{"status":"available","doknr":"BVERWG-050309U10C51070","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2009:050309U10C51.07.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2009-03-05","aktenzeichen":"10 C 51.07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Auch unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG führt nicht jede Einschränkung der Religionsfreiheit zu einer Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsrechts. Ob eine Maßnahme an die Religion als Verfolgungsgrund anknüpft, ergibt sich aus Art. 10 der Richtlinie; Art. 9 der Richtlinie ist dagegen zu entnehmen, welches Rechtsgut in welchem Ausmaß geschützt ist. 2. Ein Eingriff in den Kernbereich der Religionsfreiheit stellt eine schwerwiegende Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie dar. Ob und unter welchen Voraussetzungen hierunter auch religiöse Betätigungen in der Öffentlichkeit fallen, stellt eine gemeinschaftsrechtliche Zweifelsfrage dar, die letztlich vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu klären ist.","text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nBVerwG 10 C 51.07\nVGH 8 UE 3339/04.A\n\nVerkündet\nam 5. März 2009\nRöder\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nauf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2009\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter,\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck,\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom\n12. Juli 2007 wird aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung\nvorbehalten.\n\nGründe:\n\nI\n\n1 Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, sie als Asylberechtigte\nanzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.\n\n2 Die 1974 geborene Klägerin ist chinesische Staatsangehörige. Sie war in China\nals Lehrerin an einer staatlichen Schule tätig und schloss sich im März 1999\neiner amtlich nicht registrierten und von den Behörden daher als illegal angesehenen evangelischen Haus- bzw. „Untergrundkirche“ an. Sie nahm an Bibelstunden und Gottesdiensten teil. Die Treffen der Gemeindemitglieder wurden\nwiederholt von der Polizei beobachtet. Die Klägerin bekam deswegen Schwierigkeiten; so wurde sie im Oktober 1999 festgenommen und eine Nacht lang\ninhaftiert; im September 2000 verlor sie ihre Anstellung als Lehrerin. Sie wechselte Wohnort und Arbeitsstelle, mied jeden Kontakt mit einer Kirche und flog im\nFebruar 2001 mit Pass- und Besuchsvisum von Shanghai aus nach Deutschland. Hier beantragte sie Asyl. Das Bundesamt für die Anerkennung\nausländischer Flüchtlinge - jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge -\n(Bundesamt) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15. Januar 2002 ab, stellte\nfest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen und drohte der Klägerin die Abschiebung nach China an. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.\n\n3 Im Berufungsverfahren hat die Klägerin vorgetragen, dass sie sich in Deutschland erneut einer evangelischen (chinesischen) Glaubensgemeinschaft angeschlossen habe. Im Januar 2006 habe sie gemeinsam mit sieben anderen chinesischen Staatsangehörigen in Frankfurt eine Untergliederung einer weltweit,\ninsbesondere in den USA agierenden christlichen Glaubensgemeinschaft gegründet. Die Gründung sei durch einen Internetauftritt publik gemacht worden,\nder - mit Namen und Foto - auch auf sie verweise. Sie arbeite in dieser Kirche\naktiv mit.\n\n4 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Juli 2007 der Klage stattgegeben. Er hat die Frage, ob die Klägerin vorverfolgt aus China ausgereist sei,\nals „sehr zweifelhaft“ bezeichnet, sie letztlich aber dahinstehen lassen. Die geltend gemachten Vorfluchtgründe seien im Kern glaubhaft. Die behördlichen\nMaßnahmen dürften trotz ihrer Strenge nicht von genügender Intensität gewesen sein. Außerdem dürfte die Klägerin an ihrem neuen Wohnort in China über\neine inländische Fluchtalternative verfügt haben. Allerdings sei sie durch ihre\nreligiösen Nachfluchtaktivitäten so massiv gefährdet, dass sie als Asylberech-\n\ntigte und Flüchtling anzuerkennen sei. Es sei mit beachtlichter Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass sie im Fall einer Rückkehr nach China dort wegen\nihrer Auslandsaktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere\nwegen ihrer Mitwirkung an der Gründung und dem Aufbau der Kirchengemeinde in Frankfurt als mittlerweile führendes Mitglied einer chinesischen Untergrundkirche erkannt und verfolgt würde. Sie müsse damit rechnen, dass ihr ein\nVerstoß gegen § 300 des chinesischen Strafgesetzbuches angelastet und sie\nzu einer Freiheitsstrafe verurteilt werde. Da es die von ihr mitbegründete Kirche\ngeradezu darauf anlege, durch ihren Internetauftritt offizielle chinesische Stellen\nzu provozieren und auf sich aufmerksam zu machen, sei mit großer Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass über die chinesische Auslandsaufklärung\ndie maßgebenden chinesischen Stellen bereits Kenntnis hiervon hätten oder\nnoch erlangen würden. Die Wahrscheinlichkeit harter Sanktionen sei bei der\nKlägerin besonders groß, weil sie schon vor ihrer Ausreise aus China für die\ndortigen Behörden in religiöser Hinsicht kein „unbeschriebenes Blatt“ gewesen\nsei, sondern als Mitglied einer verbotenen Hauskirche aufgefallen sei.