{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2010:290310B1WDSVR1.10.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"1. Wehrdienstsenat","decided":"2010-03-29","aktenzeichen":"1 WDS-VR 1.10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 1 WDS-VR 1.10\n\nIn dem Wehrbeschwerdeverfahren\n\ndes Herrn Stabsarzt Dr. med. …,\n\nhat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch\n\nden Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer\n\nam 29. März 2010 beschlossen:\n\nDer Antrag, den Bundesminister der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und\nSachbezüge bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsstreitverfahrens wegen Entlassung aus dem\nDienstverhältnis als Soldat auf Zeit zu gewähren, wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nI\n\n1 Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer derzeit festgesetzten Dienstzeit\nvon 18 Jahren, die voraussichtlich mit Ablauf des 26. Januar 2019 enden wird.\nNach Abschluss seiner militärischen und medizinischen Ausbildung wurde er\nam 16. Dezember 2005 zum Stabsarzt ernannt und anschließend im Fachsanitätszentrum L., im Bundeswehrkrankenhaus L. und im Sanitätszentrum B. eingesetzt. Seit 1. April 2008 wird er als Sanitätsstabsoffizier Arzt im Fachsanitätszentrum E. verwendet. Bis zum 26. März 2010 befand sich der Antragsteller in\nElternzeit.\n\n2 Unter dem 3. September 2007 beantragte der Antragsteller gemäß § 55 Abs. 3\nSG seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit. Zur Begründung verwies er darauf, dass er sich in einem tiefen seelischen Konflikt befinde\nzwischen den ihm obliegenden Aufgaben als Sanitätsoffizier, der Soldaten in\nAuslandseinsätze führe und diese bei Verletzungen wieder kampffähig mache,\nund seinen Aufgaben als Arzt, der nach allen Regeln der Kunst um jedes Leben\nkämpfe, im Einsatz jedoch gezwungen sei, anders zu empfinden.\n\n3 Mit Bescheid vom 29. Oktober 2007 lehnte das Personalamt der Bundeswehr\nden Antrag auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers vom 19. November 2007 wurde mit Bescheid vom 8. April 2008 zurückgewiesen. Auf die vom Antragsteller erhobene\nKlage hin verpflichtete das Verwaltungsgericht W. mit Urteil vom 22. April 2009\ndas Personalamt der Bundeswehr, den Antragsteller aus dem Dienstverhältnis\nals Soldat auf Zeit zu entlassen. Mit Beschluss vom 20. Januar 2010 ließ das …\nOberverwaltungsgericht die vom Personalamt beantragte Berufung gegen das\nerstinstanzliche Urteil zu. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung in dem Berufungsverfahren ist auf den 22. April 2010 festgelegt.\n\n4 Unter Hinweis auf vorstehenden Sachverhalt beantragte der Antragsteller unter\ndem 12. Januar 2010 die Gewährung von Sonderurlaub unter Wegfall der Geld-\n\nund Sachbezüge. Zur Begründung verwies er darauf, dass die ihm gewährte\nElternzeit Ende März 2010 ablaufe und er dann seinen Dienst als Sanitätsstabsoffizier Arzt im Fachsanitätszentrum E. wieder aufnehmen müsse. Mit\nBescheid vom 12. März 2010 lehnte das Personalamt der Bundeswehr den Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub ab.\n\n5 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 9. März 2010 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht W., den Bundesminister der Verteidigung\nzu verpflichten, ihm Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge bis\nzum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsstreitverfahrens beim … Oberverwaltungsgericht zu gewähren. Mit Beschluss vom 17. März 2010 - Az.: 3 E\n260/10 We - verwies das Verwaltungsgericht W. den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht.\n\n6 Zur Begründung seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz führt der Antragsteller insbesondere aus:\nDas Verwaltungsgericht W. habe seiner Klage auf Entlassung gemäß § 55\nAbs. 3 SG stattgegeben. Es bestehe damit eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit,\ndass er in dem Verwaltungsstreitverfahren auch vor dem Oberverwaltungsgericht obsiegen werde. Die Berufung gegen das Urteil sei nicht wegen ernstlicher\nZweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, sondern wegen\nbesonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen worden.