{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2011:060511B10B30.10.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2011-05-06","aktenzeichen":"10 B 30.10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 30.10\nVGH 5 A 1985/08.A\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 6. Mai 2011\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. September 2010 wird verworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nGründe:\n\n1 Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten\nRevisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache\n(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3\nVwGO) nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3\nSatz 3 VwGO genügt.\n\n2 1. Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen den Widerruf seiner Asyl- und\nFlüchtlingsanerkennung gewandt und hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten\nzur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG\nhinsichtlich Sri Lankas begehrt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und den Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung als rechtmäßig\nbestätigt, weil der Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2\nAufenthG erfülle. Er bedeute eine Gefahr für die Allgemeinheit, da er wegen\neines Verbrechens (gemeinschaftlicher Raub) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt worden sei und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles von ihm auch derzeit die Gefahr neuer vergleichbarer Straftaten ausgehe. Ein Anspruch auf Feststellung\nvon Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG stehe dem Kläger\nebenfalls nicht zu.\n\n3 2. Die Beschwerde macht in Bezug auf den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung.\n\n4 a) Sie wirft zunächst als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,\n\n„ob der Ausschluss bzw. hier der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung allein begründet ist durch die Verwirklichung\nder tatbestandlichen Voraussetzung eines besonders\nschweren Verbrechens … oder ob es darüber hinaus einer\neinzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung bedarf\nund welche Kriterien sowie welcher Maßstab dabei anzulegen sind.“\n\n5 Diese von der Beschwerde bezeichnete Frage geht schon von einer unzutreffenden Voraussetzung aus. Entgegen dem mit der Fragestellung erweckten\nEindruck genügt auch nach Auffassung des Berufungsgerichts für den Widerruf\nder Flüchtlingsanerkennung nicht allein die rechtskräftige Verurteilung des Klägers wegen gemeinschaftlichen Raubes. Vielmehr verlangt das Berufungsgericht unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darüber hinaus das Vorliegen einer konkreten Wiederholungsgefahr im\nEinzelfall, wie die Beschwerde an anderer Stelle selbst einräumt. Die Fragestellung könnte daher allenfalls dahingehen, ob es neben der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens im Sinne von § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG und dem Vorliegen einer Wiederholungsgefahr auch noch einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung\nbedarf, um einen Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung nach dieser Vorschrift anzunehmen.\n\n6 Dass und aus welchem Grund diese Frage der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf, legt die Beschwerde allerdings nicht - wie für eine Grundsatzrüge\nerforderlich - dar. Die rechtlichen Voraussetzungen für den Ausschlussgrund\nnach § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG sowie der entsprechenden Vorgängervorschrift in § 51 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 AuslG 1990, die wörtlich an die Formulierung in Art. 33 Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - anknüpfen, sind\nin der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt\n(vgl. Urteil vom 16. November 2000 - BVerwG 9 C 6.00 - BVerwGE 112, 185\n\nm.w.N; zuletzt Beschluss vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 10 B 17.09 - juris\nRn. 4). Danach führt die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von\nmindestens drei Jahren im Sinne dieser Bestimmungen nur dann zum Ausschluss, wenn im Einzelfall eine konkrete Wiederholungsgefahr festgestellt wird.\nDies ist der Fall, wenn in Zukunft neue vergleichbare Straftaten des Ausländers\nernsthaft drohen. Bei dieser Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die\nschwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht\ndes bei einem Rückfall drohenden Rechtsguts, aber auch die Persönlichkeit des\nTäters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen\nEntscheidungszeitpunkt. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich ohne Weiteres,\ndass bei Vorliegen dieser Voraussetzungen der Ausschlussgrund eingreift, ohne dass es zusätzlich einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung\nbedarf.\n\n7 Dass insoweit ein weitergehender oder erneuter Klärungsbedarf besteht, wird\nvon der Beschwerde zwar behauptet, aber in keiner Weise näher unter Auseinandersetzung mit einschlägiger Literatur und Rechtsprechung, insbesondere\nder erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dargelegt. So\nwerden weder Stimmen aus Literatur und Rechtsprechung noch tragfähige\nGründe angeführt, die für die behauptete Notwendigkeit einer zusätzlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung sprechen. Der bloße Hinweis auf eine „europarechtskonforme“ Auslegung von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG\nreicht zur Darlegung eines höchstrichterlichen Klärungsbedarfs oder gar einer\nunionsrechtlichen Zweifelfrage nicht aus. Soweit die Beschwerde die Notwendigkeit einer zusätzlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung darauf stützen will, dass\nes im Falle der Anwendung der Ausschlussklausel zu einer Abschiebung des\nKlägers nach Sri Lanka mit möglicherweise drohenden Verfolgungsmaßnahmen\nkommen könne, setzt sie sich nicht damit auseinander, dass dieser Gesichtspunkt der Abwägung des Schutzinteresses des Flüchtlings und des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit in der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits berücksichtigt worden ist. Er ist aber nicht für durchgreifend erachtet worden, weil der Betreffende auch bei Vorliegen von flüchtlingsrechtlichen Ausschlussgründen durch Art. 3 EMRK (vgl. § 60 Abs. 5 AufenthG) vor\n\neiner Abschiebung in den Verfolgerstaat geschützt ist, wenn ihm dort Gefahren\nim Sinne dieser Vorschrift drohen (vgl. Urteil vom 16. November 2000 a.a.O.