{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2010:190710B10B10.10.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2010-07-19","aktenzeichen":"10 B 10.10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 10.10\nVGH A 5 S 63/08\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 19. Juli 2010\ndurch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig, Richter und\nProf. Dr. Kraft\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs\nBaden-Württemberg vom 19. Januar 2010 wird verworfen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nGründe:\n\n1 Die Beschwerde der Klägerin, mit der ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3\nVwGO) geltend gemacht wird, bleibt ohne Erfolg.\n\n2 Die Beschwerde rügt, die Ablehnung des von der Klägerin in der mündlichen\nVerhandlung gestellten Hilfsbeweisantrags finde im Prozessrecht keine Stütze\nund verletze dadurch den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen\nGehörs. Dieser Verfahrensmangel ist nicht in einer den Anforderungen des\n§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise bezeichnet und liegt im Übrigen auch nicht vor.\n\n3 Während sich die Voraussetzungen für die Ablehnung eines in der mündlichen\nVerhandlung unbedingt gestellten Beweisantrags aus § 86 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1\nVwGO ergeben, wird mit einem nur hilfsweise gestellten Beweisantrag lediglich\ndie weitere Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt\n(Beschluss vom 10. Juni 1999 - BVerwG 9 B 81.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1\nVwGO Nr. 302 m.w.N.; Urteil vom 26. Juni 1968 - BVerwG 5 C 111.67 -\nBVerwGE 30, 57 <58>). Der von der Beschwerde der Sache nach geltend gemachte Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist\nnur dann ausreichend dargelegt, wenn substantiiert vorgetragen wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche\nfür geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Be-\n\ntracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor\ndem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die\nVornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt\nwird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328\nm.w.N.). Die Rüge, das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2\nVwGO) sei verletzt, erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen,\nwas die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen\nhätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. Beschluss vom 19. März 1991 - BVerwG\n9 B 56.91 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25 S. 12 m.w.N.). Schließlich ist bei\nallen Verfahrensrügen darzulegen, dass und inwieweit die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Mangel beruht, d.h. inwiefern die nicht aufgeklärte Tatsache - vom materiellrechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts -\nzu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diesen Maßstäben\ngenügt die Beschwerde nicht.\n\n4 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Berufungsverfahren eine Vielzahl von Stellungnahmen zur medizinischen Versorgung in der Demokratischen Republik\nKongo im Allgemeinen sowie zur Behandelbarkeit von bestimmten Krankheiten\nim Besonderen eingeführt (Gerichtsakte Bl. 69 - 81, 99) und in der angefochtenen Entscheidung verarbeitet. Darunter befinden sich mehrere Auskünfte, die\nsich u.a. mit den Risiken und der Behandelbarkeit von Malaria und Hepatitis\nbefassen. Liegen - wie hier - bereits gutachterliche Stellungnahmen zu einer\nentscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO i.V.m. § 412\nAbs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Die Klägerin hat weder bei der Begründung ihres\nHilfsbeweisantrags im Berufungsverfahren noch in der Beschwerdebegründung\naufgezeigt, dass und ggf. welche weitergehenden neueren oder besseren Erkenntnisse bei dem begehrten Sachverständigengutachten über die in den eingeführten Stellungnahmen hinaus zu erwarten gewesen wären. Auch eine ak-\n\ntuelle wesentliche Veränderung der Tatsachenlage, die möglicherweise Anlass\nzur Einholung weiterer Auskünfte hätte sein können, wird von der Beschwerde\nselbst nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ebenso wenig zeigt\ndie Beschwerde in substantiierter Weise auf, dass der in dem Hilfsbeweisantrag\nbenannte Sachverständige über einen im Vergleich zu den übrigen Auskunftsstellen überlegenen oder weitergehenden Sachverstand verfüge. Warum\nsich dem Berufungsgericht unter diesen Umständen auf der Grundlage seiner\nmateriellen Rechtsauffassung die beantragte weitere Beweiserhebung hätte\naufdrängen müssen, lässt sich der Beschwerde somit nicht entnehmen. Hinsichtlich der von ihr angeführten Möglichkeit einer Erkrankung an „grauem Star“\nist weder dargelegt noch ersichtlich, inwieweit eine Linsentrübung (Katarakt) zu\neiner Extremgefahr für die Klägerin bei Rückkehr in ihr Heimatland führen oder\nauch nur zu ihrem Eintritt beitragen könnte. Im Hinblick auf die weiter von der\nBeschwerde genannte „Schlafkrankheit“ (gemeint ist wohl die Afrikanische\nTrypanosomiasis) lässt die Beschwerde Ausführungen dazu vermissen, welche\ntatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Zudem setzt sie sich\nnicht damit auseinander, warum die vom Berufungsgericht angeführten Maßnahmen des „Mückenschutzes als wichtigste und wirksamste Vorbeugung gerade auch gegen Malaria“ (UA S. 25 f.) angesichts des gleichartigen Übertragungsweges durch einen Insektenstich nicht auch das Infektionsrisiko bezüglich\ndieser Krankheit wirksam zu mindern vermögen.\n\n5 Zum Erfolg verhilft der Beschwerde auch nicht die Rüge, das Berufungsgericht\nsei nicht der Behauptung nachgegangen, dass die Mutter der Klägerin psychisch nicht in der Lage sei, für diese zu sorgen und sie behandeln zu lassen.\nAuch insoweit wird das Vorbringen der Beschwerde den Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Diese erstmalig in der mündlichen Verhandlung vor dem\nBerufungsgericht geäußerte Annahme gründet die Beschwerde auf das Verhalten der Mutter in der Berufungsverhandlung. Denn diese habe auf Fragen des\nGerichts begonnen zu weinen, so dass die Verhandlung unterbrochen worden\nsei. Die Beschwerde hat ihre an diesem Umstand anknüpfenden und darauf\naufbauenden spekulativen Vermutungen, dass und warum die Mutter der Klägerin ernsthaft psychisch erkrankt sei und sie deshalb nicht zu betreuen ver-\n\nmöge, auch im Nachhinein in keiner Weise substantiiert. Damit fehlen Ausführungen dazu, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Zudem ist nicht dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem behaupteten Aufklärungsmangel beruht. Denn das Berufungsgericht ist im Hinblick auf die Betreuung der Klägerin davon ausgegangen, dass ihre Mutter\n„nach gemeinsamer Rückkehr wieder mit dem bereits nach Kinshasa zurückgekehrten Vater ihrer Kinder zusammenleben und auch wieder Anschluss an\nihre Großfamilie finden wird.“ (UA S. 18). Damit ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Aufklärung der behaupteten psychischen Erkrankung der\nMutter - auf der Grundlage der insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts - zu einer der Klägerin\ngünstigeren Entscheidung hätte führen können.\n\n6 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 133\nAbs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).\n\n7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus\n§ 30 Satz 1 RVG.\n\nProf. Dr. Dörig Richter Prof. Dr. Kraft","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2010-07-19/10-b-10-10","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2010-07-19/10-b-10-10","retrieved":"2026-10-24 07:33:36.067678+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2010-07-19/10-b-10-10","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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