{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2009:120509B10B9.09.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2009-05-12","aktenzeichen":"10 B 9.09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 9.09 (10 PKH 4.09)\nOVG 11 A 1586/06.A\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 12. Mai 2009\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts\nfür das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 2008\nwird verworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nGründe:\n\n1 Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil\nseine Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf\nErfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).\n\n2 Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1\nVwGO), Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und Verfahrensmängel (§ 132\nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den\nDarlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.\n\n3 1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des\nrevisiblen Rechts aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde\nnicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage,\n\n„ob ruandische Staatsangehörige vom Volk der Hutu, welche nach erfolglosem Asylverfahren aus Deutschland\nnach Ruanda abgeschoben werden und welche früher in\nihrer Heimat einer heute verbotenen Oppositionspartei\n\nangehörten, nach ihrer Abschiebung Gefahr laufen, in\nRuanda als Oppositionelle verdächtigt und aus anderen\nGründen willkürlich inhaftiert und gefoltert oder sogar extralegal getötet zu werden“,\n\n4 betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung und Würdigung der\ntatsächlichen Verhältnisse in Ruanda. Soweit die Beschwerde darauf hinweist,\ndiese Tatsachenfrage habe grundsätzliche Bedeutung, da die Rechtsprechung\nder erstinstanzlichen Tatsachengerichte zur Gefährdung des angesprochenen\nPersonenkreises sehr unterschiedlich sei, verkennt sie, dass das Revisionsgericht von sich aus keine Tatsachen ermitteln darf, sondern - auf der Grundlage\nder vom Berufungsgericht getroffenen und nicht mit beachtlichen Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen - Fragen des revisiblen Rechts\nzu klären hat (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).\n\n5 Hinsichtlich der weiteren Frage,\n\n„ob es mit den Grund- und Menschenrechten in Deutschland, namentlich im Hinblick auf das Grund- und Menschenrecht auf ein faires Gerichtsverfahren, zu vereinbaren ist, einen ruandischen Flüchtling nach erfolglosem\nAsylverfahren nach Ruanda abzuschieben, damit er sich\ndort einem Gacaca-Gerichtsverfahren stellt,“\n\n6 fehlt es schon an einer näheren Darlegung der Entscheidungserheblichkeit.\nGegenstand des Verfahrens ist zwar auch das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG. Die Beschwerde legt aber nicht in der gebotenen Weise dar, inwiefern sich in diesem\nZusammenhang ausgehend von den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die aufgeworfene Frage stellen würde. Damit kann offenbleiben,\nob diese Frage, die auch tatsächliche Komponenten enthalten dürfte, der\nrechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren zugänglich wäre.\n\n7 2. Das Vorbringen, die Entscheidung beruhe auf einer Abweichung von der\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den rechtlichen Maßstäben\nzur Prüfung einer politischen Verfolgung (Urteil vom 16. April 1985 - 9 C\n109.84 - DVBl 1985, 956), genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Der Darstellung der Beschwerde ist lediglich zu entnehmen, dass das Be-\n\nrufungsgericht - aus Sicht der Beschwerde - die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend angewandt hat, nicht aber - wie für eine Divergenzrüge erforderlich -, dass es einen abstrakten, der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts widersprechenden Rechtssatz aufgestellt hat.\nSelbst wenn eine Abweichung vorläge, würde das Urteil im Übrigen nicht hierauf beruhen, denn das Berufungsgericht ist - von der Beschwerde nicht beanstandet - davon ausgegangen, dass der Anerkennung als Asylberechtigter bereits die Einreise über einen sicheren Drittstaat (Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a\nAbs. 1 AsylVfG) entgegensteht (UA S. 8) und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft selbst bei Annahme einer Bedrohung i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 1\nAufenthG jedenfalls am Ausschlussgrund des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG\ni.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AsylVfG scheitert (UA S. 23 ff.). Ist das\nvorinstanzliche Urteil somit auf mehrere selbständige Begründungen gestützt,\nso bedarf es zur Zulässigkeit der Beschwerde in Bezug auf jede dieser\nBegründungen eines geltend gemachten und zulässigen Zulassungsgrundes\n(vgl. Beschluss vom 15. Juni 1990 - BVerwG 1 B 92.90 - Buchholz 11 Art. 116\nGG Nr. 20). Daran fehlt es hier.