{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2009:050509U10C21.08.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2009-05-05","aktenzeichen":"10 C 21.08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Dem im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG vorverfolgten Asylantragsteller kommt die Beweiserleichterung nach dieser Bestimmung auch bei der Prüfung zugute, ob für ihn im Gebiet einer internen Schutzalternative gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG keine begründete Furcht vor Verfolgung besteht. 2. a) Der unanfechtbaren Anerkennung des Stammberechtigten, die nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG für die Gewährung von Familienasyl und Familienflüchtlingsschutz an den Ehegatten erforderlich ist (vgl. § 26 Abs. 4 AsylVfG), steht eine rechtskräftige gerichtliche Verpflichtung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zur Anerkennung des Stammberechtigten gleich. b) Dieser Anforderung ist im Revisionsverfahren ausnahmsweise auch dann Genüge getan, wenn das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig abschließend über die Asylanträge der Ehegatten entscheidet und die Verpflichtung zur Anerkennung des Stammberechtigten zugleich mit der Entscheidung über den Asylantrag des Ehegatten rechtskräftig wird.","text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nBVerwG 10 C 21.08\nVGH 3 UE 460/06.A\n\nVerkündet\nam 5. Mai 2009\nRöder\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nauf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2009\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter,\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck,\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Beklagten und des Bundesbeauftragten gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. April 2008 werden zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte und der Bundesbeauftragte tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte.\n\nGründe:\n\nI\n\n1 Die Kläger, aus Tschetschenien stammende Eheleute russischer Staatsangehörigkeit, erstreben ihre Anerkennung als Flüchtlinge.\n\n2 Der 1975 geborene Kläger ist armenischer Volks- und christlicher Religionszugehörigkeit; seine 1979 geborene Ehefrau ist tschetschenische Volkszugehörige. Sie reisten im August 2001 nach Deutschland ein und stellten Asylanträge.\n\n3 Ihr Asylbegehren begründeten sie wie folgt: Zusammen mit dem Bruder des\nKlägers seien sie bereits im Februar 2000 von russischen Militärs festgenommen und schwer misshandelt worden. Die schwangere Klägerin habe daraufhin\neine Fehlgeburt erlitten. Im April 2001 hätten Angehörige der russischen Sicherheitskräfte den Kläger und seinen Bruder als Terroristen beschuldigt und in\nein „Filtrationslager“ gebracht, in dem sie misshandelt worden seien. Durch Bestechung hätten der Kläger und sein Bruder fliehen können.\n\n4 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - lehnte mit Bescheid vom\n24. Juni 2002 die Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach\n§ 53 AuslG nicht vorliegen, und drohte den Klägern die Abschiebung in die\nRussische Föderation an.\n\n5 Auf die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte mit\nUrteil vom 2. Juni 2004 verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen flüchtlingsrechtlichen Abschiebungsschutz zu gewähren. Es hat\nseine Entscheidung auf eine in Tschetschenien herrschende Gruppenverfolgung der Tschetschenen gestützt; eine inländische Fluchtalternative in den übrigen Regionen der Russischen Föderation bestehe nicht.\n\n6 Dagegen haben die Beklagte und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten - Bundesbeauftragter - Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren haben\ndie Kläger ihre Klage zurückgenommen, soweit sie auf die Anerkennung als\nAsylberechtigte nach Art. 16a GG gerichtet war.