\n\n5 Mit ihren vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revisionen machen die\nBeklagte und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten im Wesentlichen\ngeltend, das Berufungsgericht habe sich seine Überzeugung hinsichtlich der\nGefährdung der Klägerin wegen deren Nachfluchtaktivitäten auf einer zu\nschmalen Tatsachengrundlage gebildet.\n\nII\n\n6 Die Revisionen der Beklagten und des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten sind begründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf unzureichenden tatsächlichen Feststellungen und verletzt damit Bundesrecht\n(§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da der Senat wegen der unzureichenden Tatsachenfeststellungen nicht abschließend in der Sache entscheiden kann, ist das\nVerfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).\n\n7 1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die von der Klägerin begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG, § 60 Abs. 1\nAufenthG (dazu unter 2.), der Asylanspruch gemäß Art. 16a GG (dazu unter 3.),\nsowie die hilfsweise erstrebte Feststellung von Abschiebungsverboten. Im\nRevisionsverfahren sind Rechtsänderungen, die sich nach Erlass der Berufungsentscheidung ergeben haben, für das Revisionsgericht beachtlich, wenn\ndas Berufungsgericht - entschiede es nunmehr anstelle des Revisionsgerichts -\ndie Änderungen beachten müsste (stRspr; vgl. etwa Urteil vom 1. November\n2005 - BVerwG 1 C 21.04 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 15). Das Berufungsgericht hätte nunmehr gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG auf die inzwischen geltende Rechtslage abzustellen. Deshalb ist hinsichtlich der Flüchtlingsanerkennung § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG, § 60 Abs. 1 AufenthG sowie § 28 Abs. 1a\nAsylVfG in der Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August\n2007 (BGBl I S. 1970) anzuwenden, mit dem u.a. Art. 9 und 10 der Richtlinie\n2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als\nFlüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; ABl EG Nr. L 304 vom\n30. September 2004 S. 12; ber. ABl EG Nr. L 204 vom 5. August 2005 S. 25,\nsog. Qualifikationsrichtlinie umgesetzt worden sind (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 5\nAufenthG).\n\n8 2. Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die\nKlägerin als Flüchtling anzuerkennen ist, wenn ihr wegen ihrer religiösen Betätigung in Deutschland bei einer Rückkehr nach China Verfolgung im Sinne des\n§ 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG droht. Sowohl § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als\nauch Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie führen in Anlehnung an Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention die Religion als beachtlichen\nVerfolgungsgrund und damit als Anknüpfungsmerkmal für Verfolgungsmaßnahmen an. Soweit Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie klarstellt, dass der\nBegriff der Religion die Teilnahme an religiösen Riten nicht nur im privaten,\nsondern auch im öffentlichen Bereich sowie sonstige religiöse Betätigungen\noder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen, die sich auf eine religiöse\nÜberzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind, umfasst, ist damit\n\n- entgegen verbreiteter Ansicht in Rechtsprechung und Literatur - nicht ohne\nWeiteres eine Erweiterung des Flüchtlingsschutzes verbunden. Art. 10 Abs. 1\nBuchst. b der Richtlinie definiert, was unter dem Verfolgungsgrund der Religion\nzu verstehen ist, d.h. an welche religiösen Einstellungen oder Betätigungen eine\nVerfolgungshandlung anknüpfen muss, um flüchtlingsrechtlich beachtlich zu\nsein. Auch nach bisheriger Rechtsprechung war die religiöse Betätigung als\nVerfolgungsgrund nicht auf den Bereich des sog. religiösen Existenzminimums,\nalso die Glaubensbetätigung im privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen\nBereich beschränkt. Geht es - wie hier nach dem bisherigen Vorbringen der\nKlägerin - darum, ob wegen einer bereits getätigten Glaubensausübung\nVerfolgung droht, war auch bisher die Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung nicht\nauf den privaten Bereich beschränkt, wenn die Gefahr eines Eingriffs in Leib,\nLeben oder Freiheit bestand (vgl. etwa Urteil des 9. Senats vom 13. Mai 1993\n- BVerwG 9 C 49.92 - BVerwGE 92, 278 <280 f.> = Buchholz 402.25 § 1\nAsylVfG Nr. 161).