{"status":"available","doknr":"BVERWG-241109U10C24080","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2009:241109U10C24.08.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2009-11-24","aktenzeichen":"10 C 24.08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Ob Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG vorliegen, bestimmt sich gegenwärtig in erster Linie nach den im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 ausgeformten Tatbeständen dieser Delikte. 2. In einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt können Kriegsverbrechen nicht nur gegenüber der Zivilbevölkerung, sondern auch gegenüber Kämpfern der gegnerischen Partei begangen werden. 3. Werden Kampfhandlungen von Kämpfern in einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt nicht von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG erfasst, erfüllen sie in der Regel auch nicht den Ausschlussgrund der schweren nichtpolitischen Straftat (Nr. 2).","text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nBVerwG 10 C 24.08\nVGH 3 UE 411/06.A\n\nVerkündet\nam 24. November 2009\nvon Förster\nJustizobersekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nauf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2009\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,\ndie Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig, Richter und\nProf. Dr. Kraft sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen\nVerwaltungsgerichtshofs vom 24. April 2008 aufgehoben.\n\nDie Sache wird an den Verwaltungsgerichtshof zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung\nvorbehalten.\n\nGründe:\n\nI\n\n1 Der Kläger, ein aus Tschetschenien stammender russischer Staatsangehöriger,\nerstrebt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.\n\n2 Der 1965 geborene Kläger reiste zusammen mit seiner Ehefrau und zwei Söhnen im Juni 2001 auf dem Landweg nach Deutschland ein und beantragte Asyl.\nZur Begründung gab er an, dass er von 1994 bis 1995 bei der Sicherheitsabteilung der Polizei gearbeitet und danach am ersten Tschetschenienkrieg teilge-\n\nnommen habe. Von 1996 bis 1999 sei er im tschetschenischen Sicherheitsdienst bei der Staatssicherheit im „Ministerium des Schariats“ tätig gewesen.\nDessen Tätigkeit erläuterte er dahingehend, dass dem schariatischen Dienst\nPersonen gemeldet worden seien, die sich nicht nach der Scharia gerichtet hätten; diese seien dann einem schariatischen Gericht übergeben worden. Von\n1999 bis zur Ausreise habe er in der gleichen Gruppierung wie sein Neffe gekämpft, dem Kläger im Verfahren BVerwG 10 C 23.08. Tagsüber hätten sie sich\nversteckt und nachts Anschläge mit Granatwerfern und Maschinengewehren\nauf russische Truppen verübt. Russische Sicherheitskräfte hätten nach ihm gesucht und sein Haus durch Beschuss komplett zerstört; seine Mutter habe deshalb einen Herzanfall erlitten und sei verstorben. Er sei kriegsmüde und sein\nBruder habe ihm nach dem Tod der Mutter zur Ausreise geraten.\n\n3 Mit Bescheid vom 12. Juli 2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung\nausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) den\nAsylantrag ab, stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1\nAuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, und drohte\ndem Kläger die Abschiebung in die Russische Föderation an.\n\n4 Im Parallelverfahren seines Neffen hat das Auswärtige Amt auf Anfrage des\nVerwaltungsgerichts mitgeteilt, dass der Oberbefehlshaber B., dem die Kampfgruppe nach Angaben des Neffen unterstanden habe, einer der Anführer der\ntschetschenischen Terroristen gewesen sei, die im Oktober 2002 in einem\nMoskauer Musical-Theater über 700 Theaterbesucher als Geiseln genommen\nhätten. Er sei - wie alle anderen Geiselnehmer - von russischen Sicherheitskräften bei der Befreiungsaktion getötet worden.\n\n5 Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch auf Zuerkennung von Asyl abgetrennt und die Klage insoweit mit Gerichtsbescheid vom 11. Februar 2002 als\noffensichtlich unbegründet abgewiesen. Mit Urteil vom 21. Oktober 2004 hat es\ndie Klage im Übrigen abgewiesen, weil der Vortrag des Klägers unglaubhaft sei.\n\n6 Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom\n24. April 2008 die Beklagte unter Aufhebung des Urteils erster Instanz verpflich-\n\ntet, für den Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen. Er hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Kläger vorverfolgt aus\nTschetschenien ausgereist sei. Sein Leben und seine Freiheit seien allein wegen seiner tschetschenischen Volkszugehörigkeit unmittelbar bedroht gewesen.\nZusätzlich sei der Kläger aber auch aus individuellen Gründen vorverfolgt. Ihm\nhabe nach seinen glaubhaften Angaben die Verhaftung mit flüchtlingsrelevanten Übergriffen durch russische Sicherheitskräfte unmittelbar gedroht, die nicht\ndurch legitime Terrorismusbekämpfung gerechtfertigt sei. Gemäß Art. 4 Abs. 4\nder Richtlinie 2004/83/EG komme es auf die zusätzliche Prüfung einer internen\nSchutzmöglichkeit zum Ausreisezeitpunkt nicht mehr an. Der Kläger könne weder nach Tschetschenien noch in andere Gebiete der Russischen Föderation\nzurückkehren, da keine stichhaltigen Gründe dagegen sprächen, dass er nicht\nerneut von einer solchen Verfolgung bedroht wäre. Es sei davon auszugehen,\ndass den russischen Sicherheitskräften sowohl seine Tätigkeit unter der Regierung Maschadow als auch seine Aktivitäten als Tschetschenienkämpfer bekannt seien und er daher als Terrorist gesucht werde. Bei Rückkehr in sein\nHeimatland drohten ihm flüchtlingsrechtlich relevante Übergriffe. Für den Kläger\nsei die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nicht gemäß § 3 Abs. 2 AsylVfG\nausgeschlossen. Er habe sich zwar nach eigenen Angaben an der Tötung russischer Soldaten beteiligt. Seine Kampfeinsätze seien jedoch keine Maßnahmen gegen die Zivilbevölkerung, sondern Teil kriegerischer Auseinandersetzungen gewesen und erfüllten die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\nAsylVfG nicht. Auch die Nr. 2 der Vorschrift sei nicht gegeben. Zwar könnten\ndie von dem Kläger beschriebenen Überfälle auf russische Sicherheitskräfte\ndurchaus als verbrecherische Handlungen qualifiziert werden; ihnen sei jedoch\nweder der politische Hintergrund abzusprechen noch richteten sie sich gegen\ndie Zivilbevölkerung. Die die Autonomie Tschetscheniens verteidigenden Rebellen hätten sich in einer Selbstverteidigungslage gegenüber den russischen Besatzern geglaubt. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG greife nicht, da den Aktivitäten des Klägers die dafür erforderliche internationale Dimension fehle.