{"status":"available","doknr":"BVERWG-140709U10C9080","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2009:140709U10C9.08.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2009-07-14","aktenzeichen":"10 C 9.08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die zugleich die entsprechenden Voraussetzungen des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie) erfüllt, kann sich auch aus einer allgemeinen Gefahr für eine Vielzahl von Zivilpersonen im Rahmen eines bewaffneten Konflikts ergeben, wenn sich die Gefahr in der Person des Ausländers verdichtet. a) Eine solche Verdichtung bzw. Individualisierung kann sich aus gefahr-erhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. b) Sie kann unabhängig davon ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (ebenso EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07 - Elgafaji). 2. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit einem solchen Gefahrengrad nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Ausländers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehrt.","text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nBVerwG 10 C 9.08\nVGH A 2 S 863/06\nVerkündet\nam 14. Juli 2009\nvon Förster\nJustizobersekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nauf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2009\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,\ndie Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter sowie\ndie Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Beck und Fricke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Juni 2007 wird aufgehoben, soweit\ner die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60\nAbs. 2 bis 7 AufenthG betrifft.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\nGründe:\n\nI\n\n1 Der 1983 in Bagdad geborene Kläger erstrebt Abschiebungsschutz wegen der\nallgemeinen Gefahrenlage im Irak.\n\n2 Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und\nsunnitisch-islamischen Glaubens. Im Oktober 2001 reiste er nach Deutschland\nein. Auf seinen Antrag stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt -\nim Dezember 2001 bestandskräftig fest, dass im Hinblick auf\nVerfolgungsgefahren seitens des Regimes von Saddam Hussein die Voraussetzungen des Flüchtlingsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG 1990 vorliegen.\n\nNach dem Sturz dieses Regimes widerrief das Bundesamt die Flüchtlingsanerkennung des Klägers wegen der veränderten politischen Verhältnisse im Irak.\nZugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7\nAufenthG nicht vorliegen.\n\n3 Im Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht den Widerrufsbescheid des\nBundesamtes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom\n25. Juni 2007 die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, der Widerruf sei\nrechtmäßig, weil der Kläger im Irak keine politische Verfolgung mehr zu befürchten habe, die seine Anerkennung als Flüchtling rechtfertige. Der Kläger\nkönne auch nicht die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2\nbis 7 AufenthG beanspruchen. Insbesondere bestehe kein Anspruch auf Abschiebungsschutz bzw. subsidiären Schutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG und\nArt. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (sog.\nQualifikationsrichtlinie). Die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60\nAbs. 7 Satz 1 AufenthG komme nicht in Betracht, weil der Kläger sich lediglich\nauf allgemeine Gefahren berufe und ihm insoweit aufgrund der badenwürttembergischen Erlasslage ein der gesetzlichen Duldung entsprechender,\ngleichwertiger Abschiebungsschutz zustehe. Der Kläger sei bei einer Rückkehr\nin den Irak auch keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im\nRahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15\nBuchst. c der Richtlinie ausgesetzt. Zwar dürften die punktuellen bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen - insbesondere zwischen Sunniten und Schiiten - in Teilgebieten des Zentralirak (vor allem in Bagdad und anderen Städten\nim sog. „sunnitischen Dreieck“) die Anforderungen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts erfüllen. Den damit verbundenen Gefahren sei aber die gesamte Bevölkerung in den „Kampfgebieten“ ausgesetzt. Derart allgemeine Gefahren könnten für eine individuelle Bedrohung noch nicht als ausreichend angesehen werden. Eine individuelle Bedrohung setze darüber hinaus\n- zusätzlich - eine auf die betreffende Person zugeschnittene besondere\n- konkrete - Gefahrenlage voraus. Dies sei etwa für Mitglieder politischer Parteien, für Journalisten sowie für die intellektuelle Elite des Irak anzunehmen.\nHierzu gehöre der Kläger nicht.\n\n4 Mit seiner vom erkennenden Senat nur hinsichtlich des Abschiebungsschutzes\nnach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zugelassenen Revision verfolgt der Kläger\nsein Begehren auf Abschiebungsschutz bzw. subsidiären Schutz weiter.\n\n5 Das Bundesamt tritt der Revision entgegen. Der Vertreter des Bundesinteresses macht geltend, das Berufungsgericht habe Art. 15 Buchst. c der Richtlinie\nfehlerhaft angewandt.