\nS. 191 unter Hinweis auf BVerwGE 109, 1 zur Vorgängerregelung in § 53 AuslG\n1990). Entsprechendes gilt für das Vorliegen von inlandsbezogenen Abschiebungsverboten.\n\n8 b) Darüber hinaus wirft die Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig die\nFrage auf, ob ein besonders schweres Verbrechen im Sinne von Art. 14 Abs. 4\nBuchst. b der Richtlinie 2004/83/EG nur dann vorliegt,\n\n„wenn zum einen das Strafmaß deutlich über 3 Jahren\nliegt, sich die besondere Schwere aus der Art und Weise\nder Begehung ergibt und deshalb eine Unzumutbarkeit für\ndie Allgemeinheit ebenso wie für die Opfer, nach hier vertretener Auffassung, gemeinschaftskonform festgestellt\nwerden.“\n\n9 Sie zeigt allerdings nicht - wie erforderlich - auf, inwiefern sich diese und weitere Fragen zum Erfordernis einer individualisierten Prüfung der Straftat und zur\nAuslegung des Begriffs des besonders schweren Verbrechens in Art. 14 Abs. 4\nBuchst. b der Richtlinie 2004/83/EG im Fall des Klägers in einem Revisionsverfahren stellen würden. Nach den von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger wegen gemeinschaftlichen\nRaubes rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten\nverurteilt worden. Zuvor war er bereits rechtskräftig wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten (unter\nEinbeziehung vorhergehender Jugendstrafen u.a. wegen schweren Raubes und\nKörperverletzung) verurteilt worden (UA S. 10). Die Beschwerde benennt keinerlei Umstände, die angesichts dieses Sachverhalts, insbesondere der weit\nüber der gesetzlichen Grenze von drei Jahren liegenden Freiheitsstrafe, die\nStraftat des Klägers gleichwohl als nicht besonders schwer erscheinen lassen\nkönnten. Sie geht weder auf die aus ihrer Sicht wesentliche Art und Weise der\nBegehung der Tat noch auf die Perspektive des Opfers oder die Gefahr für die\nAllgemeinheit ein und legt insoweit keine den Kläger entlastenden besonderen\nGesichtspunkte dar. Sie beruft sich allein auf die familiären Bindungen des Klägers in Deutschland, insbesondere zu der neuen Lebenspartnerin und einem\n\npflegebedürftigen Vater, die für die Bewertung der Schwere der begangenen\nStraftat indes nicht von Bedeutung sind. Es fehlt damit schon an der Darlegung,\ndass es auf die in Zusammenhang mit dem Begriff des besonders schweren\nVerbrechens in Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie aufgeworfenen Fragen\nauch und gerade im Fall des Klägers in einem Revisionsverfahren ankommen\nwürde.\n\n10 3. Der Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der in Bezug\nauf den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Abschiebungsschutz nach\n§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerügt wird, ist ebenfalls nicht den Anforderungen\ndes § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Die Beschwerde beanstandet zunächst, das Berufungsgericht habe für seine Auffassung, dass\nmuslimische Tamilen bei der Rückkehr nicht der Unterstützung der LTTE verdächtigt würden und deshalb nicht verfolgt würden, keine Kenntnisse (gemeint\nsind wohl Erkenntnismittel) in das Verfahren eingeführt. Sie belegt diesen Vorwurf allerdings nicht näher und geht insbesondere nicht darauf ein, dass das\nBerufungsgericht sich insoweit auf im Einzelnen bezeichnete Lageberichte des\nAuswärtigen Amts bezogen hat (UA S. 15). Der Sache nach wendet sich die\nBeschwerde mit ihrem Vorbringen in erster Linie gegen die ihrer Ansicht nach\nnicht zutreffende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts,\nohne damit einen Verfahrensverstoß aufzuzeigen.\n\n11 Dies gilt auch für die weitere Gehörsrüge, mit denen die Beschwerde geltend\nmacht, der Kläger habe bei der Frage der Sicherung des Existenzminimums\nnicht dazu vortragen können, dass er sich weder in den singhalesischen noch in\nden tamilischen Gebieten aufgrund der „muslimischen Ortung“ durch seinen\nNamen niederlassen könne. Insoweit fehlt es an jeglicher Darlegung, warum es\ndem Kläger nicht möglich gewesen sein soll, im Berufungsverfahren von sich\naus alle Umstände vorzutragen, aus denen sich für ihn eine extreme Gefahr im\nSinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung\nwegen Fehlens des wirtschaftlichen Existenzminimums im Fall einer Rückkehr\nergeben würde, und welche Tatsachen er vorgetragen hätte, um die Bewertung\ndes Berufungsgerichts zu erschüttern.\n\n12 4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2\nHalbs. 2 VwGO).\n\n13 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus\n§ 30 Satz 1 RVG.\n\nProf. Dr. Berlit Beck Prof. Dr. Kraft","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2011-05-06/10-b-30-10","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":6},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2011-05-06/10-b-30-10","retrieved":"2026-10-24 07:33:39.429751+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2011-05-06/10-b-30-10","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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