{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2009:121009B10B17.09.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2009-10-12","aktenzeichen":"10 B 17.09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 17.09\nVGH A 4 S 120/09\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 12. Oktober 2009\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs\nBaden-Württemberg vom 21. April 2009 wird verworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nGründe:\n\n1 Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1\nVwGO) und Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat\nkeinen Erfolg.\n\n2 1. Die behauptete Abweichung des Berufungsgerichts vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 1999 - BVerwG 9 C 31.98 -\n(BVerwGE 109, 1) ist nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3\nVwGO entsprechenden Weise dargelegt. Die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der Divergenz setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich\nbestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt,\nmit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung unter anderem des\nBundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Daran fehlt es hier schon\ndeshalb, weil sich die angeblich divergierenden Entscheidungen auf unterschiedliche Rechtsvorschriften beziehen. Die von der Beschwerde angeführte\nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu den Voraussetzungen des\nAusschlussgrundes des § 51 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 AuslG 1990 ergangen. Dieser\nVorschrift entspricht inzwischen die Regelung in § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1\nAufenthG. Das Berufungsgericht hat im Fall des Klägers dagegen angenom-\n\nmen, dass er die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 60 Abs. 8\nSatz 1 Alt. 2 AufenthG (früher: § 51 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 AuslG 1990) erfüllt.\n\n3 2. Die Grundsatzrüge genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des\n§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig,\n\n„welche Anforderungen bei der Anwendung des § 60\nAbs. 8 Satz 1 AufenthG wegen vormaliger strafrechtlicher\nVerfehlungen an die Bejahung einer weiterhin bestehenden besonderen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit\nund Ordnung gestellt werden müssen, insbesondere ob\ninsoweit eine Gefährdung der Art und Weise vorliegen\nmuss, die Gegenstand der vormaligen strafgerichtlichen\nVerurteilung war, dies insbesondere dann, wenn bei einer\nfrüheren Verurteilung wegen einer erheblichen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdenden Straftat bei\ndem Asylberechtigten bzw. politischen Flüchtling zwar\nneuere strafrechtliche Verfehlungen vorliegen, die jedoch\nnach Art und Gewicht keine vergleichbare Gefährdung der\nöffentlichen Sicherheit und Ordnung wie diejenige konstituieren, die in vormaligen strafgerichtlichen Verurteilung\nihren Ausdruck fanden.“\n\n4 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2\nAufenthG gestützt. Danach liegt ein Ausschlussgrund vor, wenn der Ausländer\neine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens\noder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von\nmindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Wann dies der Fall ist, ist in der\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. Urteil vom\n16. November 2000 - BVerwG 9 C 6.00 - BVerwGE 112, 185 zur wortgleichen\nVorgängerregelung in § 51 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 AuslG 1990). Danach führt die\nrechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren\nnur dann zum Ausschluss, wenn im Einzelfall eine konkrete Wiederholungsgefahr festgestellt wird. Dies ist der Fall, wenn in Zukunft neue vergleichbare\nStraftaten des Ausländers ernsthaft drohen. Bei dieser Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe\nder verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer\nBegehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, aber\nauch die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände\n\nbis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Dabei ist die der gesetzlichen\nRegelung zugrundeliegende Wertung zu beachten, dass Straftaten, die so\nschwerwiegend sind, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt haben, typischerweise mit einer hohen Wiederholungsgefahr verknüpft sind. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht vorliegend bei seiner Prognose, ob in Zukunft eine Gefahr für die Allgemeinheit durch\nneue vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft droht, zu Recht auch\ndas zwischenzeitliche Verhalten des Klägers einbezogen. Ein darüber\nhinausgehender Klärungsbedarf wird von der Beschwerde nicht dargelegt.\n\n5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus\n§ 30 RVG.\n\nDr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Fricke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2009-10-12/10-b-17-09","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2009-10-12/10-b-17-09","retrieved":"2026-10-24 07:33:32.961940+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2009-10-12/10-b-17-09","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. Senat","date":"2009-10-12","dockets":["10 B 17.09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2009:121009B10B17.09.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2009:121009B10B17.09.0"},"cite_as":"BVerwG, Beschluss vom 12.10.2009 – 10 B 17.09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2009-10-12/10-b-17-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs\nBaden-Württemberg vom 21. April 2009 wird verworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"AufenthG 2004/60","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"60","label":"§ 60 AufenthG 2004","mentions":4},{"id":"VwGO/132","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"132","label":"§ 132 VwGO","mentions":2},{"id":"VwGO/133","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"133","label":"§ 133 VwGO","mentions":2},{"id":"AsylVfG 1992/83b","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"83b","label":"§ 83b AsylVfG 1992","mentions":1},{"id":"RVG/30","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"30","label":"§ 30 RVG","mentions":1},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:33:32.961940+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}