{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2012:010312U10C9.11.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2012-03-01","aktenzeichen":"10 C 9.11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nBVerwG 10 C 9.11\nOVG 2 L 159/08\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 1. März 2012\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig,\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck,\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke\n\nohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des\nOberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom\n14. März 2011 aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Oberverwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\nGründe:\n\nI\n1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung.\n\n2 Der 1977 geborene Kläger ist togoischer Staatsangehöriger. Er reiste 2004\nnach Deutschland ein und beantragte Asyl. Mit Bescheid vom 7. Januar 2005\nlehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - den Antrag\ndes Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte jedoch fest, dass\ndie Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60\nAbs. 1 AufenthG vorliegen. Der Bescheid wurde am 28. Januar 2005 bestandskräftig.\n\n3 Im Dezember 2007 leitete das Bundesamt wegen der in Togo zwischenzeitlich\neingetretenen politischen Veränderungen ein Widerrufsverfahren ein. Nach Anhörung widerrief es mit Bescheid vom 12. Februar 2008 die Flüchtlingsanerkennung des Klägers. Von einer Entscheidung über das Vorliegen von Ab-\n\nschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG wurde abgesehen, da der\nWiderruf aus Gründen der Statusbereinigung erfolge. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Schwerin mit Urteil vom\n27. Mai 2008 abgewiesen.\n\n4 Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 14. März 2011 die erstinstanzliche Entscheidung geändert und den Bescheid des Bundesamts aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Widerrufsvoraussetzungen des\n§ 73 Abs. 1 AsylVfG lägen nicht vor. Die maßgeblichen Verhältnisse in Togo\nhätten sich nicht so verändert, dass bei einer Rückkehr eine Wiederholung der\nfür die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit\nhinreichender Sicherheit ausgeschlossen sei.\n\n5 Die Beklagte erstrebt mit der Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Zur Begründung macht sie geltend, das Berufungsgericht habe\nseiner Verfolgungsprognose einen falschen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde gelegt.\n\n6 Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung.\n\nII\n\n7 Die Revision, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125\nAbs. 1 Satz 1 VwGO), ist zulässig und begründet. Der Beschluss des Berufungsgerichts beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1\nVwGO). Das Berufungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung mit einer Begründung verneint, die\nmit § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG nicht zu vereinbaren ist. Der angefochtene Widerruf hatte nach § 73 Abs. 1 AsylVfG als gebundene Entscheidung zu ergehen (1.). Das Berufungsgericht hat seiner Verfolgungsprognose aber einen\nunrichtigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde gelegt (2.). Seine Entschei-\n\ndung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar\n(§ 144 Abs. 4 VwGO) (3.). Mangels der für eine abschließende Entscheidung\nnotwendigen tatsächlichen Feststellungen kann der Senat in der Sache nicht\nselbst abschließend entscheiden. Das Verfahren ist daher zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) (4.).\n\n8 1. Der angefochtene Widerruf ist formell nicht zu beanstanden und hatte nach\n§ 73 Abs. 1 AsylVfG als gebundene Entscheidung zu ergehen. Nach § 73\nAbs. 2a AsylVfG hat das Bundesamt spätestens nach Ablauf von drei Jahren\nnach Unanfechtbarkeit der Flüchtlingsanerkennung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen und das Ergebnis\nder Prüfung der Ausländerbehörde mitzuteilen (§ 73 Abs. 2a Satz 1 und 2\nAsylVfG). Ist nach einer solchen Prüfung ein Widerruf oder eine Rücknahme\nnicht erfolgt (Negativentscheidung), steht eine spätere Entscheidung nach § 73\nAbs. 1 oder 2 AsylVfG im Ermessen der Behörde, es sei denn, der Widerruf\noder die Rücknahme ist erfolgt, weil die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8\nSatz 1 AufenthG oder des § 3 Abs. 2 AsylVfG vorliegen (§ 73 Abs. 2a Satz 4\nAsylVfG). Dabei kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, welche Rechtsfolgen sich an eine pflichtwidrige Unterlassung der Prüfung nach § 73 Abs. 2a\nSatz 1 AsylVfG knüpfen (vgl. Urteil vom 20. März 2007 - BVerwG 1 C 34.06 -\nBuchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 31). Denn der Widerruf ist (jedenfalls) auch dann zwingend auszusprechen, wenn er - wie hier - innerhalb eines\nangemessenen Prüfungszeitraums nach Ablauf der Dreijahresfrist erfolgt (Urteil\nvom 12. Juni 2007 - BVerwG 10 C 24.07 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG\nNr. 28).