{"status":"available","doknr":"BVERWG-211210B2B48100","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2010:211210B2B48.10.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"2. Senat","decided":"2010-12-21","aktenzeichen":"2 B 48.10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung beschlossen:\n\nDie Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 23. April 2010 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.\n\nGründe\n\n\n1\nDie Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die angestrebte Entscheidung erscheint geeignet, zur Klärung der Frage beizutragen, ob eine „persönliche“ Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer Heilbehandlung, die nach § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 BhV zum Ausschluss des Beihilfeanspruchs führt, auch dann gegeben ist, wenn der Beihilfeberechtigte nicht von seinem nahen Angehörigen eigenhändig selbst, sondern lediglich im Betrieb des nahen Angehörigen von einem Angestellten behandelt worden ist.\n\nRechtsbehelfsbelehrung\n\nDas Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 80.10 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.\n\nDie Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.\n\nFür die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.","source":"bverwg","source_url":"https://www.bverwg.de/de/211210B2B48.10.0","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2010-12-21/2-b-48-10","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bverwg.de/de/211210B2B48.10.0","attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2010-12-21/2-b-48-10","upstream":"https://www.bverwg.de/de/211210B2B48.10.0","retrieved":"2026-09-05 03:00:43.255004+00:00"}}