{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2009:261009B10B16.09.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2009-10-26","aktenzeichen":"10 B 16.09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Beruht das Berufungsurteil auf einem Verstoß gegen § 129 VwGO, kann es auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss nach § 133 Abs. 6 VwGO insoweit aufgehoben werden.","text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 16.09\nOVG 1 LB 21/05\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 26. Oktober 2009\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des\nSchleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom\n30. April 2009 insoweit aufgehoben, als es die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1\nAufenthG betrifft.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens\nje zur Hälfte.\n\nGründe:\n\n1 Die Beklagte wendet sich mit ihrer Beschwerde ausschließlich gegen die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1\nAufenthG durch das Berufungsgericht. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist nach den glaubhaften Angaben der Beklagten und den bei den Akten\nbefindlichen Aktenvermerken davon auszugehen, dass sie ordnungsgemäß\neingelegt worden ist, auch wenn die Beschwerdeschrift im Original nicht vollständig zu den Akten gelangt ist. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Berufungsurteil beruht auf dem von der Beklagten gerügten Verfahrensmangel\n(1.). Auf die Beschwerde der Beklagten ist es daher hinsichtlich der Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1\nAufenthG aufzuheben (2.).\n\n2 1. Die Beschwerde rügt zu Recht, das Berufungsurteil verstoße mit seiner Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1\nAufenthG gegen § 129 VwGO. Nach dieser Vorschrift gilt die Dispositionsmaxime auch im Berufungsverfahren. Damit darf das Berufungsgericht das Urteil\ndes Verwaltungsgerichts nur insoweit abändern, als eine Änderung beantragt\nist. Dabei ist wie im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. § 88 VwGO) das Rechtsschutzbegehren entscheidend und nicht der Wortlaut der Anträge; letztere sind\nanhand des erkennbaren Begehrens auszulegen (vgl. Urteil vom 17. Dezember\n1996 - BVerwG 9 C 42.96 - Buchholz 310 § 129 VwGO Nr. 5). Danach durfte\ndas Berufungsgericht über die Begehren der Kläger nur entscheiden, soweit\ndas Verwaltungsgericht den Klagen stattgegeben und die Beklagte hiergegen\nmit Erfolg Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat. Soweit das Verwaltungsgericht die Klagen abgewiesen hat, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts\nhingegen in Rechtskraft erwachsen, nachdem die Kläger ihrerseits kein\nRechtsmittel eingelegt haben. Damit war Gegenstand des Berufungsverfahrens\nnur die im Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer\nFlüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -) vom\n13. Mai 2003 verfügte Abschiebungsandrohung, soweit darin Aserbaidschan als\nZielstaat einer Abschiebung der Kläger bezeichnet ist. Nur insoweit hat das\nVerwaltungsgericht den Klagen stattgegeben. Hiergegen wandte sich die Beklagte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Entsprechend erfasst auch\nder Zulassungsbeschluss des Berufungsgerichts vom 17. August 2005 nur die\nAufhebung der Abschiebungsandrohung nach Aserbaidschan durch das\nVerwaltungsgericht. Dem Berufungsgericht war es daher verwehrt, die Beklagte\nim Berufungsverfahren zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60\nAbs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Aserbaidschan zu verpflichten.\n\n3 Soweit die Klagen auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60\nAbs. 2 bis 7 AufenthG gerichtet waren, wurden sie vom Verwaltungsgericht\nrechtskräftig abgewiesen. Die Kläger hatten vor dem Verwaltungsgericht beantragt, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des\n§ 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 2 bis 7\nAufenthG) vorliegen und den ablehnenden Bescheid des Bundesamts hinsicht-\n\nlich der Ziffern 2 bis 4 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat daraufhin die\nZielstaatsbezeichnung „Aserbaidschan“ in Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts aufgehoben und die Klagen im Übrigen abgewiesen. Den Urteilsgründen\nist zu entnehmen, dass die Klagen, soweit sie sich im Hauptantrag auf die Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG\n(Ziff. 2 des Bescheids) richteten, als unbegründet abgewiesen worden sind.\nInsoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts in Rechtskraft erwachsen, da die\nKläger kein Rechtsmittel eingelegt haben. Hinsichtlich des Hilfsantrags auf\nVerpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2\nbis 7 AufenthG (Ziff. 3 des Bescheids) und Aufhebung der Abschiebungsandrohung (Ziff. 4 des Bescheids) ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die „Zielstaatsbestimmung Aserbaidschan“ in der Abschiebungsandrohung aufzuheben sei, weil gegenwärtig nicht erkennbar sei, dass eine Abschiebung dorthin in absehbarer Zeit möglich sei. Zugleich hat es festgestellt,\ndass damit die Entscheidung über das Nichtvorliegen eines ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots (Ziff. 3 des Bescheids) gegenstandlos geworden sei\nund es nicht verfahrensökonomisch sei, die schwierige Frage, ob bei den Klägern ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG vorliege, zu klären.\nDamit hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Hilfsanträge auf Feststellung\neines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG keine Sachentscheidung getroffen, sondern die Klagen auch insoweit im Hinblick auf seine\nstattgebende Entscheidung hinsichtlich der Zielstaatsbezeichnung in der Abschiebungsandrohung - allerdings nicht als unbegründet, sondern mangels\nRechtsschutzinteresses als unzulässig - abgewiesen. Auch hiergegen haben\ndie Kläger kein Rechtsmittel eingelegt. Damit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts auch insoweit in Rechtskraft erwachsen. Das Berufungsgericht ist folglich\nzu Unrecht davon ausgegangen, dass der klageabweisende Urteilstenor des\nVerwaltungsgerichts die (Nicht-) Feststellung von Abschiebungsverboten i.S.d.