\n\n7 Mit Beschluss vom 9. April 2008 hat der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren\neingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist, und die Berufungen\nim Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kläger als Flüchtlinge anzuerkennen seien. Ihr Leben und ihre\nFreiheit seien im Zeitpunkt der Ausreise allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur\nGruppe der aus Tschetschenien stammenden Kaukasier unmittelbar bedroht\ngewesen. Zusätzlich seien die Kläger aber auch aus individuellen Gründen vorverfolgt. Die von ihnen erlittenen Maßnahmen seien nicht als legitime Terrorismusbekämpfung gerechtfertigt. Unter Geltung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie\n2004/83/EG komme es auf die zusätzliche Prüfung einer internen Schutzmöglichkeit zum Ausreisezeitpunkt nicht mehr an. Zur Überzeugung des Senats\nstehe fest, dass die Kläger jetzt weder nach Tschetschenien noch in andere\nGebiete der Russischen Föderation zurückkehren könnten, da keine stichhaltigen Gründe dagegen sprächen, dass sie nicht erneut von einer solchen Verfolgung bedroht wären. Bei dem nur durch Bestechung freigekommenen Kläger\nsei davon auszugehen, dass er von den russischen Sicherheitskräften als Terrorist gesucht und verhaftet werden könne; gleiches gelte für die Klägerin. Bei\neiner Festsetzung durch den Inlandsgeheimdienst wegen des Terrorismusverdachts könnten erneute Übergriffe der Sicherheitsbehörden nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.\n\n8 Mit ihren vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revisionen machen das\nBundesamt und der Bundesbeauftragte geltend, auch unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie komme es auf das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative zum Zeitpunkt der Ausreise an. Die Beklagte beanstandet ferner, das Berufungsgericht habe den Prognosemaßstab und damit die Vermutung des Art. 4\nAbs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG auch auf den internen Schutz erstreckt; damit\nwürden beide Elemente der Flüchtlingsanerkennung in unzulässiger Weise vermengt. Der Bundesbeauftragte trägt vor, die Rückkehrprognose des Beru-\n\nfungsgerichts beruhe auf Unterstellungen; er rügt in diesem Zusammenhang\nsowohl die Verletzung materiellen Rechts als auch Verfahrensmängel.\n\n9 Der Vertreter des Bundesinteresses hat sich am Verfahren beteiligt. Er ist der\nAuffassung, dass das Prüfprogramm in der angefochtenen Entscheidung nicht\nzu beanstanden sei. Das Berufungsgericht habe jedoch die Regelungen in\nArt. 4 Abs. 4 und Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG nicht hinreichend klar voneinander abgegrenzt. Drohe den Klägern landesweit individuelle staatliche Verfolgung, komme eine inländische Fluchtalternative nicht in Betracht.\n\nII\n\n10 Die Revisionen der Beklagten und des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten - Bundesbeauftragten - bleiben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat\nden Anspruch der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ohne\nVerstoß gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) bejaht. Seine Würdigung, bei dem aus individuellen Gründen als vorverfolgt anzusehenden Kläger\nsprächen keine stichhaltigen Gründe dagegen, dass er bei Rückkehr nach\nTschetschenien nicht erneut von solcher Verfolgung bedroht werde und auch\nkeine Möglichkeit internen Schutzes in anderen Regionen der Russischen Föderation bestehe, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden (1.). Für die Klägerin ergibt sich die Flüchtlingsanerkennung in diesem Stadium des Verfahrens\nbereits aus § 26 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AsylVfG (2.).\n\n11 1. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Begehrens auf Zuerkennung\nder Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 1 und 4 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl I S. 1798)\nsowie § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162). Die in diesen Bekanntmachungen berücksichtigten Rechtsänderungen durch das Gesetz zur Umsetzung\naufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom\n19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz -, die am\n28. August 2007 in Kraft getreten sind, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß\n\n§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylVfG zu Recht der am 9. April 2008 ergangenen\nBerufungsentscheidung zugrunde gelegt.\n\n12 Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft u.a. deshalb\nzugesprochen, weil er in Tschetschenien zweimal von russischen Sicherheitskräften verhaftet und misshandelt worden ist. Bei ihm als Vorverfolgtem könne\nnicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr infolge andauernder Registrierung als (potentieller) Tschetschenienkämpfer wegen des Terrorismusverdachts festgesetzt werde und es dabei\nerneut zu Übergriffen der Sicherheitskräfte komme. Ihm stehe im Zeitpunkt der\nBerufungsentscheidung auch keine Möglichkeit internen Schutzes in anderen\nRegionen der Russischen Föderation offen. Diese Begründung, die die angefochtene Entscheidung unabhängig von den Ausführungen zur Gruppenverfolgung trägt, hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand.