{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2009:260209U10C50.07.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2009-02-26","aktenzeichen":"10 C 50.07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Der Entzug der Staatsangehörigkeit kann eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie) darstellen. 2. Bei der Beurteilung der Schwere der durch eine Ausbürgerung bewirkten Rechtsgutverletzung sind nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie auch die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Betroffenen zu berücksichtigen. 3. Staatenloser im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG ist eine Person, die kein Staat aufgrund seines Rechts als Staatsangehörigen ansieht, d.h. ein De-jure-Staatenloser. Bei De-facto-Staatenlosen ist eine drohende Verfolgung deshalb in Bezug auf den Staat ihrer De-jure-Staatsangehörigkeit zu prüfen. 4. Der gewöhnliche Aufenthalt eines Staatenlosen nach § 3 Abs. 1 AsylVfG muss nicht rechtmäßig sein. Es genügt, wenn der Staatenlose in dem betreffenden Land tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat, in dem Land also nicht nur vorübergehend verweilt, ohne dass die zuständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn einleiten.","text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nBVerwG 10 C 50.07\nOVG 3 L 54/03\n\nVerkündet\nam 26. Februar 2009\nRöder\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nauf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2009\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,\ndie Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter,\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am\nBundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten und der Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom\n16. Mai 2007 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\nGründe:\n\nI\n\n1 Die Kläger erstreben die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten in Bezug auf Aserbaidschan\nund Armenien.\n\n2 Die 1969 in Baku/Aserbaidschan geborene Klägerin zu 1 und ihr 1994 im Kreis\nStrawopol/Russland geborener Sohn, der Kläger zu 2, sind nach eigenen Angaben armenische Volkszugehörige. Sie beantragten im Juni 2002 in Deutschland die Anerkennung als Asylberechtigte. Die Klägerin zu 1 trug zur Begründung vor, sie sei in Baku aufgewachsen. Ihr 1975 verstorbener Vater sei armenischer Volkszugehöriger, ihre 1987 verstorbene Mutter sei russische Volkszugehörige gewesen. Da sie, die Klägerin zu 1, wegen ihrer armenischen Volkszugehörigkeit ständig bedroht worden sei, habe sie 1992 Aserbaidschan verlassen und sei nach Russland gegangen. Dort habe sie sich in der Stadt B. illegal\naufgehalten, habe aber eine Wohnung gehabt und Handel betrieben. Sie habe\ndort auch ihren Lebensgefährten, den Vater des Klägers zu 2, kennengelernt,\nder ebenfalls armenischer Volkszugehöriger sei. Weil auch in Russland die Lage für Kaukasier schlecht gewesen sei, sei sie 2002 mit dem Kläger zu 2 nach\nDeutschland gekommen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer\nFlüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - lehnte die Anträge mit Bescheid vom 16. Oktober 2002 ab, stellte fest, dass weder\ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse\nnach § 53 AuslG vorliegen und drohte den Klägern die Abschiebung nach\nAserbaidschan oder Armenien an.\n\n3 Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 53 AuslG\ngerichtet war, mit Urteil vom 4. Februar 2003 abgewiesen.\n\n4 Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. Mai 2007 die erstinstanzliche Entscheidung geändert, die Beklagte zur Feststellung der Voraussetzungen\n\ndes § 60 Abs. 1 AufenthG verpflichtet und den angefochtenen Bescheid des\nBundesamtes aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. Dabei\nhat es sich im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt: Den Klägern\ndrohe wegen ihrer armenischen Volkszugehörigkeit bei einer Rückkehr nach\nAserbaidschan durch den Verlust bzw. Nichterwerb der Staatsangehörigkeit\nund die damit verbundene Schutzlosstellung politische Verfolgung. Die Kläger\nseien staatenlos. Bei der Prüfung einer ihnen drohenden Verfolgung sei auf\nAserbaidschan als Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts abzustellen. Die Klägerin zu 1 habe nach dem Zerfall der Sowjetunion die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit gemäß dem aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetz\nvon 1991 erworben, nachträglich aber verloren oder jedenfalls nicht (wieder)erworben. Nach dem Gesetz von 1991 habe es einen Grund für den Verlust\nder Staatsangehörigkeit dargestellt, wenn eine Person mit ständigem Aufenthaltsort im Ausland ihrer Meldepflicht gegenüber dem Konsulat ohne wichtigen\nGrund fünf Jahre lang nicht nachgekommen sei. Da die Klägerin zu 1 Aserbaidschan 1992 verlassen habe und keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass\nsie bis 1997 bei der aserbaidschanischen Vertretung in Russland erfasst worden sei, könne ihr „begründeterweise der Verlust der aserbaidschanischen\nStaatsangehörigkeit bereits zu diesem Zeitpunkt vorgehalten werden“ (UA S. 8).\n\n5 Eine Neuregelung habe das Staatsangehörigkeitsrecht durch das Staatsangehörigkeitsgesetz der Aserbaidschanischen Republik vom 30. September 1998\nerfahren. Danach seien als Staatsbürger diejenigen Personen anzusehen, die\nzum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die aserbaidschanische\nStaatsangehörigkeit besessen hätten. Die Grundlage hierfür habe die Registrierung am Wohnort in Aserbaidschan zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes gebildet. Das Gesetz sei jedenfalls spätestens im Jahr 2000 in Kraft getreten. Die Klägerin zu 1 könne bei Anwendung dieses Gesetzes jedenfalls de\nfacto nicht als aserbaidschanische Staatsangehörige angesehen werden (UA\nS. 11). Das Oberverwaltungsgericht geht davon aus, dass bei der praktischen\nAnwendung des Gesetzes armenische Volkszugehörige gegenüber aserischen\ndiskriminiert worden seien, weil letztere trotz längeren Aufenthalts im Ausland\nnicht aus den Melderegistern gestrichen worden seien. Jedenfalls könnten armenische Volkszugehörige die aufgrund des langjährigen Aufenthalts im Aus-\n\nland verlorene Staatsbürgerschaft nicht - wie die ethnischen Aseris - wieder\nerlangen.