\n\n7 Mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision rügt die Beklagte\ndie fehlerhafte Handhabung der Ausschlussgründe. Das Berufungsgericht habe\n§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG unzutreffend ausgelegt, da auch Maßnahmen\n\ngegen Kombattanten Kriegsverbrechen sein könnten. Für seine Annahme, die\nVoraussetzungen der Ausschlussgründe seien nicht erfüllt, reiche die allein auf\ndie Aussagen des Klägers gestützte Würdigung des Berufungsgerichts nicht\naus; entsprechendes gelte für die Prüfung des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG.\nSchließlich habe das Berufungsgericht auch hinsichtlich der Mitwirkung des Klägers an der Anwendung der Scharia den Ausschlusstatbestand eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit vernachlässigt.\n\n8 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Es seien keine Tatsachen festgestellt worden, welche die Anwendung der Ausschlussgründe rechtfertigen\nkönnten. Der völkerstrafrechtliche Hintergrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\nAsylVfG verbiete es, die beweisrechtlichen Grundsätze zu weit von den strafverfahrensrechtlichen Maßstäben zu lösen. Wegen des Ausnahmecharakters\nder Ausschlussgründe müssten die individuellen Umstände und Tatsachen besonders sorgfältig und erschöpfend ermittelt und festgestellt werden. Die Nr. 1\nder genannten Vorschrift könne keine Anwendung finden, denn die Aktionen\nder Kampfgruppe des Klägers hätten sich ausschließlich gegen den militärischen Gegner gerichtet. Im Zeitpunkt der Teilnahme des Oberbefehlshabers B.\nan dem terroristischen Angriff auf das Musical-Theater in Moskau im Oktober\n2002 habe sich der Kläger bereits im Bundesgebiet befunden. Auch die Nr. 2\nder Vorschrift greife nicht, denn es gebe keinerlei Hinweise dafür, dass der die\nAutonomie Tschetscheniens verteidigende Kläger an mit humanitärem Völkerrecht unvereinbaren Kampfeinsätzen gegenüber Kombattanten oder Übergriffen\nauf die Zivilbevölkerung beteiligt gewesen sei. Im Übrigen werde der Kläger\nnicht wegen seiner früheren Berufstätigkeit als Polizist verfolgt, so dass die\nWechselbezüglichkeit von Verfolgungs- und Ausschlussgrund fehle.\n\n9 Der Vertreter des Bundesinteresses hat sich am Verfahren beteiligt. Er ist der\nAuffassung, das Berufungsgericht habe § 3 Abs. 2 AsylVfG fehlerhaft angewendet. Es habe auf der Grundlage seiner eigenen Feststellungen hinreichend\nAnlass zu einer intensiveren Prüfung bestanden, ob die Flüchtlingsanerkennung\ndes Klägers wegen seiner Zugehörigkeit zu den tschetschenischen Rebellen\nund deren Kampfführung ausgeschlossen sei. Zudem komme bei der Mitwir-\n\nkung des Klägers an der Anwendung der Scharia der Ausschlusstatbestand\neines Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Betracht.\n\nII\n\n10 Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Anspruch\ndes Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter Verstoß gegen\nrevisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) bejaht. Zwar ist seine Würdigung,\nbei dem aus individuellen Gründen als vorverfolgt anzusehenden Kläger sprächen keine stichhaltigen Gründe dagegen, dass er bei Rückkehr nach\nTschetschenien erneut von solcher Verfolgung bedroht werde und auch keine\nMöglichkeit internen Schutzes in anderen Regionen der Russischen Föderation\nbestehe, revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden (1.). Das Berufungsgericht\nhat aber das Vorliegen der Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2\nAsylVfG mit einer Begründung verneint, die einer revisionsrechtlichen Prüfung\nnicht standhält (2.). Da der Senat über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts\nnicht abschließend selbst entscheiden kann, ist die Sache gemäß § 144 Abs. 3\nSatz 1 Nr. 2 VwGO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (3.).\n\n11 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Begehrens auf Zuerkennung der\nFlüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 1 und 4 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl I S. 1798)\nsowie § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162). Die in diesen Bekanntmachungen berücksichtigten Rechtsänderungen durch das Gesetz zur Umsetzung\naufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom\n19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz -, die am\n28. August 2007 in Kraft getreten sind, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß\n§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu Recht der am 24. April 2008 ergangenen Berufungsentscheidung zugrunde gelegt.\n\n12 1. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft u.a. deshalb\nzugesprochen, weil ihm in Tschetschenien eine individuelle politische Verfolgung unmittelbar gedroht habe. Er habe mit sofortiger Verhaftung und damit\neinhergehenden flüchtlingsrelevanten Übergriffen der russischen Sicherheitskräfte rechnen müssen. Bei ihm als Vorverfolgtem könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr wegen\nseiner Tätigkeit im Sicherheitsdienst unter Maschadow und der Teilnahme am\nbewaffneten Kampf als Terrorist gesucht werde und es bei einer Verhaftung zu\nÜbergriffen der Sicherheitskräfte komme. Ihm stehe im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung auch keine Möglichkeit internen Schutzes in anderen Regionen der Russischen Föderation offen. Diese Begründung, die die angefochtene Entscheidung unabhängig von den Ausführungen zur Gruppenverfolgung\nträgt, hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand.\n\n13 Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens\nüber die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den\nBedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1\nSatz 1 AufenthG darf in Anwendung dieses Abkommens ein Ausländer nicht in\neinen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen\nseiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht\nist. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Art. 4\nAbs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004\nüber Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig\ninternationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden\nSchutzes (ABl EG Nr. L 304 S. 12) - sog. Qualifikationsrichtlinie - ergänzend\nanzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG).\n\n14 a) Nach den von der Beklagten nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die der Senat gebunden\nist (§ 137 Abs. 2 VwGO), drohte dem Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise\n\n- belegt durch die mehrfachen Hausdurchsuchungen - unmittelbar die Verhaftung. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar - d.h. mit\nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit - drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung\nvoraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen\nmuss (vgl. Urteile vom 9. April 1991 - BVerwG 9 C 91.90 u.a. - Buchholz 402.25\n§ 1 AsylVfG Nr. 143 S. 289 <291 f.