{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2011:170811B1WDSAV6.11.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"1. Wehrdienstsenat","decided":"2011-08-17","aktenzeichen":"1 WDS-AV 6.11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 1 WDS-AV 6.11\n\nIn dem Wehrbeschwerdeverfahren\n\nwird der Antrag des BMVg vom 11. April 2011 auf Gebührenfestsetzung für ein\nTätigwerden der Bevollmächtigten der Antragstellerin im Rahmen des Antrags\ngem. § 3 Abs. 2 WBO im Beschwerdeverfahren PSZ I 7 - 25-05-10 741/10 gemäß Kostennote vom 7. April 2011 zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI\n\nDer Bundesminister der Verteidigung hat für das vorgerichtliche Wehrbeschwerdeverfahren, welches durch Abhilfe beendet wurde, im Bescheid vom 19. Januar 2011 folgende Kostengrundentscheidung getroffen:\n\n1…\n2. Ihnen sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten.\n\n3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten war notwendig.\n\nDie Bevollmächtigten der Antragstellerin beantragten mit Schriftsatz vom\n31. Januar 2011 gegenüber dem Bundesministerium der Verteidigung, die der\nAntragstellerin erwachsenen notwendigen Aufwendungen für ein Tätigwerden\nim Rahmen des Antrags gemäß § 3 Abs. 2 WBO festzusetzen. Diese Kostenrechnung wurde mit E-Mail-Schreiben vom 21. Februar 2011 zurückgenommen,\ngleichzeitig wurde eine Neuberechnung vorgelegt.\n\nNach weiterem Schriftwechsel erfolgte mit Datum vom 7. April 2011 die Vorlage\neiner förmlichen Kostenrechnung mit der Bitte um Ausgleichung mit folgendem\nInhalt:\n\n„Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen\nAngelegenheiten § 14, Nr. 2400 VV RVG 240,00 €\nZwischensumme der Gebührenpositionen 240,00 €\nPauschale für Post und Telekommunikation\nNr. 7002 VV RVG 20,00 €\nZwischensumme netto 260,00 €\n19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 49,40 €\nzu zahlender Betrag 309,40 €“\n\nMit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 11. April 2011\nwurde die Kostenrechnung vom 7. April 2011 dem Bundesverwaltungsgericht\n- 1.Wehrdienstsenat - zur Festsetzung vorgelegt.\n\nDie Höhe der geltend gemachten Gebühren ist aus Sicht des BMVg nicht angemessen. Unter Ausführung der Rechtsmeinung des BMVg ergäbe sich ein\nErstattungsbetrag von 249,90 €, der wie folgt errechnet wurde:\n\n„Geschäftsgebühr Nr. 2401 VV 190,00 €\nPauschale Nr. 7002 VV 20,00 €\nNettobetrag 210,00 €\nUmsatzsteuer Nr. 7008 VV 39,90 €\nGesamtbetrag 249,90 €“\n\nDem Bundeswehrdisziplinaranwalt wurde als Vertreter des Bundesministers der\nVerteidigung (§ 21 Abs. 3 Satz 2 WBO) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.\n\nEr äußerte sich mit Schreiben vom 30. Mai 2011 (Az.: III WBL-AV 38/11) unter\nDarlegung seiner Rechtsmeinung und bat um Festsetzung der zu erstattenden\nGebühren in Höhe von 119 €, die wie folgt errechnet wurden:\n\n„Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV-RVG 80,00 €\nPost- und Telekommunikationspauschale 20,00 €\nZwischensumme 100,00 €\nUmsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG 19,00 €\nErstattungsbetrag 119,00 €“\n\nMit Schreiben vom 7. Juni 2011 wurde folgende Neuberechnung vorgelegt:\n\n„Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV-RVG 80,00 €\nPost- und Telekommunikationspauschale 16,00 €\nZwischensumme 96,00 €\nUmsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG 18,24 €\nErstattungsbetrag 114,24 €“\n\nZur Fragestellung des Gerichts zur Anwendung des § 16 Nr. 1 und § 17 Nr. 1\nRVG haben sich die Antragstellerin und der BWDA geäußert. Beide gehen unter Bezugnahme auf die Kommentierung zum RVG davon aus, dass es sich bei\ndem vorgerichtlichen Beschwerdeverfahren und dem Antragsverfahren nach\n§ 3 Abs. 2 WBO auf vorläufigen Rechtsschutz um verschiedene Angelegenheiten nach § 17 Nr. 1 RVG im Rahmen des Beschwerdeverfahrens PSZ I 7 - 25-\n05-10 741/10 handelt, über deren Kostenerstattung im Bescheid des BMVg\nvom 19. Januar 2011 entschieden wurde. Auf die jeweils gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen. Gemäß Schreiben des BMVg vom 1. Juni 2011\nan den BWDA erfolgte die Zahlung zum Vorgang 741/10 (Dr. Katja Seidel) für\ndas Beschwerdeverfahren i.H.v. 357,00 € am 27. Januar 2011.\n\nII\n\nDie Stellung eines Antrags nach § 3 Abs. 2 WBO stellt keine verschiedene Angelegenheit im Sinne des RVG dar und löst damit keinen eigenen Gebührenanspruch aus; der Antrag auf Kostenfestsetzung ist zurückzuweisen.\n\nFür die Entscheidung sind als normative Regelungen die §§ 15, 16 und 17 RVG\nzu betrachten.