{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2009:260609B10B54.08.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2009-06-26","aktenzeichen":"10 B 54.08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 54.08\nOVG 2 B 9.06\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 26. Juni 2009\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts\nBerlin-Brandenburg vom 28. Mai 2008 wird zurückgewiesen.\n\nDer Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nGründe:\n\n1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten - Bundesbeauftragter - hat keinen Erfolg.\n\n2 1. Hinsichtlich des vom Berufungsgericht bejahten Anspruchs des Klägers auf\nAnerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG macht die Beschwerde eine Abweichung des Berufungsurteils von der Rechtsprechung des\nBundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von § 132\nAbs. 2 Nr. 2 VwGO und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im\n\nSinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Dass dieses Vorbringen nicht zur\nZulassung der Revision führen kann, hat der Senat zu einer entsprechenden\nBeschwerdebegründung des Bundesbeauftragten im Verfahren BVerwG 10 B\n53.08 mit Beschluss vom heutigen Tag im Einzelnen ausgeführt. Hierauf wird\nzur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.\n\n3 2. Hinsichtlich des Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach\n§ 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG rügt die Beschwerde einen\nVerfahrensmangel in Gestalt der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 132\nAbs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO). Sie bemängelt, dass das Berufungsgericht für den (vorverfolgten) Kläger eine landesweite (Rückkehr-) Gefährdung durch paramilitärische Kräfte in Kolumbien bejaht habe, obwohl es\nden Kläger eher zu den „kleinen Fischen“ gerechnet habe, bei denen seitens\nparamilitärischer Kräfte üblicherweise kein Interesse an einer weiteren Verfolgung bestehe, insbesondere wenn sie in einen anderen als den früheren Heimatort zurückkehrten. Das Berufungsgericht habe dies allein damit begründet,\ndass derlei nicht mit der nötigen Sicherheit auszuschließen sei, „wenn“ nach\nRückkehr wieder ein Engagement gemäß der früheren Überzeugung entfaltet\nwerde. Die Feststellung, dass bei dem Kläger aber überhaupt eine diesbezügliche Betätigung prognostisch anzunehmen sei, treffe das Berufungsgericht\nnicht. Eine solchermaßen rein hypothetisch aufgestellte Gefährdungsprognose\nverletze die Aufklärungspflicht und sei mangels insoweit nötiger Sachverhaltsaufklärung und Feststellungen rein spekulativ und somit verfahrensfehlerhaft.\n\n4 Mit diesem Vorbringen ist eine Aufklärungsrüge nicht den Anforderungen des\n§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan. Die Beschwerde gibt nicht\n- wie erforderlich - an, welche konkreten Aufklärungsmaßnahmen das Berufungsgericht hätte ergreifen müssen und zu welchen Ergebnissen sie voraussichtlich geführt hätten. Sie legt ferner nicht dar, dass sich dem Berufungsgericht aufgrund seiner materiellrechtlichen Auffassung diese Aufklärung hätte\naufdrängen müssen, obwohl der sachkundige Beteiligte einen entsprechenden\nBeweisantrag nicht gestellt hat. Im Übrigen hat das Berufungsgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 28. Mai 2008 den Kläger in der mündlichen\n\nVerhandlung auch gefragt, ob er sich - im Falle einer Rückkehr nach Kolumbien - politisch betätigen würde. Der Kläger hat daraufhin erklärt, es schlügen\nzwei Herzen in seiner Brust; er möchte leben, möchte sich aber auch einmischen; er glaube nicht, dass er den Mund halten könnte. Eine Verletzung der\nAufklärungspflicht liegt angesichts dieses Umstandes ersichtlich nicht vor. Die\nknappe und wenig glücklich formulierte Begründung auf Seite 21 des Berufungsurteils ist vor diesem Hintergrund und im Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe dahin zu verstehen, dass das Berufungsgericht von einem\nentsprechenden künftigen politischen Engagement seitens des Klägers ausgegangen ist und hiervon auch überzeugt war. Das Vorbringen der Beschwerde\nführt deshalb auch nicht auf einen etwaigen - im Übrigen schon nicht ausdrücklich gerügten - Verfahrensmangel in Zusammenhang mit § 108 Abs. 1 VwGO.\n\n5 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 3 Satz 5\nHalbs. 2 VwGO).\n\n6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden\ngemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30\nRVG.\n\nDr. Mallmann Beck Prof. Dr. Kraft","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2009-06-26/10-b-54-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2009-06-26/10-b-54-08","retrieved":"2026-10-24 07:33:31.869003+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2009-06-26/10-b-54-08","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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