{"status":"available","doknr":"BVERWG-210409U10C11080","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2009:210409U10C11.08.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2009-04-21","aktenzeichen":"10 C 11.08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"An den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben für die Gruppenverfolgung ist auch unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG festzuhalten (hier: für die Verfolgung von Sunniten durch nichtstaatliche Akteure im Irak).","text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nBVerwG 10 C 11.08\nVGH 23 B 07.30500\n\nVerkündet\nam 21. April 2009\nvon Förster\nJustizobersekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nauf die mündliche Verhandlung vom 21. April 2009\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,\ndie Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter sowie\ndie Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Beck und Fricke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 2007\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\nGründe:\n\nI\n\n1 Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger und begehrt die Zuerkennung der\nFlüchtlingseigenschaft.\n\n2 Der 1983 in Bagdad geborene Kläger ist arabischer Volkszugehöriger sunnitisch-islamischen Glaubens. Er reiste im April 2006 nach Deutschland ein und\nbeantragte Asyl. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, am 15. August\n2004 sei ein Bruder, der bei den Amerikanern als Dolmetscher gearbeitet habe,\nmit drei Kopfschüssen getötet worden. Einen Monat später sei er, der Kläger,\nvor dem Haus eines anderen Bruders beschossen und am Bein verletzt worden. Außerdem hätten die Streitkräfte Al Badrs etwa Mitte März 2006 drei seiner Cousins umgebracht. Er gehöre zu den Sunniten und trage den typischen\nsunnitischen Vornahmen Omar. Seines Wissens seien von den Schiiten bereits\n500 Personen mit diesem Vornamen ermordet worden, darunter ein Verwandter. Als ihn zwei Wochen vor seiner Ausreise schiitische Streitkräfte kontrolliert\nund nach seinem Namen gefragt hätten, habe er vorgegeben Hussein zu heißen. Daraufhin sei er in Ruhe gelassen worden. Hätten sie über eine Ausweiskontrolle seinen richtigen Vornamen in Erfahrung gebracht, wäre er getötet\nworden. Aus Angst, bei einem solchen Zwischenfall sein Leben zu verlieren,\nhabe er den Irak verlassen.\n\n3 Mit Bescheid vom 31. Mai 2006 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 1 des\nBescheides), stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG\noffensichtlich nicht vorliegen (Nr. 2 des Bescheides), verneinte das Vorliegen\nvon Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Nr. 3 des Bescheides) und drohte dem Kläger die Abschiebung in den Irak an (Nr. 4 des\nBescheides).\n\n4 Auf die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Ansbach die Beklagte unter Aufhebung von Nr. 2 bis 4 des Bescheides verpflichtet, den Kläger\n\nals Flüchtling anzuerkennen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zurückkehrenden Irakern sunnitischen Glaubens drohe eine an die Religionszugehörigkeit\nanknüpfende Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure, gegen die\nSchutz zu gewähren der irakische Staat nicht in der Lage sei. Sunniten und\nSchiiten würden wechselseitig von jeweils militanten Vertretern der gegnerischen Religion verfolgt. Eine inländische Fluchtalternative stehe dem Kläger\nnicht zur Verfügung. Im Übrigen - hinsichtlich des Asylanspruchs nach Art. 16a\nGG - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n5 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 14. November 2007\ndie Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen.\nZur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger drohe wegen\nseiner sunnitischen Religionszugehörigkeit bei einer Rückkehr in den Irak mit\nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche\nAkteure. Der irakische Staat oder nichtstaatliche Herrschaftsorganisationen\nseien nicht in der Lage, dagegen Schutz zu gewähren. Die Sicherheitslage im\nIrak sei hochgradig instabil und durch Tausende terroristische Anschläge und\nfortgesetzte offene Kampfhandlungen geprägt. Auch wenn nach wie vor Soldaten der Koalitionsstreitkräfte, irakische Sicherheitskräfte, Politiker, Offizielle und\nAusländer das Hauptanschlagsziel der Terroristen seien, trage die weitgehend\nungeschützte irakische Zivilbevölkerung den Großteil der Opferlast. Die allgemeine Kriminalität sei stark angestiegen. Überfälle und Entführungen seien an\nder Tagesordnung. Im Irak marodierende Todesschwadronen, sowohl schiitischer als auch sunnitischer Extremisten, entführten Angehörige der jeweils anderen Bevölkerungsgruppe und erschössen sie. Landesweit ereigneten sich\nkonfessionell motivierte Verbrechen wie Ermordungen, Folterungen und Entführungen der jeweils anderen Glaubensrichtung. Staatlicher Schutz gegen derartige Übergriffe könne nicht erlangt werden. Im Laufe des Jahres 2006 habe die\nGewalt im Irak einen deutlicher konfessionell ausgerichteten Zug angenommen.