{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2009:240909U10C25.08.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2009-09-24","aktenzeichen":"10 C 25.08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Stützt ein Ausländer seinen Asylfolgeantrag auf neue selbst geschaffene exilpolitische Nachfluchtaktivitäten, greift der Regelausschlussgrund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 28 Abs. 2 AsylVfG auch dann ein, wenn der Ausländer zwar bei Verlassen des Herkunftslands alters- und entwicklungsbedingt noch nicht in der Lage war, sich eine feste politische Überzeugung zu bilden, er diesen Entwicklungsstand aber vor Abschluss des dem Folgeantrag vorausgegangenen Asylverfahrens erreicht hat. Hiervon ist in aller Regel mit Vollendung des 16. Lebensjahrs, spätestens jedoch mit Vollendung des 18. Lebensjahrs auszugehen. 2. Zur Widerlegung der Regelvermutung des § 28 Abs. 2 AsylVfG muss der Ausländer gute Gründe dafür anführen, warum er nach einem erfolglosen Asylverfahren erstmalig exilpolitisch aktiv geworden ist oder seine bisherigen Aktivitäten ausgeweitet hat (so schon BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2008 - BVerwG 10 C 27.07 - BVerwGE 133, 31).","text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nBVerwG 10 C 25.08\nVGH 14 B 05.31264\n\nVerkündet\nam 24. September 2009\n, Justizobersekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nauf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2009\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann\nund die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter sowie\ndie Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Beck und Fricke\n\nfür Recht erkannt:\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend\nfür erledigt erklärt haben (hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in den Iran in Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. April 2003),\nwird das Verfahren eingestellt.\n\nInsoweit sind der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juni 2007 und das Urteil des\nVerwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Dezember 2005\nwirkungslos.\n\nIm Übrigen wird auf die Revision der Beklagten der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom\n14. Juni 2007 aufgehoben, soweit er die Flüchtlingsanerkennung betrifft.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\nGründe:\n\nI\n\n1 Der Kläger, ein im April 1984 geborener iranischer Staatsangehöriger, begehrt\ndie Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.\n\n2 Der Kläger kam zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern im August 1999 nach Deutschland und beantragte Asyl. In diesem Verfahren wurden\nvon ihm keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. Das Bundesamt für die\nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und\nFlüchtlinge - Bundesamt -) lehnte den Antrag ab. Die Entscheidung ist seit\nMai 2000 bestandskräftig.\n\n3 Im Dezember 2000 stellte der Kläger erneut einen Asylantrag (Folgeantrag),\nden er mit exilpolitischen Aktivitäten für die „Organisation zum Schutz der Rechte iranischer Christen“ und die „Konstitutionalistische Partei Irans“ begründete.\nAuch dieser Antrag hatte keinen Erfolg. Die Entscheidung ist seit August 2002\nbestandskräftig.\n\n4 Im April 2003 stellte der Kläger einen weiteren Folgeantrag und machte geltend,\ner habe Anfang 2003 an einem regimekritischen Theaterstück über die\npolitische Justiz im Iran mitgewirkt, das über einen Fernsehsender in den Iran\nausgestrahlt worden sei. Mit Bescheid vom 22. April 2003 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Abänderung der\nFeststellung zu § 53 AuslG ab (Nr. 1 und 2 des Bescheides) und drohte dem\nKläger die Abschiebung in den Iran an (Nr. 3 des Bescheides).\n\n5 Nach Rücknahme des Begehrens auf Anerkennung als Asylberechtigter hat das\nVerwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung von Nr. 1 und 3 des Bescheides vom 22. April 2003 zu der Feststellung verpflichtet, dass beim Kläger\n\ndie Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in Bezug auf den Iran vorliegen. Durch die innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG vorgebrachten neuen\npolitischen Aktivitäten habe sich die Sachlage geändert. Dem Kläger drohe\nnunmehr bei Rückkehr Verfolgung. