{"status":"available","doknr":"BVERWG-241109U10C23080","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2009:241109U10C23.08.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2009-11-24","aktenzeichen":"10 C 23.08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nBVerwG 10 C 23.08\nVGH 3 UE 410/06.A\nVerkündet\nam 24. November 2009\nv. Förster\nJustizobersekretärin\nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nauf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2009\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann\nund die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig, Richter und\nProf. Dr. Kraft sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. April 2008 hinsichtlich des Klägers aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit an den Verwaltungsgerichtshof\nzur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.\n\nIm Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Instanzen; im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\nGründe:\n\nI\n\n1 Die Kläger, aus Tschetschenien stammende Eheleute russischer Staatsangehörigkeit, erstreben die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.\n\n2 Der 1978 geborene Kläger und die 1981 geborene Klägerin reisten im Juni 2001 auf dem Landweg nach Deutschland ein und beantragten Asyl. Zur Begründung ihres Asylbegehrens gab der Kläger an, dass er bei einem Verwandten, einem Kriegskommandanten und späteren Bürgermeister ihres Ortes, im\nSicherheitsdienst der Regierung Maschadow gearbeitet habe. Im zweiten\nTschetschenienkrieg habe er zusammen mit einem Onkel, dem Kläger im Verfahren BVerwG 10 C 24.08, in einer Gruppe, die dem Oberbefehl von B. unterstanden habe, gegen die Russen gekämpft. Sie hätten ferngezündete Minen\nauf der Straße verlegt und bei Truppenbewegungen hochgejagt. Russische\nKräfte hätten mehrfach das Haus nach ihm durchsucht. Bei einem größeren\nAngriff auf russische Soldaten im Februar 2001 sei sein Cousin tödlich verletzt\nworden. Dieser sei in ein Krankenhaus gebracht worden, das sie dann umstellt\nhätten. Dabei sei er wohl erkannt worden. Aus gesundheitlichen Gründen habe\ner nicht mehr weiterkämpfen können. Die Klägerin trug vor, sie habe den Kläger\nim Juni 1999 geheiratet. Man habe ihren Ehemann gesucht, der sich jedoch\nversteckt habe und kaum zu Hause gewesen sei. Seinetwegen sei auch sie\nbedroht worden. Die letzte Hausdurchsuchung russischer Sicherheitskräfte habe im Februar 2001 stattgefunden.\n\n3 Mit Bescheid vom 23. Oktober 2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung\nausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) die\nAsylanträge der Kläger ab, stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des\n§ 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen,\nund drohte den Klägern die Abschiebung in die Russische Föderation an.\n\n4 Im Klageverfahren hat das Auswärtige Amt auf Anfrage des Verwaltungsgerichts mitgeteilt, dass B. einer der Anführer der tschetschenischen Terroristen\n\ngewesen sei, die im Oktober 2002 in einem Moskauer Musical-Theater über\n700 Theaterbesucher als Geiseln genommen hätten. Er sei - wie alle anderen\nGeiselnehmer - bei der Befreiungsaktion von russischen Sicherheitskräften getötet worden.\n\n5 Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Kläger auf Zuerkennung von\nAsyl abgetrennt und die Klage insoweit mit Gerichtsbescheid vom 25. Februar\n2002 als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Mit Urteil vom 21. Oktober\n2004 hat es die Klage im Übrigen abgewiesen, weil der Vortrag der Kläger unglaubhaft sei.\n\n6 Auf die Berufung der Kläger hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom\n24. April 2008 die Beklagte unter Aufhebung des Urteils erster Instanz verpflichtet, für beide Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen. Er hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Kläger vorverfolgt aus\nTschetschenien ausgereist seien. Ihr Leben und ihre Freiheit seien allein wegen\nihrer tschetschenischen Volkszugehörigkeit unmittelbar bedroht gewesen.\nZusätzlich seien die Kläger aber auch aus individuellen Gründen vorverfolgt.