\n\n6 Der Kläger zu 2 habe die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit nicht durch\nGeburt erworben, weil seine Mutter keine aserbaidschanische Staatsangehörige gewesen sei. Die Kläger hätten auch nicht die russische Staatsangehörigkeit\nerworben. Sie besäßen daher die Rechtsstellung von Staatenlosen nach dem\nStaatenlosenübereinkommen, auch wenn zu berücksichtigen sei, dass die Kläger möglicherweise nur De-facto-Staatenlose seien (UA S. 13). Da die Klägerin\nzu 1 im Hinblick auf die bis 2000 anzunehmende mittelbare Gruppenverfolgung\narmenischer Volkszugehöriger vorverfolgt aus Aserbaidschan ausgereist sei,\ngelte für die Frage der Rückkehrgefährdung der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab (UA S. 19). Nach diesem Maßstab drohe den Klägern wegen der\nmit dem Verlust bzw. Nichterwerb der Staatsangehörigkeit verbundenen\nSchutzlosstellung durch den aserbaidschanischen Staat im Fall der Rückkehr\npolitische Verfolgung (UA S. 16). Auch die „aller Voraussicht“ nach zu erwartende Verweigerung der Einreise nach Aserbaidschan beruhe auf ihrer armenischen Volkszugehörigkeit und stelle damit eine politische Verfolgung dar (UA\nS. 15).\n\n7 Bei der Beurteilung der Verfolgungsgefahr sei auf Aserbaidschan als Verfolgerstaat abzustellen, da dies das Land des letzten gewöhnlichen Aufenthalts für\ndie Kläger gewesen sei. Die Klägerin zu 1 habe sich von der Geburt bis zur\nAusreise 1992 - als aserbaidschanische Staatsangehörige - in Aserbaidschan\naufgehalten. Der Aufenthalt in Russland komme als „gewöhnlicher Aufenthalt“\nnicht in Betracht, da sie sich dort nach eigenen Angaben illegal aufgehalten habe. In Ermangelung von Papieren habe sie sich dort weder registrieren lassen\nnoch ihren Flüchtlingsstatus nachweisen können (UA S. 15). Auch für den in\nRussland geborenen Kläger zu 2 komme die Russische Föderation als Land\ndes gewöhnlichen Aufenthalts mangels der erforderlichen dauerhaften Beziehung im Sinne eines rechtmäßigen Aufenthalts nicht in Betracht (UA S. 16).\n\n8 Den Klägern stehe auch keine zumutbare Fluchtalternative in Berg-Karabach\nzur Verfügung. Dieses Gebiet sei für die Kläger nicht zumutbar erreichbar. Sie\n\nkönnten dorthin nur über Armenien gelangen. Da die Kläger nicht über gültige\nReisedokumente verfügten und „weder vorgetragen noch sonst ersichtlich“ sei,\ndass sie solche erlangen könnten, sei ihnen die Einreise nach Armenien verwehrt (UA S. 26).\n\n9 Die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sei auch nicht nach § 27 AsylVfG ausgeschlossen (UA S. 27). Eine Verweisung auf den mehrjährigen Aufenthalt in\nRussland scheide aus, weil sich die Kläger dort illegal aufgehalten hätten, die\ndortige Staatsangehörigkeit nicht besäßen und damit eine Rückführung oder\nlegale Rückkehr „erkennbar nicht möglich“ sei.\n\n10 Gegen dieses Urteil haben die Beklagte und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten (Beteiligter zu 2) Revision eingelegt. Sie begründen diese im\nWesentlichen wie folgt: Das Oberverwaltungsgericht habe fehlerhaft auf Aserbaidschan und nicht auf die Russische Föderation als Land des letzten gewöhnlichen Aufenthalts abgestellt. Das Gericht enge den flüchtlingsrechtlichen Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts unzulässig ein, wenn es fordere, dieser müsse rechtmäßig gewesen sein. Vielmehr müsse genügen, dass der Aufenthalt\nfaktisch geduldet werde, der Staatenlose also im Land verbleiben könne, ohne\nkonkret seine Ausweisung oder Abschiebung befürchten zu müssen. Sei in Bezug auf die Russische Föderation von einer dauerhaften Verweigerung der\nWiedereinreise auszugehen, ohne an asylerhebliche Merkmale anzuknüpfen,\nbestehe in Bezug auf Russland kein Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft.\n\n11 Soweit das Oberverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelange, der Verlust der\naserbaidschanischen Staatsangehörigkeit stelle eine asylerhebliche Maßnahme\ndar, leide das Urteil an einer nicht nachvollziehbar erarbeiteten Prognosegrundlage bzw. einer nicht ordnungsgemäßen Überzeugungsbildung gemäß § 108\nAbs. 1 VwGO. Das angefochtene Urteil werte als asylerheblich nur den Nichterwerb der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit aufgrund des Gesetzes\nvon 1998. Es gehe aber nicht auf den Umstand ein, dass die Klägerin zu 1 ihre\naserbaidschanische Staatsangehörigkeit schon aufgrund des Gesetzes von\n1991 verloren haben könnte. Habe sie bereits vor 1998 die aserbaidschanische\n\nStaatsangehörigkeit nicht mehr besessen, könne in der Neuregelung von 1998\nund der hierauf beruhenden Behördenpraxis keine asylerhebliche Ausgrenzung\nfür die Kläger mehr liegen.\n\n12 Die Kläger treten den Revisionen entgegen. Sie verteidigen das angefochtene\nUrteil und sind der Auffassung, die Klägerin zu 1 habe die aserbaidschanische\nStaatsangehörigkeit nicht nach dem Gesetz von 1991 verloren. Das habe das\nOberverwaltungsgericht auch nicht festgestellt, sondern nur ausgeführt, der\nVerlust könne der Klägerin zu 1 „vorgehalten werden“. Damit sei kein Verlust\nder Staatsangehörigkeit de jure gemeint gewesen, sondern nur die faktische\nVerweigerung der daraus folgenden Rechte. Auch im Hinblick auf das Gesetz\nvon 1998 liege das asylerhebliche Problem in der tatsächlichen Verweigerung\nder Rechte aus diesem Gesetz und nicht in der Herbeiführung einer De-jure-Staatenlosigkeit. Auch für den Fall der Staatenlosigkeit der Kläger sei jedoch\nmit dem Oberverwaltungsgericht auf Aserbaidschan als Land des letzten gewöhnlichen Aufenthalts abzustellen.