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens hat das Bundesamt mit Bescheid vom\n9. August 2006 zugunsten des Klägers das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Iran festgestellt. Mit Beschluss\nvom 14. Juni 2007 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung der Beklagten\nzurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Die\nBerufung auf die im Folgeverfahren geltend gemachte exilpolitische Betätigung\nsei ihm nicht verwehrt. Der am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Regelausschluss nach § 28 Abs. 2 AsylVfG sei zwar auch auf bereits eingeleitete Folgeverfahren anwendbar. Er greife aber nicht ein, wenn sich der Ausländer - wie\nhier - auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch\nkeine feste Überzeugung habe bilden können (§ 28 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG).\n\n6 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Bundesverwaltungsgericht\nzugelassenen Revision. Die Auffassung des Berufungsgerichts zur Auslegung\ndes § 28 Abs. 2 AsylVfG finde weder im Gesetzestext noch in den Materialien\neine Stütze. Die inzwischen geänderte und im Revisionsverfahren zugrunde zu\nlegende Fassung des § 28 Abs. 2 AsylVfG enthalte keine Bezugnahme auf § 28\nAbs. 1 AsylVfG. Der Gesetzgeber habe mit § 28 Abs. 2 AsylVfG dem Asylmissbrauch durch gefahrlose Verfolgungsprovokation vom sicheren Zufluchtsland aus entgegenwirken wollen. Aus dem Wortlaut der Neufassung ergebe\nsich, dass § 28 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG keine Anwendung finde. Selbst wenn\nman unterstelle, dass das Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 28 Abs. 1 AsylVfG\nsinngemäß auf § 28 Abs. 2 AsylVfG anzuwenden sei, sei der Kläger nicht als\nFlüchtling anzuerkennen, da er bei Stellung des zweiten Folgeantrages bereits\nvolljährig gewesen sei.\n\n7 Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das Berufungsurteil.\n\n8 Der Bundesbeauftragte für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und der\nVertreter des Bundesinteresses haben sich am Verfahren beteiligt und sind mit\nder Beklagten der Auffassung, dass § 28 Abs. 2 AsylVfG auch auf im jugendlichen Alter eingereiste Ausländer Anwendung findet.\n\n9 In der Revisionsverhandlung hat die Beklagte auf Hinweis des Gerichts klargestellt, dass das im Bescheid des Bundesamts vom 9. August 2006 festgestelltes\nAbschiebungsverbot dahin zu verstehen ist, dass es sich nunmehr auf den\nsubsidiären Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG bezieht. Da der Kläger inzwischen im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, haben die Beteiligten den\nRechtsstreit hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in den Iran in Nr. 3 des\nBescheides des Bundesamts vom 22. April 2003 übereinstimmend für erledigt\nerklärt.\n\nII\n\n10 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt haben, ist\ndas Verfahren insoweit in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO\ni.V.m. §§ 141 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen. Zugleich ist gemäß\n§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO festzustellen, dass die Entscheidungen\nder Vorinstanzen insoweit wirkungslos sind.\n\n11 Hinsichtlich des nur noch anhängigen Begehrens des Klägers auf Zuerkennung\nder Flüchtlingseigenschaft ist die Revision der Beklagten begründet. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit einer Begründung bejaht, die mit Bundesrecht nicht zu vereinbaren ist (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Zwar liegen die Voraussetzungen des\n§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung\neines weiteren Asylverfahrens vor (1.). Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden\nist auch die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Kläger aufgrund der\nvon ihm nach Abschluss des vorangegangenen Folgeverfahrens geschaffenen\nNachfluchttatbestände im Falle der Rückkehr in den Iran mit beachtlicher\nWahrscheinlichkeit Bedrohungen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG\nausgesetzt wäre (2.) Die Begründung des Berufungsgerichts, warum der Re-\n\ngelausschlusstatbestand des § 28 Abs. 2 AsylVfG hier ausnahmsweise nicht\neingreift, hält aber revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand (3.). Da der Senat\nmangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen im Berufungsurteil in der\nSache nicht selbst abschließend entscheiden kann, ob der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat (4.), war das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung\nund Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3\nSatz 1 Nr. 2 VwGO).