{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2009:050509U10C19.08.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2009-05-05","aktenzeichen":"10 C 19.08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"---","text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nBVerwG 10 C 19.08\nVGH 3 UE 457/06.A\n\nVerkündet\nam 5. Mai 2009\nRöder\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nauf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2009\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter,\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck,\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Kläger gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. April 2008 werden zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je\nzur Hälfte.\n\nGründe:\n\nI\n\n1 Die Kläger, aus Tschetschenien stammende Eheleute russischer Staatsangehörigkeit, erstreben ihre Anerkennung als Flüchtlinge.\n\n2 Der nach eigenen Angaben 1950 geborene Kläger, ein armenischer Volkszugehöriger christlicher Glaubenszugehörigkeit, und seine 1955 geborene Ehefrau, eine tschetschenische Volkszugehörige, reisten im Oktober 2002 in die\nBundesrepublik Deutschland ein und stellten Asylanträge. Sie begründeten ihr\nBegehren im Wesentlichen damit, dass sie bis September 2001 in Tschetschenien gelebt hätten und der Kläger dort bis vor drei Jahren eine Autowerkstatt\nbetrieben habe, in der die Klägerin als Buchhalterin mitgearbeitet habe. Im\nJahr 2000 hätten russische Soldaten sie, die Kläger, festgesetzt, befragt und\ngeschlagen, weil man sie für tschetschenische Rebellen gehalten habe. Am\n1. September 2001 habe man sie freigelassen und ihnen eine Bescheinigung\nausgestellt. Nach Rückkehr in ihr Heimatdorf hätten sie erfahren, dass ihre\nSöhne im August 2000 das Land verlassen hätten; diese seien Asylbewerber in\nDeutschland. Sie seien dann von Georgien aus in die Bundesrepublik geflogen.\n\n3 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - lehnte mit Bescheid vom\n24. März 2003 die Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach\n§ 53 AuslG nicht vorliegen, und drohte den Klägern die Abschiebung in die\nRussische Föderation an.\n\n4 Auf die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte mit\nUrteil vom 2. Juni 2004 verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und flüchtlingsrechtlichen Abschiebungsschutz zu gewähren. Es hat seine\nEntscheidung auf eine in Tschetschenien herrschende Gruppenverfolgung der\nTschetschenen gestützt; eine inländische Fluchtalternative in den übrigen Regionen der Russischen Föderation bestehe nicht.\n\n5 Dagegen haben die Beklagte und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten - Bundesbeauftragter - Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren haben\ndie Kläger ihre Klage zurückgenommen, soweit sie auf die Anerkennung als\nAsylberechtigte nach Art. 16a GG gerichtet war.\n\n6 Mit Beschluss vom 9. April 2008 hat der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren\neingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist, und im Übrigen das\nUrteil des Verwaltungsgerichts abgeändert und die Klagen abgewiesen. Zur\nBegründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger hätten Tschetschenien vorverfolgt verlassen, da dort ihr Leben und ihre Freiheit im Zeitpunkt ihrer\nAusreise allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der aus Tschetschenien\nstammenden Kaukasier unmittelbar bedroht gewesen sei. Ihnen könne jedoch\nnicht geglaubt werden, dass sie darüber hinaus auch individuell in das „Fadenkreuz“ der russischen Sicherheitskräfte geraten seien. Bei Rückkehr nach\nTschetschenien hätten die Kläger wegen ihrer armenischen Volkszugehörigkeit\nmit vermehrten Überprüfungen und ggf. Drangsalierungen seitens der mittlerweile tschetschenischen Sicherheitskräfte zu rechnen, so dass keine stichhaltigen Gründe gem. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG dagegen sprächen,\ndass sie nicht erneut von einer solchen Verfolgung bedroht sein würden. Ihnen\nstehe jedoch nach den Maßstäben des Art. 8 der Richtlinie interner Schutz offen, denn sie müssten sich auf Orte der armenischen Diaspora in der Russischen Föderation verweisen lassen (Stawropol, Krasnodar sowie Rostow am\nDon). Dort könnten sie sich gegen administrative und bürokratische Hürden bei\nder Registrierung unter Zuhilfenahme bereits angesiedelter armenischer Volkszugehöriger erfolgreich zur Wehr setzen und gerieten zudem in ein Netz sozialer und wirtschaftlicher Strukturen, die ihnen ein Existenzminimum gewährleisteten; das gelte auch unter Berücksichtigung ihrer individuellen Fähigkeiten.