{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2009:290609B10B60.08.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2009-06-29","aktenzeichen":"10 B 60.08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 60.08 (10 C 11.09)\nOVG 15 A 620/07.A\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 29. Juni 2009\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft\n\nbeschlossen:\n\nDie Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das\nLand Nordrhein-Westfalen über die Zulassung der Revision gegen sein Urteil vom 29. Juli 2008 wird aufgehoben,\nsoweit sie sich auf die - hilfsweise begehrte - Verpflichtung\nder Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots\nnach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG bezieht.\nInsoweit wird die Revision zugelassen.\n\nIm Übrigen wird die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt zwei Drittel der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Entscheidung über die restlichen Kosten\ndes Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung\nin der Hauptsache.\n\nGründe:\n\nI\n\n1 1. Die Beschwerde ist begründet, soweit sie sich auf das Hilfsbegehren bezieht,\ndas auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG gerichtet ist. Insoweit wird die\nRevision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung\nder Rechtssache zugelassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, nach welchen Maßstäben die Rückkehrgefahren nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 i.V.m. Abs. 11 AufenthG zu beurteilen sind, wenn der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist, seine Asyl- und Flüchtlingsanerkennung aber nach § 60 Abs. 8 AufenthG widerrufen worden ist.\n\n2 2. Dagegen ist die Beschwerde nicht begründet, soweit sie sich auf das mit dem\nHauptantrag verfolgte Anfechtungsbegehren gegen den Widerrufsbescheid des\nBundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11. Oktober 2005 (Widerruf der\nAnerkennung als Asylberechtigter in Nr. 1 und der Feststellung nach § 51\nAbs. 1 AuslG in Nr. 2 sowie Verneinung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1\nAufenthG in Nr. 3 des Bescheides) richtet.\n\n3 Die Beschwerde macht geltend, dass das Berufungsurteil insoweit von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2000 - BVerwG\n9 C 6.00 - BVerwGE 112, 185 im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abweicht.\nSie trägt hierzu vor, das Berufungsgericht führe die in dieser Entscheidung enthaltenen Grundsätze über die Prognose einer Wiederholungsgefahr im Rahmen\nvon § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG an und stelle darüber hinaus hinsichtlich\ndieser Prognose mit den folgenden Ausführungen zusätzliche Anforderungen\nauf:\n\nDemgegenüber haben Ausländerbehörde und Verwaltungsgerichte ausschließlich ordnungsbehördliche Überlegungen anzustellen, in deren Mittelpunkt der Schutz der\nGesellschaft vor weiteren Straftaten des Ausländers steht.\nSie sind, da Resozialisierungsgesichtspunkte bzw. den\nobigen Überlegungen vergleichbare Vorgaben des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle spielen, bei der Einschätzung des\nMaßes der Wiederholungsgefahr nicht gehalten, ein\ngleichgroßes Restrisiko in Kauf zu nehmen wie die Strafgerichte. Ihre Prognose orientiert sich daher im Regelfall\nan strengeren Kriterien. Unabhängig davon erfordert die\nausländerrechtlich erforderliche Prognose - im Gegensatz\nzu der der Strafgerichte im Rahmen des § 57 Abs. 1 Nr. 2\nStGB - eine über die Bewährungsdauer hinausgehende\nlängerfristige Gefahrenprognose (UA S. 15).\n\n4 Die Beschwerde macht geltend, derartige „strengere“ Kriterien seien den Gründen des Urteils vom 16. November 2000 nicht zu entnehmen.\n\n5 Eine die Revision eröffnete Divergenz liegt nach ständiger Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung\nderselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung des Bundesver-\n\nwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz mit einem widersprechenden\nRechtssatz abgerückt ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. In\nder von der Beschwerde angeführten Passage des Berufungsurteils liegt keine\nrechtssatzmäßige Abweichung von dem in Rede stehenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, auch soweit dort ausgeführt wird, die Prognose der Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte orientiere sich bei bestimmten von\nihnen vorzunehmenden Beurteilungen im Regelfall an strengeren Kriterien als\ndie der Strafgerichte. Damit wird lediglich die vom Bundesverwaltungsgericht\nvertretene Auffassung mit anderen Worten wiedergegeben. Gegen eine Divergenz spricht auch der Umstand, dass das Berufungsgericht im Anschluss an die\nzitierte Passage wie folgt fortfährt:\n\nDas bedeutet, dass auch die Frage prognostisch zu beantworten ist, ob der Ausländer sich nach Ablauf der Bewährungszeit, d.h. wenn der Druck der bei Bewährungsversagen drohenden Verbüßung der Reststrafe weggefallen ist, voraussichtlich straffrei verhalten wird.