\nEin Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass er nach dem Ende seiner Elternzeit bei Nichtergehen einer einstweiligen Anordnung entgegen seiner Gewissensentscheidung vorläufig weiterhin Dienst tun müsse, obwohl viel dafür\nspreche, dass er zu entlassen sei. Dies würde zu einer unerträglichen Gewissensbelastung führen.\n\n7 Der Antragsteller beantragt,\n\ndie Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß\n§ 123 VwGO zu verpflichten, ihm bis zur Rechtskraft der\nEntscheidung im Verwaltungsstreitverfahren wegen\nEntlassung aus dem Dienstverhältnis Sonderurlaub unter\nWegfall der Geld- und Sachbezüge zu gewähren.\n\n8 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,\n\nden Antrag zurückzuweisen.\n\n9 Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch sei nicht gegeben. Dem begehrten Sonderurlaub stünden dienstliche\nGründe entgegen. Im Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr sei die Personallage bei den Sanitätsoffizieren in den Besoldungsebenen A 13 und A 14 sehr\nangespannt; bundesweit bestehe ein Fehl von ca. 380 Sanitätsoffizieren. Im\nBereich des Sanitätskommandos …, zu dem das Fachsanitätszentrum E. zähle,\nkönnten gegenwärtig von den in den Regionalen Sanitätseinrichtungen vorhandenen 55 Dienstposten der Dotierung A 13/A 14 lediglich 40 Dienstposten\nmit fachlich qualifizierten Ärzten besetzt werden. Mit einer grundlegenden\nÄnderung der angespannten Personallage sei in den nächsten Jahren nicht zu\nrechnen; eher sei von einer weiteren Verschärfung auszugehen. Vor diesem\nHintergrund könne eine Beurlaubung des Antragstellers auf absehbare Zeit\nnicht realisiert werden; er werde nach Ablauf der Elternzeit auf seinem Dienstposten als Truppenarzt beim Fachsanitätszentrum E. dringend benötigt.\n10 Darüber hinaus fehle es an dem für eine Beurlaubung erforderlichen wichtigen\nGrund. Mit der Beurlaubung verfolge der Antragsteller letztlich sein persönliches\nInteresse, vorzeitig aus der Bundeswehr auszuscheiden. Er habe jedoch keinen\nAnspruch darauf, dass der Dienstherr durch die Gewährung von Sonderurlaub\ndie Voraussetzungen dafür schaffe, ihn von seiner bestehenden militärischen\nDienstleistungspflicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens\nzu befreien. Für derartige Fälle habe der Gesetzgeber die Möglichkeit der\nErteilung von Sonderurlaub gerade nicht vorgesehen.\n11 Darüber hinaus sei der erforderliche Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Nach dem derzeitigen Verfahrensstand sei nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller wegen seiner vermeintlichen Gewissensentscheidung aus der Bundeswehr zu entlassen sei. Auch sei der Sanitätsdienst nicht\nmit dem militärischen Dienst an der Waffe gleichzusetzen, da den Angehörigen\ndes Sanitätsdienstes der Waffengebrauch lediglich zur Selbstverteidigung und\nzum Schutze anderer Angehöriger des Sanitätsdienstes und von Verwundeten\ngestattet sei.\n\n12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.\n\nII\n\n13 Der Antrag hat keinen Erfolg.\n\n14 Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in entsprechender Anwendung von § 123 VwGO im wehrdienstgerichtlichen Verfahren grundsätzlich\nstatthaft (stRspr, vgl. Beschluss vom 24. August 1993 - BVerwG 1 WB 56.93 -\nBVerwGE 93, 389 <390> = NZWehrr 1994, 211). Allerdings begehrt der Antragsteller mit der Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung, ihm Sonderurlaub zu gewähren, keine bloß sichernde oder vorläufig regelnde Maßnahme, sondern die Vorwegnahme der Hauptsache. Ein derartiges Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes\n(vgl. Beschlüsse vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 2 ER 301.89 - Buchholz\n310 § 123 VwGO Nr. 15 und vom 13. August 1999 - BVerwG 2 VR 1.99 -\nBVerwGE 109, 258 <262> = Buchholz 11 Art. 44 GG Nr. 2) und kommt daher\nnur ausnahmsweise aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4\nGG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten einer Entscheidung in der\nHauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre.\n\n15 Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das\nRechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des\nvorläufigen Rechtsschutzes lediglich anzustellenden summarischen Prüfung bei\nAnlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg\nhaben wird (vgl. Beschlüsse vom 24. August 1993 a.a.O. und vom 13. August\n1999 a.a.O.). Hinsichtlich des zweiten Begründetheitselements einer\neinstweiligen Anordnung, dem Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und\nAbs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und\nunzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der\n\nLage wäre (BVerfG, Beschlüsse vom 19. Oktober 1977 - 2 BvR 42/76 -\nBVerfGE 46, 166 <179> und vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE\n79, 69 <74>; BVerwG, Beschlüsse vom 16. August 2004 - BVerwG 1 WDS-VR\n4.04 - und vom 12. Oktober 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 9.07 -).\n\n16 1. Nach diesen Maßstäben war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung schon deshalb abzulehnen, weil der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.\n\n17 Für den Sonderurlaub der Soldaten gelten gemäß § 28 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1\nSG i.V.m. § 9 der Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten\n(Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung - SUV) die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den folgenden Vorschriften (der\nSUV) nichts anderes ergibt. Nach der hier über § 9 SUV allein einschlägigen\nBestimmung des § 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Sonderurlaub für\nBundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes\n(Sonderurlaubsverordnung - SUrlV) kann einem Soldaten Sonderurlaub unter\nWegfall der Besoldung (nur) gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt\nund dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine entsprechende Regelung\nenthält Nr. 83 Abs. 1 Satz 1 der Ausführungsbestimmungen zur Soldatinnenund Soldatenurlaubsverordnung (AusfBest SUV = ZDv 14/5 F 511). Urlaub für\nmehr als drei Monate kann nur in besonders begründeten Fällen bewilligt werden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 SUrlV; Nr. 83 Abs. 1 Satz 2 AusfBest SUV).\n\n18 Für die vom Antragsteller beantragte Gewährung von Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Verwaltungsstreitverfahrens wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis als Soldat\nauf Zeit fehlt es sowohl an der (positiven) Tatbestandsvoraussetzung des\nVorliegens eines wichtigen Grundes als auch an der (negativen) Voraussetzung, dass dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.\n\n19 Die Frage, ob ein wichtiger Grund für die Gewährung von Sonderurlaub gegeben ist, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. Beschlüsse vom 26. Oktober 1973 - BVerwG 1 WB 85.73 - BVerwGE 46, 173\n\n<174> und vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 46.95 - Buchholz 236.12 § 9\nSUV Nr. 1 = NZWehrr 1996, 162 m.w.N.). Der Verteidigungsauftrag der Bundeswehr erfordert grundsätzlich, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit die\nfreiwillig übernommenen Verpflichtungen zur Dienstleistung voll erfüllen. Da eine Beurlaubung aus wichtigem Grund die Erfüllung der Dienstpflicht tangiert,\nkann sie nicht schon in Betracht gezogen werden, wenn der Soldat seine Belange selbst für wichtig erachtet, sondern nur, wenn sie bei objektiver Betrachtung gewichtig und schutzwürdig sind (vgl. Beschlüsse vom 7. September 1988\n- BVerwG 1 WB 104.87 - <insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 86, 65 =\nNZWehrr 1989, 163> und vom 24. August 1993 - BVerwG 1 WB 56.93 -\nBVerwGE 93, 389 <391> = NZWehrr 1994, 211).