{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2011:050411B10B11.11.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2011-04-05","aktenzeichen":"10 B 11.11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 11.11\nOVG 9 A 1017/08.A\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 5. April 2011\ndurch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar\n2011 wird verworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nGründe:\n\n1 Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132\nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie genügt nicht\nden Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.\n\n2 1. Die Beschwerde hält zunächst für grundsätzlich klärungsbedürftig,\n\nob die Rechtsprechung des Berufungsgerichts, wonach\nSunniten im Irak nicht allein wegen ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt sind, mit Art. 16a GG vereinbar ist.\n\n3 Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren schon deshalb nicht stellen, weil das Berufungsgericht die Berufung hinsichtlich des Asylbegehrens\nnicht zugelassen hat und die Ablehnung des Bundesamts damit insoweit in\nRechtskraft erwachsen ist. Eine Klärungsbedürftigkeit wird im Übrigen auch\nnicht hinsichtlich der - noch streitgegenständlichen - Flüchtlingsanerkennung\ndargelegt. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung, an denen auch unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG festzuhalten ist, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt\n(vgl. Urteil vom 21. April 2009 - BVerwG 10 C 11.08 - Buchholz 402.242 § 60\nAbs. 1 AufenthG Nr. 39 m.w.N.). Danach setzt die Annahme einer alle Grup-\n\npenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung - abgesehen vom\nhier nicht vorliegenden Fall eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - eine\nbestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener\nVerfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich,\ndass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle\nsich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und\nqualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne\nWeiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für\ndie Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte\nGruppe von Menschen die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist\nvon den Tatsachengerichten aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne\nder Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen\nder von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter\nmüssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz\nweder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a und b AufenthG einschließlich\ninternationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt\nund hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale\nim Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach ihrer objektiven Gerichtetheit\nzugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben\nMerkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen\nmüssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt\nwerden (Urteil vom 21. April 2009 a.a.O.). In Anwendung dieser Grundsätze ist\ndas Berufungsgericht nach Auswertung der ihm vorliegenden Erkenntnisquellen\nzu dem Ergebnis gekommen, dass es für die Annahme einer Gruppenverfolgung der Sunniten auch bezogen auf Bagdad an der nötigen Verfolgungsdichte\n\nfehle (BA S. 10 ff.). Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf legt die\nBeschwerde nicht dar.\n\n4 2. Auch die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Frage,\n\nob das Vorliegen einer Gefahrenlage nach Art. 15\nBuchst. c der Richtlinie 2004/83/EG voraussetzt, dass\npraktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre,\n\nrechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.\nInsoweit fehlen nähere Darlegungen, inwiefern diese Frage mit Blick auf die\nhierzu bereits ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen\nUnion (Urteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07, Elgafaji - InfAuslR 2009,\n138) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 14. Juli 2009\n- BVerwG 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188 m.w.N.) weiterer Klärung bedarf. Danach muss der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher\nGewalt ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr allein durch ihre\nAnwesenheit in dem betreffenden Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie ausgesetzt zu\nsein. Eine derartige Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann sich aus\ngefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Unabhängig davon kann sie auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten,\ndie durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (Urteil vom 14. Juli\n2009 a.a.O. Rn. 15). In Anwendung dieser Grundsätze konnte das Berufungsgericht nach Auswertung der Erkenntnisquellen weder den für die Annahme\neiner erheblichen individuellen Gefahr erforderlichen hohen Gefahrengrad noch\nbesondere in der Person des Klägers liegende, seine persönliche Situation\nbetreffende Umstände feststellen, die auf eine erhöhte Gefährdung im Verhältnis zu sonstigen Angehörigen der Zivilbevölkerung schließen ließen (BA\nS. 20 f.).\n\n5 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2\nVwGO).\n\n6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus\n§ 30 RVG.\n\nEckertz-Höfer Prof. Dr. Dörig Fricke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2011-04-05/10-b-11-11","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2011-04-05/10-b-11-11","retrieved":"2026-10-24 07:33:38.835725+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2011-04-05/10-b-11-11","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. Senat","date":"2011-04-05","dockets":["10 B 11.11"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2011:050411B10B11.11.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2011:050411B10B11.11.0"},"cite_as":"BVerwG, Beschluss vom 05.04.2011 – 10 B 11.11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2011-04-05/10-b-11-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar\n2011 wird verworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"VwGO/133","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"133","label":"§ 133 VwGO","mentions":2},{"id":"AufenthG 2004/60","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"60","label":"§ 60 AufenthG 2004","mentions":2},{"id":"rl-2004-83-eg/15","law":"rl-2004-83-eg","abbreviation":"RL 2004/83/EG","ref":"15","label":"Art 15 RL 2004/83/EG","mentions":2},{"id":"AsylVfG 1992/83b","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"83b","label":"§ 83b AsylVfG 1992","mentions":1},{"id":"GG/16a","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"16a","label":"Art 16a GG","mentions":1},{"id":"VwGO/132","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"132","label":"§ 132 VwGO","mentions":1},{"id":"RVG/30","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"30","label":"§ 30 RVG","mentions":1},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:33:38.835725+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}