\n\n13 Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens\nüber die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den\nBedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1\nSatz 1 AufenthG darf in Anwendung dieses Abkommens ein Ausländer nicht in\neinen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen\nseiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer\nbestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind\nArt. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April\n2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EG Nr. L 304 S. 12) - sog. Qualifikationsrichtlinie - ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG).\n\n14 a) Nach den von den Revisionsklägern nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen\ntatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die der Senat gebun-\n\nden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), wurde der Kläger zweimal verhaftet und dabei\nOpfer schwerster körperlicher Übergriffe der russischen Sicherheitskräfte. Die\nAnwendung physischer Gewalt in so gravierender Form stellt sich als schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte - hier des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK - dar\nund erfüllt damit den Tatbestand einer Verfolgungshandlung (Art. 9 Abs. 1\nBuchst. a i.V.m. Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/EG). Die Verfolgung\nging dabei von russischen Sicherheitskräften und somit unmittelbar vom Staat\naus (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a AufenthG i.V.m. Art. 6 Buchst. a der Richtlinie). Das Vorliegen von Exzesstaten der Amtsträger hat das Berufungsgericht\nangesichts der großen Zahl von Übergriffen, die nicht geahndet wurden, zu\nRecht ausgeschlossen.\n\n15 b) § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG setzt des Weiteren voraus, dass die geschützten Rechtsgüter wegen der Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen\nÜberzeugung bedroht sind. Auch gemeinschaftsrechtlich ist eine Verfolgungshandlung für die Flüchtlingsanerkennung nur dann relevant, wenn sie an einen\nder in Art. 10 der Richtlinie 2004/83/EG genannten Verfolgungsgründe anknüpft\n(Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie). Dabei umfasst der Begriff der Rasse insbesondere\ndie Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe (Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie). Der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer\nsolchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer\nGruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Ursprünge oder ihre Verwandtschaft mit der\nBevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird (Art. 10 Abs. 1 Buchst. c der\nRichtlinie); das ist bei der gebotenen gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung\ndes Begriffs der „Staatsangehörigkeit“ in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu\nberücksichtigen. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in\nArt. 6 der Richtlinie genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder\nVerfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei\nes unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung\n\noder Überzeugung tätig geworden ist (Art. 10 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie).\nBei der Prüfung der Verfolgungsgründe reicht es aus, wenn diese Merkmale\ndem Antragsteller von seinem Verfolger lediglich zugeschrieben werden (Art. 10\nAbs. 2 der Richtlinie).