\n\n12 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der vom Kläger begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist das Asylverfahrensgesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 18 FGG-Reform-Gesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl I\nS. 2586). Das Berufungsgericht müsste, wenn es jetzt entschiede, gemäß § 77\nAbs. 1 AsylVfG auf die nunmehr geltende Rechtslage abstellen. Deshalb ist der\nEntscheidung des Revisionsgerichts auch die durch das Gesetz zur Umsetzung\naufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom\n19. August 2007 (BGBl I S. 1970) neu gefasste Vorschrift des § 28 AsylVfG\nzugrunde zu legen (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2008 - BVerwG 10 C 27.07 -\nBVerwGE 133, 31 Rn. 9).\n\n13 1. Die in § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG geregelten\nVoraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen\nvor. Die Teilnahme an einem regimekritischen Theaterstück, das über das\nFernsehen im Iran zu sehen war, begründet eine nachträgliche Änderung der\nSachlage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, die sich mit Blick auf die Flüchtlingsanerkennung zu Gunsten des Klägers auswirken kann. Die Änderung der Sachlage wurde ausweislich der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Akten\ninnerhalb der Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG geltend gemacht. Die\nRevision erhebt insoweit keine Einwände.\n\n14 2. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG\nhat sich das Berufungsgericht der Auffassung des Verwaltungsgerichts angeschlossen, dass dem Kläger wegen der von ihm im jetzigen Folgeverfahren gel-\n\ntend gemachten Aktivitäten bei Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe. Auch dagegen erhebt die Revision keine Einwände. Die Verfolgungsprognose ist, gemessen am Prüfungsmaßstab des § 60\nAbs. 1 Satz 1 AufenthG, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n15 3. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der\nFlüchtlingseigenschaft aber mit einer Begründung bejaht, die mit § 28 Abs. 2\nAsylVfG nicht vereinbar ist. Nach dieser Bestimmung kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, wenn\nder Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt und diesen auf Umstände stützt, die er nach\nRücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst\ngeschaffen hat.\n\n16 a) Im Ergebnis zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass\ndie Vorschrift, die in ihrer ursprünglichen Fassung durch Art. 3 Nr. 18 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950) am 1. Januar 2005 in\nKraft getreten ist, auch bereits zuvor geschaffene Nachfluchttatbestände erfasst. Da eine Übergangsvorschrift fehlt, verbleibt es bei der Regelung des § 77\nAbs. 1 AsylVfG. Die tatbestandliche Rückanknüpfung der Vorschrift ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Für ein schutzwürdiges Vertrauen des\nKlägers ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Zudem genießt der Kläger Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG, so dass die Erstreckung\ndes Regelausschlusses auf bereits verwirklichte Nachfluchttatbestände nicht\nunverhältnismäßig erscheint (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2008 - BVerwG\n10 C 27.07 - a.a.O. Rn. 12 m.w.N.).\n\n17 b) Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 AsylVfG liegen vor. Die Vorschrift ist\nauf alle nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags vom Ausländer selbst geschaffenen Nachfluchttatbestände anzuwenden. Der Kläger befindet sich inzwischen im zweiten Folgeantragsverfahren. Die Gründe, auf die er\ndiesen Folgeantrag stützt, hat er zu einem Zeitpunkt geschaffen, als die\nablehnenden Entscheidungen in den beiden vorangegangenen Asylverfahren\nbereits bestandskräftig waren. Damit ist der Tatbestand des § 28 Abs. 2\n\nAsylVfG erfüllt und es tritt die gesetzliche Rechtsfolge ein, derzufolge die\nFlüchtlingseigenschaft in der Regel nicht zuerkannt werden kann.