten während der Umsetzung der Reform der\nBundeswehr“ vom 2. August 2011 berufen. Diese sieht zwar in Nr. 3.3.3 vor,\ndass Versetzungen „mit Standortwechsel außerhalb des regionalen Bereiches“\nbei Berufssoldaten grundsätzlich nur bei einer Restdienstzeit von mindestens\ndrei Jahren zu vollziehen sind. Abgesehen davon, dass es sich lediglich um\neinen Grundsatz handelt, ist im Lichte der vorgenannten Erlasslage bereits sehr\nzweifelhaft, ob dieser Grundsatz bei Auslandsverwendungen Anwendung findet.\nJedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller sich aufgrund einer entsprechenden Verwaltungspraxis auf diese Regelung berufen kann (Art. 3 Abs. 1\nGG).\n\n61 Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die\nDienstzeit eines Beamten der Bundeswehrverwaltung unter möglicherweise\nvergleichbaren Umständen um zwei Jahre verlängert worden ist. Abgesehen\ndavon, dass ein Einzelfall, der von einer ständigen und auch gegenwärtig geübten Verwaltungspraxis abweicht, noch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung\nbegründet, unterscheiden sich die Fälle deshalb wesentlich, weil der Antragsteller Soldat ist. Den spezifischen dienstlichen Bedürfnissen seines Dienstherrn\n\nentsprechend ist die jederzeitige Versetzbarkeit eines Soldaten prägender Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Dies rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung von Soldaten und Beamten, auch soweit hiervon ihre Familien betroffen sind. Vor diesem Hintergrund bestand keine Veranlassung, den Erlass beizuziehen, mit dem das Bundesministerium der Verteidigung in diesem Fall entschieden hat.\n\n62 Aus dem Vorliegen der Voraussetzungen einer Weitergewährung von Trennungsgeld nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 BUKG („Umzugshindernis“) ergibt sich nichts\nanderes. Die Gewährung von Trennungsgeld setzt eine Versetzung an einen\nanderen Dienstort voraus und bestimmt nicht deren Zulässigkeit. Aus der Regelung lässt sich auch keine sonst für das Wehrdienstverhältnis bedeutsame Wertung entnehmen, weil das Gesetz allgemein die Umzugskostenvergütung für\nBundesbeamte, Richter im Bundesdienst und Soldaten regelt. Ein Versetzungshinderungsgrund lässt sich aus dem Bundesumzugskostengesetz daher\nnicht ableiten (vgl. Beschlüsse vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 65.01 -\nund vom 25. Juni 2002 - BVerwG 1 WB 19.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 28).\n\n63 Auch soweit sich der Antragsteller auf die „Teilkonzeption Vereinbarkeit von\nFamilie und Dienst in den Streitkräften“ des Generalinspekteurs der Bundeswehr am 21. Mai 2007 beruft, kann er hieraus keine Rechte ableiten. Die Teilkonzeption stellt lediglich ein Konzept zur „Verbesserung der Vereinbarkeit von\nFamilie und Dienst“ dar und sieht unter Nr. 4.1 (Personalführung) u.a. vor, familienfreundliche Verwendungskonzepte bzw. Werdegangsmodelle zu entwickeln\nund anzustreben. Aus der Teilkonzeption folgt jedoch kein Rechtsanspruch eines Soldaten auf bestimmte Maßnahmen. Ebenso wenig steht die Teilkonzeption der Anordnung einer Versetzung entgegen (vgl. Beschluss vom 9. Januar\n2008 - 1 WDS-VR 10.07 -).\n\n64 b) Danach ist auch nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller durch die sofortige\nVollziehung der Versetzungsverfügung Nachteile entstehen werden, die ihm\nnicht zumutbar wären.\n\n65 2. Soweit der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz dahin auszulegen ist, dass\nmit Blick auf die begehrte Verlängerung der Dienstzeit der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt wird (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 123 VwGO), bleibt\ndieser Antrag ohne Erfolg. Ein im Wege einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähiger Anspruch auf Verlängerung der Dienstzeit des Antragstellers auf\nseinem derzeitigen Dienstposten wäre nur dann gegeben, wenn glaubhaft gemacht wäre, dass der Bundesminister der Verteidigung sein Verwendungsermessen rechtsfehlerfrei nur dahin ausüben könnte, den Antragsteller weiter auf\nseinem derzeitigen Dienstposten zu belassen. Diese Voraussetzung eines Anordnungsanspruchs ist nicht gegeben, nachdem - wie ausgeführt - die Versetzungsverfügung nach summarischer Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken\nbegegnet.\n\nGolze Dr. Frentz Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2012-01-04/1-wds-vr-8-11","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"SG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"SG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 23a","ref_norm":"23a","n":1},{"jurabk":"BUKG 1990","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2012-01-04/1-wds-vr-8-11","retrieved":"2026-10-24 07:33:41.628094+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2012-01-04/1-wds-vr-8-11","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"1. Wehrdienstsenat","date":"2012-01-04","dockets":["1 WDS-VR 8.11"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2012:040112B1WDSVR8.11.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2012:040112B1WDSVR8.11.0"},"cite_as":"BVerwG, Beschluss vom 04.01.2012 – 1 WDS-VR 8.11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2012-01-04/1-wds-vr-8-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag wird abgelehnt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":3},{"id":"SG/10","law":"SG","abbreviation":"SG","ref":"10","label":"§ 10 SG","mentions":3},{"id":"WBO/17","law":"WBO","abbreviation":"WBO","ref":"17","label":"§ 17 WBO","mentions":3},{"id":"SG/3","law":"SG","abbreviation":"SG","ref":"3","label":"§ 3 SG","mentions":3},{"id":"WBO/3","law":"WBO","abbreviation":"WBO","ref":"3","label":"§ 3 WBO","mentions":2},{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":1},{"id":"SG/6","law":"SG","abbreviation":"SG","ref":"6","label":"§ 6 SG","mentions":1},{"id":"VwGO/123","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"123","label":"§ 123 VwGO","mentions":1},{"id":"WBO/23a","law":"WBO","abbreviation":"WBO","ref":"23a","label":"§ 23a WBO","mentions":1},{"id":"BUKG 1990/12","law":"BUKG 1990","abbreviation":"BUKG 1990","ref":"12","label":"§ 12 BUKG 1990","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:33:41.628094+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}