\nDen Klägern drohten an dem Ort des internen Schutzes auch keine sonstigen\nGefahren im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.\n\n7 Ihre vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revisionen begründen die Kläger im Wesentlichen damit, dass ihnen eine Rückkehr nach Tschetschenien zur\nAusstellung des für die Registrierung notwendigen Inlandspasses nicht zumut-\n\nbar sei. Ihnen könne auch nicht zugemutet werden, Amtsträger zu bestechen\noder auf eine vermutete Hilfestellung anderer Personen verwiesen zu werden.\n\n8 Der Vertreter des Bundesinteresses hat sich am Verfahren beteiligt. Er ist der\nAuffassung, dass das Prüfprogramm in der angefochtenen Entscheidung nicht\nzu beanstanden sei. Das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen des\nArt. 8 der Richtlinie 2004/83/EG zutreffend geprüft.\n\nII\n\n9 Die Revisionen der Kläger bleiben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne\nVerstoß gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) einen Anspruch der\nKläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt. Seine Annahme,\nden Klägern stehe interner Schutz in anderen Regionen der Russischen Föderation offen, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.\n\n10 1. Maßgeblich für die Beurteilung des Begehrens auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 1 und 4 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) in der\nFassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl I S. 1798) sowie\n§ 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162). Die in diesen Bekanntmachungen berücksichtigten Rechtsänderungen durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August\n2007 (BGBl I S. 1970), die am 28. August 2007 in Kraft getreten sind, hat der\nVerwaltungsgerichtshof gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylVfG zu Recht\nseiner am 9. April 2008 ergangenen Berufungsentscheidung zugrunde gelegt.\n\n11 Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling i.S.d. Abkommens über\ndie Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt\noder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1\nAufenthG darf in Anwendung dieses Abkommens ein Ausländer nicht in einen\nStaat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen sei-\n\nner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht\nist. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Artikel 4\nAbs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004\nüber Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig\ninternationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden\nSchutzes (ABl EG Nr. L 304 S. 12) - sog. Qualifikationsrichtlinie - ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG).\n\n12 Die Bundesrepublik Deutschland hat in § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG von der\nden Mitgliedstaaten in Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, internen Schutz im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung zu berücksichtigen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz feststellen,\ndass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern in einem\nTeil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine\ntatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von\ndem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Absatz 2 verlangt von den Mitgliedstaaten bei Prüfung\nder Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1\nerfüllt, die Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und der\npersönlichen Umstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung\nüber den Antrag. Gemäß Absatz 3 kann Absatz 1 auch angewandt werden,\nwenn praktische Hindernisse für eine Rückkehr in das Herkunftsland bestehen.\n\n13 Der Verwaltungsgerichtshof hat den Klägern das von ihnen vorgetragene individuelle Verfolgungsschicksal nicht geglaubt. An diese Tatsachenfeststellung,\ndie die Kläger nicht mit Verfahrensrügen angegriffen haben, ist der Senat gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsgericht hat die Kläger jedoch wegen einer Gruppenverfolgung der aus Tschetschenien stammenden Kaukasier\nals vorverfolgt angesehen. Ob die Begründung dafür den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben für eine Gruppenverfolgung, an\ndenen auch unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG festzuhalten ist, insbe-\n\nsondere mit Blick auf die gebotenen Feststellungen zur Verfolgungsdichte genügt (vgl. dazu Urteil vom 21. April 2009 - BVerwG 10 C 11.08 - juris Rn. 13 ff.