\n\n13 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat sich\nam Verfahren beteiligt. Er hält das angefochtene Urteil für rechtsfehlerhaft und\nbeanstandet insbesondere, dass das Gericht eine De-facto-Staatenlosigkeit\nhabe ausreichen lassen, um die nur für De-jure-Staatenlose geltenden Regeln\nanzuwenden. Zudem dürfe der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ nicht zu\nrestriktiv interpretiert, insbesondere nicht von der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts abhängig gemacht werden, da andernfalls wegen einer Verfolgung in dem\nbetreffenden Land kein Flüchtlingsschutz gewährt werden könne.\n\nII\n\n14 Die Revisionen sind begründet. Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung\nvon Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat einen\nAnspruch der Kläger auf Flüchtlingsanerkennung mit einer Begründung bejaht,\ndie mit Bundesrecht nicht vereinbar ist. Da der Senat über den geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mangels hinreichen-\n\nder Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend selbst\nentscheiden kann, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).\n\n15 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens sind das\nAsylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September\n2008 (BGBl I S. 1798) sowie § 60 AufenthG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162). Das Berufungsgericht müsste,\nwenn es jetzt entschiede, gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG auf die nunmehr geltende Rechtslage abstellen. Deshalb sind die durch das Gesetz zur Umsetzung\naufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der europäischen Union vom\n19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz - eingetretenen Rechtsänderungen, die in den genannten Bekanntmachungen berücksichtigt sind, auch der Entscheidung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen (Urteil vom 11. September 2007 - BVerwG 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251, Rn. 19,\nstRspr).\n\n16 1. Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass in\neiner Ausbürgerung aus asylerheblichen Gründen eine Verfolgung im Sinne von\n§ 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG liegen kann, die\nzur Flüchtlingsanerkennung nach § 3 Abs. 1 AsylVfG führen kann.\n\n17 a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass\nauch der Entzug der Staatsangehörigkeit eine asylerhebliche Verfolgung darstellen kann (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 3.95 - Buchholz\n402.25 § 1 AsylVfG Nr. 180). Abzustellen ist dabei immer auf den Staat, dessen\nStaatsangehörigkeit der von einem Entzug Betroffene bis zu dem Entzugsakt\nbesaß. Denn ein anderer Akteur - etwa ein Drittstaat oder ein privater Widersacher - kommt für diese spezifische Ausgrenzungshandlung nicht in Betracht.\n\n18 Eine staatliche Verfolgungsmaßnahme kann nicht nur in Eingriffen in Leib, Leben und Freiheit bestehen. Auch Verletzungen anderer Schutz- und Freiheitsrechte können je nach den Umständen des Falles den Tatbestand einer Verfolgung erfüllen. Von der Eingriffsintensität her ist Verfolgung grundsätzlich auch\n\ndarin zu sehen, dass der Staat einem Bürger die wesentlichen staatsbürgerlichen Rechte entzieht und ihn so aus der übergreifenden Friedensordnung der\nstaatlichen Einheit ausgrenzt (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1995, a.a.O. S. 62).\nDies gilt auch unter Berücksichtigung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie\n2004/83/EG vom 29. April 2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie), dessen Anwendung § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG anordnet. Danach gelten als asylerhebliche\nVerfolgung solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so\ngravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden\nMenschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen Art. 15 Abs. 2\nEMRK keine Abweichung zulässt. Zwar wird durch die Ausbürgerung kein notstandsfestes Recht im Sinne der EMRK verletzt. Dies ist auch nicht erforderlich,\nda Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie dies nur als Regelbeispiel nennt. Verletzt wird aber Art. 15 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom\n10. Dezember 1948 (Resolution 217 A<III> der UN-Generalversammlung), welcher wie folgt lautet:\n\nArtikel 15\n(1) Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.\n\n(2) Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das\nRecht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.\n\n19 Maßgeblich für die Schwere der mit einer Ausbürgerung bewirkten Rechtsverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie ist aus der Sicht des\nSenats, dass der Staat der betroffenen Person ihren grundlegenden Status als\nStaatsbürger entzieht und ihr damit zwangsweise den Aufenthaltsschutz versagt, sie also staaten- und schutzlos macht - mit anderen Worten: sie aus der\nstaatlichen Schutz- und Friedensordnung ausgrenzt. Auch in der Rechtsprechung anderer europäischer Staaten wird eine Ausbürgerung unter Anknüpfung\nan asylerhebliche Merkmale als Verfolgungshandlung gewertet (vgl. Court of\nAppeal für England und Wales, Urteil vom 31. Juli 2007 in der Sache EB\n<Ethiopia> v Secretary of State for the Home Department <2007> EWCA\nCiv 809 - insbesondere Rn. 54 und 75).