\n\n18 c) Das Berufungsgericht hat es - allerdings zu § 28 Abs. 2 AsylVfG in der mittlerweile überholten ursprünglichen Fassung der Vorschrift - in Anlehnung an\n§ 28 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG für die Nichtanwendung des Regelausschlusses\nausreichen lassen, dass sich der Kläger auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte.\nDem folgt der Senat nicht. § 28 Abs. 1 AsylVfG regelt die Beachtlichkeit selbst\ngeschaffener Nachfluchttatbestände beim Grundrecht auf Asyl nach Art. 16a\nAbs. 1 GG. § 28 Abs. 2 AsylVfG betrifft dagegen die Gewährung von Flüchtlingsschutz in Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder\nStaatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen\nSchutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vom\n29. April 2004 (ABl EG Nr. L 304 vom 30. September 2004 S. 12; ber. ABl EG\nNr. L 204 vom 5. August 2005 S. 24 - sog. Qualifikationsrichtlinie). Hier reicht es\n- jedenfalls nach der durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August\n2007 modifizierten Fassung des § 28 Abs. 2 AsylVfG - zur Widerlegung der\ngesetzlichen Regelvermutung nicht aus, dass der Ausländer die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG erfüllt, unter denen bei der Asylanerkennung ein selbstgeschaffener Nachfluchttatbestand ausnahmsweise\nbeachtlich ist. Denn der Berücksichtigungsfähigkeit selbst geschaffener Nachfluchttatbestände liegen beim Grundrecht auf Asyl und bei der Flüchtlingsanerkennung unterschiedliche Regelungsmodelle zugrunde. Bei § 28 Abs. 2\nAsylVfG sind daher die Maßstäbe für die Abgrenzung des Regelausschlusses\nvon einem Ausnahmefall, in dem in einem Folgeverfahren bei der Zuerkennung\nder Flüchtlingseigenschaft subjektive Nachfluchtgründe ausnahmsweise beachtlich sind, nicht § 28 Abs. 1 AsylVfG, sondern dem vom Gesetzgeber bei der\nFlüchtlingsanerkennung gewählten Regelungsmodell und dem damit verfolgten\nZweck zu entnehmen (vgl. Urteil des Senats vom 18. Dezember 2008 - BVerwG\n10 C 27.07 - a.a.O. Rn. 13 ff. zur Nichtanwendung des § 28 Abs. 1 Satz 1\nAsylVfG bei § 28 Abs. 2 AsylVfG).\n\n19 Mit § 28 Abs. 1 AsylVfG hat der Gesetzgeber beim Grundrecht auf Asyl die\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Asylrelevanz von Nachfluchtgründen aufgegriffen. Danach setzt das Grundrecht auf Asyl schon von\nseinem Tatbestand her grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen\n(drohender) Verfolgung und Flucht voraus. Eine Erstreckung auf Nachfluchtgründe kann deshalb nur insoweit in Betracht kommen, als sie nach dem Sinn\nund Zweck der Asylverbürgung, wie sie dem Normierungswillen des Verfassungsgebers entspricht, gefordert ist. Nach Verlassen des Herkunftslands aus\neigenem Willensentschluss geschaffene Verfolgungstatbestände sind daher nur\nin Ausnahmefällen als Asylgrund anzuerkennen (vgl. BVerfG, Beschluss vom\n26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51). Die maßgebliche Zäsur\ntritt beim Grundrecht auf Asyl also schon mit dem Verlassen des Herkunftslands\nein. Folgerichtig stellt sich hier die Frage der Beachtlichkeit selbstgeschaffener\nNachfluchtgründe nicht erst im Folgeverfahren, sondern schon im\nErstverfahren. Entsprechend wird nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ein Ausländer in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen des Herkunftslands aus eigenem Entschluss geschaffen hat. Dies gilt allerdings nicht, wenn\nder Entschluss einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten\nÜberzeugung entspricht (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylVfG) oder der Ausländer sich auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland\nnoch keine feste Überzeugung bilden konnte (§ 28 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG).\n\n20 Demgegenüber richtet sich die Beachtlichkeit selbst geschaffener Nachfluchttatbestände bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach den Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG und deren Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber in § 28 Abs. 1a und 2 AsylVfG. Danach sind hier - anders als beim\nGrundrecht auf Asyl - selbst geschaffene Nachfluchttatbestände, die bis zur\nUnanfechtbarkeit des Erstverfahrens verwirklicht worden sind, uneingeschränkt\nzu berücksichtigen (vgl. § 28 Abs. 1a AsylVfG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie\n2004/83/EG). Mit der Neuregelung des § 28 Abs. 2 AsylVfG hat der deutsche\nGesetzgeber aber - in Ausübung der den Mitgliedstaaten in Art. 5 Abs. 3 der\nRichtlinie 2004/83/EG eingeräumten Regelungsoption - festgelegt, dass einem\nAusländer in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht\n\nzuerkannt werden darf, wenn der Folgeantrag auf Umstände gestützt ist, die der\nAusländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren\nAsylantrags selbst geschaffen hat.