\n\n16 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts knüpfte die von dem Kläger\nerlittene individuelle Verfolgung allein an sein „kaukasisches Aussehen“ (Bezeichnung als „Schwarze“ oder „Dunkelhäutige“, BA S. 24) bzw. seine kaukasische Gruppenzugehörigkeit an (BA S. 33). Das löste bei den russischen Sicherheitskräften - ohne konkrete Anhaltspunkte oder einen Tatvorwurf - pauschal den Verdacht aus, der Kläger sei tschetschenischer Kämpfer. Aus der für\ndie Feststellung von Verfolgungsgründen maßgeblichen Sicht des Verfolgers\n- hier: der russischen Sicherheitskräfte - kommt in der vom Berufungsgericht\nzusätzlich festgestellten Diffamierung der aus Tschetschenien stammenden\nKaukasier (Tschetschenen, Armenier, u.a.) als „Schwarzärsche“ deren an die\nHautfarbe anknüpfende Herabwürdigung deutlich zum Ausdruck. Ob auf der\nGrundlage dieser Feststellungen - wie vom Berufungsgericht angenommen -\ndas Merkmal der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfüllt\nwird, kann dahinstehen. Denn jedenfalls liegt eine Kombination der Verfolgungsgründe der Rasse und der politischen Überzeugung vor.\n\n17 Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte haben eine legitime Terrorismus- und\nSeparatismusbekämpfung bei Weitem überschritten. Die Schwere der vom Kläger erlittenen körperlichen Übergriffe lässt sich nicht mit der Verfolgung angemessener Sicherheitsinteressen des Staates und dem Rechtsgüterschutz\nrechtfertigen (vgl. Urteil vom 25. Juli 2000 - BVerwG 9 C 28.99 - BVerwGE 111,\n334 <340 f.>).\n\n18 c) Die vom Berufungsgericht für den Kläger gestellte Verfolgungsprognose ist\nals in erster Linie tatrichterliche Würdigung revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.\n\n19 Da der Kläger individuell verfolgt worden ist und sein Heimatland kurz darauf\nverlassen hat, kommt ihm - ohne dass es auf die Ausführungen des Beru-\n\nfungsgerichts zur Gruppenverfolgung der aus Tschetschenien stammenden\nKaukasier ankäme - die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie\n2004/83/EG zugute. Nach dieser Bestimmung ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut\nvon solcher Verfolgung bedroht wird. Entgegen der Auffassung der Revisionskläger kann nach dieser Vorschrift eine Vorverfolgung nicht mehr wegen einer\nzum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Fluchtalternative in einem anderen\nTeil des Herkunftsstaates verneint werden; das hat der Senat bereits in seinem\nUrteil vom 19. Januar 2009 - BVerwG 10 C 52.07 - juris Rn. 29 (zur Veröffentlichung in der Sammlung BVerwGE bestimmt) entschieden. Mit anderen Worten\ngreift im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung die Beweiserleichterung auch\ndann, wenn im Zeitpunkt der Ausreise keine landesweit ausweglose Lage bestand.\n\n20 Zur Überzeugung des Berufungsgerichts sprechen keine stichhaltigen Gründe\ndagegen, dass der Kläger bei Rückkehr nach Tschetschenien erneut von staatlicher Verfolgung durch die russischen Sicherheitskräfte bedroht wird. Dieser\nPrognose liegt die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde, dass der\nKläger aufgrund seiner nur durch Bestechung bewirkten Flucht aus einem „Filtrationslager“ nach wie vor als potentieller Tschetschenienkämpfer bei den russischen Sicherheitskräften erfasst ist. Die in diesem Zusammenhang vom Bundesbeauftragten im Schriftsatz vom 29. April 2009 und damit nach Ablauf der\nFrist zur Begründung der Revision (§ 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO) erstmals erhobenen Verfahrensrügen sind verspätet und demzufolge unzulässig. Das Berufungsgericht hat insoweit auch nicht auf zu schmaler Tatsachengrundlage entschieden. Zwar ist in seiner Entscheidung von „zu unterstellenden Registrierungen als terrorverdächtige Person“ (BA S. 37) die Rede, aber aus dem Zusammenhang der Ausführungen wird hinreichend deutlich, dass der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass der Kläger von den Sicherheitsbehörden registriert worden ist (vgl. BA S. 35). Damit gründet die Prognose des Berufungsgerichts auf einer den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO noch genügenden Tatsachenfeststellung. Die darauf aufbauende tatrichterliche Einschät-\n\nzung, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger nach wie vor\nunter dem Terrorismusvorwurf erfasst sei, bei einer Rückkehr von russischen\nSicherheitskräften aufgegriffen und dann misshandelt werde, erscheint nicht\nspekulativ, sondern nachvollziehbar. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine\nWürdigung auf mehrere Quellen gestützt und ausreichend begründet; revisionsgerichtlich ist dagegen nichts zu erinnern.