\n\n20 Es kann offen bleiben, ob eine schwerwiegende Verletzungshandlung im Sinne\nvon Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie auch dann vorliegt, wenn der Ausgebürgerte noch über eine zweite Staatsangehörigkeit verfügt. Dagegen spricht\njedenfalls Art. 15 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von\n1948, der nur das Recht auf „eine“ Staatsangehörigkeit gewährt.\n\n21 Bei der Beurteilung der Schwere der durch eine Ausbürgerung bewirkten\nRechtsverletzung sind nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie auch die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Betroffenen zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass er auch persönlich schwer von der Ausbürgerung betroffen sein muss. Für die Beurteilung der Schwere der Rechtsverletzung im\nEinzelfall kann auch von Bedeutung sein, ob und in welchem Maße sich der\nBetroffene um die Aufhebung der Ausbürgerung und die Wiedererlangung der\nihm entzogenen Staatsangehörigkeit bemüht hat, gegebenenfalls auch welche\nGründe ihn hiervon abgehalten haben.\n\n22 Die asylerheblichen Wirkungen einer Ausbürgerung enden nicht mit dem Akt\nder Ausbürgerung. Vielmehr hat schon der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 24. Oktober 1995 (a.a.O. S. 62) hervorgehoben,\ndass eine solche Ausgrenzungshandlung eine fortdauernde erhebliche Beeinträchtigung des Betroffenen verursacht. An dieser Rechtsprechung hält der\nnunmehr zuständige 10. Senat fest.\n\n23 Asylerheblich können auch De-facto-Ausbürgerungen sein, bei denen der Staat\ndem betroffenen Bürger die formale Rechtsposition belässt, ihm aber tatsächlich die daraus abzuleitenden staatsbürgerlichen Rechte und insbesondere den\nstaatlichen Schutz nicht gewährt. Denn für die flüchtlingsrechtliche Beurteilung\nvon Ausgrenzungsmaßnahmen kommt es auf die damit bezweckten tatsächlichen Folgen an.\n\n24 b) Allerdings stellt eine Ausbürgerung nur dann eine Verfolgung im Sinne von\n§ 60 Abs. 1 AufenthG dar, wenn sie in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale\nim Sinne dieser Vorschrift erfolgt. Eine Ausbürgerung, die lediglich eine ordnungsrechtliche Sanktion für die Verletzung einer alle Staatsbürger gleicherma-\n\nßen treffenden Pflicht darstellt, kann nicht als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung angesehen werden. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts. So hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die Ausbürgerung eines türkischen Staatsangehörigen, der der Aufforderung zur Ableistung des Wehrdienstes nicht nachgekommen war, als nicht asylerheblich gewertet (Urteil vom 24. Oktober 1995, a.a.O. S. 63 f.). Er hat sich\ndabei auf eine Vorschrift des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes gestützt,\nwonach der Ministerrat denjenigen die türkische Staatsangehörigkeit aberkennen kann, die sich im Ausland aufhalten und ohne triftigen Grund drei Monate\nlang der amtlichen Einberufung zur Ableistung des Militärdienstes nicht nachkommen. Diese Rechtsprechung ist in einem Beschluss vom 7. Dezember 1999\n- BVerwG 9 B 474.99 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 224) bestätigt worden, der die De-facto-Ausbürgerung einer Kubanerin nach Überschreiten der\ngenehmigten Aufenthaltsfrist im Ausland betraf. In der Einreiseverweigerung\nder kubanischen Behörden wurde keine politische Verfolgung gesehen, weil die\nBehandlung unerlaubt im Ausland verbliebener Kubaner als Emigranten generell nur an den Umstand der Überschreitung der Rückkehrfrist anknüpfte und\ndarum alle Personen traf, die nicht nach Kuba zurückkehren wollten, ohne dass\ndanach unterschieden wurde, ob dem persönliche, familiäre, wirtschaftliche\noder aber politische Motive zugrunde lagen.\n\n25 c) Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht in seiner Entscheidung ausgegangen. Es hat allerdings zu Unrecht angenommen, dass auch im\nFalle einer asylerheblichen Ausbürgerung durch den aserbaidschanischen\nStaat der Anspruch der Kläger auf Flüchtlingsanerkennung nach den Maßstäben für Staatenlose zu beurteilen sei, und deshalb zusätzlich geprüft, ob die\nKläger - als nunmehr Staatenlose - auch ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG in diesem Staat hatten. Dieser Prüfung\nbedarf es indes bei einer asylerheblichen Ausbürgerung nicht. Denn wenn die\nVerfolgung gerade in einer asylerheblichen Herbeiführung der Staatenlosigkeit\ndurch den Staat der bisherigen Staatsangehörigkeit liegt, ist dies flüchtlingsrechtlich als (fortdauernde) Verfolgung durch eben diesen Staat der (bisherigen)\nStaatsangehörigkeit anzusehen. Entsprechendes gilt für den vom Berufungsgericht für möglich gehaltenen Fall, dass die Kläger nur De-facto-Staatenlose sei-\n\nen, de jure aber noch die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit besitzen sollten (UA S. 13). Auch in diesem Fall wären sie nicht als Staatenlose im Sinne\nvon § 3 Abs. 1 AslyVfG anzusehen, da als solche nur Personen zu verstehen\nsind, die kein Staat aufgrund seines Rechts als Staatsangehörige ansieht, d. h.\nDe-jure-Staatenlose (vgl. auch Urteil vom 23. Februar 1993 - BVerwG 1 C\n45.90 - BVerwGE 92, 116 <119> m.w.N. zum Übereinkommen über die\nRechtsstellung des Staatenlosen vom 28. September 1954). Eine drohende\nVerfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG wäre auch bei einer De-facto-Staatenlosigkeit deshalb in Bezug auf den Staat zu prüfen, der den Betroffenen\naufgrund seines Rechts weiterhin als Staatsangehörigen ansieht. Da das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend - wenn auch mit teilweise unzutreffender\nBegründung - für den von ihm angenommenen Fall einer asylerheblichen Ausbürgerung (de facto oder de jure) auf Aserbaidschan als maßgeblichen Staat\nabgestellt hat, hat sich sein fehlerhafter Prüfungsansatz auf die Entscheidung\nnicht ausgewirkt.