> und vom 14. Dezember 1993 - BVerwG\n9 C 45.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 166 S. 403 <404 ff.>). Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht festgestellt. Es ist davon ausgegangen,\ndass eine Verhaftung mit einer schweren menschenrechtswidrigen Behandlung\ndurch die russischen Sicherheitskräfte einhergegangen wäre, weil mit Rebellen\nund Mitgliedern der Regierung Maschadow im Zweifelsfall „kurzer Prozess“\ngemacht worden sei. Eine Anwendung physischer Gewalt der im Berufungsurteil festgestellten Art stellt sich als schwerwiegende Verletzung grundlegender\nMenschenrechte - hier des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK - dar und erfüllt damit den Tatbestand einer Verfolgungshandlung (Art. 9 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 Buchst. a der\nRichtlinie 2004/83/EG). Die drohende Verfolgung ging dabei von russischen\nSicherheitskräften und somit unmittelbar vom Staat aus (§ 60 Abs. 1 Satz 4\nBuchst. a AufenthG i.V.m. Art. 6 Buchst. a der Richtlinie). Das Vorliegen von\nflüchtlingsrechtlich unbeachtlichen Exzesstaten hat das Berufungsgericht angesichts der großen Zahl nicht geahndeter Übergriffe zu Recht ausgeschlossen.\n\n15 b) § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG setzt des Weiteren voraus, dass die geschützten Rechtsgüter wegen der Rasse des Ausländers, seiner Religion, seiner\nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe\noder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sind. Auch gemeinschaftsrechtlich ist eine Verfolgungshandlung für die Flüchtlingsanerkennung nur dann\nrelevant, wenn sie an einen der in Art. 10 der Richtlinie 2004/83/EG genannten\nVerfolgungsgründe anknüpft (Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie). Bei der Prüfung der\nVerfolgungsgründe reicht es aus, wenn diese Merkmale dem Antragsteller von\nseinem Verfolger lediglich zugeschrieben werden (Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie).\n\n16 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts knüpfte die dem Kläger drohende individuelle Verfolgung an seine tschetschenische Volkszugehörigkeit,\ndie Tätigkeit für die Regierung Maschadow und den Verdacht der Zugehörigkeit\nzu den Rebellen an. Darin liegt eine Kombination der Verfolgungsgründe der\nRasse und der politischen Überzeugung. Die zu befürchtenden Maßnahmen\nder Sicherheitskräfte hätten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts\neine legitime Terrorismus- und Separatismusbekämpfung bei Weitem überschritten; sie lassen sich nicht mit der Verfolgung angemessener Sicherheitsinteressen des Staates und dem Rechtsgüterschutz rechtfertigen. Deshalb spricht\neine Vermutung dafür, dass die Verfolgungsmaßnahmen den Einzelnen zumindest auch wegen asylerheblicher Merkmale treffen und daher politische Verfolgung darstellen (vgl. Urteil vom 25. Juli 2000 - BVerwG 9 C 28.99 - BVerwGE\n111, 334 <340 f.>).\n\n17 c) Die vom Berufungsgericht für den Kläger gestellte Verfolgungsprognose ist\nals in erster Linie tatrichterliche Würdigung revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.\n\n18 Da der Kläger individuell verfolgt worden ist und sein Heimatland kurz darauf\nverlassen hat, kommt ihm - ohne dass es auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Gruppenverfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger ankäme -\ndie Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG zugute.\nNach dieser Bestimmung ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn,\nstichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung\nbedroht wird. Eine Vorverfolgung kann nicht mehr wegen einer zum Zeitpunkt\nder Ausreise bestehenden Fluchtalternative in einem anderen Teil des Herkunftsstaates verneint werden (Urteil vom 19. Januar 2009 - BVerwG 10 C\n52.07 - BVerwGE 133, 55 Rn. 29). Mit anderen Worten greift im Rahmen der\nFlüchtlingsanerkennung die Beweiserleichterung auch dann, wenn im Zeitpunkt\nder Ausreise keine landesweit ausweglose Lage bestand.\n\n19 Zur Überzeugung des Berufungsgerichts sprechen keine stichhaltigen Gründe\ndagegen, dass der Kläger bei Rückkehr nach Tschetschenien oder in andere\nRegionen der Russischen Föderation erneut von staatlicher Verfolgung durch\ndie russischen Sicherheitskräfte bedroht wird. Dieser Prognose liegt die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde, dass der Kläger den russischen\nSicherheitskräften als Mitarbeiter des Sicherheitsdiensts unter Maschadow und\nals Tschetschenienkämpfer bekannt ist und er daher als Terrorist gesucht wird.\nDie Prognose des Berufungsgerichts gründet sich auf einer den Anforderungen\ndes § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügenden Tatsachenfeststellung. Die darauf\naufbauende tatrichterliche Einschätzung, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr von russischen Sicherheitskräften aufgegriffen und dann misshandelt werde, erscheint nicht spekulativ, sondern\nnachvollziehbar. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Würdigung auf mehrere\nQuellen gestützt und ausreichend begründet; revisionsgerichtlich ist dagegen\nnichts zu erinnern.\n\n20 Da dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Verfolgung\ndurch russische Sicherheitskräfte unmittelbar drohte und er diese bei einer\nRückkehr erneut zu befürchten hat, braucht hier nicht entschieden zu werden,\nob Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG mit der Formulierung „solche Verfolgung“ einen inneren Zusammenhang zwischen festgestellter Vorverfolgung und\ndrohender Verfolgung voraussetzt (vgl. dazu Vorlagebeschluss des Senats vom\n7. Februar 2008 - BVerwG 10 C 33.07 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u.\nAsylrecht Nr. 19 Rn. 41).\n\n21 d) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, dass dem Kläger keine Möglichkeit internen Schutzes in anderen Regionen der Russischen Föderation offen steht. Ob in dem vorliegenden Fall, in dem das Berufungsgericht von einer\ndem Kläger landesweit drohenden Verfolgung durch den Staat ausgegangen\nist, überhaupt interner Schutz zu prüfen ist, kann dahinstehen. Das Berufungsgericht hat bereits die erste Voraussetzung des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie, derzufolge in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bestehen darf, verneint. Es hat den Kläger dabei von der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG profitieren lassen. Das begeg-\n\nnet keinen Bedenken (Urteil vom 5. Mai 2009 - BVerwG 10 C 21.08 - juris\nRn. 22 ff.).