\n\nII\n\n6 Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung über die Revision verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung\ndarauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).\n\n7 Die nur gegen die Versagung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 7\nAufenthG gerichtete Revision des Klägers ist begründet. Das Berufungsgericht\nhat das Vorliegen eines ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60\nAbs. 7 Satz 2 AufenthG mit einer Begründung verneint, die mit Bundesrecht\nnicht vereinbar ist (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht selbst abschließend entscheiden kann, ob der Kläger einen Anspruch auf Feststellung eines solchen\nAbschiebungsverbots hat, war die Berufungsentscheidung hinsichtlich des Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG aufzuheben und die Sache insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).\n\n8 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist § 60 Abs. 2\nbis 7 AufenthG in der neuen, seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom\n19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz - am 28. August 2007 geltenden Fassung (vgl. Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 <BGBl I S. 162>). Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach\n\nder Berufungsentscheidung eintreten, vom Revisionsgericht dann zu berücksichtigen, wenn sie das Berufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, zu beachten hätte. Da es sich vorliegend um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit\nhandelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylVfG regelmäßig auf\ndie Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung\noder Entscheidung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt entschiede, die\nneue Rechtslage zugrunde legen (vgl. Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C\n43.07 - BVerwGE 131, 198 = Buchholz 451.902 Europäisches Asyl- und Ausländerrecht Nr. 22 Rn. 10).\n\n9 Die nach der Berufungsentscheidung eingetretene Rechtsänderung hat zur\nFolge, dass sich im Asylverfahren von Gesetzes wegen der Streitgegenstand\nbei der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7\nAufenthG geändert hat und im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der vom\nKläger im Falle seiner Rückkehr in den Irak geltend gemachten Gefahren die\nAbschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG einen eigenständigen, vorrangig vor den sonstigen herkunftslandbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand bzw. einen\nabtrennbaren Streitgegenstandsteil bilden. Dementsprechend erstrebt der Kläger sachdienlicherweise in erster Linie die Verpflichtung zur Feststellung eines\nAbschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG (gemäß den\nVoraussetzungen für den subsidiären Schutz in Art. 15 der Richtlinie\n2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung oder den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als\nFlüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - ABl EG Nr. L 304\nS. 12; ber. ABl EG vom 5. August 2005 Nr. L 204 S. 24 - sog. Qualifikationsrichtlinie). Für den Fall, dass seine Klage insoweit keinen Erfolg hat, begehrt er\nhilfsweise die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach\n§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Irak. Diese Abstufung berücksichtigt die mit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes eingetretene Änderung des Streitgegenstands bei der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG und entspricht nunmehr der typischen Interessenlage eines Klägers, der - wie im vorliegenden Verfahren - nach\n\nrechtskräftigem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz in Bezug auf sein Heimatland begehrt (vgl. hierzu Urteil vom\n24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - a.a.O. Rn. 11).\n\n10 Hinsichtlich der auf Gemeinschaftsrecht zurückgehenden Abschiebungsverbote\nnach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG, die Gegenstand des Hauptantrags\nsind, kommt nach dem eigenen Vorbringen des Klägers in erster Linie das Abschiebungsverbot im Falle eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (Art. 15 Buchst. c der Richtlinie) in Betracht (zum Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG - Art. 15\nBuchst. b der Richtlinie - wegen der Gefahrenlage im Irak vgl. EGMR, Urteil\nvom 20. Januar 2009 - Az: 32621/06 - Newsletter Menschenrechte 2009/1).\nDas Berufungsgericht hat insoweit die Voraussetzungen für die Gewährung\ndieses gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Abschiebungsschutzes rechtsfehlerhaft ausgelegt. Seine Entscheidung beruht auf der Rechtsverletzung.