\n\n26 d) Gleichwohl hält das Berufungsurteil einer revisionsgerichtlichen Überprüfung\nnicht stand. Denn die Feststellung zum Verlust der aserbaidschanischen\nStaatsangehörigkeit durch die Klägerin zu 1 und zur Staatenlosigkeit des Klägers zu 2 sowie zu den dafür maßgeblichen Gründen tragen nicht den vom Berufungsgericht gezogenen Schluss, dass der aserbaidschanische Staat der\nKlägerin zu 1 und damit letztlich auch dem Kläger zu 2 die Staatsangehörigkeit\naus asylerheblichen Gründen, d.h. in Anknüpfung an die in § 60 Abs. 1\nAufenthG genannten Merkmale, entzogen hat. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Nichtanerkennung der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit der Kläger aufgrund des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1998 auf asylerheblichen Gründen beruhe, hat aber keine ausreichenden und nachvollziehbaren Feststellungen dazu getroffen, dass die Kläger\nzu diesem Zeitpunkt überhaupt noch aserbaidschanische Staatsangehörige\nwaren. Für den Kläger zu 2 geht das Gericht selbst nicht von einer früher bestehenden aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit aus. Hinsichtlich der Klägerin zu 1 erscheint es nach den Feststellungen jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass sie bereits auf der Grundlage des Staatsangehörigkeitsgesetzes von\n\n1991 ihre Staatsangehörigkeit verloren hat und dies nicht auf asylerheblichen\nGründen beruhte.\n\n27 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin zu 1 ursprünglich die sowjetische Staatsangehörigkeit mit aserbaidschanischer Republikoder Staatszugehörigkeit besessen. Anfang 1991 hat sie auch die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit aufgrund des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1991 erworben (UA S. 8 Mitte). Dann führt das Gericht Gründe dafür auf, dass der Klägerin zu 1 „begründeterweise der Verlust\nder aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit bereits zu diesem Zeitpunkt vorgehalten werden“ könne (UA S. 8 unten). Mit „diesem Zeitpunkt“ wird wohl das\nJahr 1997 angesprochen. Das wird wie folgt erläutert: Nach Art. 18 Abs. 2\nSatz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1991 habe die Staatsangehörigkeit durch Entlassung oder Verlust entfallen können. Ein Verlustgrund habe darin bestanden, dass eine Person mit ständigem Aufenthaltsort im Ausland ihrer\nMeldepflicht gegenüber dem Konsulat ohne wichtigen Grund fünf Jahre nicht\nnachkam (Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 aserb.StAG 1991). Da die Klägerin zu 1 Aserbaidschan 1992 verlassen habe und keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass\nsie bis 1997 (fünf Jahre) bei einer aserbaidschanischen Vertretung in Russland\nerfasst wurde, könne ihr der Verlust der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit vorgehalten werden. Diesen Ausführungen könnte entnommen werden,\ndass das Berufungsgericht einen Verlust der Staatsagenhörigkeit schon vor\n1998 nicht ausschließt. Für eine solche Interpretation spricht auch, dass das\nGericht an anderer Stelle offensichtlich davon ausgeht, dass die Klägerin zu 1\nschon bei der Geburt des Klägers zu 2 keine aserbaidschanische Staatsangehörige war (UA S. 11 unten). Zumindest sind die Feststellungen des Gerichts so\nunklar, dass sie als Grundlage für eine bei Inkrafttreten des Gesetzes von 1998\nbestehende aserbaidschanische Staatsangehörigkeit der Kläger nicht ausreichen.\n\n28 Das Berufungsgericht hat auch keinerlei Feststellungen dahin getroffen, dass\nein etwaiger vor 1998 eingetretener Verlust der Staatsangehörigkeit aus asylerheblichen Gründen erfolgte. Seine Ausführungen zur Behördenpraxis, die armenische Volkszugehörige mit längerer Abwesenheit im Ausland schlechter\n\nbehandelt habe als aserische Volkszugehörige, beziehen sich ausschließlich\nauf die Praxis der Zuerkennung und Aberkennung der Staatsangehörigkeit nach\ndem Staatsangehörigkeitsgesetz von 1998 (vgl. UA S. 8 bis 12). Wenn die Klägerin zu 1 ihre aserbaidschanische Staatsangehörigkeit schon auf der Grundlage des Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1991 verloren haben kann, fehlt es\nan Feststellungen und Gründen dafür, warum eine diskriminierende Anwendung\ndes Gesetzes von 1998 flüchtlingsrechtliche Relevanz für die Klägerin zu 1\n- und damit auch für ihren Sohn, den Kläger zu 2 - haben soll. Die bisher getroffenen Feststellungen tragen den Schluss auf die Asylerheblichkeit der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung der Staatenlosigkeit auf der Grundlage des Gesetzes von 1998 jedenfalls nicht. Entsprechendes gilt für die vom Berufungsgericht als asylerheblich gewertete Verweigerung der Wiedereinreise (UA S. 15),\nfür die ebenfalls offen bleibt, ob sie nicht auf einem rein ordnungsrechtlich begründeten Verlust der Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz von 1991 beruht.\nDas angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und zur Nachholung der fehlenden Feststellungen zum Verlust der Staatsangehörigkeit und den dafür maßgeblichen Gründen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Damit bedarf\nes keiner Entscheidung mehr über die von den Revisionsklägern zu dieser Frage erhobenen Rügen der mangelnden Überzeugungsbildung und nicht nachvollziehbar erarbeiteten Prognosegrundlage.\n\n29 2. Sollte das Berufungsgericht bei der erneuten Prüfung zu dem Ergebnis gelangen, dass die Klägerin zu 1 ihre aserbaidschanische Staatsangehörigkeit\nschon auf der Grundlage des Gesetzes von 1991 aus asylunerheblichen Gründen verloren hat und de jure staatenlos geworden ist, wäre der Anerkennungsanspruch der Kläger nach den Maßstäben zu prüfen, die für staatenlose Flüchtlinge gelten. Dafür wäre erforderlich, dass den Klägern im Staat ihres vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG\ndroht (§ 3 Abs. 1 AsylVfG, Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG). Bei dieser Prüfung wird das Berufungsgericht davon auszugehen haben, dass die Kläger in der Russischen Föderation ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.