{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2009:260609B10B53.08.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2009-06-26","aktenzeichen":"10 B 53.08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 53.08\nOVG 2 B 15.07\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 26. Juni 2009\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts\nBerlin-Brandenburg vom 28. Mai 2008 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens\neinschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nGründe:\n\n1 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten wendet sich mit seiner Beschwerde nur noch dagegen, dass das Berufungsgericht die Anerkennungen\nder Beigeladenen als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG (Nr. 1 des angefochtenen Bescheides vom 9. März 2000) als rechtmäßig bestätigt hat. Die\nEntscheidung des Berufungsgerichts über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 2 des Bescheides) ist damit rechtskräftig geworden. Die auf die\ngrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf eine Divergenz (§ 132\nAbs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) gestützte Beschwerde des Bundesbeauftragten hat\nkeinen Erfolg.\n\n2 1. Die von der Beschwerde gerügte Abweichung des Berufungsurteils von der\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts ist nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO\nentsprechend dargetan. Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO\n\nist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz\nbenennt, mit dem das Berufungsgericht einem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben\nRechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <nF>\nVwGO Nr. 26). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerde nicht.\n\n3 Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht sei bei der Prüfung, ob die den\nBeigeladenen bei einer Rückkehr drohende Verfolgung durch paramilitärische\nKräfte dem kolumbianischen Staat zuzurechnen sei, von der Rechtsprechung\ndes Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Es habe\nnämlich die Übergriffe paramilitärischer Gruppen dem kolumbianischen Staat\nmit der Begründung zugerechnet, dass angesichts der fortbestehenden Verquickung von staatlichen Stellen und paramilitärischen Gruppen eine grundsätzlich\neffektive und im Großen und Ganzen erfolgreiche Bekämpfung paramilitärischer\nGruppen noch nicht festgestellt werden könne. Daraus ergebe sich, dass das\nBerufungsgericht den Rechtssatz zu Grunde lege, ein Staat sei im Sinne des\nArt. 16a Abs. 1 GG stets und uneingeschränkt asylrechtlich für Drittverfolgungshandlungen dann verantwortlich zu machen, wenn er hiergegen nicht\ngrundsätzlich effektiven und erfolgreichen Schutz biete. Dies stehe in Widerspruch zu den höchstrichterlichen Grundsätzen, wonach die asylrechtliche Verantwortlichkeit eines konkreten Staates dann ende, wenn die Schutzgewährung\ndessen Kräfte übersteige, d.h. jenseits der ihm an sich zur Verfügung stehenden Mittel. Entgegen der vom Berufungsgericht zu Grunde gelegten Ansicht\nbeschränkten somit die an sich überhaupt verfügbaren Mittel die staatliche Verantwortlichkeit. Das Berufungsurteil beruhe auf dieser Abweichung, weil bei\nfehlender staatlicher Zurechenbarkeit Verfolgungsmaßnahmen Dritter nicht\nasylbegründend seien.\n\n4 Mit diesem und dem weiteren Vorbringen der Beschwerde ist eine Divergenz\nschon deshalb nicht ordnungsgemäß bezeichnet, weil sich der von der Be-\n\nschwerde dem Berufungsgericht unterstellte Rechtssatz der Entscheidung nicht\nentnehmen lässt. Das Berufungsgericht hält nach eingehender Erörterung der\nErkenntnislage zu der Frage, ob sich der kolumbianische Staat nach wie vor die\nBedrohungen durch paramilitärische Gruppen zurechnen lassen muss, zusammenfassend fest: Die kolumbianische Regierung und Justiz belasse es\nzwar nicht nur bei einer rein verbalen Bekämpfung der Paramilitärs, sondern\nunternehme - jedenfalls in Teilen - Anstrengungen, den Einfluss dieser Gruppen\nzurückzudrängen. Andererseits könne angesichts der Tatsache, dass - anders\nals bei der FARC - die paramilitärischen Einheiten staatlicherseits zunächst\ngefördert und offen oder verdeckt unterstützt worden seien, es mithin keine\nstrenge Trennlinie zu den Paramilitärs gegeben habe, nicht übersehen werden,\ndass die Voraussetzungen für eine weiter existierende Verquickung von\nstaatlichen Stellen und paramilitärischen Gruppen bestünden und eine solche\nauch weiterhin in nicht unerheblichem Umfang festgestellt werden müsse, und\nzwar bis in hohe und höchste Regierungs- und Parlamentskreise hinein. Im\nErgebnis könne noch nicht eine grundsätzlich effektive und im Großen und\nGanzen erfolgreiche Bekämpfung der paramilitärischen Gruppen festgestellt\nwerden, die das Zusammenwirken von Amtsträgern mit den nichtstaatlichen\nAkteuren als nicht vermeidbare „Panne“ oder Einzelphänomen erscheinen ließe\n(UA S. 25). Dass das Berufungsgericht mit diesem abschließenden Satz seiner\nSubsumtion den Rechtssatz aufstellen wollte, dass es auf die Frage, ob der\nStaat zur Schutzgewährung überhaupt in der