{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2009:241109U10C20.08.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2009-11-24","aktenzeichen":"10 C 20.08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nBVerwG 10 C 20.08\nVGH 3 UE 455/06.A\n\nVerkündet\nam 24. November 2009\nvon Förster\nJustizobersekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nauf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2009\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig,\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck,\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Kläger gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. April 2008 werden zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nGründe:\n\nI\n\n1 Die Kläger, aus Tschetschenien stammende Eheleute russischer Staatsangehörigkeit, und zwei ihrer (insgesamt drei) Kinder erstreben ihre Anerkennung als\nFlüchtlinge.\n\n2 Die Eheleute sind nach ihren eigenen Angaben 1968 bzw. 1971, die beiden\nKinder 1995 bzw. 1996 in Grozny, Tschetschenien, geboren und sind tscherkessischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten im Juni 2000 in die Bundesrepublik\nDeutschland ein und beantragten Asyl.\n\n3 Der Kläger zu 1 trug zur Begründung im Wesentlichen vor: Er habe in Grozny\ndie Schule besucht und nach Ableistung seines Militärdienstes in Weißrussland\nan der Universität in Grozny bis 1993 im Fachbereich Wirtschaft studiert und\nsein Diplom abgelegt. Im gleichen Jahr habe er seine Frau geheiratet. Anschließend habe er als Buchhalter gearbeitet. Seit 1995 habe er auf tschetschenischer Seite gekämpft und sich nicht mehr regelmäßig in Grozny aufgehalten. Nachdem sich seine tschetschenische Einheit aufgelöst habe, sei er\nim Mai 2000 zu Fuß nach Inguschetien in das Flüchtlingslager gegangen, in das\ner bereits im September 1999 seine Frau und seine beiden Kinder gebracht\nhabe. Von hier aus seien sie gemeinsam nach Deutschland gereist. Er habe\nTschetschenien verlassen, weil er Angst gehabt habe, von russischen Soldaten\nfestgenommen zu werden. In die tscherkessische Republik sei er nicht\nübergesiedelt, da er dort niemanden kenne. Er befürchte, inhaftiert oder getötet\nzu werden, wenn er in sein Heimatland zurückkehren müsse.\n\n4 Die Klägerin zu 2 trug im Wesentlichen vor: Sie habe ebenfalls in Grozny die\nSchule besucht und eine Ausbildung gemacht, habe jedoch nach der Hochzeit\nund der Geburt der beiden Kinder nicht mehr gearbeitet. Wegen des Krieges sei\nsie 1999 von Tschetschenen in Uniform von Grozny nach Inguschetien in ein\nFlüchtlingslager gebracht worden, da ihr Leben in Gefahr gewesen sei. In ihrem\nHeimatland habe sie Angst um ihre beiden kleinen Kinder und ihren Mann ge-\n\nhabt, der auf tschetschenischer Seite gekämpft habe. Deshalb sei sie letztendlich nach Deutschland gekommen.\n\n5 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - lehnte mit Bescheid vom\n28. September 2001 die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte ab, stellte\nfest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und drohte ihnen die Abschiebung in\ndie Russische Föderation an.\n\n6 Auf die dagegen erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht die Beklagte mit\nUrteil vom 12. Mai 2004 verpflichtet, den Klägern flüchtlingsrechtlichen Abschiebungsschutz zu gewähren, und im Übrigen (hinsichtlich der Asylanerkennung) die Klagen abgewiesen. Es hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass\ntschetschenische Volkszugehörige seit Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges im September 1999 dort einer Gruppenverfolgung ausgesetzt gewesen\nseien und ihnen in den übrigen Regionen der Russischen Föderation auch keine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Hiervon seien\ndie Kläger als tscherkessische Volkszugehörige in gleicher Weise betroffen.\n\n7 Mit der dagegen gerichteten Berufung hat die Beklagte im Wesentlichen geltend\ngemacht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die\nKläger in anderen Teilen der Russischen Föderation keine zumutbare inländische Fluchtalternative finden könnten.