\n\n30 a) § 3 Abs. 1 AsylVfG stellt für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr im Fall der\nStaatenlosigkeit auf das Land ab, in dem der Ausländer als Staatenloser seinen\n\ngewöhnlichen Aufenthalt „hatte“. Durch diese Formulierung ist zunächst klargestellt, dass es insoweit nicht auf den gegenwärtigen gewöhnlichen Aufenthalt\nankommt (hier: Deutschland), sondern das Land des früheren gewöhnlichen\nAufenthalts maßgeblich ist. Inhaltlich übereinstimmend stellt Art. 2 Buchst. c der\nRichtlinie im Rahmen der Flüchtlingsdefinition auf das Land „seines vorherigen\ngewöhnlichen Aufenthalts“ ab (engl. Text: „former habitual residence“; frz. Text:\n„il avait sa résidence habituelle“ - ebenso Art. 2 Buchst. e der Richtlinie für den\nsubsidiären Schutz).\n\n31 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts setzt der gewöhnliche Aufenthalt\nim Sinne dieser Bestimmungen nicht voraus, dass der Aufenthalt des Staatenlosen rechtmäßig sein muss. Es genügt vielmehr, dass der Staatenlose in dem\nbetreffenden Land tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat, dort also\nnicht nur vorübergehend verweilt, ohne dass die zuständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn einleiten.\n\n32 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 23. Februar\n1993 - BVerwG 1 C 45.90 - (BVerwGE 92, 116 <125>) zur Auslegung von Art. 2\ndes Gesetzes zur Ausführung des Übereinkommens zur Verminderung der\nStaatenlosigkeit vom 29. Juni 1977 (BGBl I, S. 1101 - AG-StlMindÜbk) darauf\nhingewiesen, dass zwischen der Dauerhaftigkeit des Aufenthalts und der\nRechtmäßigkeit des Aufenthalts eines Staatenlosen zu unterscheiden ist. Nach\nArt. 1 Abs. 2 Buchst. b StlMindÜbk kann ein Staat die Verleihung der Staatsangehörigkeit an einen Staatenlosen davon abhängig machen, dass der Betreffende über einen Zeitraum von fünf bis zehn Jahren seinen „dauernden Aufenthalt“ im Hoheitsgebiet des Staates gehabt hat. Das deutsche AG-StlMindÜbk\nvom 29. Juni 1977 verlangt in Art. 2 Nr. 2 einen mindestens fünfjährigen „dauernden Aufenthalt“ in Deutschland. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Begriff des „dauernden Aufenthalts“ im AG-StlMindÜbk im\nWesentlichen dasselbe besagt wie der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“\nnach dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen (StlÜbk)\nund nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). In der deutschen Fassung\ndes Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit wird der u.a. verbindliche englische und französische Vertragstext „has habitually resided“ bzw.\n\n„ait résidé habituellement“ mit „dauernden Aufenthalt gehabt“ übersetzt. Für das\nStaatenlosen-Übereinkommen und die Genfer Konvention wird demgegenüber\nder auf dem gleichen Wortstamm beruhende Begriff im Originaltext „habitual\nresidence/résidence habituelle“ mit „gewöhnlicher Aufenthalt“ treffend wiedergegeben (vgl. Art. 14 Satz 1, 16 Abs. 2 StlÜbk; Art. 1A Nr. 2 Halbs. 2 GFK). Es\nkann unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass „dauernder\nAufenthalt“ im Sinne des Art. 2 AG-StlMindÜbk im Wesentlichen dasselbe besagt wie der im Flüchtlingsrecht verwandte Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“\n(Urteil vom 23. Februar 1993, a.a.O.123). Ein solcher dauernder Aufenthalt erfordert keine förmliche Zustimmung der Ausländerbehörde. Diese Zustimmung\nist nur zur Begründung eines rechtmäßigen Aufenthalts grundsätzlich erforderlich. Die Rechtmäßigkeit ist von der Dauerhaftigkeit des Aufenthalts zu unterscheiden. Für den dauernden Aufenthalt genügt es, dass die Ausländerbehörde\nunbeschadet ihrer rechtlichen Möglichkeiten davon Abstand nimmt, den Aufenthalt des Staatenlosen zu beenden, z.B. weil sie eine derartige Aufenthaltsbeendigung für unzumutbar oder undurchführbar hält (Urteil vom 23. Februar 1993,\na.a.O. 125).\n\n33 Auch in der ausländischen Rechtsprechung wird der Begriff des gewöhnlichen\nAufenthalts im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dahin ausgelegt, dass\nein tatsächlicher Aufenthalt genügt, wenn er von einer gewissen Dauerhaftigkeit\ngeprägt ist. So hat der Federal Court of Canada in seinem Urteil vom 13. Dezember 1993 (Maarouf v. Canada <1994> 1 F.C. 723) darauf abgestellt, dass\nmehr als ein vorübergehender Aufenthalt erforderlich ist. Vielmehr müsse der\nStaatenlose einen Aufenthalt mit Aussicht auf eine gewisse Dauer gefunden\nhaben („with a view to a continuing residence of some duration“). Er müsse zudem eine beachtliche Zeit des de facto Aufenthalts in dem betreffenden Land\nzurückgelegt haben („a significant period of de facto residence“). Das Gericht\nnimmt Bezug auf die Rechtsauffassung von Hathaway, dass ein Jahr Aufenthalt\nals sinnvoller Abgrenzungsstandard angesehen werden kann. Eine Rechtmäßigkeit des Aufenthalts wird nicht verlangt.\n\n34 Setzt ein gewöhnlicher Aufenthalt nach § 3 Abs. 1 AsylVfG nur voraus, dass der\nStaatenlose in dem betreffenden Land tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt\n\ngefunden hat, dort also nicht nur vorübergehend verweilt, und die zuständigen\nBehörden keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen ihn eingeleitet haben, so haben die Kläger ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Russischen Föderation gehabt. Angesichts des zehnjährigen Aufenthalts der Klägerin zu 1 in Russland, ihres dortigen mehrjährigen Handeltreibens, der dortigen Geburt und des Heranwachsens ihres Sohnes - des Klägers zu 2 - ist die Russische Föderation für sie und\nden Kläger zu 2 zum Lebensmittelpunkt geworden, ohne dass die russischen\nBehörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen sie eingeleitet haben.