{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2011:110211B1WDSVR5.10.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"1. Wehrdienstsenat","decided":"2011-02-11","aktenzeichen":"1 WDS-VR 5.10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 1 WDS-VR 5.10\n\nIn dem Wehrbeschwerdeverfahren\n\ndes Herrn Hauptgefreiten (OA)…,\n…,\n\n- Bevollmächtigter:\nRechtsanwalt…,\n…-\n\nhat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch\n\nden Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer\n\nam 11. Februar 2011 beschlossen:\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDer Antrag, die dem Antragsteller im Verfahren vor dem\nBundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen\nAufwendungen dem Bund aufzuerlegen, wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nI\n\n1 Der 1990 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit und Offizieranwärter.\n\n2 Mit Verfügung vom 10. November 20.. kommandierte das Personalamt der\nBundeswehr den Antragsteller mit Dienstantritt am 4. Januar 20.. zur Offizierschule des Heeres in Dresden zur Teilnahme am Offizierlehrgang … . Nachdem\nder Verdacht einer Dienstpflichtverletzung des Antragstellers bekannt geworden\nwar, erließ das Personalamt nach Mitteilung des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - einen Sperrvermerk nach Nr. 135 Buchst. a ZDv 20/7.\nAußerdem hob das Personalamt am 16. Dezember 20.. die Kommandierungsverfügung auf; die mit dem Aufhebungsvermerk versehene Fassung der Verfügung wurde dem Antragsteller am 16. Dezember 20.. eröffnet.\n\n3 Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23. Dezember 20.. beantragte der\nAntragsteller beim Verwaltungsgericht W., im Wege der einstweiligen Anordnung die Unwirksamkeit des Aufhebungsvermerks vom 16. Dezember 20.. in\nder Kommandierungsverfügung festzustellen. Mit Beschluss vom 30. Dezember\n20.. (Az.: W 1 E …) erklärte das Verwaltungsgericht Würzburg den Rechtsweg\nzu den Verwaltungsgerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an\ndas Bundesverwaltungsgericht - 1. Wehrdienstsenat -. Mit Schreiben vom\n3. Januar 20.. bat der Bevollmächtigte des Antragstellers den Senat, vorerst\nvon einer Entscheidung abzusehen, weil er beabsichtige, gegen die Aufhebung\nder Kommandierungsverfügung Beschwerde zu erheben und die Aussetzung\nder Vollziehung zu beantragen. Diese Rechtsbehelfe hat der Antragsteller mit\nSchriftsatz seines Bevollmächtigten vom 7. Januar 20.. eingelegt.\n\n4 Nach Mitteilung des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - wurde das\ndem Sperrvermerk zugrundeliegende Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller am 14. Januar 20.. mit der Verhängung einer Disziplinarbuße abgeschlossen; am selben Tag hat das Personalamt die Aufhebung des Sperrver-\n\nmerks veranlasst und den Antragsteller zur Fortführung seiner Offizierausbildung zur Teilnahme an der Sprachausbildung Englisch kommandiert.\n\n5 Im Hinblick darauf hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten\nvom 25. Januar 20.. das vorliegende Verfahren in der Hauptsache für erledigt\nerklärt und beantragt,\n\ndie Kosten des Verfahrens der Gegenseite aufzuerlegen.\n\n6 Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat sich der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 8. Februar 20.. angeschlossen und gebeten, über die\nnotwendigen Aufwendungen unter Berücksichtigung des vorstehenden Sachstandes zu entscheiden.\n\n7 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug\ngenommen. Die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Würzburg (Az.: W 1 E\n…) hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.\n\nII\n\n8 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend\nfür erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von\n§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.\n§ 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für\ndie Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden\nGrundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 23a\nAbs. 2 WBO i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse\nvom 4. Juni 2009 - BVerwG 1 WB 8.09 - und vom 5. Oktober 2010 - BVerwG\n1 WB 59.09 -).\n\n9 Billigem Ermessen entspricht es, die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Aufwendungen nicht dem Bund aufzuerlegen, weil der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei seinem Eingang unzulässig war (nachfolgend 1.) und die anschließende Klaglosstellung des Antragstellers eine Kostenbelastung des Bundes nicht rechtfertigt (nachfolgend 2.).