{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2009:300609B10B69.08.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2009-06-30","aktenzeichen":"10 B 69.08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 69.08\nVGH 4 UE 386/06.A\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 30. Juni 2009\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann\nund die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. August 2008 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nGründe:\n\n1 Die Beschwerde, mit der ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die\ngrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie\neine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\n(§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend gemacht werden, bleibt ohne Erfolg.\n\n2 1. Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 138 Nr. 6 VwGO greift nicht durch.\nIm Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe\nihre doppelte Funktion - die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden\ntatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu\nermöglichen - nicht mehr erfüllen können. Das wiederum ist nur dann der Fall,\nwenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Ge-\n\nsichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen (vgl. Beschluss vom\n5. Juni 1998 - BVerwG 9 B 412.98 - NJW 1998, 3290 = Buchholz 310 § 138\nZiff. 6 VwGO Nr. 32). Hingegen liegt ein Verstoß gegen § 138 Nr. 6 VwGO nicht\nschon dann vor, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig,\noberflächlich oder unrichtig sind (vgl. Beschluss vom 13. Juli 1999 - BVerwG\n9 B 419.99 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 35). Die Lückenhaftigkeit der\nvon dem Gericht schriftlich niedergelegten Gründe kann allerdings dann anders\nzu beurteilen sein, wenn die Entscheidung auf einzelne Ansprüche oder einzelne selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel überhaupt nicht eingeht. Auch\ndas kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Gründe in sich gänzlich lückenhaft\nsind, namentlich weil einzelne Streitgegenstände oder selbständige Streitgegenstandsteile vollständig übergangen sind, jedoch nicht bereits dann, wenn\nlediglich einzelne Tatumstände oder Anspruchselemente unerwähnt geblieben\nsind oder wenn sich eine hinreichende Begründung aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe erschließen lässt (Beschluss vom 9. Juni\n2008- BVerwG 10 B 149.07 - juris Rn. 5).\n\n3 Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt der gerügte Verfahrensmangel nicht\nvor. Die Beschwerde wendet sich dagegen, dass die Begründung des Berufungsgerichts inhaltlich unvollständig sei, weil sie sich hinsichtlich des Klägers\nzu 1, der wegen Unterstützung der PKK in der Türkei verurteilt worden ist, nicht\nmit dem Ausschlussgrund des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 2\nAsylVfG auseinandersetzt. Sie rügt damit letztlich die möglicherweise sachliche\nFehlerhaftigkeit der ergangenen Entscheidung, weil eine unter Umständen entscheidungserhebliche Rechtsvorschrift nicht oder jedenfalls nicht erkennbar in\ndie Prüfung einbezogen worden sei. Damit ließe sich der behauptete Verfahrensmangel - oder ein Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs allgemein - allenfalls dann begründen, wenn der Beschwerdeführer im gerichtlichen Verfahren hierzu erhebliche Angriffs- oder Verteidigungsmittel (vgl. § 146\nZPO) geltend gemacht hätte, welche das Berufungsgericht zu einer Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen gezwungen hätten. Das ist indessen weder\nvorgetragen noch nach Aktenlage ersichtlich.\n\n4 2. Mit dem an die Verfahrensrüge anknüpfenden Vorbringen, es stellten sich\nGrundsatzfragen zur Auslegung des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 3\nAbs. 2 AsylVfG, bezeichnet die Beschwerde keine in dem hier angestrebten\nRevisionsverfahren grundsätzlich klärungsfähige Rechtsfrage zur Auslegung\nund Anwendung der Vorschriften, die das Berufungsgericht seinerseits nicht in\nden Blick genommen hat. Das Berufungsgericht hat zu den von der Beschwerdebegründung angeführten Fragen der Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3\nAsylVfG keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, die einer Subsumtion\nunter diese Vorschriften zugrunde gelegt werden könnten. Eine Rechtsfrage\nentzieht sich jedoch der Klärung in dem wegen grundsätzlicher Bedeutung der\nRechtssache angestrebten Revisionsverfahren, wenn sie sich erst aufgrund\neiner weiteren Sachaufklärung nach einer etwaigen Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht stellen könnte (Beschlüsse vom\n5. September 1996 - BVerwG 9 B 387.96 und 6. Juni 2006 - BVerwG 6 B\n27.06 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12 und 35).\n\n5 3. Des Weiteren macht die Beschwerde eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend, weil das Berufungsgericht bei\nErstellung der Prognose ganz eindeutig von dem Grundsatz ausgegangen sei,\neine „hinreichende Sicherheit“ setze voraus, dass Übergriffe gleichsam überhaupt nicht mehr vorkämen oder aber in jedem Fall vom Staat sanktioniert würden.\n\n6 Mit diesem Vorbringen und den weiteren Ausführungen der Beschwerde ist eine\nDivergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan. Diese setzt\nvielmehr die Bezeichnung eines inhaltlich bestimmten, die angefochtene\nEntscheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes voraus, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung unter anderem des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Daran fehlt es hier. Das bloße Aufzeigen einer\nfehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung solcher Rechtssätze genügt den\nZulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. Beschluss vom\n19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO\nNr. 26 = NJW 1997, 3328).\n\n7 Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung den für Vorverfolgte geltenden\nherabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab unter Rückgriff auf die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom\n2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. - BVerfGE 54, 341 <360>) zugrunde gelegt (UA\nS. 23). Die Beschwerde benennt keinen abweichenden Rechtssatz aus den von\nihr angeführten Entscheidungen, sondern wendet sich gegen die aus ihrer Sicht\nunzutreffende Prognoseerstellung des Berufungsgerichts mit Blick auf die Situation in der Türkei. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.\nSie legt auch nicht dar, dass das Berufungsgericht unter lediglich formaler\nBezugnahme auf die Maßstäbe der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der\nSache abweichende abstrakte Kriterien angewandt habe. Das ist auch nicht\nerkennbar, denn der Verwaltungsgerichtshof hat konkret für die Person des\nKlägers ausgeführt, warum davon auszugehen ist, dass dieser bei einer\nRückkehr in die Türkei insbesondere wegen seiner vorangegangenen strafgerichtlichen Verurteilung den Sicherheitskräften der politischen Abteilung als\ndes Separatismus verdächtige Person bekannt sei und neue Anschuldigungen\nAnlass zu einer Befragung gäben (UA S. 27 f.). Ob bei Befragungen in dem\nHerkunftsland ein Risiko der Folter und Misshandlung besteht, wie hoch es ist\nund ob es sich in der Person des Asylbewerbers zu realisieren vermag, sind\ntypischerweise - und so auch hier - Fragen der Sachverhalts- und Beweiswürdigung, bei der das Berufungsgericht zu anderen Ergebnissen gekommen ist\nals sie die Beklagte für richtig hält. Mit ihrem Vorbringen wendet sich die Beschwerde letztlich im Gewande der Divergenzrüge gegen die dem Tatsachengericht vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, ohne die\nbehauptete Maßstabsabweichung darzutun; damit vermag sie die Zulassung\nder Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zu erreichen.\n\n8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus\n§ 30 RVG.\n\nDr. Mallmann Richter Prof. Dr. Kraft","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2009-06-30/10-b-69-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2009-06-30/10-b-69-08","retrieved":"2026-10-24 07:33:32.089824+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2009-06-30/10-b-69-08","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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