\n\n22 2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht § 3 Abs. 2 AsylVfG der Flüchtlingseigenschaft des Klägers nicht entgegen. Zwar habe der Kläger nach eigenen Angaben während des zweiten Tschetschenienkriegs mit anderen Rebellen\nin einer Kampfgruppe Anschläge auf russische Einheiten verübt und russische\nSoldaten getötet. Seine Teilnahme an kriegerischen Auseinandersetzungen, bei\ndenen die Zivilbevölkerung nicht in Mitleidenschaft gezogen worden sei, erfülle\njedoch nicht die Voraussetzungen der Ausschlussgründe. Diese Annahme\nschöpft den Begriff des Kriegsverbrechens in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG\nnicht aus. Sie verletzt zudem § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylVfG, weil sie\nallein auf die Angaben des Klägers gestützt ist und damit auf einer zu schmalen\nTatsachengrundlage beruht.\n\n23 a) Ein Ausländer ist gemäß § 3 Abs. 2 AsylVfG nicht Flüchtling, wenn aus\nschwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die\nMenschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die\nausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu\ntreffen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG), vor seiner Aufnahme als Flüchtling\neine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen\nhat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG), oder den Zielen\nund Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat (§ 3 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 3 AsylVfG). Dies gilt auch für Ausländer, die andere zu einer derartigen Straftat angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben (§ 3\nAbs. 2 Satz 2 AsylVfG). Mit den seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes nunmehr im Asylverfahrensgesetz geregelten Ausschlussgründen für die\nFlüchtlingsanerkennung hat der deutsche Gesetzgeber Art. 12 Abs. 2 und 3 der\nRichtlinie 2004/83/EG umgesetzt. Diese gemeinschaftsrechtliche Regelung\ngeht ihrerseits auf die schon in Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über\ndie Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II, 559) - Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - aufgeführten Ausschlussgründe zurück.\n\n24 b) Die Vorstellung einer Begrenzung des Asyls findet sich bereits bei Hugo\nGrotius (De iure belli ac pacis, 1625, L. II, Cap. XXI, § 5). Danach genießt Asyl\nnur, wer unter „unverdienter Verfolgung“ leidet; der Schutz bleibt jedoch denjenigen vorenthalten, die Unrecht gegen andere oder gegen die menschliche Gesellschaft verübt haben. Dieser Gedanke hat in den - sich voneinander nicht\nsubstanziell unterscheidenden - Ausschlussregelungen der Art. 1 F GFK,\nArt. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG und § 3 Abs. 2 AsylVfG seinen Niederschlag gefunden.\n\n25 aa) Die schon in der Genfer Flüchtlingskonvention erfassten Ausschlussgründe\nlassen sich auf zwei Regelungen zurückführen: In den Beratungen des Abkommens wurde auf die Constitution of the International Refugee Organization\n(IRO) vom 15. Dezember 1946 zurückgegriffen, die den Flüchtlingsbegriff auf\n„bona fide refugees“ beschränkte und davon u.a. „war criminals“ ausnahm. Zum\nanderen diente als Vorbild Art. 14 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, demzufolge das Asylrecht nicht in Anspruch genommen werden kann im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich\nauf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen\nerfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.\n\n26 Bei Ausarbeitung des Art. 1 F Buchst. a GFK bestand Einigkeit unter allen Vertretern der beteiligten Staaten darüber, dass Kriegsverbrecher vom Schutz der\nKonvention ausgeschlossen sein sollten. Bejaht wurde auch die Frage, ob eine\nRegelung nach Aburteilung der Kriegsverbrecher des Zweiten Weltkriegs noch\nnotwendig sei (E/AC.32/SR.5 S. 5, 11 und 16, in: Takkenberg/Tahbaz, The collected Travaux Préparatoires of the 1951 Geneva Convention relating to the\nStatus of Refugees, Vol. I Early History and the Ad Hoc Committee on Statelessness and Related Problems, 16 January - 16 February 1950 Lake Success,\nNew York, published by the Dutch Refugee Council under the auspices of the\nEuropean Legal Network on Asylum, Amsterdam 1989, S. 175, 178 und 180).\nVorgesehen war zunächst eine explizite Bezugnahme auf Art. VI der Charter of\nthe International Military Tribunal vom 8. August 1945 (nachfolgend: Londoner\nCharta), in dem Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbre-\n\nchen gegen die Menschlichkeit definiert worden waren (Art. 1 B des Vorschlags\nder Arbeitsgruppe vom 23. Januar 1950 - E/AC.32/L.6, in: Takkenberg/Tahbaz,\na.a.O. Vol. I, S. 361). Der Verweis auf die Londoner Charta wurde auf Betreiben\nDeutschlands während der Beratung der Konferenz der Bevollmächtigten in\nArt. 1 F Buchst. a GFK durch eine allgemeine Verweisung auf internationale\nvölkerstrafrechtliche Vertragswerke ersetzt (A/CONF.2/SR.29 S. 9 ff., in: Takkenberg/Tahbaz, Vol. III The Conference of the Plenipotentiaries on the Status\nof Refugees and Stateless Persons 2 - 25 July 1951 Geneva Switzerland,\nS. 490 f.).\n\n27 Demgegenüber war der Ausschluss von „common criminals“ gemäß Art. 1 F\nBuchst. b GFK zunächst umstritten. Von einigen Staaten als selbstverständlich\nangesehen (E/AC.32/SR.2 S. 9 und E/AC.32/SR.5 S. 5, in: Takkenberg/Tahbaz,\na.a.O. Vol. I, S. 160 und S. 175), stieß er auf den Widerstand des Vereinigten\nKönigreichs (A/CONF.2/SR.24 S. 4 ff., in: Takkenberg/Tahbaz, a.a.O. Vol. III,\nS. 429 ff.). Demgegenüber setzte sich vor allem Frankreich für den Ausschluss\ngemeiner Verbrecher ein und betonte die Notwendigkeit, den Flüchtlingsstatus\nauf diese Weise vor Misskredit zu schützen (A/CONF.2/SR.24 S. 5 ff. und\nA/CONF.2/SR.29 S. 19, in: Takkenberg/Tahbaz, a.a.O. Vol. III, S. 430 und\nS. 495). Diese Position fand Zustimmung, nachdem der Wortlaut des Konventionstexts - im Vergleich zu Art. 14 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte - hinsichtlich des Tatortes (außerhalb des Aufnahmelandes) und\nder Tatzeit (vor der Aufnahme als Flüchtling) präzisiert worden war, um diesen\nAusschlussgrund gegenüber der in Art. 33 Abs. 2 GFK geregelten Ausnahme\nvom Verbot des Non-Refoulement abzugrenzen. Betont wurde aber zugleich\ndie Notwendigkeit einer ausgewogenen Balance zwischen den gegenläufigen\nAnliegen eines wirksamen Flüchtlingsschutzes auf der einen und der Vermeidung einer Diskreditierung des Status auf der anderen Seite. Deshalb herrschte\nKonsens, dass dieser Ausschlussgrund nur nach Begehung schwerer Verbrechen greifen könne (A/CONF.2/SR.24 S. 13 und A/CONF.2/SR.29 S. 18 ff., in:\nTakkenberg/Tahbaz, a.a.O. Vol. III, S. 434 und S. 494 ff.)\n\n28 Die Prüfung und Feststellung, ob der Betreffende eine von den Ausschlussgründen erfasste Handlung begangen hat, sollte dem jeweiligen Aufnahmestaat\n\nals souveräne Entscheidung überlassen bleiben (vgl. E/AC.32/SR.18 S. 3: „…\nthey consider a war criminal” und U.N. Doc. E/1618: “… who in its opinion has\ncommitted a crime …“, in: Takkenberg/Tahbaz, a.a.O. Vol. I, S. 274 und 405\n<409>). In diesem Zusammenhang wurden die Anforderungen an das Beweismaß für die Feststellung inkriminierter Taten in der endgültigen Fassung des\nEinleitungssatzes „… shall not apply to any person with respect to whom there\nare serious reasons for considering that: …“ relativiert.