Lage sei, nicht ankomme, liegt\nfern. Insbesondere spricht dagegen die Tatsache, dass das Berufungsgericht\nan anderer Stelle der Urteilsgründe, nämlich bei der Prüfung, ob die Vorverfolgung der Beigeladenen durch paramilitärische Gruppen dem kolumbianischen\nStaat zuzurechnen sei, seine rechtlichen Maßstäbe insoweit zusammenfassend\ndargestellt und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt hat, asylerhebliche Maßnahmen durch nichtstaatliche\nStellen seien nur dann ausnahmsweise asylrelevant, sofern sie dem Staat zugerechnet werden könnten, weil er sie veranlasse, bewusst dulde oder ihnen\ngegenüber keinen Schutz gewähre, „obwohl er dazu in der Lage wäre“ (UA\nS. 11). Auch in seinen weiteren Erörterungen hierzu geht das Berufungsgericht\ndavon aus, dass die asylrechtliche Verantwortlichkeit des Staates endet, wenn\ndie an sich angestrebte Schutzgewährung die staatlichen Kräfte übersteigt (UA\n\nS. 15). Es kann deshalb nicht angenommen werden, dass das Berufungsgericht\nmit seinen Ausführungen zur Rückkehrverfolgung auf S. 25 des Urteils einen\nvon diesen Rechtsgrundsätzen abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat. Damit\nführt das Vorbringen der Beschwerde allenfalls auf einen Rechtsanwendungsfehler des Berufungsgerichts im Einzelfall, der - selbst wenn er vorläge -\neine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht begründen könnte.\n\n5 2. Auch die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung\nder Rechtssache rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision nach § 132\nAbs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Beschwerde meint, die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage, ob die von ihm festgestellte Verfolgung der Beigeladenen\ndurch paramilitärische Kräfte vor der Ausreise damals staatlich zu verantworten\ngewesen sei, werfe eine rechtsgrundsätzliche Frage auf. Das Berufungsgericht\nhabe in diesem Zusammenhang ausgeführt:\n\n„Ein Fall, dass die an sich angestrebte Schutzgewährung\ndie staatlichen Kräfte übersteige und deswegen seine\nasylrechtliche Verantwortlichkeit ende, liege bei der hier\nfestgestellten Konstellation, die durch eine enge Verflechtung erheblicher Teile des Militär- und Staatsapparates mit\nden nichtstaatlichen Akteuren und die Duldung der Aktivitäten der nichtstaatlichen Gruppen durch die staatlichen\nStellen gekennzeichnet sei, nicht vor.“ (UA S. 15)\n\n6 Nach Auffassung der Beschwerde werfen diese Ausführungen die Rechtsfrage\nauf,\n\n„was in einer wie der festgestellten Situation der Verflechtung von außerhalb der staatlichen Institutionen stehenden Kräften mit staatlichen Stellen und deren amtswidrige\nTolerierung von Verfolgungshandlungen, die von solchen\nnichtstaatlichen Akteuren ausgehen, zu den an sich zur\nVerfügung stehenden staatlichen Mitteln zu rechnen ist,\njenseits der asylrechtliche Verantwortung endet.“\n\n7 Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde indes keine verallgemeinerungsfähig zu beantwortende rechtsgrundsätzliche Frage auf. Wie schon die Fragestellung mit der Bezugnahme auf die hier festgestellte Situation der Verflechtung nichtstaatlicher und staatlicher Kräfte zeigt, lässt sich diese Frage nur auf\n\nGrund der jeweiligen konkreten Verhältnisse im Herkunftsland beantworten und\nentzieht sich deshalb einer abstrakten, über den Einzelfall hinausgehenden Klärung. Die Beschwerde legt nicht dar, inwieweit der Fall der Beigeladenen Anlass\ngeben könnte, über die von der Rechtsprechung bisher entwickelten Maßstäbe\nhinaus, allgemeine Kriterien für den Umfang und die Grenzen der staatlichen\nVerantwortung für Verfolgungshandlungen Dritter im Rahmen von Art. 16a\nAbs. 1 GG zu entwickeln. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde mit ihrer\nRüge gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Beurteilung der politischen\nVerhältnisse in Kolumbien und damit gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Darauf kann aber eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache nicht gestützt werden.\n\n8 3. Entsprechendes gilt für die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam\naufgeworfene weitere Frage, ob bzw. gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen jedenfalls „eine so festzustellende Situation“ missbräuchlicher Amtsausnutzung die staatliche Verantwortung für Drittverfolgungshandlungen begrenzt. Auch diese Frage lässt sich nur auf Grund der jeweiligen konkreten\nUmstände im Herkunftsland beurteilen und entzieht sich deshalb einer verallgemeinerungsfähigen Klärung im Revisionsverfahren.\n\n9 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2\nHalbs. 2 VwGO).\n\n10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.\n\nDr. Mallmann Beck Prof. Dr. Kraft","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2009-06-26/10-b-53-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2009-06-26/10-b-53-08","retrieved":"2026-10-24 07:33:31.835421+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2009-06-26/10-b-53-08","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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