\n\n21 Da der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Verfolgung\ndurch russische Sicherheitskräfte erlitten und bei einer Rückkehr erneut zu befürchten hat, braucht hier nicht entschieden zu werden, ob Art. 4 Abs. 4 der\nRichtlinie 2004/83/EG mit der Formulierung „solche Verfolgung“ einen inneren\nZusammenhang zwischen festgestellter Vorverfolgung und drohender Verfolgung voraussetzt (vgl. dazu Vorlagebeschluss des Senats vom 7. Februar 2008\n- BVerwG 10 C 33.07 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 19\nRn. 41).\n\n22 d) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass dem Kläger keine Möglichkeit\ninternen Schutzes in anderen Regionen der Russischen Föderation offen steht.\nDa er als einmal registrierte terrorverdächtige Person zu den besonders gefährdeten Gruppen gehöre, könne nicht mit der gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass er bei\nRückkehr in sein Heimatland, unabhängig davon, ob er sich nach Tschetschenien oder in andere Regionen der Russischen Föderation begebe, nicht erneut\nvon solcher Verfolgung bedroht sei. Auch diese Annahme hält revisionsgerichtlicher Prüfung stand.\n\n23 Die Bundesrepublik Deutschland hat in § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG von der\nden Mitgliedstaaten in Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, internen Schutz im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung zu berücksichtigen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz feststellen,\ndass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern in einem\nTeil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine\ntatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von\n\ndem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Absatz 2 verlangt von den Mitgliedstaaten bei Prüfung\nder Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1\nerfüllt, die Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und der\npersönlichen Umstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung\nüber den Antrag.\n\n24 Ob in dem vorliegenden Fall, in dem das Berufungsgericht von einer dem Kläger landesweit drohenden Verfolgung durch den Staat ausgegangen ist, überhaupt interner Schutz zu prüfen ist, kann dahinstehen. Das Berufungsgericht\nhat bereits die erste Voraussetzung des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie, derzufolge\nin einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bestehen darf, verneint. Es hat den Kläger dabei von der Beweiserleichterung des\nArt. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG profitieren lassen. Dagegen wendet die\nBeklagte ein, diese Vorgehensweise vermenge die Elemente der Flüchtlingsanerkennung in unzulässiger Weise. Dem folgt der Senat nicht.\n\n25 Gegen eine unterschiedliche Handhabung der Maßstäbe spricht bereits der\ninsoweit übereinstimmende Wortlaut von Art. 4 Abs. 4 und Art. 8 Abs. 1 der\nRichtlinie 2004/83/EG, der in beiden Vorschriften von begründeter Verfolgungsfurcht spricht. Dieser Prognosemaßstab bleibt auch in Fällen der Vorverfolgung\nunverändert; denn die in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie enthaltene Beweiserleichterung in Form einer widerlegbaren Vermutung soll erkennbar beweisrechtlich\ndiejenigen privilegieren, die in ihrem Heimatland tatsächlich bereits persönlich\nVerfolgung erfahren haben, weil sie diese entweder selbst erlitten haben oder\nvon ihr unmittelbar bedroht waren (Urteil vom 19. Januar 2009 - BVerwG 10 C\n52.07 - a.a.O. Rn. 29). Mit Blick auf den Normzweck der Beweiserleichterung\nerscheint es nicht nachvollziehbar, der Prüfung internen Schutzes als Ausdruck\nder Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes einen strengeren Maßstab zugrunde\nzu legen als der systematisch vorgelagerten Stellung der Verfolgungsprognose.\nDie hinter der Beweiserleichterung stehende Teleologie - der humanitäre Charakter des Asyls - verbietet es, einem Schutzsuchenden, der das Schicksal der\nVerfolgung bereits einmal erlitten hat, das Risiko einer Wiederholung solcher\nVerfolgung aufzubürden.\n\n26 2. Die Flüchtlingsanerkennung der Klägerin folgt in diesem Stadium des Verfahrens bereits aus § 26 Abs. 1 und Abs. 4 AsylVfG.\n\n27 Nach dieser Vorschrift wird dem Ehegatten eines Ausländers die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn die Flüchtlingsanerkennung des Stammberechtigten\nunanfechtbar ist, die Ehe schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Flüchtling politisch verfolgt wird, der Ehegatte einen Asylantrag vor oder gleichzeitig\nmit dem anerkannten Flüchtling oder unverzüglich nach der Einreise gestellt hat\nund die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Das gilt nicht für Ehegatten, die die Voraussetzungen des\n§ 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder des § 3 Abs. 2 AsylVfG erfüllen.