\n\n8 3. Bereits deshalb hat die Beschwerde auch mit den von ihr dargelegten Verfahrensmängeln, die nicht in Bezug auf die Einreise über einen sicheren Drittstaat und den erwähnten Ausschlussgrund geltend gemacht werden, keinen\nErfolg.\n\n9 Aber auch unabhängig hiervon sind die Verfahrensmängel nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Soweit die Beschwerde rügt, das angegriffene Urteil verletze das Recht auf rechtliches Gehör, weil das Gericht sich nicht in der rechtlich gebotenen Weise gründlich mit\nallen vom Kläger dargelegten und unter Beweis gestellten Fluchtgründen auseinandergesetzt und die vorliegenden Erkenntnisse nur sehr oberflächlich und\neingeschränkt zur Kenntnis genommen und unzutreffend gewürdigt habe, wird\nein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör nicht dargelegt. Das Berufungsgericht hat im Einzelnen begründet, warum es dem Kläger die von ihm\ngeltend gemachte Inhaftierung vor seiner Ausreise nicht glaubt (UA S. 11 ff.)\nund warum ihm auch im Falle seiner Rückkehr keine Verfolgung droht (UA\n\nS. 13 ff.). Dabei hat es sich eingehend mit den im Verfahren eingeholten Gutachten auseinandergesetzt. In Wahrheit greift die Beschwerde in diesem Zusammenhang lediglich die - ihrer Auffassung nach falsche - Sachverhalts- und\nBeweiswürdigung des Berufungsgerichts an, ohne schlüssig darzulegen, dass\ndas Berufungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis\ngenommen oder bei seiner Entscheidung nicht gewürdigt hat. Etwaige Fehler in\nder Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind nach ständiger Rechtsprechung\naber regelmäßig - und so auch vorliegend - nicht dem Verfahrens-, sondern\ndem sachlichen Recht zuzuordnen. Eine zulässige Verfahrensrüge hat der Kläger damit nicht erhoben.\n\n10 Die Beschwerde rügt als Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör weiter, das Berufungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung gestellten\nBeweisantrag fehlerhaft behandelt. Dieser Antrag war auf Einholung eines\nSachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache gerichtet, dass der Kläger angesichts seiner familiären Herkunft, seiner Volkszugehörigkeit und seiner\neigenen früheren politischen Aktivitäten für die heute in Ruanda nicht mehr\nexistierende Hutu-Partei, hier die Hutu-Jugendorganisation JDR, in hohem Maße gefährdet wäre, als aktiver Oppositioneller verdächtigt und aus diesen\nGründen willkürlich inhaftiert zu werden, wenn nicht gar extralegal getötet zu\nwerden. Das Berufungsgericht hat den Antrag in der mündlichen Verhandlung\nabgelehnt. Soweit es hierbei darauf hingewiesen hat, dass die Beurteilung der\nRückkehrgefährdung im Einzelfall dem Gericht obliege und von diesem im Wege einer Prognoseentscheidung zu treffen sei, die dem Beweis nicht zugänglich\nsei (Verhandlungsprotokoll vom 28. Oktober 2008 S. 12 f.), dürfte dies - von der\nBeschwerde zu Recht gerügt - kein geeigneter Grund für eine Ablehnung sein.\nDenn dass ein Sachverständigengutachten die eigene Prognoseentscheidung\ndes Tatrichters nicht ersetzen, sondern hierfür nur eine Hilfestellung bieten\nkann, ändert nichts daran, dass es bei der Beurteilung der Rückkehrgefährdung\ndurchaus als geeignetes Beweismittel zur Unterstützung der letztlich maßgeblichen richterlichen Überzeugungsbildung in Betracht kommen kann (vgl. Beschluss vom 22. Oktober 2008 - BVerwG 1 B 5.08 - Rn. 5). Unabhängig davon\nhat das Berufungsgericht den Beweisantrag aber auch deshalb abgelehnt, weil\nes angesichts der vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachten und der in\n\ndas Verfahren eingeführten Erkenntnisse keine Veranlassung sah, weiteren\nBeweis gerade in Gestalt von Sachverständigengutachten einzuholen (Verhandlungsprotokoll S. 13). Damit ist es davon ausgegangen, dass es die Rückkehrgefährdung des Klägers aufgrund eigener Sachkunde ausreichend beurteilen kann. Dass auch diese - die Ablehnung des Beweisantrags selbständig tragende - Begründung prozessrechtlich fehlerhaft ist, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.\n\n11 Soweit die Beschwerde schließlich der Auffassung ist, das Berufungsgericht\nhätte den Sachverhalt auch von Amts wegen weiter aufklären müssen, wird ein\nVerstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht nicht schlüssig dargelegt. In\nWahrheit wendet sich die Beschwerde auch insoweit gegen eine ihrer Auffassung nach fehlerhafte Beweiswürdigung, die nicht dem Verfahrens-, sondern\ndem materiellen Recht zuzurechnen wäre.\n\n12 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2\nVwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt\nsich aus § 30 RVG.\n\nDr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Fricke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2009-05-12/10-b-9-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2009-05-12/10-b-9-09","retrieved":"2026-10-24 07:33:31.441184+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2009-05-12/10-b-9-09","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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