\nDem Kläger habe nach seinen glaubhaften Angaben unmittelbar die Verhaftung\nmit flüchtlingsrelevanten Übergriffen durch russische Sicherheitskräfte gedroht,\ndie nicht durch legitime Terrorismusbekämpfung gerechtfertigt sei; gleiches gelte für die Klägerin. Gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG komme es\nauf die zusätzliche Prüfung einer internen Schutzmöglichkeit zum Ausreisezeitpunkt nicht mehr an. Die Kläger könnten weder nach Tschetschenien noch in\nandere Gebiete der Russischen Föderation zurückkehren, da keine stichhaltigen Gründe dagegen sprächen, dass sie erneut von einer solchen Verfolgung\nbedroht wären. Bei dem Kläger sei davon auszugehen, dass den russischen\nSicherheitskräften sowohl seine Tätigkeit unter der Regierung Maschadow als\nauch seine Aktivitäten als Tschetschenienkämpfer bekannt seien und er daher\nals Terrorist gesucht werde. Bei Rückkehr in sein Heimatland drohten ihm\nflüchtlingsrechtlich relevante Übergriffe; gleiches gelte für die Klägerin. Für den\nKläger sei die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nicht gemäß § 3 Abs. 2\nAsylVfG ausgeschlossen. Er habe sich zwar nach eigenen Angaben an der Tötung russischer Soldaten beteiligt. Seine Kampfeinsätze seien jedoch keine\n\nMaßnahmen gegen die Zivilbevölkerung, sondern Teil kriegerischer Auseinandersetzungen gewesen und erfüllten weder die Voraussetzungen des § 3\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG noch der Nr. 2. Zwar könnten die von dem Kläger\nbeschriebenen Überfälle auf russische Sicherheitskräfte durchaus als verbrecherische Handlungen qualifiziert werden; ihnen sei jedoch weder der politische\nHintergrund abzusprechen noch richteten sie sich gegen die Zivilbevölkerung.\nDie die Autonomie Tschetscheniens verteidigenden Rebellen hätten sich in einer Selbstverteidigungslage gegenüber den russischen Besatzern geglaubt. § 3\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG greife nicht, da den Aktivitäten des Klägers die dafür erforderliche internationale Dimension fehle.\n\n7 Mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision rügt die Beklagte,\ndas Berufungsgericht habe bei der Prüfung der Ausschlussgründe die Maßstäbe verkannt. Die Auslegung des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG greife zu kurz,\nda zu Kriegsverbrechen neben Übergriffen auf die Zivilbevölkerung auch bestimmte Maßnahmen gegen Kombattanten zählten. Die allein auf die Aussagen\ndes Klägers gestützte Würdigung des Berufungsgerichts reiche insoweit nicht\naus, zumal nach dessen Feststellungen auch die tschetschenischen Rebellen\nterroristische Anschläge verübt und Menschenrechtsverletzungen begangen\nhätten. Entsprechendes gelte für die Prüfung des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\nAsylVfG.\n\n8 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Es seien keine Tatsachen festgestellt worden, welche die Anwendung der Ausschlussgründe rechtfertigen\nkönnten. Der völkerstrafrechtliche Hintergrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\nAsylVfG verbiete es, die beweisrechtlichen Grundsätze zu weit von den strafverfahrensrechtlichen Maßstäben zu lösen. Wegen des Ausnahmecharakters\nder Ausschlussgründe müssten die individuellen Umstände und Tatsachen besonders sorgfältig und erschöpfend auf der Grundlage der zugänglichen Informationen festgestellt werden. Nr. 1 der genannten Vorschrift könne keine Anwendung finden, denn die Aktionen der Kampfgruppe des Klägers hätten sich\nnur gegen den militärischen Gegner gerichtet. Zwar sei der Oberbefehlshaber\nan dem terroristischen Angriff auf das Musical-Theater in Moskau im Oktober 2002 beteiligt gewesen, aber zu diesem Zeitpunkt habe sich der Kläger be-\n\nreits im Bundesgebiet befunden. Nr. 2 der Vorschrift greife nicht, denn es gebe\nkeinerlei Hinweise dafür, dass der die Autonomie Tschetscheniens verteidigende Kläger an mit humanitärem Völkerrecht unvereinbaren Einsätzen gegenüber\nKombattanten oder Übergriffen auf die Zivilbevölkerung beteiligt gewesen sei.