\n\n29 bb) Die in Art. 12 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/83/EG aufgeführten Ausschlussgründe gehen auf Art. 1 F GFK zurück. Das kommt in Wortlaut und\nStruktur der Vorschrift sowie der Begründung des Richtlinienvorschlags der\nKommission der Europäischen Gemeinschaften deutlich zum Ausdruck (Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für\ndie Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen\nals Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, vom 12. September 2001, KOM(2001) 510 endgültig, S. 28 f.). Der Text\nvon Buchst. a blieb im Rechtsetzungsverfahren unverändert; Buchst. b wurde\nhinsichtlich des Zeitpunkts der Begehung der schweren nichtpolitischen Straftat\npräzisiert (vgl. Ratsdokument 14083/02 S. 18) und um die Variante der grausamen Handlung ergänzt (vgl. Ratsdokumente 9038/02 S. 20 Fn. 2 und\n12199/02 S. 17).\n\n30 cc) Der deutsche Gesetzgeber hat die Ausschlussgründe für die Flüchtlingsanerkennung unter Berücksichtigung des in Art. 1 F GFK enthaltenen Rechtsgedankens erstmals durch das Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 9. Januar 2002 (BGBl I S. 361) in § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG aufgenommen, um die Resolutionen 1269 (1999) und 1373 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umzusetzen. Dabei wurde in der Gesetzesbegründung ausdrücklich auf das abgesenkte Beweismaß hingewiesen, das keine\nrechtskräftige Verurteilung voraussetzt (BTDrucks 14/7386 S. 57). Das Zuwanderungsgesetz hat diese Regelung zum 1. Januar 2005 inhaltlich unverändert in\n§ 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG (a.F.) übernommen (vgl. BTDrucks 15/420\nS. 91 f.). Mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz wurde Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG umgesetzt; der Gesetzgeber hat die als Fälle der „Asylunwür-\n\ndigkeit“ bezeichneten Ausschlussgründe aus systematischen Gründen nunmehr\nin § 3 Abs. 2 AsylVfG geregelt (BTDrucks 16/5065 S. 187 und 213 f.).\n\n31 c) § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG verweist zur Definition der Tatbestandsmerkmale Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen\ngegen die Menschlichkeit auf „internationale Vertragswerke, die ausgearbeitet\nworden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen“. Aus\nWortlaut und Entstehungsgeschichte der Vorschrift wird ein dynamischer Ansatz ersichtlich (Zimmermann, DVBl 2006, 1478 <1481 ff.>), mit dem der Gesetzgeber die Fortentwicklung des Völkerstrafrechts als Sanktion für Pflichtverletzungen des Humanitären Völkerrechts rezipiert. Ob Kriegsverbrechen oder\nVerbrechen gegen die Menschlichkeit i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG\nvorliegen, bestimmt sich daher gegenwärtig in erster Linie nach den im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (BGBl\n2000 II S. 1394, nachfolgend: IStGH-Statut) ausgeformten Tatbeständen dieser\nDelikte. Denn darin manifestiert sich der aktuelle Stand der völkerstrafrechtlichen Entwicklung bei Verstößen gegen das Humanitäre Völkerrecht.\n\n32 aa) In Art. 8 Abs. 2 IStGH-Statut werden Kriegsverbrechen differenzierend zwischen Taten in internationalen (Buchst. a und b) und innerstaatlichen (Buchst. c\nbis f) bewaffneten Konflikten definiert. Buchst. a stellt für den internationalen\nbewaffneten Konflikt ab auf schwere Verletzungen der vier Genfer Konventionen über den Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte vom 12. August 1949 zur\nVerbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde (1. Konvention - BGBl 1954 II S. 783) sowie der Verwundeten, Kranken und\nSchiffbrüchigen der Streitkräfte zur See (2. Konvention - BGBl 1954 II S. 813),\nder Behandlung von Kriegsgefangenen (3. Konvention - BGBl 1954 II S. 838)\nund zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten (4. Konvention - BGBl 1954\nII S. 917, ber. 1956 II S. 1586) und zählt Tathandlungen gegen die davon geschützten Personen und Güter auf. Buchst. b benennt andere schwere Verstöße gegen die Gesetze und Gebräuche, die innerhalb des feststehenden Rahmens des Völkerrechts im internationalen bewaffneten Konflikt anwendbar sind.\nDemgegenüber knüpft Buchst. c für den innerstaatlichen bewaffneten Konflikt\nan schwere Verstöße gegen den gemeinsamen Art. 3 der vier Genfer Konventi-\n\nonen vom 12. August 1949 an. Er stellt u.a. Angriffe auf Leib und Leben hinsichtlich der Personen unter Strafe, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschließlich der Angehörigen der Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die durch Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder eine andere Ursache außer Gefecht befindlich sind.\nBuchst. e erfasst andere schwere Verstöße gegen die innerhalb des feststehenden Rahmens des Völkerrechts anwendbaren Gesetze und Gebräuche im\ninnerstaatlichen bewaffneten Konflikt.\n\n33 Art. 8 Abs. 2 Buchst. d und f IStGH-Statut grenzen innerstaatliche bewaffnete\nKonflikte ab gegenüber Fällen innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulten,\nvereinzelt auftretenden Gewalttaten oder anderen ähnlichen Handlungen.\nBuchst. f setzt zudem voraus, dass zwischen staatlichen Behörden und organisierten bewaffneten Gruppen oder zwischen solchen Gruppen ein lang anhaltender bewaffneter Konflikt besteht. Diese in Anlehnung an die Entscheidung\nder Berufungskammer des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige\nJugoslawien vom 2. Oktober 1995 (ICTY-Appeals Chamber Prosecutor v. Tadic, www.unhcr.org/refworld/pdfid/47fdfb520.pdf, Rn. 70, Stand November\n2009) getroffenen Regelungen markieren die untere völkerrechtliche Relevanzschwelle für einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt. Verlangt wird ein gewisses Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit des Konflikts, um den Eingriff in\ndie Souveränität des betroffenen Staates zu rechtfertigen (Werle, Völkerstrafrecht, 2. Aufl. 2007, Rn. 938 ff. und 952 ff.; vgl. auch Urteil vom 24. Juni 2008\n- BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 <208 f.> zu § 60 Abs. 7 Satz 2\nAufenthG i.V.m. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG). Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht explizit festgestellt, dass der zweite Tschetschenienkrieg\ndie Merkmale eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts erfüllt. Diese Annahme liegt aber, jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitraum nahe und wurde von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden\nSenat geteilt.