\n§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bezogen auf das völkerrechtlich der Republik Aserbaidschan zuzurechnende Gebiet Berg-Karabach nicht umfasse und der „unbeschieden“ gebliebene Hilfsantrag der Kläger auf Feststellung von Abschiebungsverboten deshalb in der Berufungsinstanz wieder angefallen sei (UA\nS. 10). Angesichts der besonderen Umstände des Falles war es dem Berufungsgericht verwehrt, die Beklagte zur Feststellung eines Abschiebungsver-\n\nbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu verpflichten. Das angegriffene Urteil\nberuht insoweit auch auf dem von der Beschwerde gerügten Verfahrensmangel.\nDas Berufungsgericht hätte die Beklagte nicht zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verpflichten dürfen.\n\n4 Insoweit unterscheidet sich der Fall von der dem Urteil des 9. Senats vom\n15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 - (BVerwGE 104, 260) zugrunde liegenden\nFallkonstellation. Im dortigen Verfahren brauchte das Verwaltungsgericht über\ndie auf Feststellung eines ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots gerichteten Hilfsanträge nicht zu entscheiden, weil es bereits dem Hauptantrag stattgegeben hat. In diesem Fall ist anerkannt, dass durch das Rechtsmittel der Beklagten gegen ihre Verurteilung nach dem Hauptantrag auch die Hilfsanträge in\nder Rechtsmittelinstanz anfallen und das Berufungsgericht bei Abweisung der\nKlage mit dem Hauptantrag über die in erster Instanz gestellten Hilfsanträge zu\nentscheiden hat.\n\n5 2. Der Senat nimmt den Verfahrensmangel zum Anlass, das Berufungsurteil\nhinsichtlich der Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach\n§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufzuheben. § 133 Abs. 6 VwGO ermächtigt seinem Wortlaut nach das Bundesverwaltungsgericht zwar nur dazu, den Rechtsstreit nach Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Eine solche Zurückverweisung widerspräche hier aber in hohem Maße dem Gedanken\nder Prozessökonomie, der § 133 Abs. 6 VwGO zugrunde liegt. Denn bei einer\nüber § 129 VwGO hinausgehenden Änderung durch das Berufungsgericht\nkommt als abschließende Entscheidung nur eine entsprechende (Teil-) Aufhebung der Vorentscheidung in Betracht. Daher bedarf es in Fällen dieser Art\nausnahmsweise keiner Zurückverweisung (vgl. Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand 2008, § 133, Rn. 87; vgl. auch Beschlüsse\nvom 25. Februar 1999 - BVerwG 7 B 281.98 - Buchholz 310 § 133 <n.R.>\nVwGO Nr. 42 zur Verletzung des in § 88 VwGO bestimmten Gebots, über das\nKlagebegehren nicht hinauszugehen, vom 2. Juni 1999 - BVerwG 4 B 30.99 -\nBuchholz 310 § 120 VwGO Nr. 10 zur Aufhebung eines unzulässigen Ergänzungsurteils, vom 2. April 1996 - BVerwG 7 B 48.96 - Buchholz 310 § 133\n\n<n.F.> VwGO Nr. 22 zur Aufhebung bei zwangsläufiger Unzulässigkeit der Klage, vom 24. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 61.06 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1\nVwGO Nr. 24 zur Aufhebung bei zwangsläufiger Zurückweisung der Berufung\nund vom 26. März 2004 - BVerwG 1 B 79.03 - Buchholz 310 § 133 <n.F.>\nVwGO Nr. 71 zur Änderung bei Verstoß gegen § 144 Abs. 6 VwGO).\n\n6 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO\ni.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht\nerhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.\n\nDr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Fricke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2009-10-26/10-b-16-09","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2009-10-26/10-b-16-09","retrieved":"2026-10-24 07:33:33.102826+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2009-10-26/10-b-16-09","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. Senat","date":"2009-10-26","dockets":["10 B 16.09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2009:261009B10B16.09.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2009:261009B10B16.09.0"},"cite_as":"BVerwG, Beschluss vom 26.10.2009 – 10 B 16.09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2009-10-26/10-b-16-09","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Beruht das Berufungsurteil auf einem Verstoß gegen § 129 VwGO, kann es auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss nach § 133 Abs. 6 VwGO insoweit aufgehoben werden.","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des\nSchleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom\n30. April 2009 insoweit aufgehoben, als es die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1\nAufenthG betrifft.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens\nje zur Hälfte.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"AufenthG 2004/60","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"60","label":"§ 60 AufenthG 2004","mentions":11},{"id":"VwGO/129","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"129","label":"§ 129 VwGO","mentions":3},{"id":"VwGO/88","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"88","label":"§ 88 VwGO","mentions":2},{"id":"VwGO/133","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"133","label":"§ 133 VwGO","mentions":2},{"id":"AsylVfG 1992/83b","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"83b","label":"§ 83b AsylVfG 1992","mentions":1},{"id":"VwGO/113","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"113","label":"§ 113 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/144","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"144","label":"§ 144 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/159","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"159","label":"§ 159 VwGO","mentions":1},{"id":"ZPO/100","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"100","label":"§ 100 ZPO","mentions":1},{"id":"VwGO/120","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"120","label":"§ 120 VwGO","mentions":1},{"id":"RVG/30","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"30","label":"§ 30 RVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:33:33.102826+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}