\nWiederholt hätten sunnitische und schiitische Moscheen gebrannt. Straßenzüge\nin Bagdad und in weiteren größeren Städten wie Mosul, Tikrit und Kerkuk\nwürden von Milizen kontrolliert. Im Oktober 2006 seien 90 sunnitische Araber in\nBalad umgebracht und Hunderte von Sunniten aus der Stadt gejagt worden.\n\n6 Eine detaillierte Feststellung von Anzahl und Intensität aller solcher Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Sunniten (17 bis 22 % der irakischen Bevölkerung) sei ebenso wenig möglich wie eine Inbeziehungsetzung zur Größe der\nbetroffenen Gruppe. Weder sei die genaue Zahl der derzeit noch im Irak lebenden sunnitischen Bevölkerung ermittelbar, noch sei es möglich, exakte Erkenntnisse über das zahlenmäßige Ausmaß der asylrelevanten Übergriffe zu\ngewinnen. Weitere Aufklärung komme nicht in Betracht, weil das Auswärtige\nAmt aufgrund der desolaten Sicherheitslage im Irak nicht in der Lage sei,\nAmtshilfeersuchen der Verwaltungsgerichte zu bearbeiten. Die vorhandenen\nBerichte über zahlreiche einzelne Vorfälle ließen jedoch darauf schließen, dass\nSunniten allein wegen ihres Glaubens häufig Ziel von Übergriffen und Anschlägen würden. Die genaue Anzahl der seit dem Jahr 2003 im Irak getöteten Sunniten sei ebenso wenig feststellbar wie die Gesamtanzahl der im Irak getöteten\nZivilisten. Nach Angaben der Vereinten Nationen seien im Lauf des Jahres\n2006 über 34 452 Zivilisten eines gewaltsamen Todes gestorben, weitere\n36 685 seien verwundet worden. Auch im ersten Halbjahr des Jahres 2007 seien monatlich Tausende von Zivilisten bei Feuergefechten, Bombenanschlägen,\nSelbstmordattentaten oder gezielten Morden ums Leben gekommen. Viele Entführte seien verschwunden. Immer wieder würden Leichen (auch von sunnitischen Gläubigen) gefunden. Die beigezogenen Erkenntnisquellen verdeutlichten eine zunehmende asylrelevante Verfolgung der Sunniten durch Schiiten,\ninsbesondere in Anbetracht der Schwere der zu befürchtenden Übergriffe.\n\n7 Dem Kläger sei auch keine innerstaatliche Fluchtalternative eröffnet. Ein Leben\nin den kurdisch verwalteten Provinzen im Nordirak sei zumutbar allenfalls Irakern möglich, die von dort stammten und deren Großfamilie/Sippe dort ansässig\nsei. Andere Personen aus dem Zentral- oder dem Südirak stießen dort auf\nerhebliche Schwierigkeiten bei der Erlangung physischen Schutzes, beim Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung sowie anderen Dienstleistungen. Sie\nkönnten dort kein normales Leben ohne unzumutbare Härten führen. Eine\nFluchtalternative gebe es auch nicht innerhalb des Zentraliraks. Sunnitische\nFlüchtlinge liefen Gefahr, wenn sie sich in überwiegend sunnitischen Vierteln\ngrößerer Städte niederließen, mit dortigen sunnitischen Aufständischen in Konflikt zu geraten. Sunnitische Familien, die aus schiitischen Gebieten vertrieben\n\nworden seien, würden immer wieder verdächtigt, Spione zu sein und mit der\nirakischen Regierung oder den Koalitionstruppen zusammenzuarbeiten. Zudem\nfänden sie keine ausreichende Lebensgrundlage, wenn sie nicht über besondere Beziehungen zu den im Ausweichbereich lebenden Menschen verfügten.\n\n8 Hiergegen richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht wegen Divergenz\nzugelassene Revision der Beklagten. Sie rügt im Wesentlichen, der Verwaltungsgerichtshof sei von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen\nzur Feststellung einer Gruppenverfolgung abgewichen und habe insbesondere\nnicht die erforderlichen Feststellungen zur Verfolgungsdichte getroffen.\n\n9 Der Vertreter des Bundesinteresses hat sich am Verfahren beteiligt und unterstützt das Vorbringen der Revision.\n\nII\n\n10 Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit einer Begründung bejaht, die mit Bundesrecht nicht vereinbar ist (§ 137 Abs. 1 Nr. 1\nVwGO). Da der Senat aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht\nabschließend selbst entscheiden kann, ob der Kläger als Flüchtling anzuerkennen ist, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).\n\n11 1. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Begehrens des Klägers auf\nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 1 und 4 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008\n(BGBl I S. 1798) sowie § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162). Die in diesen\nBekanntmachungen berücksichtigten Rechtsänderungen durch das Gesetz zur\nUmsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union\nvom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz -, die am\n\n28. August 2007 in Kraft getreten sind, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß\n§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylVfG zu Recht der Berufungsentscheidung\nzugrunde gelegt.