\nund Urteil vom 1. Februar 2007 - BVerwG 1 C 24.06 - Buchholz 402.242 § 60\nAbs. 1 AufenthG Nr. 30 Rn. 7 ff.), kann dahinstehen. Selbst wenn man zugunsten der Kläger unterstellt, dass sie ihr Herkunftsland vorverfolgt verlassen haben und die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2004/83/EG greift,\nsteht ihnen ein Anspruch auf Flüchtlingsankerkennung nicht zu. Denn das Berufungsgericht hat sie auf die Möglichkeit internen Schutzes innerhalb der Russischen Föderation verwiesen. Das hält der revisionsgerichtlichen Prüfung\nstand.\n\n14 Der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass für die Kläger jedenfalls in den Gebieten Krasnodar, Stawropol und Rostow am Don keine begründete Furcht vor Verfolgung besteht (BA S. 35). Dagegen wendet sich die Revision nicht. Sie rügt vielmehr der Sache nach, dass von den Klägern vernünftigerweise nicht erwartet werden könne, sich am Ort des internen Schutzes aufzuhalten (Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 2004/83/EG). Dazu führen die Kläger aus,\ndass sie den auch vom Verwaltungsgerichtshof für die Registrierung grundsätzlich als notwendig erachteten Inlandspass nur erhalten könnten, wenn sie sich\n- was ihnen nicht zuzumuten sei - nach Tschetschenien begäben. Auf Korruption oder die vermutete Hilfestellung Dritter bei der Registrierung könnten die\nKläger nicht verwiesen werden. Diese Rügen greifen nicht durch.\n\n15 Das Vorbringen der Kläger wird durch die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gestützt. Dieses ist davon ausgegangen, dass die Kläger\nnicht gezwungen sind, zur Ausstellung bzw. Verlängerung ihrer Inlandspässe\nnach Tschetschenien zurückzukehren, sondern sich ggf. unter Rückgriff auf\nHilfestellungen anderer armenischer Volkszugehöriger auch mit anderen, ihre\nIdentität nachweisenden Dokumenten registrieren lassen können. Dazu zählten\nauch die von den russischen Auslandsvertretungen nach vorheriger Identitätsprüfung durch die Innenbehörden ausgestellten Rückreisedokumente (BA S. 35\nund 37 f.). Da die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mit\nVerfahrensrügen angegriffen worden sind, hat das Revisionsgericht den festgestellten Sachverhalt seiner Prüfung zugrunde zu legen (§ 137 Abs. 2 VwGO).\n\nWarum den Klägern ggf. die Inanspruchnahme von Hilfe seitens ihrer in der\narmenischen Diaspora bereits etablierten Landsleute beim Umgang mit den\nBehörden unzumutbar sein sollte, wird von der Revision nicht dargelegt und ist\nauch nicht ersichtlich. Im Übrigen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen,\ndass angesichts des beträchtlichen Anteils von nicht registrierten Binnenmigranten in der Praxis eine Registrierung für einen Aufenthalt zumal in ländlichen Kommunen nicht notwendig ist. Die Gewährung eines förmlichen Aufenthaltsrechts ist nach der bisherigen Rechtsprechung zur inländischen Fluchtalternative unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten nicht zwingend erforderlich (vgl.\nUrteil vom 1. Februar 2007 - BVerwG 1 C 24.06 - a.a.O. Rn. 12).\n\n16 Am Ort des internen Schutzes muss unter Berücksichtigung der persönlichen\nUmstände des Betroffenen jedenfalls das Existenzminimum gewährleistet sein\n(Urteil vom 29. Mai 2008 - BVerwG 10 C 11.07 - BVerwGE 131, 186\n<197 Rn. 35>). In der angefochtenen Entscheidung wird die individuelle Situation der Kläger insoweit ausführlich gewürdigt (BA S. 35 f.). Das Berufungsgericht ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass es den Klägern möglich ist, am\nOrt des internen Schutzes „beruflich wieder Fuß zu fassen“. Diese Würdigung,\nzu der die Revision sich nicht einlässt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n17 2. Nicht zu beanstanden ist schließlich auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass den Klägern im Hinblick auf den Ort des internen Schutzes weder\nsubsidiärer Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2\nAufenthG) noch nationaler Abschiebungsschutz (§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1\nAufenthG) zusteht.\n\n18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus\n§ 30 RVG.\n\nDr. Mallmann Richter Beck\n\nProf. Dr. Kraft Fricke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2009-05-05/10-c-19-08","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2009-05-05/10-c-19-08","retrieved":"2026-10-24 07:33:31.306422+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2009-05-05/10-c-19-08","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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