\n\n11 Das durch das Richtlinienumsetzungsgesetz neu in das Aufenthaltsgesetz eingefügte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dient der Umsetzung der Regelung über den subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchst. c der\nRichtlinie (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom\n23. April 2007 zu § 60 AufenthG, BTDrucks 16/5065 S. 187 zu Buchst. d). Nach\n§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen\nanderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung\neiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines\ninternationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die\nBestimmung entspricht trotz teilweise geringfügig abweichender Formulierung\nden Vorgaben des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie (vgl. nochmals Urteil vom\n24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - a.a.O. Rn. 17).\n\n12 Das Berufungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des jetzt in § 60\nAbs. 7 Satz 2 AufenthG geregelten Abschiebungsverbots mit der Begründung\nverneint, dass die allgemeinen Gefahren im Irak, auf die sich der Kläger beruft,\nohne individuelle gefahrerhöhende Umstände keine individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw. keine individuelle Bedrohung im Sin-\n\nne des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie darstellen könnten. Es hat - aus dieser\nSicht folgerichtig - auch keine Feststellungen dazu getroffen, welches Ausmaß\ndie allgemeinen Gefahren im Rahmen des von ihm angenommenen bewaffneten Konflikts in Teilen des Irak haben. Diese Rechtsauffassung ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.\n\n13 Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C\n43.07 - (a.a.O.) ausgeführt, dass sich auch eine allgemeine Gefahr, die von\neinem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgeht, individuell so verdichten kann, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr im Sinne\ndes § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG darstellt und damit die Voraussetzungen dieser Vorschrift und des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie erfüllt (Rn. 34). Die Frage,\nunter welchen Voraussetzungen eine solche Verdichtung angenommen werden\nkann, hat der Senat seinerzeit ebenso wie die Auslegung des Begriffs der willkürlichen Gewalt als mögliche gemeinschaftsrechtliche Zweifelsfrage bezeichnet und auf das beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH)\nanhängige Vorlageverfahren C-465/07 des Niederländischen Raad van State\nverwiesen (Rn. 34). Inzwischen hat der Gerichtshof diese Fragen mit Urteil vom\n17. Februar 2009 - Rs. C-465/07 - (Elgafaji) grundsätzlich geklärt und sie im\nWesentlichen ebenso beurteilt wie der Senat in dem erwähnten Urteil vom\n24. Juni 2008.\n\n14 Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat im Urteil vom\n17. Februar 2009 ausgeführt, das Adjektiv „individuell“ in Art. 15 Buchst. c der\nRichtlinie sei dahin zu verstehen, dass es sich auf schädigende Eingriffe beziehe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richteten, wenn der\nden bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreiche, dass stichhaltige Gründe für die Annahme\nbestünden, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land\noder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im\nGebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne der Richtlinie ausgesetzt zu sein (Rn. 35). Dieser\nAuslegung stehe der Wortlaut des 26. Erwägungsgrundes der Richtlinie nicht\nentgegen. Auch wenn dieser Erwägungsgrund impliziere, dass die objektive\n\nFeststellung einer Gefahr, die mit der allgemeinen Lage eines Landes im Zusammenhang stehe, allein grundsätzlich nicht genüge, um den Tatbestand des\nArt. 15 Buchst. c der Richtlinie hinsichtlich einer bestimmten Person als erfüllt\nanzusehen, bleibe doch durch die Verwendung des Wortes „normalerweise“ der\nFall einer außergewöhnlichen Situation vorbehalten, die durch einen so hohen\nGefahrengrad gekennzeichnet sei, dass stichhaltige Gründe für die Annahme\nbestünden, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre\n(Rn. 36 und 37). Der Ausnahmecharakter einer solchen Situation werde auch\ndurch den subsidiären Charakter des in Frage stehenden Schutzes und durch\ndie Systematik des Art. 15 der Richtlinie bestätigt, da die in Art. 15 Buchst. a\nund b definierten Schäden einen klaren Individualisierungsgrad voraussetzten.\nAuch wenn kollektive Gesichtspunkte für die Anwendung des Art. 15 Buchst. c\nder Richtlinie eine bedeutende Rolle in dem Sinne spielten, dass die fragliche\nPerson zusammen mit anderen Personen zu einem Kreis von potentiellen\nOpfern willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder\ninnerstaatlichen bewaffneten Konflikts gehöre, ändere dies nichts daran, dass\ndiese Vorschrift systematisch im Verhältnis zu den beiden anderen Tatbeständen des Art. 15 der Richtlinie und deshalb in enger Beziehung zu dieser Individualisierung auszulegen sei (Rn. 38). Dies sei dahin zu präzisieren, dass der\nGrad willkürlicher Gewalt, der vorliegen müsse, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz habe, um so geringer sein werde, je mehr er\nmöglicherweise zu belegen vermöge, dass er aufgrund von seiner persönlichen\nSituation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen sei (Rn. 39).