\n\n9 Der Vertreter des Bundesinteresses hat sich am Verfahren beteiligt. Er ist der\nAuffassung, das Berufungsgericht habe § 3 Abs. 2 AsylVfG fehlerhaft angewendet. Es habe auf der Grundlage seiner eigenen Feststellungen hinreichend\nAnlass zu einer intensiveren Prüfung bestanden, ob die Flüchtlingsanerkennung\ndes Klägers wegen seiner Zugehörigkeit zu den tschetschenischen Rebellen\nund deren Kampfführung ausgeschlossen sei.\n\nII\n\n10 Die Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat die\nanspruchsbegründenden Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei den Klägern ohne Verstoß gegen revisibles Recht (§ 137\nAbs. 1 Nr. 1 VwGO) bejaht (1.). Demgegenüber verletzt seine Annahme, der\nKläger sei Flüchtling, § 3 Abs. 2 AsylVfG (2.). Da der Senat über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Kläger mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend selbst entscheiden kann, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das\nBerufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).\n\n11 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Begehrens auf Zuerkennung der\nFlüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 1 und 4 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl I S. 1798)\nsowie § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162). Die in diesen Bekanntmachungen berücksichtigten Rechtsänderungen durch das Gesetz zur Umsetzung\naufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom\n19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz -, die am\n28. August 2007 in Kraft getreten sind, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß\n\n§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylVfG zu Recht der am 24. April 2008 ergangenen Berufungsentscheidung zugrunde gelegt.\n\n12 1. Das Berufungsgericht hat den Klägern die Flüchtlingseigenschaft u.a. deshalb zugesprochen, weil ihnen in Tschetschenien eine individuelle politische\nVerfolgung unmittelbar gedroht habe. Der Kläger habe mit sofortiger Verhaftung\nund damit einhergehenden flüchtlingsrelevanten Übergriffen der russischen\nSicherheitskräfte rechnen müssen. Auch der Klägerin hätten bei Hausdurchsuchungen Übergriffe und eine menschenrechtswidrige Behandlung gedroht. Sie\nseien deshalb vorverfolgt. Bei dem Kläger könne nicht mit der erforderlichen\nSicherheit ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr wegen seiner\nTätigkeit im Sicherheitsdienst unter Maschadow und der Teilnahme am bewaffneten Kampf als Terrorist gesucht werde und es bei einer Verhaftung zu Übergriffen der Sicherheitskräfte komme. Die Klägerin habe als Familienangehörige\neines Tschetschenienkämpfers mit entsprechenden Maßnahmen zu rechnen.\nDen Klägern stehe im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung auch keine Möglichkeit internen Schutzes in anderen Regionen der Russischen Föderation offen. Diese Begründung, die die angefochtene Entscheidung unabhängig von\nden Ausführungen zur Gruppenverfolgung trägt, hält der revisionsgerichtlichen\nNachprüfung stand.\n\n13 Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens\nüber die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den\nBedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1\nSatz 1 AufenthG darf in Anwendung dieses Abkommens ein Ausländer nicht in\neinen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen\nseiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer\nbestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind\nArt. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April\n2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die ander-\n\nweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EG Nr. L 304 S. 12) - sog. Qualifikationsrichtlinie - ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG).\n\n14 a) Nach den von der Beklagten nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die der Senat gebunden\nist (§ 137 Abs. 2 VwGO), drohte dem Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise - belegt durch die mehrfachen Hausdurchsuchungen - unmittelbar die Verhaftung.\nDer Klägerin habe eine menschenrechtswidrige Behandlung durch russische\nSicherheitskräfte gedroht, die mehrfach nach dem Kläger gesucht und sie dabei\nbedroht hätten. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar\n- d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - drohende Verfolgung setzt eine\nGefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene\nfür seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell\nrechnen muss (vgl. Urteile vom 9. April 1991 - BVerwG 9 C 91.90 u.a. - und\n14. Dezember 1993 - BVerwG 9 C 45.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG\nNr. 143 S. 289 <291 f.> und Nr. 166 S. 403 <404 ff.>). Diese Voraussetzung hat\ndas Berufungsgericht festgestellt. Es ist davon ausgegangen, dass eine Verhaftung mit einer schweren menschenrechtswidrigen Behandlung durch die\nrussischen Sicherheitskräfte einhergegangen wäre, weil mit Rebellen und Mitgliedern der Regierung Maschadow im Zweifelsfall „kurzer Prozess“ gemacht\nworden sei. Eine Anwendung physischer Gewalt der im Berufungsurteil festgestellten Art stellt sich als schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte - hier des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK - dar und erfüllt damit den Tatbestand einer\nVerfolgungshandlung (Art. 9 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/EG). Die drohende Verfolgung ging dabei von russischen Sicherheitskräften und somit unmittelbar vom Staat aus (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a\nAufenthG i.V.m. Art. 6 Buchst. a der Richtlinie). Das Vorliegen von (flüchtlingsrechtlich unbeachtlichen) Exzesstaten hat das Berufungsgericht angesichts der\ngroßen Zahl nicht geahndeter Übergriffe zu Recht ausgeschlossen.\n\n15 b) § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG setzt des Weiteren voraus, dass die geschützten Rechtsgüter wegen der Rasse des Ausländers, seiner Religion, seiner\n\nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe\noder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sind. Auch gemeinschaftsrechtlich ist eine Verfolgungshandlung für die Flüchtlingsanerkennung nur dann\nrelevant, wenn sie an einen der in Art. 10 der Richtlinie 2004/83/EG genannten\nVerfolgungsgründe anknüpft (Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie). Bei der Prüfung der\nVerfolgungsgründe reicht es aus, wenn diese Merkmale dem Antragsteller von\nseinem Verfolger lediglich zugeschrieben werden (Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie).\n\n16 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts knüpfte die den Klägern drohende individuelle Verfolgung an ihre tschetschenische Volkszugehörigkeit, die\nTätigkeit des Klägers für die Regierung Maschadow und den Verdacht der Zugehörigkeit zu den Rebellen an. Darin liegt eine Kombination der Verfolgungsgründe der Rasse und der politischen Überzeugung. Die zu befürchtenden\nMaßnahmen der Sicherheitskräfte hätten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine legitime Terrorismus- und Separatismusbekämpfung bei\nWeitem überschritten; sie lassen sich nicht mit der Verfolgung angemessener\nSicherheitsinteressen des Staates und dem Rechtsgüterschutz rechtfertigen.\nDeshalb spricht eine Vermutung dafür, dass die Verfolgungsmaßnahmen den\nEinzelnen zumindest auch wegen asylerheblicher Merkmale treffen und daher\npolitische Verfolgung darstellen (vgl. Urteil vom 25. Juli 2000 - BVerwG 9 C\n28.99 - BVerwGE 111, 334 <340 f.>).\n\n17 c) Die vom Berufungsgericht für die Kläger gestellte Verfolgungsprognose ist\nals in erster Linie tatrichterliche Würdigung revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.\n\n18 Da die Kläger individuell verfolgt worden sind und ihr Heimatland kurz darauf\nverlassen haben, kommt ihnen - ohne dass es auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Gruppenverfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger ankäme - die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG\nzugute. Nach dieser Bestimmung ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein\nernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es\nsei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher\n\nVerfolgung bedroht wird. Eine Vorverfolgung kann nicht mehr wegen einer zum\nZeitpunkt der Ausreise bestehenden Fluchtalternative in einem anderen Teil des\nHerkunftsstaates verneint werden (Urteil vom 19. Januar 2009 - BVerwG 10 C\n52.07 - BVerwGE 133, 55 Rn. 29). Mit anderen Worten greift im Rahmen der\nFlüchtlingsanerkennung die Beweiserleichterung auch dann, wenn im Zeitpunkt\nder Ausreise keine landesweit ausweglose Lage bestand.