\n\n10 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes richtete sich bei sachgerechter Auslegung gegen die am 16. Dezember 20.. angeordnete Aufhebung\nder Kommandierungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr vom\n10. November 20... Damit galt das Rechtsschutzziel des Antragstellers in der\nHauptsache der Anfechtung einer Aufhebungsanordnung, nicht aber einer Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung, die er mit einem Antrag auf\nErlass einer einstweiligen Anordnung nach § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 123\nAbs. 1 VwGO hätte verfolgen können. In der prozessualen Situation eines Anfechtungsantrags richtet sich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach\n§ 17 Abs. 6 Satz 2 WBO (ggf. i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO); diese Rechtsschutzform verdrängt die Möglichkeit des Eilrechtsschutzes nach § 23a Abs. 2\nWBO i.V.m. § 123 VwGO (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO).\n\n11 Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO\nist, dass der betroffene Soldat entweder einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt oder - in Anwendung des § 17 Abs. 6 Satz 3 WBO - mindestens\nBeschwerde gegen die strittige Maßnahme eingelegt hat. Anderenfalls fehlt es\nan einem Rechtsbehelf, der einer Anordnung seiner aufschiebenden Wirkung\nzugänglich wäre. Diese Voraussetzung erfüllte der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 23. Dezember 20.. im Zeitpunkt des Eingangs\nbeim Verwaltungsgericht W. und - nach Verweisung des Rechtsstreits - beim\nSenat nicht. Außerdem hatte der Antragsteller entgegen § 17 Abs. 6 Satz 3\nWBO zuvor keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Aufhebungsentscheidung nach § 3 Abs. 2 WBO gestellt.\n\n12 2. Der Umstand, dass der erst nachträglich mit Schriftsatz vom 7. Januar 20..\neingelegten Beschwerde des Antragstellers durch die Kommandierungsverfügung des Personalamts vom 14. Januar 20.. abgeholfen worden ist, rechtfertigt\n\nnicht die Belastung des Bundes mit den dem Antragsteller im gerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen.\n\n13 Für diese Billigkeitserwägung des Senats ist entscheidend, dass der Antragsteller das vorliegende Verfahren betrieben hat, ohne zuvor mit den gebotenen vorgerichtlichen Rechtsbehelfen dem Personalamt oder dem Bundesminister der\nVerteidigung Gelegenheit zu einer Korrektur der strittigen Aufhebungsverfügung\nzu geben. Nach Einlegung der Beschwerde, die dem Bundesminister der Verteidigung nach seiner Darstellung am 7. Januar 20.. zugegangen ist, wurde -\nungeachtet der Verhängung einer Disziplinarbuße - unverzüglich die Klaglosstellung des Antragstellers veranlasst. Vor diesem Hintergrund hatte der Bundesminister der Verteidigung dem Antragsteller keine Veranlassung zur (im Übrigen verfrühten) Inanspruchnahme vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes\ngegeben. Insofern kann hier der in § 156 VwGO verankerte prozessuale Grundsatz der Freistellung des Beklagten von Kosten bei sofortigem Anerkenntnis herangezogen werden, der auch in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes und\nin Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung Berücksichtigung findet (Beschluss vom 29. Mai 1991 - BVerwG 1 WB 65.91 - NZWehrr 1993, 125; Olbertz,\nin: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Mai 2010, § 156 Rn. 2;\nRennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 156 Rn. 2).\n\n14 3. Dem Antragsteller sind keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die\nVoraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO (i.V.m. § 20 Abs. 3 und § 21\nAbs. 2 Satz 1 WBO) nicht vorliegen.\n\n15 Eine gesonderte Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten des Verfahrens\nvor dem Verwaltungsgericht W. entfällt, weil dieses frühere Verfahren gemäß\n§ 17b Abs. 2 Satz 1 GVG und § 4 Abs. 1 GKG kostenrechtlich als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln ist (vgl. dazu Beschluss\nvom 12. Februar 2009 - BVerwG 1 WDS-VR 1.09 -).\n\nGolze Dr. Frentz Dr. Langer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2011-02-11/1-wds-vr-5-10","cited_norms":[{"jurabk":"WBO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 23a","ref_norm":"23a","n":3},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2011-02-11/1-wds-vr-5-10","retrieved":"2026-10-24 07:33:37.653633+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2011-02-11/1-wds-vr-5-10","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"1. 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