\n\nIn § 15 RVG ist nur für gerichtliche Angelegenheiten der Umfang der Angelegenheit geregelt (Abs. 2 Satz 2). Für außergerichtliche Aufträge fehlt es an einer gesetzlichen Regelung. Nach der allgemein gültigen Definition ist „Angelegenheit“ der Rahmen der Interessenvertretung durch den Anwalt im Geschäftsbesorgungsvertrag (s. Gebauer/Schneider Anwaltskommentar RVG, 2. Auflage\n2004 Rn. 16 zu § 7). Abgegolten werden mit der nur einmal zu zahlenden Gebühr sämtliche Tätigkeiten des Anwalts innerhalb des Rahmens des erteilten\nAuftrags. Nach Rechtsprechung und Literatur sind drei Kriterien kennzeichnend\nfür eine Angelegenheit:\n\n1. Der Tätigkeit muss ein einheitlicher Auftrag zugrunde liegen;\n2. Die Tätigkeit muss sich im gleichen Rahmen (= Auftrag) halten;\n3. Zwischen den einzelnen Handlungen der anwaltlichen Tätigkeit\nmuss ein innerer Zusammenhang bestehen (vgl. Gebauer/Schneider a.a.O. Rn. 21 und 22 zu § 15).\n\nVorliegend war Gegenstand des Auftrags die Verhinderung von Rechtsnachteilen der Beschwerdeführerin durch Weitergabe von Informationen zur Entlassung aus gesundheitlichen Gründen an die Approbationsbehörde. Die Einlegung der Beschwerde und die Stellung des Antrages nach § 3 Abs. 2 WBO sind\nHandlungen im Hinblick auf die dargelegten Kriterien. Somit handelt es sich um\neine Angelegenheit. Der innere Zusammenhang wird auch dadurch deutlich,\ndass die Behörde auch ohne Antrag - von Gesetzes wegen - aufgefordert ist,\ndarüber zu entscheiden, ob die Vollziehung der Maßnahme bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen ist oder andere einstweilige Maßnahmen zu treffen sind (§ 3 Abs. 2 Satz 1 WBO).\n\nErgänzend zu § 15 RVG sind § 16 Nr. 1 und § 17 Nr. 1 RVG als gesetzlich beschriebene Beispiele für dieselbe Angelegenheit bzw. verschiedene Angelegenheiten zu betrachten. Wobei der Fall der Aussetzung der Vollziehung im\nZusammenhang mit einer Verwaltungsentscheidung nicht geregelt ist.\n\nIm Ergebnis richtig ist die Auffassung § 16 Nr. 1 RVG ist nicht einschlägig, weil\nsich diese Regelung mit einstweiligen Maßnahmen und deren Änderung befasst.\n\n§ 17 Nr. 1 RVG ist nicht einschlägig, weil es nicht zu einem gerichtlichen Verfahren gekommen ist. Nach der bereits in § 16 RVG verwendeten Satztechnik\nwerden die zuerst genannten Verfahren dem zuletzt mit und abgegrenzten gerichtlichen Verfahren gegenübergestellt. Nr. 1 von § 17 regelt, dass jedes der\ngenannten außergerichtlichen Verfahren im Verhältnis zu einem gerichtlichen Verfahren eine gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheit darstellt\n(s. Gebauer/Schneider a.a.O. Rn. 16 zu § 17 RVG, Hartmann Kostengesetze\nRn. 3 zu § 16 RVG und Rn. 3 zu § 17 <„alle diese Verwaltungsverfahren können in ein gerichtliches Verfahren münden“> sowie LSG Baden-Württemberg\nUrteil vom 13.12.2006 - L 5 KA 5567/05 - Leitsatz 2).\n\nSomit werden aus den einzelnen Verwaltungsverfahrensarten erst verschiedene Angelegenheiten, wenn ein weiterführendes Gerichtsverfahren folgt. Unstrittig ist es im Antragsverfahren nach § 3 Abs. 2 WBO wegen der erfolgten Abhilfe\nim Hauptsachebeschwerdeverfahren nicht zu einer negativen Entscheidung als\nVoraussetzung für die Erlangung von gerichtlichem Rechtsschutz nach § 3\nAbs. 2 Satz 2 WBO gekommen.\n\nDie grundsätzlich für eine Vertretung in einer Verwaltungsangelegenheit entstehende Gebühr nach Nr. 2400 VV RVG für das Verfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 1\nRVG kann nicht neben der Gebühr für das Beschwerdeverfahren der Hauptsache geltend gemacht werden, dies folgt aus § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren der Hauptsache wurde bereits erstattet.\n\nRechtsbehelfsbelehrung\n\nGegen diesen Beschluss ist die Erinnerung zulässig. Sie ist schriftlich oder zu\nProtokoll der Geschäftsstelle beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,\n04107 Leipzig, zu erheben.\nSoldaten können die Erinnerung auch schriftlich oder mündlich bei ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Abs. 2 und § 11\nBuchst. b WBO bei den dort bezeichneten Vorgesetzten erheben; wird sie\n\nmündlich erhoben, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Vorgesetzte unterschreiben muss und der Soldat unterschreiben soll.\n\nLeipzig, den 17. August 2011\n\nSprengel, Oberamtsrat\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2011-08-17/1-wds-av-6-11","cited_norms":[{"jurabk":"WBO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":6},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":4},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2011-08-17/1-wds-av-6-11","retrieved":"2026-10-24 07:33:40.453048+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2011-08-17/1-wds-av-6-11","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"1. 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