\n\n9 Der Anerkennungsbescheid des Bundesamts erwuchs am 28. Januar 2005 in\nBestandskraft. Damit endete die Dreijahresfrist des § 73 Abs. 2a Satz 1\nAsylVfG am 28. Januar 2008. Wegen der anstehenden Prüfung nach § 73\nAbs. 2a AsylVfG hat sich das Bundesamt im November 2007 an die Ausländerbehörde gewandt und nach Klärung des aufenthaltsrechtlichen Status im Dezember 2007 - vor Ablauf der Dreijahresfrist - ein Widerrufsverfahren eingeleitet\nund dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Ab diesem Zeitpunkt\n\nmusste der Kläger mit einem Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung rechnen.\nUmgehend nach Eingang der Stellungnahme des Klägers beim Bundesamt Ende Januar 2008 hat das Bundesamt die Anerkennung mit Bescheid vom\n12. Februar 2008 - und damit innerhalb eines angemessenen Prüfungszeitraums nach Ablauf der Dreijahresfrist - widerrufen.\n\n10 2. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die materielle Rechtmäßigkeit\ndes angefochtenen Bescheids verneint hat, hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Beim Widerruf der Flüchtlingsanerkennung ist für die Verfolgungsprognose auf den Maßstab der beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit abzustellen, den das Berufungsgericht verfehlt hat.\n\n11 2.1 Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr\nvorliegen. Dies ist gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG insbesondere der Fall,\nwenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung der\nFlüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz\ndes Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Mit\ndieser Regelung hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben aus\nArt. 11 Abs. 1 Buchst. e und f der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom\n29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von\nDrittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die\nanderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 304 vom 30. September 2004 S. 12; berichtigt ABl EU Nr. L 204 vom 5. August 2005 S. 24) über das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Wegfall der die Anerkennung begründenden Umstände\numgesetzt. Die Voraussetzungen in § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG sind daher unionsrechtskonform im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der\nRichtlinie auszulegen, die sich ihrerseits an Art. 1 C Nr. 5 und 6 der Genfer\nFlüchtlingskonvention - GFK - orientieren (vgl. Urteile vom 24. Februar 2011\n- BVerwG 10 C 3.10 - BVerwGE 139, 109 Rn. 9 und vom 1. Juni 2011\n- BVerwG 10 C 25.10 - InfAuslR 2011, 408 Rn. 15, zur Veröffentlichung in der\nEntscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen). Die unionsrechtlichen Vorgaben für ein Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e\n\nder Richtlinie 2004/83/EG hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)\nin seinem Urteil vom 2. März 2010 (Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a. - NVwZ\n2010, 505) weiter konkretisiert. Danach muss die Veränderung der Umstände\nerheblich und nicht nur vorübergehend sein, so dass die Furcht des Flüchtlings\nvor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. Die Prüfung\neiner derartigen Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland ist mithin untrennbar mit einer individuellen Verfolgungsprognose verbunden. Diese hat nach\nUmsetzung der Richtlinie 2004/83/EG anhand des Maßstabs der beachtlichen\nWahrscheinlichkeit zu erfolgen (vgl. dazu im Einzelnen: Urteil des Senats vom\nheutigen Tage im Verfahren BVerwG 10 C 7.11 Rn. 12 f. m.w.N.).\n\n12 2.2 Das Berufungsgericht hat vorliegend eine solche erhebliche und dauerhafte\nVeränderung der Verhältnisse im Herkunftsland auf der Grundlage einer fehlerhaften Verfolgungsprognose verneint. Denn es hat seiner Verfolgungsprognose\nnicht den Maßstab der beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit, sondern\nden der hinreichenden Verfolgungssicherheit zugrunde gelegt (BA S. 4). Dies\nbekräftigt im Übrigen auch der Hinweis des Berufungsgerichts, dass es im Jahr\n2008 in einem Anerkennungsverfahren bei Anwendung eines anderen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs zu einem anderen Ergebnis gelangt sei (BA S. 6).