\n\n34 Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass allein\ndie aktive Teilnahme des Klägers am zweiten Tschetschenienkrieg nicht den\nTatbestand eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen den Frie-\n\nden erfüllt. Denn das in § 3 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG rezipierte Völkerstrafrecht enthält - wie das dadurch sanktionierte Humanitäre Völkerrecht - hinsichtlich des\ninnerstaatlichen bewaffneten Konflikts nur modale Regelungen für eine Auseinandersetzung (ius in bello), pönalisiert jedoch nicht die Gewaltanwendung gegen Kämpfer der gegnerischen Partei als solche (ius ad bellum; so auch Marx,\nAsylVfG, 7. Aufl. 2008, § 3 Rn. 22). Bei der Prüfung der Beteiligung des Klägers\nan Kriegsverbrechen hat das Berufungsgericht aber - das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts unterstellt - hinsichtlich potentieller Opfer\nnur auf die Zivilbevölkerung abgestellt (BU S. 41). Das greift zu kurz, da Art. 8\nAbs. 2 Buchst. c IStGH-Statut u.a. die Tötung und Misshandlung von Angehörigen der Streitkräfte erfasst, die die Waffen gestreckt haben oder sonst außer\nGefecht gesetzt sind. Auch Art. 8 Abs. 2 Buchst. e Nr. IX - XI IStGH-Statut erstreckt den Schutz auf gegnerische Kombattanten im Falle meuchlerischer Tötung oder Verwundung, der Erklärung, dass kein Pardon gegeben wird sowie\nder körperlichen Misshandlung von Personen, die sich in der Gewalt einer anderen Konfliktpartei befinden. Ob tatsächliche Anhaltspunkte für die Erfüllung\ndieser Tatbestände gegeben sind, hat das Berufungsgericht nicht geprüft.\n\n35 Darüber hinaus beruht die angefochtene Entscheidung, soweit sie eine Beteiligung des Klägers an Kriegsverbrechen verneint (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und\nSatz 2 AsylVfG), auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage. Das Berufungsgericht hat seine Annahme, dieser Ausschlussgrund stehe der Flüchtlingseigenschaft des Klägers nicht entgegen, allein auf dessen Angaben und die seiner\nFamilienangehörigen gestützt. Das reicht aufgrund der Feststellungen im Berufungsurteil zum Verlauf des zweiten Tschetschenienkriegs nicht aus; das Berufungsgericht selbst weist auf terroristische Anschläge der Rebellen (BU S. 19 f.\nund S. 41 f.) hin, auf massive Rechtsverletzungen u.a. der tschetschenischen\nPartisanen (BU S. 20 f.) sowie auf Überfälle und Attentate auf mit der russischen Seite kooperierende Tschetschenen (BU S. 25). Diese Hinweise erfordern (zumindest den Versuch) eine(r) Abklärung mit sonstigen Erkenntnisquellen, ob die Gruppe, der der Kläger angehört hat, im Verdacht steht, an Übergriffen beteiligt gewesen zu sein, die auf Kriegsverbrechen hindeuten. Denn § 3\nAbs. 2 AsylVfG greift bereits dann, wenn aus schwerwiegenden Gründen die\nAnnahme gerechtfertigt ist, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der Tatbe-\n\nstandsmerkmale für die Ausschlussgründe vorliegen; das abgesenkte Beweismaß verlangt demnach nicht die volle Überzeugungsgewissheit von deren Vorliegen (Urteil vom 25. November 2008 - BVerwG 10 C 25.07 - Buchholz 402.25\n§ 71 AsylVfG Nr. 15 Rn. 20 ff.).\n\n36 Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der zur gleichen Kampfgruppe wie der\nKläger gehörende Neffe - der Kläger im Verfahren BVerwG 10 C 23.08 - angegeben hat, die Rebellengruppe habe dem Befehl des Oberführers B. unterstanden. Dazu hat das Auswärtige Amt dem Verwaltungsgericht im Parallelverfahren des Neffen mit Auskunft vom 15. Juni 2004 u.a. mitgeteilt, dass B. einer der\nAnführer der tschetschenischen Terroristen gewesen sei, die im Oktober 2002\nim Moskauer Musical-Theater über 700 Theaterbesucher als Geiseln genommen hätten. Wie alle anderen Geiselnehmer sei er bei der Befreiungsaktion von\nrussischen Sicherheitskräften getötet worden. Die Einbindung des Klägers in\ndiese Kommandostruktur, auf die das Berufungsgericht in seiner Entscheidung\nnicht eingegangen ist, weckt Zweifel an seinen Angaben und legt deren Überprüfung auf einer objektivierten Tatsachengrundlage nahe. Auch wenn sich der\nKläger im Oktober 2002 bereits in Deutschland aufgehalten hat und im Revisionsverfahren vorträgt, der Oberbefehlshaber habe erst später an terroristischen\nAktionen teilgenommen, besteht weiter Anlass für eine Aufklärung dieser Umstände. Denn bei der Prüfung der Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2 AsylVfG\nsind - wie der Kläger zutreffend bemerkt - von den Tatsacheninstanzen sämtliche für die Tatbestandsmerkmale erheblichen Tatsachen und Umstände sorgfältig und erschöpfend zu ermitteln und zu würdigen.\n\n37 bb) Dagegen lassen die Feststellungen des Berufungsgerichts mit Blick auf die\nberufliche Tätigkeit des Klägers in einer als „schariatische Behörde“ bezeichneten Sicherheitsabteilung des tschetschenischen Innenministeriums entgegen\nder Ansicht der Revision keine Anhaltspunkte für eine Beteiligung an einem\nVerbrechen gegen die Menschlichkeit erkennen; insoweit beruht das Urteil auf\neiner hinreichenden Tatsachengrundlage.\n\n38 Zwar scheidet dieser Ausschlusstatbestand - entgegen der Rechtsauffassung\ndes Klägers - nicht bereits deshalb aus, weil er keine Verfolgung wegen seiner\n\nfrüheren beruflichen Tätigkeit zu befürchten hat. Aus historischen und teleologischen Gründen spricht nichts dafür, den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2\nAsylVfG durch die Forderung eines spezifischen Zusammenhangs zwischen\nVerfolgungsanlass und Ausschlussgrund zu verengen. Die Entstehungsgeschichte des Art. 1 F GFK belegt vielmehr deutlich die Einigkeit aller Staaten,\ndass Kriegsverbrechern i.w.S. der Schutz der Konvention in jedem Falle vorenthalten bleiben sollte. Das Anliegen, den Flüchtlingsstatus vor Diskreditierung\nzu schützen, vermag die Gegenauffassung, die einen spezifischen Zusammenhang fordert, aber nicht wirksam zu erreichen. Zudem stützen die Materialien\ndie hier vertretene Ansicht dadurch, dass die Loslösung der Flüchtlingsanerkennung von der Frage der Auslieferung betont wird (vgl. nur A/CONF.2/SR.29\nS. 17, in: Takkenberg/Tahbaz, a.a.O. Vol. III, S. 494). Aus dem Umstand, dass\nim Einzelfall ein Zusammenhang zwischen Verfolgungsanlass und Ausschlussgrund bestehen kann, lässt sich nicht ableiten, dass ein solcher von Art. 1 F\nGFK, Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG und § 3 Abs. 2 AsylVfG vorausgesetzt wird. Bei der Prüfung der Ausschlussgründe ist daher das gesamte\nVerhalten des Schutzsuchenden vor der Einreise in den Blick zu nehmen und\nnicht nur das, an das die befürchtete Verfolgung anknüpft.