\n\n28 Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familienflüchtlingsschutz liegen im\nHinblick auf die Klägerin bis auf die in § 26 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 AsylVfG\ngeforderten Unanfechtbarkeit der Flüchtlingsanerkennung ihres Ehemannes\nohne Weiteres vor. Nach der früheren Fassung der Vorschrift konnten Bundesamt und Gerichte das Familienasyl gleichzeitig mit der Rechtsstellung des\nStammberechtigten zuerkennen (Urteil vom 21. Januar 1992 - BVerwG 9 C\n66.91 - BVerwGE 89, 315 <317>). Durch die Einfügung des Wortes „unanfechtbar“ durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29. Oktober 1997 (BGBl I S. 2584) wurde\ndie Vorschrift verschärft, um Statusdifferenzen innerhalb der Familie zu vermeiden, die durch unterschiedliche Entscheidungen der Instanzen hinsichtlich des\nStammberechtigten auftreten konnten. Diesem Ziel hat der Gesetzgeber nunmehr Vorrang eingeräumt gegenüber der Erleichterung für Behörden und Gerichte, im Falle der Anerkennung zumindest eines Ehegatten zugleich auch\nüber die Asylanträge u.a. des anderen Ehegatten positiv entscheiden zu können, ohne dessen Asylgründe nachprüfen zu müssen (vgl. Urteil vom 29. September 1998 - BVerwG 9 C 31.97 - BVerwGE 107, 231 <233 f.>).\n\n29 Im Hinblick auf diesen Gesetzeszweck steht der unanfechtbaren Anerkennung\ndes Stammberechtigten nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 AsylVfG eine\nrechtskräftige gerichtliche Verpflichtung des Bundesamts zur Anerkennung des\n\nStammberechtigten gleich. Darüber hinaus ist dieser Anforderung nach Sinn\nund Zweck der Regelung sowie aus prozessökonomischen Gründen im Revisionsverfahren ausnahmsweise auch dann Genüge getan, wenn das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig abschließend über die Asylanträge der Ehegatten entscheidet und die Verpflichtung zur Anerkennung des Stammberechtigten\nzugleich mit der Entscheidung über den Asylantrag des Ehegatten rechtskräftig\nwird. Aus der Identität der durch § 26 Abs. 1 bzw. 4 AsylVfG vermittelten\nRechtsstellung mit dem originären Status folgt auch in diesen Fällen, dass der\nabgeleitet Berechtigte keine Prüfung seiner geltend gemachten individuellen\nVerfolgungsgefahr beanspruchen kann (Urteile vom 25. Juni 1991 - BVerwG\n9 C 48.91 - BVerwGE 88, 326, vom 28. April 1998 - BVerwG 9 C 1.97 -\nBVerwGE 106, 339 <343> und vom 13. November 2000 - BVerwG 9 C 10.00 -\nBuchholz 402.25 § 26 AsylVfG Nr. 7).\n\n30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus\n§ 30 RVG.\n\nDr. Mallmann Richter Beck\n\nProf. Dr. Kraft Fricke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2009-05-05/10-c-21-08","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":7},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2009-05-05/10-c-21-08","retrieved":"2026-10-24 07:33:31.351875+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2009-05-05/10-c-21-08","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG vorverfolgten Asylantragsteller kommt die Beweiserleichterung nach dieser Bestimmung auch bei der Prüfung zugute, ob für ihn im Gebiet einer internen Schutzalternative gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG keine begründete Furcht vor Verfolgung besteht. 2. a) Der unanfechtbaren Anerkennung des Stammberechtigten, die nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG für die Gewährung von Familienasyl und Familienflüchtlingsschutz an den Ehegatten erforderlich ist (vgl. § 26 Abs. 4 AsylVfG), steht eine rechtskräftige gerichtliche Verpflichtung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zur Anerkennung des Stammberechtigten gleich. b) Dieser Anforderung ist im Revisionsverfahren ausnahmsweise auch dann Genüge getan, wenn das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig abschließend über die Asylanträge der Ehegatten entscheidet und die Verpflichtung zur Anerkennung des Stammberechtigten zugleich mit der Entscheidung über den Asylantrag des Ehegatten rechtskräftig wird.","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revisionen der Beklagten und des Bundesbeauftragten gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. 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