\n\n12 2. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der\nFlüchtlingseigenschaft nach den genannten Bestimmungen allein damit begründet, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak wegen seines sunnitischen Glaubens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gruppenverfolgung\ndurch nichtstaatliche Akteure drohe, gegen die weder der irakische Staat noch\nsonstige nichtstaatliche Herrschaftsorganisationen Schutz gewähren könnten.\nDabei ist das Berufungsgericht von den Maßstäben abgewichen, die das Bundesverwaltungsgericht für die Prüfung und Feststellung einer Gruppenverfolgung entwickelt hat. Außerdem ist seine Überzeugungsbildung sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht im vollen Umfang mit § 108 Abs. 1 VwGO\nvereinbar.\n\n13 a) Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung\nsind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt (vgl. Urteile vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 <249> Rn. 20 ff.\nund vom 1. Februar 2007 - BVerwG 1 C 24.06 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1\nAufenthG Nr. 30, jeweils m.w.N.). Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG i.V.m.\n§ 60 Abs. 1 AufenthG begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch\naus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines\nasylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er\nsich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den\ntatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein\nan ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für\ndie Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme\neiner alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt\n- abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms (vgl.\n\nhierzu Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200\n<204>) - ferner eine bestimmte \"Verfolgungsdichte\" voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O.\nRn. 20). Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen\nin flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei\nnicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine\nVielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen\nvielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer\nHinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden\nGruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme\neiner Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche\nMerkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die\nVerfolgung mithin „wegen“ eines der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren\nGerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven\nGründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. Urteil vom 5. Juli\n1994 a.a.O. <204 f.>). Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung,\ndass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des\nFlüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar\nsein muss.\n\n14 Diese ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie nunmehr durch § 60\nAbs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG (entsprechend Art. 6 Buchst. c der Richtlinie\n2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 - sog. Qualifikationsrichtlinie ) ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist (vgl. Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O.\nRn. 21 f.).\n\n15 Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in\nderen Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist\nvon den Tatsachengerichten aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne\nder Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen\nder von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter\nmüssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz\nweder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a und b AufenthG einschließlich\ninternationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt\nund hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale\nim Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach ihrer objektiven Gerichtetheit\nzugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben\nMerkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen\nmüssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt\nwerden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine\nGruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen\nGruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann (vgl. Urteil vom 18. Juli\n2006 a.a.O. Rn. 24).