\n\n35 b) Ist danach die Russische Föderation als Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts der Kläger anzusehen, scheidet nach Auffassung des Senats eine Anknüpfung an Aserbaidschan als weiteres Land eines früheren gewöhnlichen\nAufenthalts aus.\n\n36 Hat ein Staatenloser im Lauf seines Lebens in mehr als einem Staat nicht nur\nvorübergehend gelebt, so ist für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr grundsätzlich auf das Land seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts abzustellen.\nZwar vertritt der UNHCR in seinem Handbuch über Verfahren und Kriterien zur\nFeststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom September 1979 unter Nr. 104/105 die Auffassung, dass es bei\nStaatenlosen mehr als ein Land geben könne, in dem sie ihren gewöhnlichen\nAufenthalt hatten, und dass ihre Furcht vor Verfolgung in Bezug auf jedes dieser Länder begründet sein könne. Ein Wechsel des Aufenthaltsortes beeinträchtige ihre Rechtsstellung nicht. Auch in der ausländischen Rechtsprechung\ngibt es Entscheidungen, die dieser Auffassung - wenn auch mit gewissen Einschränkungen - folgen (vgl. Urteil des Federal Court of Canada vom 11. Mai\n1998 in der Sache Thabet v. Canada <Minister of Citizenship and Immigration>\n<1998> 4 F.C. 21). Der Senat hält diese Rechtsauffassung nicht für überzeugend. Ziel der in der Genfer Flüchtlingskonvention wie im nationalen Recht getroffenen Regelungen ist die möglichst weitgehende Gleichstellung von Staatenlosen und Staatsangehörigen bei der Erlangung von Flüchtlingsschutz. Der\nStaatsangehörige genießt Verfolgungsschutz im Hinblick auf das Land seiner\ngegenwärtigen Staatsangehörigkeit, nicht auch im Hinblick auf Länder einer\n\nfrüheren Staatsangehörigkeit. Für den Staatenlosen tritt an die Stelle des Staats\nder Staatsangehörigkeit das Land seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts. Er\nwürde gegenüber Staatsangehörigen besser gestellt, wenn er sich auf Verfolgungsgefahren nicht nur in Bezug auf das Land seines letzten gewöhnlichen\nAufenthalts, sondern auch in Bezug auf Länder seines früheren gewöhnlichen\nAufenthalts berufen könnte. Daran ändert die Tatsache nichts, dass ein Staatsangehöriger in bestimmten Fällen mehr als eine Staatsangehörigkeit besitzen\nkann. Denn in diesem Fall kann er nicht bereits wegen einer Verfolgungsgefahr\nin einem dieser Staaten als Flüchtling anerkannt werden, wie das der UNHCR\nfür Staatenlose gewähren will. Vielmehr erhält er keinen Flüchtlingsschutz,\nwenn er den Schutz des oder der weiteren Staaten seiner Staatsangehörigkeit\nin Anspruch nehmen kann. Der Staatenlose genießt auch keinen geringeren\nSchutz im Hinblick auf eine ihm drohende Abschiebung in einen Staat seines\nfrüheren Aufenthalts als der Staatsangehörige in Bezug auf einen Staat seiner\nfrüheren Staatsangehörigkeit. Denn beide können insoweit Abschiebungsschutz\nnach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Anspruch nehmen.\n\n37 Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Klägerin zu 1 zehn\nJahre lang ihren Lebensmittelpunkt in der Russischen Föderation hatte und der\nKläger zu 2 dort geboren und aufgewachsen ist, besteht kein Grund, zusätzlich\nauf Aserbaidschan als Land des vorausgegangenen Aufenthalts der Klägerin\nzu 1 zurückzugreifen. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts dürfte eine Flüchtlingsankerkennung der Kläger im Falle einer\naus asylunerheblichen Gründen eingetretenen Staatenlosigkeit daher nicht in\nBetracht kommen, da eine Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation\nweder geltend gemacht noch festgestellt ist.\n\n38 Im Übrigen bemerkt der Senat, dass es auch in den Fällen, in denen der ausbürgernde Staat mit dem des gewöhnlichen Aufenthalts identisch ist, besonderer Umstände bedarf, um eine spätere Verweigerung der Wiedereinbürgerung\nals asylerheblich zu werten. Denn grundsätzlich ist ein Staat frei in der Entscheidung, welchen Nicht-Staatsangehörigen er neu einbürgert und welchem\nordnungsgemäß Ausgebürgerten er wieder - hier: aufgrund des Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1998 - seine Staatsbürgerschaft verleiht.\n\n39 3 a) Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass die Klägerin\nzu 1 nicht de jure ausgebürgert worden ist, sondern ihr nur de facto zentrale\nRechte aus der Staatsbürgerschaft verweigert werden (z.B. Recht auf Einreise),\nkommt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht, wenn das behördliche Verhalten auf asylerheblichen Gründen beruht. Allerdings bedarf es\ndann näherer Feststellungen, dass der Klägerin zu 1 die Rechte aus der Staatsbürgerschaft tatsächlich verwehrt werden, was auch voraussetzt, dass sie Bemühungen nachweist, sich ernsthaft und erfolglos um die Wiedererlangung der\nverweigerten Rechte bemüht zu haben. An solchen Feststellungen fehlt es bisher. Vielmehr wird im Berufungsurteil lediglich vermutet, dass der Klägerin zu 1\n„aller Voraussicht“ nach die Einreise nach Aserbaidschan verweigert würde (UA\nS. 15). Hat sie aber zumutbare Bemühungen um eine Wiedereinreise unterlassen, dürfte es an der erforderlichen Schwere der Rechtsverletzung im Sinne\nvon Art. 9 Abs. 1a der Richtlinie fehlen.\n\n40 Gegebenenfalls müsste das Berufungsgericht auch noch klären, ob die von ihm\nals vorverfolgt angesehene Klägerin unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie derzeit noch wegen einer mittelbaren\nGruppenverfolgung armenischer Volkszugehöriger bedroht wäre (bisher offen\ngelassen, vgl. UA S. 19 f.). Dabei weist der Senat darauf hin, dass die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Vorverfolgung der Klägerin wegen einer bis zum Jahr 2000 andauernden mittelbaren Gruppenverfolgung (UA\nS. 19) auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage beruhen.