\n\n19 Zur Überzeugung des Berufungsgerichts sprechen keine stichhaltigen Gründe\ndagegen, dass die Kläger bei Rückkehr nach Tschetschenien oder in andere\nRegionen der Russischen Föderation erneut von staatlicher Verfolgung durch\ndie russischen Sicherheitskräfte bedroht werden. Dieser Prognose liegt die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde, dass der Kläger den russischen\nSicherheitskräften als Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes unter Maschadow\nund als Tschetschenienkämpfer bekannt ist und er daher als Terrorist gesucht\nwird. Für die Klägerin ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sie\nals Angehörige eines Tschetschenienkämpfers mit entsprechenden Maßnahmen zu rechnen hat. Die Prognose des Berufungsgerichts gründet sich auf einer den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügenden Tatsachenfeststellung. Die darauf aufbauende tatrichterliche Einschätzung, es könne\nnicht ausgeschlossen werden, dass die Kläger bei einer Rückkehr von russischen Sicherheitskräften aufgegriffen und dann misshandelt würden, erscheint\nnicht spekulativ, sondern nachvollziehbar. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine\nWürdigung auf mehrere Quellen gestützt und ausreichend begründet; revisionsgerichtlich ist dagegen nichts zu erinnern.\n\n20 Da den Klägern nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Verfolgung\ndurch russische Sicherheitskräfte unmittelbar drohte und sie diese bei einer\nRückkehr erneut zu befürchten haben, braucht hier nicht entschieden zu werden, ob Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG mit der Formulierung „solche\nVerfolgung“ einen inneren Zusammenhang zwischen festgestellter Vorverfolgung und drohender Verfolgung voraussetzt (vgl. dazu Vorlagebeschluss des\nSenats vom 7. Februar 2008 - BVerwG 10 C 33.07 - Buchholz 451.902 Europ.\nAusl.- u. Asylrecht Nr. 19 Rn. 41).\n\n21 d) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, dass den Klägern keine Möglichkeit internen Schutzes in anderen Regionen der Russischen Föderation offen steht. Ob in dem vorliegenden Fall, in dem das Berufungsgericht von einer\nden Klägern landesweit drohenden Verfolgung durch den Staat ausgegangen\nist, überhaupt interner Schutz zu prüfen ist, kann dahinstehen. Das Berufungsgericht hat bereits die erste Voraussetzung des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie, derzufolge in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bestehen darf, verneint. Es hat die Kläger dabei von der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG profitieren lassen. Das begegnet keinen Bedenken (Urteil vom 5. Mai 2009 - BVerwG 10 C 21.08 - juris\nRn. 22 ff.).\n\n22 2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht § 3 Abs. 2 AsylVfG der Flüchtlingseigenschaft des Klägers nicht entgegen. Zwar habe der Kläger nach eigenen Angaben während des zweiten Tschetschenienkrieges mit anderen Rebellen in einer Kampfgruppe Anschläge auf russische Einheiten verübt und russische Soldaten getötet. Seine Teilnahme an kriegerischen Auseinandersetzungen, bei denen die Zivilbevölkerung nicht in Mitleidenschaft gezogen worden\nsei, erfülle jedoch nicht die Voraussetzungen der Ausschlussgründe. Diese Annahme schöpft den Begriff des Kriegsverbrechens in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\nAsylVfG nicht aus. Sie verletzt zudem § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylVfG,\nweil sie allein auf die Angaben des Klägers gestützt ist und damit auf einer zu\nschmalen Tatsachengrundlage beruht.\n\n23 Wegen der Einzelheiten der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Senats vom gleichen Tag in der gemeinsam verhandelten Sache BVerwG 10 C 24.08 Bezug genommen; die dort den Onkel des\nKlägers betreffenden Ausführungen unter 2. (Rn. 22 bis 44) gelten mit Ausnahme der Art. 7 IStGH-Statut betreffenden Passage unter c) bb) (Rn. 37 bis\n39) für den Kläger entsprechend.\n\n24 3. Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts\nzu den Ausschlussgründen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AsylVfG kann der Senat\nnicht abschließend selbst entscheiden, ob dem Kläger ein Anspruch auf Flücht-\n\nlingsanerkennung zusteht. Deshalb ist die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1\nNr. 2 VwGO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Auch insoweit wird auf die Ausführungen in der\nEntscheidung BVerwG 10 C 24.08 unter 3. (Rn. 45 bis 46) Bezug genommen.\n\n25 Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin gemäß § 154\nAbs. 2 VwGO. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylVfG nicht erhoben.\nDer Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.\n\nDr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Richter\n\nProf. Dr. Kraft Fricke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2009-11-24/10-c-23-08","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":11},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":6},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":2},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2009-11-24/10-c-23-08","retrieved":"2026-10-24 07:33:33.448956+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2009-11-24/10-c-23-08","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. Senat","date":"2009-11-24","dockets":["10 C 23.08"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2009:241109U10C23.08.0","ids":{"doknr":"BVERWG-241109U10C23080","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2009:241109U10C23.08.0"},"cite_as":"BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 – 10 C 23.08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2009-11-24/10-c-23-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. April 2008 hinsichtlich des Klägers aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit an den Verwaltungsgerichtshof\nzur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.\n\nIm Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Instanzen; im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"AsylVfG 1992/3","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"3","label":"§ 3 AsylVfG 1992","mentions":11},{"id":"AufenthG 2004/60","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"60","label":"§ 60 AufenthG 2004","mentions":6},{"id":"rl-2004-83-eg/4","law":"rl-2004-83-eg","abbreviation":"RL 2004/83/EG","ref":"4","label":"Art 4 RL 2004/83/EG","mentions":4},{"id":"VwGO/137","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"137","label":"§ 137 VwGO","mentions":2},{"id":"VwGO/144","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"144","label":"§ 144 VwGO","mentions":2},{"id":"rl-2004-83-eg/10","law":"rl-2004-83-eg","abbreviation":"RL 2004/83/EG","ref":"10","label":"Art 10 RL 2004/83/EG","mentions":2},{"id":"AsylVfG 1992/83b","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"83b","label":"§ 83b AsylVfG 1992","mentions":1},{"id":"VwGO/108","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"108","label":"§ 108 VwGO","mentions":1},{"id":"RVG/30","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"30","label":"§ 30 RVG","mentions":1},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1},{"id":"AsylVfG 1992/1","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"1","label":"§ 1 AsylVfG 1992","mentions":1},{"id":"AsylVfG 1992/77","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"77","label":"§ 77 AsylVfG 1992","mentions":1},{"id":"EMRK/3","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"3","label":"Art 3 EMRK","mentions":1},{"id":"rl-2004-83-eg/6","law":"rl-2004-83-eg","abbreviation":"RL 2004/83/EG","ref":"6","label":"Art 6 RL 2004/83/EG","mentions":1},{"id":"rl-2004-83-eg/7","law":"rl-2004-83-eg","abbreviation":"RL 2004/83/EG","ref":"7","label":"Art 7 RL 2004/83/EG","mentions":1},{"id":"rl-2004-83-eg/8","law":"rl-2004-83-eg","abbreviation":"RL 2004/83/EG","ref":"8","label":"Art 8 RL 2004/83/EG","mentions":1},{"id":"rl-2004-83-eg/9","law":"rl-2004-83-eg","abbreviation":"RL 2004/83/EG","ref":"9","label":"Art 9 RL 2004/83/EG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:33:33.448956+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}