\n\n16 An den für die Gruppenverfolgung entwickelten Maßstäben ist auch unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG festzuhalten. Das Konzept der Gruppenverfolgung stellt der Sache nach eine Beweiserleichterung für den Asylsuchenden dar\nund steht insoweit mit den Grundgedanken sowohl der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Qualifikationsrichtlinie in Einklang. Die relevanten Verfolgungshandlungen werden in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie und die asylerheblichen Merkmale als Verfolgungsgründe in Art. 10 der Richtlinie definiert. Auch\ndem - allerdings in anderem Zusammenhang ergangenen - Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Februar 2009 (Rechtssache\nC 465/07 - Elgafaji - Rn. 37 ff., InfAuslR 2009, 138) dürften im Ansatz vergleichbare Erwägungen zugrunde liegen, wenn dort im Rahmen des subsidiären Schutzes nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie der Grad der Bedrohung für\ndie Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe eines Landes zur individuellen Bedrohung der einzelnen Person in Beziehung gesetzt wird.\n\n17 b) Von diesen Maßstäben zur Feststellung einer Gruppenverfolgung weicht das\nangefochtene Urteil ab. Denn es nimmt eine Gruppenverfolgung für Iraker islamisch-sunnitischen Glaubens an, ohne die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gebotenen Feststellungen zur Verfolgungsdichte zu treffen.\n\n18 Zwar greift der Verwaltungsgerichtshof in den Obersätzen seiner Entscheidung\nauf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurück und erwähnt\ninsbesondere auch das Erfordernis der Verfolgungsdichte. Seiner Subsumtion\nlegt er jedoch ersichtlich den Rechtssatz zugrunde, dass es bei der Gruppenverfolgung auf die Verfolgungsdichte, die aus der Relation der asylerheblichen\nEingriffshandlungen zur Größe der betroffenen Bevölkerungsgruppe zu ermitteln ist, jedenfalls dann nicht ankomme, wenn sich genaue Zahlen nicht ermitteln ließen (UA Rn. 35). Die angefochtene Entscheidung lässt nämlich die Feststellung genügen, aus den vorhandenen Berichten über zahlreiche einzelne\nVorfälle könne darauf geschlossen werden, dass Sunniten allein wegen ihres\nGlaubens „häufig“ Ziel von Übergriffen und Anschlägen werden (UA Rn. 35).\nDiese Bewertung trifft das Berufungsgericht, ohne die Zahl der Verfolgungsschläge gegen Sunniten unter Anknüpfung an ihr religiöses Bekenntnis jedenfalls der Größenordnung nach festzustellen und diese in Beziehung zur Zahl der\nAngehörigen dieser Glaubensrichtung im Irak zu setzen. Der Verwaltungsgerichtshof führt insoweit nur die Angaben der Vereinten Nationen über die Gesamtzahl der im Jahr 2006 getöteten (34 452) und verletzten (36 685) Zivilpersonen im Irak an, stellt aber nicht fest, in welcher Größenordnung sich Sunniten\nunter den Opfern befanden. Dies ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.\n\n19 Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht\nerforderlich, dass die Instanzgerichte die zahlenmäßigen Grundlagen der gebotenen Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit feststellen. Vielmehr reicht es aus, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen (vgl. Urteil vom 30. April\n1996 - BVerwG 9 C 170.95 - BVerwGE 101, 123 <126>). Bei unübersichtlicher\nTatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet\n\ndarf ein Tatsachengericht auch aus einer Vielzahl ihm vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der\nasylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe vornehmen. Auch für die Annahme einer erheblichen Dunkelziffer nicht bekannter\nÜbergriffe müssen die gerichtlichen Feststellungen zur Größenordnung der Gesamtheit der Anschläge aber in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise\nbegründet werden (Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96,\n200 <213>). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Tatsachengerichte auch\ndann nicht von der Anwendung der Maßstäbe zur Feststellung einer Gruppenverfolgung entbunden, wenn den Betroffenen schwere Gefahren, insbesondere\nGefahren für Leib und Leben drohen. Das Ausmaß der drohenden Gefahr ist\nvielmehr in die Bewertung einzubeziehen, ob die Furcht des Betroffenen vor\nVerfolgung begründet ist. Diese Bewertung setzt als Grundlage jedoch Feststellungen zu den Merkmalen der Gruppenverfolgung voraus, die alle Möglichkeiten der Tatsachenermittlung ausschöpfen.