\n\n21 Schafft ein Ausländer in Kenntnis der Erfolglosigkeit eines oder gar mehrerer\nAsylverfahren einen Nachfluchtgrund, spricht viel dafür, dass er mit diesem\nVerhalten nur die Voraussetzungen herbeiführen will, um in einem (weiteren)\nFolgeverfahren seinem Begehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft\ndoch noch zum Erfolg zu verhelfen. Der Gesetzgeber hat deshalb mit der - im\nEinzelfall widerlegbaren - Regelvermutung des § 28 Abs. 2 AsylVfG die Berufung auf Nachfluchttatbestände, die nach negativem Abschluss eines Asylverfahrens von dem Betreffenden selbst geschaffen werden, unter Missbrauchsverdacht gestellt. Die für das Verständnis der Vorschrift entscheidende zeitliche\nZäsur liegt hier also - anders als beim Grundrecht auf Asyl - nicht in der Ausreise, sondern im erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens. Bei allen vom Ausländer nach diesem Zeitpunkt geschaffenen Nachfluchttatbeständen wird regelmäßig ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes vermutet. Damit erübrigt sich ein positiver Nachweis des finalen Zusammenhangs\nzwischen dem selbst geschaffenen Nachfluchttatbestand und dem erstrebten\nFlüchtlingsstatus im Einzelfall. § 28 Abs. 2 AsylVfG verlagert die Substantiierungs- und die objektive Beweislast auf den Ausländer, der die gesetzliche\nVermutung widerlegen muss, um in den Genuss der Flüchtlingsanerkennung zu\ngelangen (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2008 - BVerwG 10 C 27.07 - a.a.O.\nRn. 14).\n\n22 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann daher bei Ausländern, die\nals Jugendliche eingereist sind und sich in einem Folgeverfahren auf neue exilpolitische Aktivitäten berufen, § 28 Abs. 2 AslyVfG nicht bereits dann außer\nBetracht bleiben, wenn sie sich bei Verlassen des Herkunftslands auf Grund\nihres Alters und Entwicklungsstands noch keine feste politische Überzeugung\nbilden konnten. Die entsprechende, für das Asylgrundrecht geltende Regelung\nin § 28 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG findet im Rahmen von § 28 Abs. 2 AsylVfG keine\nAnwendung. Die Regelvermutung des § 28 Abs. 2 AsylVfG gilt vielmehr auch in\nFällen, in denen sich der Ausländer alters- und entwicklungsbedingt im Her-\n\nkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte, diesen Entwicklungsstand aber - wie hier - vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens erreicht hat.\n\n23 Dabei ist davon auszugehen, dass in aller Regel bereits mit Vollendung des\n16. Lebensjahrs, spätestens jedoch mit Vollendung des 18. Lebensjahrs die\nHerausbildung einer festen politischen Überzeugung möglich ist. Ein Anhaltspunkt dafür, dass diese Reife regelmäßig schon von einem 16-Jährigen erwartet werden kann, ergibt sich aus § 12 Abs. 1 AsylVfG. Danach ist ein Ausländer\nim Asylverfahren, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs\ngeschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu\nbetreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre, mit Vollendung\ndes 16. Lebensjahrs handlungsfähig. Geht der Gesetzgeber davon aus, dass\nein Jugendlicher typischerweise bereits mit 16 Jahren in der Lage ist, selbst ein\nAsylverfahren durchzuführen und die damit verbundenen Chancen und Risiken\neinzuschätzen, spricht dies dafür, dass er in diesem Alter in aller Regel auch\nschon die Reife zum Innehaben einer festen politischen Überzeugung besitzt.\nIm Übrigen ist spätestens mit Vollendung des 18. Lebensjahrs\n„Politikmündigkeit“ anzunehmen. Der Gesetzgeber hat an diese Altersgrenze\nnicht nur den Eintritt der Volljährigkeit (vgl. § 2 BGB), sondern auch das aktive\nund das (allgemeine) passive Wahlrecht geknüpft (vgl. Art. 38 Abs. 2 GG).\n\n24 Damit greift hier die - im Einzelfall allerdings widerlegbare - Regelvermutung\ndes § 28 Abs. 2 AsylVfG ein. Denn der Kläger war bei Abschluss seines ersten\nFolgeverfahrens im August 2002 bereits volljährig und damit in der Lage, sich\neine feste politische Überzeugung zu bilden. Dies zeigt sich auch daran, dass\ner sich schon damals - wenngleich eher in untergeordneter Weise - politisch\nbetätigt hat.