\n\n20 Die Gewährung von Sonderurlaub kommt nicht in Betracht, wenn dieser dazu\ndienen soll, einen vorläufigen Zustand in Bezug auf ein anderweitig streitiges\nRechtsverhältnis - wie hier die vom Antragsteller im Verwaltungsrechtsweg betriebene Entlassung aus dem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit wegen persönlicher Gründe (§ 55 Abs. 3 SG) - zu regeln. Vorläufiger Rechtsschutz im\nWege der einstweiligen Anordnung ist in einem solchen Fall unmittelbar und\nausschließlich bei dem Gericht des Verfahrens über das anderweitig streitige\nRechtsverhältnis zu suchen (ggf. beim Berufungsgericht, § 123 Abs. 2 Satz 2\nVwGO). Dementsprechend fehlt es auch an einem wichtigen Grund für die Gewährung von Sonderurlaub. Das Tatbestandsmerkmal des wichtigen Grunds im\nSinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV bietet keine Handhabe dafür, die Beurteilung der prozessualen und materiellen Erfolgsaussichten aus dem anderweitig\nanhängigen Verfahren in ein Verfahren über die (vorläufige) Gewährung von\nSonderurlaub zu verlagern.\n\n21 Der von dem Antragsteller begehrten Gewährung von Sonderurlaub stehen\ndarüber hinaus dienstliche Gründe im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV entgegen, weil er als Truppenarzt beim Fachsanitätszentrum E. dringend benötigt\nwird. Bereits das Personalamt der Bundeswehr in dem Bescheid vom 12. März\n2010 sowie der Bundesminister der Verteidigung haben substantiiert und unwidersprochen dargelegt, dass nicht nur im Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr insgesamt die Personallage sehr angespannt sei, sondern gerade auch in\n\nden Regionalen Sanitätseinrichtungen im Bereich des Sanitätskommandos …,\nzu dem das Fachsanitätszentrum E. zählt, nur 40 von 55 Dienstposten der Dotierung A 13/A 14 mit fachlich qualifizierten Ärzten besetzt seien.\n\n22 2. Unabhängig vom Fehlen eines Anordnungsanspruchs ist auch nicht erkennbar, dass dem Antragsteller ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes\nschwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen,\nwenn er nach Ende der Elternzeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über\nsein Entlassungsbegehren den Dienst als Sanitätsstabsoffizier Arzt im Fachsanitätszentrum E. zu versehen hat. Die ärztliche Tätigkeit im Fachsanitätszentrum E. weist keine wesentlichen Unterschiede zu der einer zivilen ärztlichen Tätigkeit auf. Dass beabsichtigt wäre, den Antragsteller bis zur rechtskräftigen\nEntscheidung über sein Entlassungsbegehren in einen Auslandseinsatz zu\nkommandieren, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich,\n\n23 3. Gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG sind die Kosten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht W. Teil der Kosten des Verfahrens vor dem Senat. Verweist - wie hier - ein erstinstanzliches Gericht (oder\nein Rechtsmittelgericht) ein Verfahren an ein erstinstanzliches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit, ist das frühere erstinstanzliche Verfahren kostenrechtlich als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln (§ 4 GKG). Kosten werden deshalb nur nach den\nfür das übernehmende Gericht, hier also den Wehrdienstsenat, geltenden\nVorschriften erhoben (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 4 GKG\nRn. 6 und 8). Da die gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung\ngerichtsgebührenfrei sind (§ 21 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 4 WBO und § 137 Abs.\n1 WDO) und dem Antragsteller im wehrdienstgerichtlichen Verfahren auch\nsonst keine Kosten (Auslagen) aufzuerlegen sind, erstreckt sich dies auch auf\nden Verfahrensabschnitt vor dem Verwaltungsgericht W. (vgl. zum Ganzen Beschluss vom 12. Februar 2009 - BVerwG 1 WDS-VR 1.09 -).\n\nGolze Dr. Frentz Dr. Langer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2010-03-29/1-wds-vr-1-10","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"SG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"SoldUrlV","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":1},{"jurabk":"WDO 2002","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2010-03-29/1-wds-vr-1-10","retrieved":"2026-10-24 07:33:34.493319+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2010-03-29/1-wds-vr-1-10","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"1. 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