\n\n20 Einen Verzicht auf eine weitere Quantifizierung der Verfolgungsschläge hat das\nBundesverwaltungsgericht im Übrigen nur bei besonders kleinen Gruppen zugelassen, bei denen auch die Feststellung ausreichen kann, dass derartige\nÜbergriffe „an der Tagesordnung“ sind (etwa bei den syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin, vgl. Beschluss vom 23. Dezember 2002 - BVerwG 1 B 42.02 -\nBuchholz 11 Art. 16a GG Nr. 49 m.w.N.). Hierbei handelt es sich indes nicht um\neinen anderen rechtlichen Maßstab für die erforderliche Verfolgungsdichte,\nsondern um eine erleichterte Tatsachenfeststellung im Einzelfall. Gerade bei\ngroßen Bevölkerungsgruppen - wie hier den Sunniten im Irak - besteht für eine\nderartige Erleichterung aber keine Grundlage, vielmehr ist eine Feststellung zur\nVerfolgungsdichte durch eine Relationsbetrachtung in quantitativer Hinsicht geboten.\n\n21 c) Unabhängig davon hält auch die Überzeugungsbildung und die Sachverhaltsund Beweiswürdigung des Berufungsgerichts einer revisionsrechtlichen Überprüfung nach § 108 Abs. 1 VwGO nicht stand.\n\n22 Das angefochtene Urteil enthält keine hinreichend nachvollziehbare Begründung für die Schlussfolgerung, dass sämtliche Übergriffe gegen Sunniten an\nderen Religionszugehörigkeit anknüpfen. Offensichtlich bezieht das Berufungsgericht alle sicherheitsrelevanten Vorfälle gegenüber Sunniten in seine Beurteilung ein, ohne zwischen rein kriminellen Verbrechen, ungezielten terroristischen\nAnschlägen, die allein die Destabilisierung der Lage im Irak bezwecken, und\nsolchen Übergriffen zu unterscheiden, die an die Religionszugehörigkeit anknüpfen. Bei der erforderlichen wertenden Gesamtschau der Verfolgungssituation können aber nur asylrechtlich beachtliche, an die Merkmale in § 60 Abs. 1\nSatz 1 AufenthG anknüpfende Maßnahmen berücksichtigt werden (vgl. hierzu\nauch Urteil vom 5. Juli 1994 a.a.O. <208>).\n\n23 Im Übrigen fehlt es auch an hinreichenden nachvollziehbaren Feststellungen\ndazu, in welchen Regionen des Irak nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs Sunniten einer Gruppenverfolgung wegen ihrer Religion ausgesetzt\nsein sollen und welche Gebiete im Einzelnen - insbesondere in Bezug auf den\nZentralirak - als innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht kommen.\n\n24 3. Das Berufungsurteil muss hiernach aufgehoben werden. Die Sache muss an\nden Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen werden, da der Senat mangels\nausreichender tatsächlicher Feststellungen im Berufungsurteil eine abschließende Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung des Klägers nicht treffen\nkann. Bei der erneut vorzunehmenden Prüfung einer Gruppenverfolgung der\nSunniten im Irak wird der Verwaltungsgerichtshof zusätzlich die inzwischen vorliegenden neuen Erkenntnismittel berücksichtigen und die erforderlichen Feststellungen über das Verfolgungsgeschehen, insbesondere die Verfolgungsdichte sowie das Ausmaß und die Reichweite der Verfolgungshandlungen, treffen\nmüssen. Sollte das Berufungsgericht eine Verfolgungsgefahr in Teilen des Irak\nbejahen, wird es erneut zu prüfen haben, ob der Kläger unter Berücksichtigung\nder aktuellen Verhältnisse im Nordirak oder in mehrheitlich von Sunniten bewohnten Gebieten des Zentralirak internen Schutz im Sinne von § 60 Abs. 1\nSatz 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie finden kann. Dabei wird\nes sich auch mit der Einschätzung anderer Oberverwaltungsgerichte zur Eignung dieser Gebiete als innerstaatlicher Fluchtalternative auseinandersetzen\n\nmüssen. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht auch noch prüfen müssen,\nob der Kläger aufgrund seines individuellen Vorbringens (insbesondere der geltend gemachten Zugehörigkeit zur Risikogruppe der Kollaborateure mit ausländischen Streitkräften) bei einer Rückkehr in den Irak von Verfolgung bedroht ist.\nSollte eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht kommen,\nwird das Berufungsgericht über die Gewährung subsidiären Schutzes nach der\nQualifikationsrichtlinie (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG), hilfsweise über\ndie Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes (§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1\nAufenthG) zu entscheiden haben.\n\n25 Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\nDr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Richter\n\nBeck Fricke","source":"ce-bverwg","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2009-04-21/10-c-11-08","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","attribution":{"source":"Bundesverwaltungsgericht","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (CE-BVerwG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2009-04-21/10-c-11-08","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","retrieved":"2026-10-24 07:33:31.201793+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2009-04-21/10-c-11-08","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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