\n\n15 Diese Ausführungen entsprechen weitgehend dem, was der Senat - mit anderen Worten - in dem erwähnten Urteil vom 24. Juni 2008 ausgeführt hat. Wenn\nder Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften verlangt, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine\nZivilperson bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des\nArt. 15 Buchst. c der Richtlinie ausgesetzt zu sein, entspricht dies der Sache\nnach der vom Senat für erforderlich gehaltenen individuellen Verdichtung der\nallgemeinen Gefahr. Auch nach Auffassung des Gerichtshofs kann sich eine\n\nderartige Individualisierung der allgemeinen Gefahr aus gefahrerhöhenden\nUmständen in der Person des Ausländers ergeben. Eine solche Individualisierung kann aber unabhängig davon ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung\nausgesetzt wäre.\n\n16 Mit dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften\nund des Bundesverwaltungsgerichts ist die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht vereinbar. Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des\nBerufungsgerichts lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob sich die Berufungsentscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4\nVwGO) oder ob die Klage, soweit sie noch anhängig ist, Erfolg hat (§ 144\nAbs. 3 Nr. 1 VwGO). Das Verfahren ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. In dem erneuten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht die fehlenden Feststellungen zum Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts und zu den weiteren Voraussetzungen des § 60 Abs. 7\nSatz 2 AufenthG einschließlich der Möglichkeit, internen Schutz zu erlangen,\nnachzuholen haben. Hierbei sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:\n\n17 Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob für den Kläger im Irak oder in\nTeilen des Irak eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben infolge\nwillkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts besteht. Da nach\nden bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts beim Kläger keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, kann eine erhebliche individuelle Gefahr in diesem Sinne nur dann angenommen werden, wenn die im Irak\ndrohenden allgemeinen Gefahren eine derart hohe Dichte bzw. einen derart\nhohen Grad aufweisen, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer\nAnwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Der innerstaatliche bewaffnete Konflikt muss sich dabei nicht auf das gesamte\nStaatsgebiet erstrecken (vgl. Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 -\na.a.O. Rn. 25), wofür hier nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts im Übrigen auch wenig spricht. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der\n\nbeschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die\nHerkunftsregion des Klägers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren\nwird. Auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften spricht in seiner\nEntscheidung vom 17. Februar 2009 vom „tatsächlichen Zielort“ des Ausländers\nbei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat (a.a.O. Rn. 40). Auf einen bewaffneten Konflikt außerhalb der Herkunftsregion des Ausländers kann es nur ausnahmsweise ankommen. Bei einem regional begrenzten Konflikt außerhalb\nseiner Herkunftsregion muss der Ausländer stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur\neine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt (vgl. Art. 2\nBuchst. e der Richtlinie).\n\n18 Ergibt sich, dass in der für ihn maßgeblichen Region eine individuelle Bedrohung des Klägers wegen eines außergewöhnlich hohen Niveaus allgemeiner\nGefahren im Rahmen eines bewaffneten Konflikts anzunehmen ist, ist weiter zu\nprüfen, ob der Kläger in anderen Teilen des Irak, in denen derartige Gefahren\nnicht bestehen, internen Schutz gemäß Art. 8 der Richtlinie finden kann (vgl.\ndazu Senatsurteil vom 29. Mai 2008 - BVerwG 10 C 11.07 - BVerwGE 131, 186\nRn. 30 ff. und 35; vgl. ferner EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009, a.a.O.\nRn. 40). Diese Prüfung hat das Berufungsgericht bisher unterlassen. Der Berufungsentscheidung sind keine tatsächlichen Feststellungen zu entnehmen, die\ndem Senat insoweit eine eigene Beurteilung erlauben.\n\n19 Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht auch über den vom Kläger hilfsweise\ngeltend gemachten Anspruch auf (nationalen) Abschiebungsschutz nach § 60\nAbs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu entscheiden haben.\n\n20 Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\nDr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Richter\n\nBeck Fricke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2009-07-14/10-c-9-08","cited_norms":[{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":16},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2009-07-14/10-c-9-08","retrieved":"2026-10-24 07:33:32.233680+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2009-07-14/10-c-9-08","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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