{"status":"available","doknr":"BVERWG-091110B4BN10100","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2010:091110B4BN10.10.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"4. Senat","decided":"2010-11-09","aktenzeichen":"4 BN 10.10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz beschlossen:\n\nDie Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 22. Oktober 2009 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 50 000 € festgesetzt.\n\nGründe\n\n\n1\nDie Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur weiteren Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Normenkontrollantrag des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks zulässig sein kann, wenn die Gemeinde die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans - hier: zur Verlagerung von Einzelhandelsnutzung - zum Anlass dafür nehmen will, in einem weiteren Bebauungsplan die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks des Antragstellers zu beschränken.\n\n\n2\nDie vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.\n\nRechtsbehelfsbelehrung\n\nDas Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 CN 8.10 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.\n\nDie Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.\n\nFür die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.","source":"bverwg","source_url":"https://www.bverwg.de/de/091110B4BN10.10.0","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2010-11-09/4-bn-10-10","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bverwg.de/de/091110B4BN10.10.0","attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2010-11-09/4-bn-10-10","upstream":"https://www.bverwg.de/de/091110B4BN10.10.0","retrieved":"2026-08-31 23:32:55.696304+00:00"}}