\n\n13 2.3 Die Berufungsentscheidung beruht auf dieser Verletzung des § 73 Abs. 1\nSatz 1 und 2 AsylVfG. Mit den vom Bundesamt zum Anlass für eine Überprüfung der Flüchtlingsanerkennung genommenen politischen Änderungen in Togo\n(hier: insbesondere der Tod des früheren Präsidenten Eyadema im Februar\n2005 und der von seinem Sohn im April 2006 eingeleitete strukturierte Dialog\nmit der Opposition) ist nach der Anerkennung des Klägers eine Änderung der\ntatsächlichen Verhältnisse in seinem Heimatland eingetreten. Das Berufungsgericht hatte daher zu prüfen, ob es sich hierbei um eine hinreichend erhebliche\nund dauerhafte Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 11 Abs. 2 der\nRichtlinie 2004/83/EG handelt, weil sich eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Verfolgungsprognose ergeben hat, so\ndass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung mehr besteht (Urteil\nvom 1. Juni 2011 a.a.O. Rn. 20, 23). Seine Bewertung, dass die bisherigen\nMachtstrukturen des früheren Regimes Eyadema sich nicht wesentlich verän-\n\ndert hätten, beruht demgegenüber auf einer Verfolgungsprognose, der ein\nrechtlich unzutreffender Maßstab zugrunde liegt. Sie enthält keine Aussage zur\nWesentlichkeit der Veränderungen in Bezug auf den anzuwendenden Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.\n\n14 3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen\nGründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die tatsächlichen\nFeststellungen des Berufungsgerichts zu den asylerheblichen Verhältnissen in\nTogo erlauben dem Senat keine eigene Verfolgungsprognose auf der Grundlage des zutreffenden Prognosemaßstabes. Insoweit wird zur weiteren Begründung Bezug genommen auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 10 C. 7.11 (Rn. 16). In diesem Verfahren hat\ndas Berufungsgericht mit gleichlautender Begründung den Widerruf einer\nFlüchtlingsanerkennung aufgehoben.\n\n15 4. Das Berufungsgericht wird in dem neuen Berufungsverfahren prüfen müssen,\nob sich die Verhältnisse in Togo inzwischen so erheblich und nicht nur vorübergehend geändert haben, dass für den Kläger bei einer Rückkehr keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung mehr besteht. Auch insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom heutigen Tag\nim Verfahren BVerwG 10 C. 7.11 (Rn. 18). Dabei hat das Berufungsgericht im\nvorliegenden Verfahren zu klären, ob Mitglieder der CDPA wegen ihres früheren Engagements gegen das Regime Eyademas auch heute noch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung rechnen müssen. Auch wird es der Frage nachzugehen haben, welche Auswirkungen es hat, dass der Kläger nach\neigenen Angaben ein Neffe des Generalsekretärs der CDPA ist, der nach den\nFeststellungen des Verwaltungsgerichts zwischenzeitlich selbst als Außenminister an der Regierung beteiligt war.\n\n16 Sollte das Berufungsgerichts zu dem Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG vorliegen, wird es weiter zu entscheiden haben, ob ein Widerruf vorliegend ausnahmsweise nach § 73 Abs. 1\nSatz 3 AsylVfG ausgeschlossen ist, weil dem Kläger wegen Nachwirkungen\nfrüherer Verfolgungsmaßnahmen eine Rückkehr nicht zuzumuten ist (zu den\n\nAnforderungen an das Vorliegen dieses Ausschlussgrundes vgl. Urteil vom\n1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 <290> m.w.N.; zur\nunionsrechtlichen Beachtlichkeit dieser Regelung vgl. Art. 11 Abs. 3 der im Januar 2012 in Kraft getretenen Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch\nauf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für\nPersonen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes <ABl EU Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011 S. 9>).\n\n17 Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.\n\nVRiBVerwG Prof. Dr. Berlit Prof. Dr. Berlit Beck\nist wegen Urlaubs verhindert\nzu unterschreiben.\nProf. Dr. Dörig\n\nProf. Dr. Kraft Fricke\n\n.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2012-03-01/10-c-9-11","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2012-03-01/10-c-9-11","retrieved":"2026-10-24 07:33:41.981917+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2012-03-01/10-c-9-11","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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