{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2009:300609B10B45.08.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2009-06-30","aktenzeichen":"10 B 45.08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 45.08\nOVG 2 A 312/07\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 30. Juni 2009\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann\nsowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts\ndes Saarlandes vom 3. April 2008 wird verworfen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nGründe:\n\n1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung sowie der der\nDivergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde der Beklagten ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht\nin einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden\nWeise dar.\n\n2 1. Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, wie die Prognosemaßstäbe - jedenfalls im Hinblick auf die Flüchtlingsanerkennung - nach Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie) zu beurteilen\nseien. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG sei für die Feststellung, ob eine\nVerfolgung nach Satz 1 der Vorschrift vorliege, u.a. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie\nergänzend anzuwenden. Es stelle sich die Frage, wie diese Vorschrift - die gewissermaßen die bisherige Prüfung nach dem „abgeschwächten Maßstab“ auf\nden Kopf zu stellen scheine - grundsätzlich zu verstehen sei, insbesondere aber\nauch, wie die Gewichtung der Pro- und Contra-Indikatoren einer fortbestehenden Verfolgungsgefahr auszusehen habe, um zu einem ordnungsgemäßen Ergebnis zu gelangen. Zu klären sei auch, ob die bisherige Rechtsprechung zu\nden einzelnen Voraussetzungen der verschiedenen Prognosemaßstäbe nach\ndeutschem Recht nutzbar gemacht werden könne.\n\n3 Dieses Vorbringen genügt nicht den Anforderungen, die an die Darlegung einer\ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1\nVwGO zu stellen sind. Der Senat hat zu § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m.\nArt. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG bereits entschieden, dass dieser Beweiserleichterung in Form einer widerlegbaren Vermutung bei Zugrundelegung\ndes herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes und der Feststellung einer\nhinreichenden Sicherheit vor solcher Verfolgung im Ergebnis regelmäßig Genüge getan ist (vgl. Vorlagebeschlüsse des Senats vom 7. Februar 2008\n- BVerwG 10 C 33.07 - ZAR 2008, 192 und vom 14. Oktober 2008 - BVerwG\n10 C 48.07 - juris Rn. 14, zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen sowie\nUrteil vom 19. Januar 2009 - BVerwG 10 C 52.07 - a.a.O. Rn. 30 - zur Veröffentlichung in der Sammlung BVerwGE vorgesehen). Mit Blick darauf lassen die\nAusführungen der Beschwerde die Entscheidungserheblichkeit der von ihr aufgeworfenen Fragen nicht erkennen. Im Übrigen entzieht sich die Frage der\nGewichtung der tatsächlichen Einzelumstände, die bei Stellung der Verfolgungsprognose vom Tatrichter im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten\nsind, einer abstrakt-generellen Klärung in einem Revisionsverfahren.\n\n4 2. Des Weiteren macht die Beschwerde eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend, weil das Berufungsgericht bei\nErstellung der Prognose ganz offenkundig davon ausgegangen sei, „hinreichende Sicherheit vor Verfolgung bedeute garantierte Sicherheit vor Verfolgung.“ Der Begründung der angefochtenen Entscheidung sei zu entnehmen,\ndass nach Auffassung des Berufungsgerichts eine hinreichende Sicherheit vor\nFolter und Misshandlung im Polizeigewahrsam erst dann zu bejahen sei, wenn\nsolche Vorkommnisse in der Türkei überhaupt nicht mehr zu beobachten wären\noder der türkische Staat nachweislich gegen alle derartigen Vorfälle erfolgreich\npräventiv oder sanktionierend vorgehen würde.\n\n5 Mit diesem Vorbringen und den weiteren Ausführungen der Beschwerde ist eine\nDivergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan. Diese setzt\nvielmehr die Bezeichnung eines inhaltlich bestimmten, die angefochtene\nEntscheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes voraus, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung unter anderem des Bundesverwaltungsge-\n\nrichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Daran fehlt es hier. Das bloße Aufzeigen einer\nfehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung solcher Rechtssätze genügt den\nZulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. Beschluss vom\n19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO\nNr. 26 = NJW 1997, 3328).\n\n6 Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung den für Vorverfolgte geltenden\nherabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde gelegt. Es hat dessen\nInhalt im Vorspann der Entscheidungsgründe (UA S. 11) in inhaltlicher Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu Urteile vom 8. September 1992 - BVerwG 9 C 62.91 - NVwZ 1993, 191 und\nvom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 1.94 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 173\nS. 14 <18 f.>) näher erläutert. Die Beschwerde benennt keinen abweichenden\nRechtssatz aus den von ihr angeführten Entscheidungen, sondern wendet sich\ngegen die aus ihrer Sicht unzutreffende Prognoseerstellung des Berufungsgerichts mit Blick auf die Situation in der Türkei. Damit kann sie die Zulassung der\nRevision nicht erreichen. Sie legt auch nicht dar, dass das Berufungsgericht\nunter lediglich formaler Bezugnahme auf die Maßstäbe der höchstrichterlichen\nRechtsprechung in der Sache abweichende abstrakte Kriterien angewandt habe. Das ist auch nicht erkennbar, denn das Oberverwaltungsgericht hat konkret\nfür die Person des Klägers ausgeführt, warum davon auszugehen ist, dass dieser bei einer Rückkehr in die Türkei insbesondere wegen seiner exponierten\nexilpolitischen Betätigung (UA S. 19 f.) in den Blick der türkischen Sicherheitskräfte geraten ist. Ob in dem Herkunftsland ein Risiko der Folter und Misshandlung besteht, wie hoch es ist und ob es sich in der Person des Asylbewerbers\nzu realisieren vermag, sind typischerweise - und so auch hier - Fragen der\nSachverhalts- und Beweiswürdigung, bei der das Berufungsgericht zu anderen\nErgebnissen gekommen ist als sie die Beklagte für richtig hält. Mit ihrem Vorbringen wendet sich die Beschwerde letztlich im Gewande der Divergenzrüge\ngegen die dem Tatsachengericht vorbehaltene Feststellung und Würdigung des\nSachverhalts, ohne die behauptete Maßstabsabweichung darzutun; damit vermag sie die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zu\nerreichen.\n\n7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus\n§ 30 RVG.\n\nDr. Mallmann Richter Prof. Dr. Kraft","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2009-06-30/10-b-45-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2009-06-30/10-b-45-08","retrieved":"2026-10-24 07:33:31.991661+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2009-06-30/10-b-45-08","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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