\n\n25 4. Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts\nkann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob die Regelvermutung des § 28\nAbs. 2 AsylVfG im Fall des Klägers der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft\nentgegensteht oder ob ein Ausnahmefall vorliegt. Das Verfahren ist deshalb an\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen. In dem erneuten Berufungsverfahren\n\nhat das Berufungsgericht zu klären, ob der Kläger die gesetzliche Regelvermutung des § 28 Abs. 2 AsylVfG zu widerlegen vermag.\n\n26 Hierfür genügt allerdings nicht, dass der Kläger sich schon vor Abschluss des\ndem streitgegenständlichen Folgeverfahren vorausgegangenen (ersten) Folgeverfahrens exilpolitisch betätigt hat. Wie der Senat bereits mit Urteil vom\n18. Dezember 2008 entschieden hat, ist den Vorgaben in Art. 5 Abs. 2 und 3\nder Richtlinie 2004/83/EG zu entnehmen, dass das Kriterium der Kontinuität\nnach außen betätigter politischer Überzeugung auch gemeinschaftsrechtlich\nlegitim ist und Indizwirkung besitzen kann, ohne jedoch allein zur Widerlegung\nder Vermutung auszureichen. Bleibt das Betätigungsprofil des Betroffenen nach\nAbschluss des Asylverfahrens unverändert, liegt die Annahme einer missbräuchlichen Verknüpfung von Nachfluchtaktivitäten und begehrtem Status eher\nfern. Wird der Asylbewerber jedoch nach einem erfolglosen Asylverfahren\nerstmals exilpolitisch aktiv oder intensiviert er seine bisherigen Aktivitäten, muss\ner dafür gute Gründe anführen, um den Verdacht auszuräumen, dies geschehe\nin erster Linie, um die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung zu\nschaffen. Dazu hat der Tatrichter die Persönlichkeit des Asylbewerbers und\ndessen Motive für seine erstmalig aufgenommenen oder intensivierten Aktivitäten vor dem Hintergrund seines bisherigen Vorbringens und seines Vorfluchtschicksals einer Gesamtwürdigung zu unterziehen (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2008 - BVerwG 10 C 27.07 - a.a.O. Rn. 16).\n\n27 Bei dieser Gesamtwürdigung wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob\nder Kläger gute Gründe dafür hat, warum er seine exilpolitischen Aktivitäten\nnach dem erfolglosen Abschluss seines ersten Folgeverfahrens ausgeweitet\nund an einem regimekritischen Theaterstück mitgewirkt hat, das über das Fernsehen in den Iran ausgestrahlt wurde. Bei der Frage, ob die vom Kläger nunmehr geltend gemachten politischen Aktivitäten unter Berücksichtigung seiner\nfrüheren Aktivitäten im Bundesgebiet die erforderliche Kontinuität aufweisen, ist\nzu berücksichtigen, dass bei Jugendlichen an die Betätigung ihrer politischen\nÜberzeugung nur alters- und entwicklungsentsprechende Anforderungen gestellt werden können. Andererseits ist hier aber auch in den Blick zu nehmen,\ndass der Kläger - wie auch die anderen Angehörigen seiner Familie - mit seinen\n\nexilpolitischen Aktivitäten erst nach Abschluss des asylrechtlichen Erstverfahrens begonnen hat. Zu diesem Zeitpunkt hatte er das 16. Lebensjahr bereits\nvollendet. Da von einem Jugendlichen nach den obigen Grundsätzen in aller\nRegel bereits mit Vollendung des 16. Lebensjahrs das Innehaben einer festen\npolitischen Überzeugung erwartet werden kann, wirft dies die Frage auf, warum\ner nicht schon vor, sondern erst nach Abschluss des Erstverfahrens begonnen\nhat, seine politische Überzeugung kundzutun.\n\n28 Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Senat geht davon aus, dass der im Revisionsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärte Teil des Rechtsstreits (betreffend die Abschiebungsandrohung in\nden Iran) so geringfügig ist, dass er kostenrechtlich nicht ins Gewicht fällt (vgl.\n§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1\nRVG.\n\nDr. Mallmann Prof. Dr .Dörig Richter\n\nBeck Fricke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2009-09-24/10-c-25-08","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":39},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2009-09-24/10-c-25-08","retrieved":"2026-10-24 07:33:32.667884+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2009-09-24/10-c-25-08","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. Senat","date":"2009-09-24","dockets":["10 C 25.08"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2009:240909U10C25.08.