\n\n8 Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. April 2008\nnach § 130a VwGO das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klagen insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die\nKläger hätten Tschetschenien vorverfolgt verlassen, da dort ihr Leben und ihre\nFreiheit im Zeitpunkt ihrer Ausreise allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der aus Tschetschenien stammenden Kaukasier unmittelbar bedroht gewesen sei. Die Kläger seien als tscherkessische Volkszugehörige aus\nTschetschenien von den russischen Sicherheitskräften keiner anderen, insbesondere keiner milderen Behandlung unterworfen gewesen als die dort leben-\n\nden tschetschenischen Volkszugehörigen. Die Kläger seien darüber hinaus\nnicht - zusätzlich - wegen ihrer persönlichen Erlebnisse als vorverfolgt anzusehen, da der Kläger zu 1 nach seinem eigenen Vortrag nie Kontakt mit den russischen Sicherheitskräften gehabt habe und zudem lediglich als einfacher Soldat auf Seiten der Tschetschenen gekämpft habe, mithin ein herausgehobenes\nVerfolgungsinteresse auf Seiten der russischen Sicherheitskräfte nicht belegt\nsei. Die angeblich einmal pro Monat stattfindenden Nachfragen der russischen\nSicherheitskräfte bei der jetzt in der Republik Kabardino-Balkarien lebenden\nMutter des Klägers zu 1 glaube ihm der Senat nicht. Ob im Falle der Rückkehr\nder vorverfolgten Kläger nach Tschetschenien stichhaltige Gründe im Sinne des\nArt. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG dagegen sprächen, dass sie dort von\nsolcher Verfolgung oder einem solchen Schaden erneut bedroht sein würden,\nkönne dahinstehen. Denn ihnen stehe als Angehörigen der Volksgruppe der\nTscherkessen, die sich selbst als Adyge bezeichneten, zumindest nach den\nMaßstäben des Art. 8 der Richtlinie interner Schutz jedenfalls bei Ansiedlung in\neiner der drei Titularrepubliken der Adyge, nämlich Kabardino-Balkarien, Adygeja oder Karatschajewo-Tscherkessien, zur Verfügung. Dort müssten sie nicht\nwie in weiten Teilen der Russischen Föderation Benachteiligungen aufgrund ihrer kaukasischen Herkunft befürchten und ihrer Ansiedlung stünden allenfalls\ngeringe, überwindbare bürokratische Hürden entgegen. Zwar gehörten die drei\nRepubliken nach Aussage des Gutachters Prof. Dr. Luchterhandt zu den ärmsten und strukturschwächsten Regionen Russlands. Dies bedeute jedoch nicht,\ndass sich die Kläger nicht, und sei es auf einfachem Niveau, dort eine Existenz\nwürden schaffen können. Die Kläger seien im Familienverband mit gegenseitigen Hilfestellungen bei einer Neuansiedlung in einer Region, in der andere\nVolkszugehörige ihrer Volksgruppe in nicht unwesentlichem Umfang angesiedelt seien, nicht auf sich allein gestellt. Sie könnten sich als Zugehörige der\nVolksgruppe der Adyge in einer der drei Titularrepubliken, gegebenenfalls unter\nMithilfe der dort ansässigen Adyge, niederlassen und sich als Mitglieder der\ndort grundsätzlich erwünschten Volksgruppe auch erfolgreich gegen bürokratische Hemmnisse hinsichtlich einer Registrierung zur Wehr setzen. Dem stehe\nauch nicht die Tatsache entgegen, dass der Kläger zu 1 vorgetragen habe,\nwährend des zweiten Tschetschenienkrieges für die Rebellen gekämpft zu haben. Denn der Senat glaube ihm nicht, dass auch heute noch wegen dieser\n\nTätigkeit bei den Rebellen nach ihm gesucht werde. Aus den Aussagen des\nKlägers zu 1 im bisherigen Verfahren ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür,\ndass diese Tätigkeit den russischen Sicherheitskräften tatsächlich bekannt geworden sei und er daher bei einer Rückkehr auch derzeit noch gefährdet sei.\nDen Klägern drohten an dem Ort des internen Schutzes auch keine sonstigen\nGefahren im Sinne von § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Für zuziehende Binnenmigranten bestehe in den drei tscherkessischen Titularrepubliken trotz der dort\nherrschenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten weder eine erhebliche konkrete\nGefahr für die in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genannten Schutzgüter noch eine\nernsthafte individuelle Bedrohung der in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, Art. 15c\nder Richtlinie genannten Schutzgüter infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen\neines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.