{"status":"available","doknr":"BVERWG-270710B5B34100","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2010:270710B5B34.10.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"5. Senat","decided":"2010-07-27","aktenzeichen":"5 B 34.10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Juli 2010 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer beschlossen:\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 2010 wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 000 € festgesetzt.\n\nGründe\n\n\n1\nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 2010 ist unzulässig und daher zu verwerfen.\n\n\n2\nDer angefochtene Beschluss ist unanfechtbar. Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die in § 152 Abs. 1 VwGO angeführt werden. Zu diesen Entscheidungen gehört die angefochtene Verwerfung des (sinngemäß gestellten) Antrags auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. März 2010 durch das Oberverwaltungsgericht nicht. Dies ist der Klägerin bereits in den Rechtsmittelbelehrungen des angefochtenen Beschlusses zutreffend mitgeteilt worden. Zudem ist die Klägerin hierauf durch das Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 12. Juli 2010 hingewiesen worden. Von der aufgezeigten Möglichkeit der Beschwerderücknahme ist kein Gebrauch gemacht worden.\n\n\n3\nZudem wurde nicht dem Vertretungserfordernis nach - der hier allein anwendbaren Vorschrift des - § 67 Abs. 4 VwGO entsprochen. Denn die Klägerin hat sich nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt (§ 67 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO) vertreten lassen, sondern die Beschwerde selbst eingelegt. Auf das Vertretungserfordernis vor dem Bundesverwaltungsgericht ist die Klägerin durch das Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 12. Juli 2010 ebenfalls hingewiesen worden. Ohne Erfolg beruft sie sich darauf, als Beamtin und diensttätige Angestellte zum Personenkreis im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO zu gehören, da diese Vorschrift lediglich die Vertretung vor den Verwaltungsgerichten regelt.\n\n\n4\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Beschwerdeverfahren ist nicht gerichtskostenfrei (vgl. Urteil vom 17. Januar 1980 - BVerwG 5 C 62.78 - Buchholz 412.4 § 2 KgfEG Nr. 38).\n\n\n5\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.","source":"bverwg","source_url":"https://www.bverwg.de/de/270710B5B34.10.0","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2010-07-27/5-b-34-10","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bverwg.de/de/270710B5B34.10.0","attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2010-07-27/5-b-34-10","upstream":"https://www.bverwg.de/de/270710B5B34.10.0","retrieved":"2026-10-05 07:13:24.998459+00:00"}}