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2009:240909U10C25.08.0"},"cite_as":"BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 – 10 C 25.08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2009-09-24/10-c-25-08","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"1. Stützt ein Ausländer seinen Asylfolgeantrag auf neue selbst geschaffene exilpolitische Nachfluchtaktivitäten, greift der Regelausschlussgrund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 28 Abs. 2 AsylVfG auch dann ein, wenn der Ausländer zwar bei Verlassen des Herkunftslands alters- und entwicklungsbedingt noch nicht in der Lage war, sich eine feste politische Überzeugung zu bilden, er diesen Entwicklungsstand aber vor Abschluss des dem Folgeantrag vorausgegangenen Asylverfahrens erreicht hat. Hiervon ist in aller Regel mit Vollendung des 16. Lebensjahrs, spätestens jedoch mit Vollendung des 18. Lebensjahrs auszugehen. 2. Zur Widerlegung der Regelvermutung des § 28 Abs. 2 AsylVfG muss der Ausländer gute Gründe dafür anführen, warum er nach einem erfolglosen Asylverfahren erstmalig exilpolitisch aktiv geworden ist oder seine bisherigen Aktivitäten ausgeweitet hat (so schon BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2008 - BVerwG 10 C 27.07 - BVerwGE 133, 31).","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend\nfür erledigt erklärt haben (hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in den Iran in Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. April 2003),\nwird das Verfahren eingestellt.\n\nInsoweit sind der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juni 2007 und das Urteil des\nVerwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Dezember 2005\nwirkungslos.\n\nIm Übrigen wird auf die Revision der Beklagten der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom\n14. Juni 2007 aufgehoben, soweit er die Flüchtlingsanerkennung betrifft.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"AsylVfG 1992/28","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"28","label":"§ 28 AsylVfG 1992","mentions":39},{"id":"AufenthG 2004/60","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"60","label":"§ 60 AufenthG 2004","mentions":8},{"id":"VwVfG/51","law":"VwVfG","abbreviation":"VwVfG","ref":"51","label":"§ 51 VwVfG","mentions":3},{"id":"rl-2004-83-eg/5","law":"rl-2004-83-eg","abbreviation":"RL 2004/83/EG","ref":"5","label":"Art 5 RL 2004/83/EG","mentions":3},{"id":"AsylVfG 1992/71","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"71","label":"§ 71 AsylVfG 1992","mentions":2},{"id":"AsylVfG 1992/77","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"77","label":"§ 77 AsylVfG 1992","mentions":2},{"id":"BGB/2","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"2","label":"§ 2 BGB","mentions":1},{"id":"GG/16a","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"16a","label":"Art 16a GG","mentions":1},{"id":"GG/38","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"38","label":"Art 38 GG","mentions":1},{"id":"VwGO/92","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"92","label":"§ 92 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/125","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"125","label":"§ 125 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/137","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"137","label":"§ 137 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/141","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"141","label":"§ 141 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/144","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"144","label":"§ 144 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/155","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"155","label":"§ 155 VwGO","mentions":1},{"id":"ZPO/269","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"269","label":"§ 269 ZPO","mentions":1},{"id":"RVG/30","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"30","label":"§ 30 RVG","mentions":1},{"id":"VwGO/173","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"173","label":"§ 173 VwGO","mentions":1},{"id":"AsylVfG 1992/12","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"12","label":"§ 12 AsylVfG 1992","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:33:32.667884+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}