{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2009:060409B10B62.08.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2009-04-06","aktenzeichen":"10 B 62.08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 62.08\nOVG 6 A 10751/07\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 6. April 2009\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung\nder Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. August 2008 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nGründe:\n\n1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision\nnur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat\noder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung\nberuht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem\ndie Berufungsentscheidung beruhen kann.\n\n2 Die Beschwerde ist weder wegen der innerhalb der zweimonatigen Frist zur\nBegründung der Beschwerde (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) noch wegen nachträglicher Divergenz (2.) zuzulassen.\n\n3 1. Die Beschwerde hat ursprünglich als grundsätzlich bedeutsam die Frage\naufgeworfen,\n\n„ob die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG dazu führt,\ndass auch unter Beachtung des Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie nur im Falle einer extremen Gefahr ein Abschiebungsschutz\nnach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG eingreift.“\n\n4 Unabhängig von den Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes, kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung\n(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) schon deshalb nicht in Betracht, weil die im Beschwerdeverfahren aufgeworfene Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Senats geklärt ist (vgl. Urteile vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE\n131, 198 und - BVerwG 10 C 42.07; 10 C 44.07 und 10 C 45.07 -). Danach ist\ndie Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG richtlinienkonform dahin auszulegen, dass sie nicht die Fälle erfasst, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG\n(Qualifikationsrichtlinie) erfüllt sind. Das bedeutet mit anderen Worten, dass\n§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Vorliegen der Voraussetzungen des\nsubsidiären Schutzes nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie keine Sperrwirkung\nentfaltet (vgl. Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 a.a.O. - Rn. 31).\n\n5 2. Eine Zulassung der Revision kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der\n(nachträglichen) Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) in Betracht. Ein Antrag\nauf Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache\nist zwar nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einen Antrag auf Zulassung der Revision wegen Divergenz umzudeuten, wenn\ndie aufgeworfene Rechtsfrage in einem nachträglich ergangenen oder - wie\nhier - erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist mit Gründen veröffentlichten Urteil grundsätzlich geklärt worden ist und die angefochtene Entscheidung hiervon abweicht. Auch in diesem Fall kommt eine Zulassung der Revision\naber nur in Betracht, wenn das Berufungsurteil auf der Abweichung beruht. Dies\nist hier nicht der Fall. Denn das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger selbst bei unmittelbarer Anwendung der Richtlinie\n2004/83/EG mangels einer ernsthaften individuellen Bedrohung keinen Anspruch auf subsidiären Schutz hat (vgl. UA S. 12 ff.). Damit ist es - unabhängig\nvon der Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG - davon ausgegangen, dass\nder Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 15 Buchst. c der\nRichtlinie für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht erfüllt. Hinsichtlich dieser - die Entscheidung selbständig tragenden - Begründung hat die Beschwerde innerhalb der zweimonatigen Beschwerdefrist keinen Zulassungsgrund geltend gemacht, sondern der Einschätzung des Berufungsgerichts nur in tatsäch-\n\nlicher Hinsicht die bestehende Auskunftslage entgegengehalten und sich damit\ngegen die den Tatsachengerichten vorbehaltene Sachverhalts- und Beweiswürdigung gewandt, ohne zu berücksichtigen, dass das Revisionsgericht an die\ntatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die die Beschwerde\nkeine Verfahrensrügen erhoben hat, gebunden wäre (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).\n\n6 Ist eine Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur zugelassen werden, wenn bezüglich jeder dieser\nBegründungen fristgerecht ein Zulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt. Ist\nnur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben, kann diese\nBegründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 -\nBuchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 m.w.N.).\n\n7 Bei dieser Sachlage rechtfertigt auch das weitere Vorbringen nach Ablauf der\nBeschwerdebegründungsfrist zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des\nArt. 15 Buchst. c der Richtlinie im Hinblick auf die zwischenzeitliche Entscheidung des EuGH (Urteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07, Elgafaji - juris)\nkeine andere Beurteilung.\n\n8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus\n§ 30 RVG.\n\nDr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Fricke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2009-04-06/10-b-62-08","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2009-04-06/10-b-62-08","retrieved":"2026-10-24 07:33:31.090860+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2009-04-06/10-b-62-08","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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