\n\n9 Mit ihren vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revisionen wenden sich\ndie Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass sie internen\nSchutz in einer der drei genannten Titularrepubliken der Russischen Föderation\nfinden könnten. Ihr Prozessbevollmächtigter trägt hierzu im Wesentlichen vor:\nEntgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs sei es den Klägern, die weder über finanziellen Rückhalt oder Vermögenswerte noch über persönliche\nBeziehungen dorthin verfügten, angesichts der prekären wirtschaftlichen Situation nicht möglich, ein menschenwürdiges Dasein unter Gewährleistung des\nelementaren Existenzminimums zu fristen. Der Verwaltungsgerichtshof übersehe bei seiner Einschätzung, dass die Familie der Kläger inzwischen aus fünf\nPersonen bestehe, da der im Oktober 2001 geborene jüngste Sohn dazugehöre. Im Übrigen stünden einer Ansiedlung in den genannten Republiken auch\nunüberwindliche bürokratische Hemmnisse gegenüber. Letztendlich entscheidungserheblich sei der in sich schlüssige Vortrag des Klägers zu 1, dass er\nwährend des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges auf Seiten der tschetschenischen Rebellen bewaffnet gekämpft habe. Es bestehe die reale Möglichkeit, dass inzwischen die kämpferischen Aktivitäten des Klägers zu 1 bekannt geworden seien und er somit auf der aktuellen Fahndungsliste stehe.\nZum Anderen unterliege er der Gefahr, als Rückkehrer bei einer sicherheitsdienstlichen Überprüfung befragt und als ehemaliger „Terrorist“ enttarnt zu\nwerden.\n\n10 Die Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses treten der Revision entgegen und verteidigen das angegriffene Urteil.\n\nII\n\n11 Die Revisionen der Kläger bleiben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne\nVerstoß gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) einen Anspruch der\nKläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt. Seine Annahme,\nden Klägern stehe interner Schutz in anderen Regionen der Russischen Föderation offen, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.\n\n12 1. Maßgeblich für die Beurteilung des Begehrens auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 1 und 4 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) in der\nFassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl I S. 1798) sowie\n§ 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162). Die in diesen Bekanntmachungen berücksichtigten Rechtsänderungen durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August\n2007 (BGBl I S. 1970), die am 28. August 2007 in Kraft getreten sind, hat der\nVerwaltungsgerichtshof gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylVfG zu Recht\nseiner am 10. April 2008 ergangenen Berufungsentscheidung zugrunde gelegt.\n\n13 Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens\nüber die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den\nBedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1\nSatz 1 AufenthG darf in Anwendung dieses Abkommens ein Ausländer nicht in\neinen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen\nseiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer\nbestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind\nArt. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April\n2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaats-\n\nangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EG Nr. L 304 S. 12) - sog. Qualifikationsrichtlinie - ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG).\n\n14 Die Bundesrepublik Deutschland hat in § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG von der\nden Mitgliedstaaten in Art. 8 der Richtlinie eingeräumten Möglichkeit Gebrauch\ngemacht, internen Schutz im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung zu berücksichtigen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten bei der\nPrüfung des Antrags auf internationalen Schutz feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr,\neinen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält.\nAbsatz 2 verlangt von den Mitgliedstaaten bei Prüfung der Frage, ob ein Teil\ndes Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, die Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und der persönlichen Umstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag.\nGemäß Absatz 3 kann Absatz 1 auch angewandt werden, wenn praktische\nHindernisse für eine Rückkehr in das Herkunftsland bestehen.\n\n15 Der Verwaltungsgerichtshof hat eine individuelle - erlittene oder bevorstehende - Verfolgung der Kläger bei der Ausreise verneint, weil der Kläger zu 1 trotz\nseiner Teilnahme am Kampf der tschetschenischen Rebellen als einfacher Soldat nach seinem eigenen Vorbringen nie deswegen festgenommen worden sei\nund bei Kontrollen immer wieder habe davonkommen können. Ausschlaggebend für seine Ausreise sei nicht die Tatsache gewesen, dass sein Kampf auf\nder tschetschenischen Seite den russischen Sicherheitskräften bekannt geworden wäre und nach ihm gesucht worden sei, sondern die Eskalation des\nKriegsgeschehens, bei dem wahllos auch die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Diese Tatsachenfeststellungen haben die Kläger\nnicht mit Verfahrensrügen angegriffen, so dass sie für den Senat bindend sind\n(§ 137 Abs. 2 VwGO). Sie wirken sich an dieser Stelle nicht zum Nachteil der\nKläger aus, weil der Verwaltungsgerichtshof eine ihnen unmittelbar drohende\n\nVerfolgung im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG schon deshalb\nbejaht, weil ihr Leben und ihre Freiheit im Zeitpunkt ihrer Ausreise - gemeint ist\nhier ersichtlich die Ausreise der Kläger zu 2 bis 4 aus Tschetschenien im September 1999 und die des Klägers zu 1 im Mai 2000 (BA S. 20) - allein wegen\nihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der aus Tschetschenien stammenden Kaukasier\nunmittelbar bedroht gewesen seien (BA S. 16 ff.). Ob die Begründung für eine\nGruppenverfolgung den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten\nMaßstäben, an denen auch unter Geltung der Richtlinie festzuhalten ist, insbesondere mit Blick auf die gebotenen Feststellungen zur Verfolgungsdichte genügt (vgl. dazu Urteile vom 21. April 2009 - BVerwG 10 C 11.08 - Buchholz\n402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 39, juris Rn. 13 ff. und vom 1. Februar 2007\n- BVerwG 1 C 24.06 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 30 Rn. 7 ff.;\nvgl. ferner Urteil vom 5. Mai 2009 - BVerwG 10 C 19.08 - juris), kann dahinstehen. Selbst wenn man zugunsten der Kläger unterstellt, dass sie ihr Herkunftsland vorverfolgt verlassen haben und die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4\nder Richtlinie eingreift, steht ihnen ein Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung\nnicht zu. Denn das Berufungsgericht hat sie auf die Möglichkeit internen Schutzes nach Art. 8 der Richtlinie innerhalb der Russischen Föderation verwiesen.\nDas hält der revisionsgerichtlichen Prüfung stand.\n\n16 Der Verwaltungsgerichtshof ist aufgrund seiner Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass für die Kläger jedenfalls in den drei tscherkessischen\nTitularrepubliken Kabardino-Balkarien, Adygeja und Karatschajewo-Tscherkessien keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 8 der Richtlinie besteht. Dabei ist er zutreffend davon ausgegangen, dass dies im Falle\neiner Vorverfolgung unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung nach Art. 4\nAbs. 4 der Richtlinie zu ermitteln ist. Er nimmt zwar an, dass die nach dieser\nVorschrift bestehende Vermutung erneuter Verfolgung dann nicht widerlegt wäre, wenn nach dem Kläger zu 1 heute noch wegen seiner Teilnahme am Kampf\nder Tschetschenen gesucht würde, verneint dies aber aufgrund seiner tatrichterlichen Würdigung des klägerischen Vorbringens und der im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten, insbesondere von Prof. Dr. Luchterhandt vom\n9. April 2007 (BA S. 32 ff.). Dabei legt er im Einzelnen dar, dass und aus welchen Gründen nach seiner Überzeugung die Tätigkeit des Klägers zu 1 bei den\n\nRebellen den russischen Sicherheitsbehörden tatsächlich nicht bekannt geworden ist. Weder aus dem eigenen Vorbringen des Klägers zu 1 noch aus den\nsonstigen Umständen des Falles ergebe sich, dass russische Sicherheitskräfte\nvon seiner Tätigkeit bei den Rebellen etwas erfahren haben könnten, zumal er\nnie festgenommen worden sei und unbehelligt nach Inguschetien gelangt sei.