\n\n39 Art. 7 Abs. 1 IStGH-Statut definiert Verbrechen gegen die Menschlichkeit als\nEinzeltaten u.a. der vorsätzlichen Tötung, Freiheitsentzug oder Folter, die im\nRahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung und in Kenntnis des Angriffs begangen werden. Gemäß Absatz 2\nBuchst. a der Vorschrift bedeutet „Angriff gegen die Zivilbevölkerung“ eine Verhaltensweise, die mit der mehrfachen Begehung der in Absatz 1 genannten\nHandlungen gegen eine Zivilbevölkerung verbunden ist, in Ausführung oder zur\nUnterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat. Die Einzeltaten müssen sich demzufolge in einen\nfunktionalen Gesamtzusammenhang einfügen, damit die Gesamttat vorliegt;\nverklammernd wirkt dabei das finale „Politikelement“ (Werle, a.a.O. Rn. 753 ff.\nund Rn. 770 ff.). Die Feststellungen des Berufungsgerichts (BU S. 41) zur beruflichen Tätigkeit des Klägers legen seine Beteiligung an von Art. 7 Abs. 1\nBuchst. a - k IStGH-Statut erfassten Einzeltaten nicht nahe. Erst recht ist\n- selbst wenn man derartige Einzeltaten unterstellt - sowohl in objektiver als\n\nauch in subjektiver Hinsicht nichts für einen verklammernden Gesamtzusammenhang eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung erkennbar.\n\n40 d) Das Berufungsurteil verletzt auch § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG. Zwar ist\ndie Auslegung der Norm durch das Berufungsgericht nicht zu beanstanden,\naber auch insoweit beruht die angefochtene Entscheidung auf einer den Anforderungen der Vorschrift nicht genügenden Tatsachengrundlage.\n\n41 Art. 1 F Buchst. b GFK, auf den dieser Ausschlussgrund zurückzuführen ist,\ndient - wie bereits erläutert - dem Ausschluss „gemeiner Straftäter“. Diesen\nwollte man den Schutz der Konvention vorenthalten, um aus Akzeptanzgründen\nden Status eines „bona fide refugee“ nicht in Misskredit zu bringen. Daher\nrechtfertigt nicht jedes kriminelle Handeln des Schutzsuchenden vor seiner Einreise einen Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung. Der Straftat muss zunächst ein gewisses Gewicht zukommen, wofür internationale und nicht lokale\nStandards maßgeblich sind (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1979, Nr. 155). Es muss sich\nalso um ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat handeln, die in den\nmeisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und\nentsprechend strafrechtlich verfolgt wird (Beschluss vom 14. Oktober 2008\n- BVerwG 10 C 48.07 - BVerwGE 132, 79 Rn. 19).\n\n42 Zugleich muss die Tat nichtpolitisch sein. Dazu ist auf den Delikttypus sowie die\nder konkreten Tat zugrunde liegenden Motive und die mit ihr verfolgten Zwecke\nabzustellen. Nichtpolitisch ist eine Tat, wenn sie überwiegend aus anderen Motiven, etwa aus persönlichen Beweggründen oder Gewinnstreben begangen\nwird (UNHCR, a.a.O. Nr. 152). Besteht keine eindeutige Verbindung zwischen\ndem Verbrechen und dem angeblichen politischen Ziel oder ist die betreffende\nHandlung in Bezug zum behaupteten politischen Ziel unverhältnismäßig, überwiegen nichtpolitische Beweggründe und kennzeichnen die Tat damit insgesamt als nichtpolitisch (House of Lords, Urteil vom 22. Mai 1996 - [1996] 2 All\nER 865 - T v. Secretary of State for the Home Department, www.unhcr.org/cgibin/texis/vtx/refworld/rwmain?docid=3ae6b70f4, Stand November 2009). In Um-\n\nsetzung des Art. 12 Abs. 2 Buchst. b letzter Halbsatz der Richtlinie 2004/83/EG\nhat der Gesetzgeber insbesondere grausame Handlungen beispielhaft als\nschwere nichtpolitische Straftaten eingestuft, auch wenn mit ihnen vornehmlich\npolitische Ziele verfolgt werden. Dies ist bei Gewalttaten, die gemeinhin als „terroristisch“ bezeichnet werden, regelmäßig der Fall (vgl. Abs. 15 der Richtlinien\ndes UNHCR zum internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln:\nArt. 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, vom\n4. September 2003 - HCR/GIP/03/05 -).\n\n43 Die in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylVfG enthaltenen Ausschlussgründe\nsind in einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt nebeneinander anwendbar.\nDie Entstehungsgeschichte des Art. 1 F Buchst. a und b GFK zeigt, dass der\nAusschluss wegen Asylunwürdigkeit zum einen von Kriegsverbrechern i.w.S.\nund zum anderen von „gemeinen Straftätern“ auf unterschiedliche Quellen zurückzuführen und auf verschiedene Szenarien (Delikte im Krieg und Straftaten\nim Frieden) zugeschnitten ist. Dieser historische Befund trägt aber nicht den\nSchluss, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG sei gegenüber Nr. 2 exklusiv oder\nspeziell, denn auch in einem bewaffneten Konflikt können Kämpfer schwere\nnichtpolitische Straftaten begehen. Allerdings stehen die genannten Ausschlussgründe in einer solchen Konfliktsituation auch nicht isoliert nebeneinander: Vielmehr beeinflusst das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten\nKonflikts mit den dafür vorgesehenen Regelungen des Humanitären Völkerrechts und deren völkerstrafrechtlicher Sanktionierung auch die Maßstäbe,\nnach denen sich in Nr. 2 insbesondere die Verhältnismäßigkeit der Mittel beurteilt. Zwar genießen Kämpfer aufständischer Gruppen im nicht-internationalen\nbewaffneten Konflikt - anders als Kombattanten im internationalen bewaffneten\nKonflikt - keine Kombattantenimmunität, d.h. sie haben völkerrechtlich kein\nRecht zur Vornahme bewaffneter Schädigungshandlungen (Ambos, in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 6/2, 2009, Vor §§ 8 ff. VStGB\nRn. 38 m.w.N.). Aber das Völker(straf)recht missbilligt ihre Teilnahme an\nKampfhandlungen auch nicht als solche, sondern enthält sich insoweit einer\nRegelung. Dieser Befund hat Auswirkungen auf die Bewertung einer Tat i.S.d.\n§ 3 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG. Wenn z.B. die Tötung gegnerischer Kämpfer in\nKampfhandlungen keinen Tatbestand eines Kriegsverbrechens erfüllt und völ-\n\nkerstrafrechtlich nicht zu ahnden ist, dann kann diese Tat nicht ohne Wertungswiderspruch gleichsam automatisch zum Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung gemäß Nr. 2 führen. Werden Kampfhandlungen von Kämpfern in\neinem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt nicht von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\nAsylVfG erfasst, erfüllen sie in der Regel auch nicht den Ausschlussgrund der\nschweren nichtpolitischen Straftat.\n\n44 Daher ist der Ansatz des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, dass die politisch motivierte Beteiligung des Klägers an der Tötung russischer Soldaten im\nRahmen von Kampfhandlungen der tschetschenischen Kämpfer als solche\nnicht wegen Unverhältnismäßigkeit den Tatbestand der schweren nichtpolitischen Straftat erfüllt. Aber auch insoweit beruht - wie bereits ausgeführt - die\nangefochtene Entscheidung auf einer den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1\nNr. 2 AsylVfG nicht genügenden Tatsachengrundlage.\n\n45 3. Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts\nzu den Ausschlussgründen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AsylVfG kann der Senat\nnicht abschließend selbst entscheiden, ob dem Kläger ein Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung zusteht. Deshalb ist die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1\nNr. 2 VwGO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\n46 Das Berufungsgericht wird unter Einbeziehung von Erkenntnissen über die Aktivitäten der tschetschenischen Rebellen aufklären müssen, ob hinsichtlich des\nKlägers tatsachengestützt aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass dieser sich vor seiner Einreise an der Begehung von\nKriegsverbrechen oder schweren nichtpolitischen Straftaten beteiligt hat. Hierbei wird es auch der Frage nachzugehen haben, ob die Einbindung seiner\nKampfgruppe in die Befehlsstruktur unter dem Oberbefehlshaber B. im Zeitpunkt vor seiner Ausreise Anhaltspunkte für die Beteiligung z.B. an terroristischen Aktivitäten erkennen lässt. Dabei sind die Zurechnungsregelungen in\nArt. 25 Abs. 2 und 3 IStGH-Statut zu beachten, die u.a. die Beihilfe und eine\nsonstige Unterstützung oder einen Beitrag auf sonstige Weise umfassen. Aus\nArt. 27 IStGH-Statut ergibt sich die Unerheblichkeit einer evtl. amtlichen Eigen-\n\nschaft des Betroffenen und Art. 28 IStGH-Statut regelt die Verantwortlichkeit\nmilitärischer Befehlshaber und anderer Vorgesetzter. Auch wenn der Kläger\nnicht in eigener Person den Tatbestand der schweren nichtpolitischen Straftat\nverwirklicht haben sollte, ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG zu prüfen, ob er\ndazu angestiftet hat oder in sonstiger Weise daran beteiligt war.\n\n47 Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.\n\nDr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Richter\n\nProf. Dr. Kraft Fricke","source":"ce-bverwg","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2009-11-24/10-c-24-08","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":30},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","attribution":{"source":"Bundesverwaltungsgericht","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (CE-BVerwG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2009-11-24/10-c-24-08","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","retrieved":"2026-10-24 07:33:33.504287+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2009-11-24/10-c-24-08","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. Senat","date":"2009-11-24","dockets":["10 C 24.08"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2009:241109U10C24.08.0","ids":{"doknr":"BVERWG-241109U10C24080","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2009:241109U10C24.08.0"},"cite_as":"BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 – 10 C 24.08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2009-11-24/10-c-24-08","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"1. Ob Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG vorliegen, bestimmt sich gegenwärtig in erster Linie nach den im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 ausgeformten Tatbeständen dieser Delikte. 2. In einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt können Kriegsverbrechen nicht nur gegenüber der Zivilbevölkerung, sondern auch gegenüber Kämpfern der gegnerischen Partei begangen werden. 3. Werden Kampfhandlungen von Kämpfern in einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt nicht von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG erfasst, erfüllen sie in der Regel auch nicht den Ausschlussgrund der schweren nichtpolitischen Straftat (Nr. 2).","basis":"source_field","source":"ce-bverwg"}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen\nVerwaltungsgerichtshofs vom 24. April 2008 aufgehoben.\n\nDie Sache wird an den Verwaltungsgerichtshof zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung\nvorbehalten.","basis":"court_formula","source":"ce-bverwg"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"AsylVfG 1992/3","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"3","label":"§ 3 AsylVfG 1992","mentions":30},{"id":"AufenthG 2004/60","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"60","label":"§ 60 AufenthG 2004","mentions":8},{"id":"rl-2004-83-eg/12","law":"rl-2004-83-eg","abbreviation":"RL 2004/83/EG","ref":"12","label":"Art 12 RL 2004/83/EG","mentions":5},{"id":"rl-2004-83-eg/4","law":"rl-2004-83-eg","abbreviation":"RL 2004/83/EG","ref":"4","label":"Art 4 RL 2004/83/EG","mentions":4},{"id":"VwGO/137","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"137","label":"§ 137 VwGO","mentions":2},{"id":"VwGO/144","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"144","label":"§ 144 VwGO","mentions":2},{"id":"AsylVfG 1992/1","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"1","label":"§ 1 AsylVfG 1992","mentions":2},{"id":"rl-2004-83-eg/10","law":"rl-2004-83-eg","abbreviation":"RL 2004/83/EG","ref":"10","label":"Art 10 RL 2004/83/EG","mentions":2},{"id":"AsylVfG 1992/83b","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"83b","label":"§ 83b AsylVfG 1992","mentions":1},{"id":"VwGO/108","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"108","label":"§ 108 VwGO","mentions":1},{"id":"RVG/30","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"30","label":"§ 30 RVG","mentions":1},{"id":"VStGB/8","law":"VStGB","abbreviation":"VStGB","ref":"8","label":"§ 8 VStGB","mentions":1},{"id":"AsylVfG 1992/71","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"71","label":"§ 71 AsylVfG 1992","mentions":1},{"id":"AsylVfG 1992/77","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"77","label":"§ 77 AsylVfG 1992","mentions":1},{"id":"EMRK/3","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"3","label":"Art 3 EMRK","mentions":1},{"id":"rl-2004-83-eg/6","law":"rl-2004-83-eg","abbreviation":"RL 2004/83/EG","ref":"6","label":"Art 6 RL 2004/83/EG","mentions":1},{"id":"rl-2004-83-eg/7","law":"rl-2004-83-eg","abbreviation":"RL 2004/83/EG","ref":"7","label":"Art 7 RL 2004/83/EG","mentions":1},{"id":"rl-2004-83-eg/8","law":"rl-2004-83-eg","abbreviation":"RL 2004/83/EG","ref":"8","label":"Art 8 RL 2004/83/EG","mentions":1},{"id":"rl-2004-83-eg/9","law":"rl-2004-83-eg","abbreviation":"RL 2004/83/EG","ref":"9","label":"Art 9 RL 2004/83/EG","mentions":1},{"id":"rl-2004-83-eg/15","law":"rl-2004-83-eg","abbreviation":"RL 2004/83/EG","ref":"15","label":"Art 15 RL 2004/83/EG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"ce-bverwg","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","retrieved_at":"2026-10-24T07:33:33.504287+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesverwaltungsgericht","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (CE-BVerwG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}