\n\n6 Dies entspricht den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2000 angeführten Anforderungen (vgl. BVerwGE 112, 185, 193).\n\n7 3. Die Beschwerde ist auch nicht begründet, soweit sie die - gegenüber Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG nachrangigen - Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG betrifft\n(zum Rangverhältnis der dem subsidiären Schutz nach der Richtlinie\n2004/83/EG - Qualifikationsrichtlinie - zuzuordnenden Abschiebungsverbote\nnach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG zu den sonstigen nationalen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1\nAufenthG vgl. Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131,\n198 Rn.11 ff.). Insoweit macht die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung\nder Rechtssache geltend, ohne sie in einer den Darlegungsanforderungen des\n§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise zu bezeichnen. Die von ihr\naufgeworfene Frage, welcher Prognosemaßstab der Prüfung von (Rückkehr-)\nGefahren im Rahmen der ausländerrechtlichen Abschiebungsverbote bei vorverfolgt ausgereisten Ausländern zugrunde zu legen ist, ist für die allein auf\nnationalem Recht beruhenden Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs.\n\n7 Satz 1 AufenthG in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Danach\nist in diesen Fällen stets der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit\nanzuwenden, unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist\noder nicht (stRspr, etwa Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -\nBVerwGE 99, 324 <330> und Beschluss vom 24. März 1998 - BVerwG 9 B\n995.97 - juris m.w.N.). Einen erneuten Klärungsbedarf aus Anlass des Falles\ndes Klägers zeigt die Beschwerde nicht auf.\n\n8 4. Mit der Zurückweisung der Beschwerde ist das Berufungsurteil insoweit\nrechtskräftig, als es das Anfechtungsbegehren gegen den Widerrufsbescheid\nvom 11. Oktober 2005 und der Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von\nAbschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG betrifft.\nHinsichtlich des letztgenannten Streitgegenstands ist die Rechtskraft des Berufungsurteils allerdings auflösend bedingt durch den Erfolg des Klägers mit seinem noch nicht rechtskräftig beschiedenen vorrangigen Begehren auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60\nAbs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG.\n\n9 5. Soweit die Beschwerde hinsichtlich des Widerrufs der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung (s.o. zu 2.) zurückgewiesen wird, trägt der Kläger gemäß § 154\nAbs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Hierauf entfallen zwei\nDrittel der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen - hinsichtlich der\nnoch offenen Entscheidung über das Begehren des Klägers zur Feststellung\neines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG einerseits und hinsichtlich des erfolglos gebliebenen (Hilfs-)Begehrens auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG andererseits, auf die jeweils ein Sechstel der Kosten des Beschwerdeverfahrens\nentfallen - folgt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens\nder Kostenentscheidung in der Hauptsache. Gerichtskosten werden gemäß\n§ 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.\n\nRechtsbehelfsbelehrung\n\nSoweit die Revision zugelassen worden ist, wird das Beschwerdeverfahren als\nRevisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 11.09 fortgesetzt;\nder Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.\n\nDie Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu\nbegründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom\n26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.\n\nFür die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung\nder Revision. Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen\nRechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.\nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der\nvon ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch\nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im\nhöheren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juristischer Personen des\nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen\nAufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.\n\nDr. Mallmann Beck Prof. Dr. Kraft","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2009-06-29/10-b-60-08","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2009-06-29/10-b-60-08","retrieved":"2026-10-24 07:33:31.933553+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2009-06-29/10-b-60-08","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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