\n\n41 b) Stellt das Berufungsgericht eine asylerhebliche Verfolgung der Kläger fest,\nwird es sich erneut mit der Frage der Erlangung internen Schutzes in Berg-Karabach auseinander setzen müssen. Denn seine Feststellungen zur fehlenden Erreichbarkeit dieses Landesteils sind auf zu schmaler Tatsachengrundlage getroffen worden. Insoweit reicht es nicht aus festzustellen, dass die Kläger\nüber keine gültigen Reisedokumente verfügten und auch nicht ersichtlich sei,\ndass sie diese erlangen könnten (UA S. 26). Vielmehr hat der Senat zuletzt in\nseinem Urteil vom 29. Mai 2008 - BVerwG 10 C 11.07 - (BVerwGE 131, 186-\n198, Rn. 29) darauf hingewiesen, dass derartige praktische Hindernisse typi-\n\nscherweise behebbar sind. Im Übrigen erscheint es im vorliegenden Fall eher\nunwahrscheinlich, dass die Kläger über keinerlei Papiere verfügen und solche\nauch nicht zu beschaffen sind. Bei der Klägerin zu 1 müssten zumindest Papiere über ihren geschilderten Schulbesuch in Baku von 1977 bis 1987 vorhanden\noder wiederzuerlangen sein, der Kläger zu 2 müsste aufgrund seiner Geburt in\nBudjenowsk/Russland über Papiere verfügen. Danach müsste es für beide Kläger möglich und zumutbar sein, die notwendigen Einreisepapiere nach Berg-Karabach zu besorgen. Hierzu muss das Berufungsgericht - sofern es für seine\nEntscheidung darauf ankommt - die notwendigen Feststellungen treffen.\n\n42 c) Auf der Grundlage seiner bisher getroffenen Feststellungen, dass Flüchtlinge\narmenischer Volkszugehörigkeit einen Rechtsanspruch auf Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit besitzen (UA S. 14), wird das Berufungsgericht\nArt. 4 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG in den Blick zu nehmen haben. Danach ist bei der individuellen Prüfung der Anträge auf internationalen\nSchutz u.a. die Frage zu berücksichtigen, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsangehörigkeit er für sich geltend machen könnte.\nDiese Vorschrift setzt an anderer Stelle geregelte materielle Voraussetzungen\nin einen behördlichen Prüfungsauftrag um, der sich insbesondere auf das Erfordernis von Ermittlungen hinsichtlich des Besitzes mehrfacher Staatsangehörigkeiten bezieht (vgl. Art. 1A Nr. 2 GFK). Das Fehlen der Umsetzung des Art. 4\nAbs. 3 Buchst. e der Richtlinie in innerstaatliches Recht wäre nach Ablauf der\nUmsetzungsfrist jedenfalls unschädlich, wenn die Vorschrift sich auf diesen Prüfungsumfang beschränkte. Ob ihr Gehalt - insbesondere mit Blick auf die Situation eines Staatenzerfalls und evidenter Möglichkeiten des Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines Nachfolgestaates z.B. durch bloße Registrierung - darüber\nhinausreicht und hier eine solche Situation vorliegt, in der die Kläger darauf\nverwiesen werden könnten, die armenische Staatsangehörigkeit und den\nSchutz Armeniens in Anspruch zu nehmen, bedarf weiterer Aufklärung und Prüfung.\n\n43 d) Im Fall der Bejahung einer asylrelevanten Verfolgung durch Aserbaidschan\nwird, sofern interner Schutz nicht zu erlangen sein sollte, erneut zu prüfen sein,\n\nob die Kläger bereits Sicherheit vor Verfolgung in der Russischen Föderation\ngefunden haben und dorthin zurückkehren können (vgl. dazu Urteil vom 8. Februar 2005 - BVerwG 1 C 29.03 - BVerwGE 122, 376 <386 ff.>). Mit Recht beanstandet die Beklagte mit ihrer Revision, dass das Berufungsgericht seine Feststellungen zur Verweigerung der Wiedereinreise auf zu schmaler Tatsachengrundlage getroffen hat. Der Verweis auf die fehlende russische Staatsangehörigkeit der Kläger und die fehlende Genehmigung ihres dortigen Aufenthalts\nträgt nicht die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass sowohl eine Rückführung als auch eine (legale) Rückkehr erkennbar nicht möglich seien (UA S. 27).\n\n44 e) Sollte der Klägerin zu 1 im Ergebnis die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen\nsein, dürfte für den Kläger zu 2 auch ein Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz\nnach § 26 Abs. 4 AsylVfG bestehen.\n\n45 4. Sofern den Klägern kein Flüchtlingsschutz zusteht, ist über die Gewährung\nsubsidiären Schutzes nach der Qualifikationsrichtlinie in Bezug auf die Russische Föderation als deren Herkunftsland und (hilfsweise) nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf die in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten Aserbaidschan und Armenien zu entscheiden.\n\nDr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Richter\n\nBeck Prof. Dr. Kraft","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2009-02-26/10-c-50-07","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2009-02-26/10-c-50-07","retrieved":"2026-10-24 07:33:30.824357+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2009-02-26/10-c-50-07","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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Staatenloser im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG ist eine Person, die kein Staat aufgrund seines Rechts als Staatsangehörigen ansieht, d.h. ein De-jure-Staatenloser. Bei De-facto-Staatenlosen ist eine drohende Verfolgung deshalb in Bezug auf den Staat ihrer De-jure-Staatsangehörigkeit zu prüfen. 4. Der gewöhnliche Aufenthalt eines Staatenlosen nach § 3 Abs. 1 AsylVfG muss nicht rechtmäßig sein. Es genügt, wenn der Staatenlose in dem betreffenden Land tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat, in dem Land also nicht nur vorübergehend verweilt, ohne dass die zuständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn einleiten.","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revisionen des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten und der Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom\n16. 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