\nDie dagegen gerichteten Einwände der Revision betreffen die Sachverhaltsund Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, führen aber nicht auf eine Maßstabsabweichung oder eine revisionsrechtlich zu beanstandende fehlerhafte\nÜberzeugungsbildung.\n\n17 Die Revision rügt weiter, dass von den Klägern vernünftigerweise nicht erwartet\nwerden könne, sich am Ort des internen Schutzes aufzuhalten (Art. 8 Abs. 1\nRichtlinie 2004/83/EG). Dazu führen die Kläger aus, dass sie den für die Registrierung notwendigen Inlandspass nur erhalten könnten, wenn sie sich nach\nTschetschenien begäben. Dies sei Ihnen wegen der dort bestehenden Verfolgungsgefahr nicht zuzumuten. Auch diese Rüge greift nicht durch.\n\n18 Das Vorbringen der Kläger wird durch die noch den Anforderungen genügenden\ntatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gestützt. Dieses hat\naufgrund der eingeholten sachverständigen Stellungnahmen und Gutachten\nangenommen, dass sich die Kläger als Adyge in einer der drei genannten Titularrepubliken gegebenenfalls unter Mithilfe der dort ansässigen Adyge werden\nniederlassen können und sich als Mitglieder der dort grundsätzlich erwünschten\nVolksgruppe erfolgreich gegen bürokratische Hemmnisse hinsichtlich einer Registrierung werden zur Wehr setzen können (BA S. 31 f.). Dabei geht das Berufungsgericht ersichtlich davon aus, dass eine Registrierung - wie in dem erwähnten Gutachten von Prof. Dr. Luchterhand näher ausgeführt - letztlich auch\nohne Inlandspass erreicht werden kann. Soweit die Revision meint, dass die\nRegistrierung nicht ohne Inlandspass möglich sei, der nur in Tschetschenien\nbeantragt werden könne, legt sie andere tatsächliche Voraussetzungen\nzugrunde, als sie das Berufungsgericht festgestellt hat, ohne entsprechende\nVerfahrensrügen zu erheben.\n\n19 Am Ort des internen Schutzes muss unter Berücksichtigung der persönlichen\nUmstände des Betroffenen jedenfalls das Existenzminimum gewährleistet sein\n(Urteil vom 29. Mai 2008 - BVerwG 10 C 11.07 - BVerwGE 131, 186\n<197 Rn. 35>). Dem trägt die angefochtene Entscheidung - wenn auch in knapper Form - Rechnung. Insoweit ist davon auszugehen, dass das Berufungsgericht bei seiner Annahme eines wirtschaftlichen Auskommens der Familie jedenfalls „auf einfachem Niveau“ neben dem Gesichtspunkt der Unterstützung\ndurch dort ansässige Adyge auch die Angaben im Tatbestand der Berufungsentscheidung über die Ausbildung der Kläger zu 1 und 2 (Wirtschaftsdiplom und\nNäherin) und ihre russischen und tscherkessischen Sprachkenntnisse berücksichtigt hat. Die von der Revision insoweit erhobene Rüge, dass der Verwaltungsgerichtshof fälschlicherweise von zwei statt von drei zu versorgenden\nminderjährigen Kindern ausgegangen sei, führt ebenfalls nicht auf einen\nRechtsfehler. Abgesehen davon, dass es Sache der Kläger gewesen wäre,\ndiesen nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlichen, in ihre Sphäre fallenden Umstand im Berufungsverfahren geltend zu machen, zeigt die Revision\nnicht auf, dass sich die Bedingungen für ein wirtschaftliches Auskommen damit\nentscheidungserheblich verändern würden.\n\n20 2. Nicht zu beanstanden ist schließlich auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass den Klägern im Hinblick auf den Ort des internen Schutzes weder\nsubsidiärer Schutz nach der Richtlinie 2004/83/EG (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2\nAufenthG) noch nationaler Abschiebungsschutz (§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1\nAufenthG) zusteht.\n\n21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus\n§ 30 RVG.\n\nDr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Beck\n\nProf. Dr. Kraft Fricke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2009-11-24/10-c-20-08","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2009-11-24/10-c-20-08","retrieved":"2026-10-24 07:33:33.396233+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2009-11-24/10-c-20-08","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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