\n\n9 Ob ein Ausländer als Flüchtling anzuerkennen ist, ist maßgeblich nach Art. 9\nAbs. 1 Buchst. a der Richtlinie zu beurteilen (Buchst. b ist im Entscheidungsfall\nohne Bedeutung). Danach gelten als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden\nMenschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß\nArt. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte\nund Grundfreiheiten - EMRK - keine Abweichung zulässig ist. Die Gewährung\nvon Flüchtlingsschutz setzt daher eine Verfolgungshandlung voraus, die - anknüpfend an die in Art. 10 der Richtlinie genannten Verfolgungsgründe - ein\ngrundlegendes Menschenrecht in schwerwiegender Weise verletzt. Nicht\nArt. 10, sondern Art. 9 der Richtlinie bestimmt damit letztlich den maßgeblichen\nSchutzbereich für die Flüchtlingsanerkennung. Denn Art. 9 ist zu entnehmen,\nwelches Rechtsgut in welchem Ausmaß geschützt ist.\n\n10 a) Bei der Prüfung, ob eine Handlung eine schwerwiegende Verletzung eines\ngrundlegenden Menschenrechts im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie\ndarstellt, bedarf es zunächst der Feststellung, in welches Menschenrecht ein-\n\ngegriffen wird. Bei der Anknüpfung an eine religiöse Betätigung macht es - wie\nbisher - einen bedeutsamen Unterschied, ob es sich um die Gefährdung von\nLeib, Leben oder Freiheit handelt oder um einen Eingriff in die Religionsfreiheit,\nweil dem Gläubigen eine Einschränkung oder Unterlassung seines Glaubens\nabverlangt wird.\n\n11 Bei einem Eingriff in das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit ist nach bisheriger Rechtsprechung uneingeschränkt von einer\nbeachtlichen Verfolgung auszugehen, wenn der Eingriff erheblich ist und an\nasylerhebliche Merkmale anknüpft (vgl. etwa Urteil vom 25. Oktober 1988\n- BVerwG 9 C 37.88 - BVerwGE 80, 321 <324>). Hieran hat Art. 9 der Richtlinie\nnichts geändert. Nach Abs. 1 Buchst. a der Vorschrift zählen zu den grundlegenden Menschenrechten, bei denen eine schwerwiegende Verletzung stets\nzur Annahme einer Verfolgung führt, insbesondere die Rechte, von denen nach\nArt. 15 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 EMRK auch im Falle eines Krieges oder eines anderen öffentlichen Notstandes keine Abweichung zulässig ist.\nZu diesen notstandsfesten Rechten gehören das Recht auf Leben nach Art. 2\nEMRK (außer bei Todesfällen infolge rechtmäßiger Kriegshandlungen), das\nVerbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung nach Art. 3 EMRK, das Verbot von Sklaverei und Leibeigenschaft nach\nArt. 4 Abs. 1 EMRK sowie das Verbot einer Verurteilung ohne gesetzliche\nGrundlage nach Art. 7 EMRK. Bei einem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit ist ohne Weiteres von einer beachtlichen Verfolgung auszugehen, sofern der Eingriff von Art. 3 EMRK erfasst wird. In jedem\nFalle stellt das Recht auf körperliche Unversehrtheit bzw. physische Freiheit ein\ngrundlegendes Menschenrecht dar. Wird ein Eingriff in dieses Recht nicht von\nArt. 3 EMRK erfasst, ist eine Verfolgung anzunehmen, wenn die Verletzung des\nRechts schwerwiegend im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie ist.\nDenn die Bezugnahme in dieser Vorschrift auf die in Art. 15 Abs. 2 EMRK aufgeführten Rechte ist nicht abschließend, wie der Formulierung „insbesondere“\nin Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie zu entnehmen ist.\n\n12 Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin laufe wegen ihrer religiösen Betätigung in Deutschland Gefahr, in China zu einer mehrjährigen Frei-\n\nheitsstrafe verurteilt zu werden. Dies wäre in der Tat - bei einer tragfähigen Gefährdungsprognose - eine schwerwiegende Verletzung des in Art. 9 Abs. 1\nBuchst. a der Richtlinie geschützten Rechts auf physische Freiheit (dazu\nsogleich unter c)).\n\n13 b) Geht es im Zusammenhang mit einer religiösen Betätigung nicht um einen\nEingriff in das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit, ist zu prüfen, ob ein Eingriff in die Religionsfreiheit vorliegt, der eine Verfolgung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie darstellt. Die Religionsfreiheit gehört nicht zu den gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK notstandsfesten\nRechten; auch bei ihr handelt es sich jedoch um eines der in Art. 9 Abs. 1\nBuchst. a der Richtlinie - über die notstandsfesten Rechte hinaus - geschützten\ngrundlegenden Menschenrechte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Rechtsprechung wiederholt die grundlegende Bedeutung\nder Religionsfreiheit für die demokratische Gesellschaft betont (vgl. etwa Urteil\nvom 5. April 2007 - 18147/02 - Scientology/Russland, NJW 2008, 495 f.). Dass\nder Religionsfreiheit eine zentrale Bedeutung bei den Menschenrechten zukommt, wird auch an dem vielfältigen Schutz dieses Rechts auf nationaler, gemeinschaftsrechtlicher und internationaler Ebene deutlich (Art. 4 Abs. 1 und 2\nGG, Art. 9 EMRK, Art. 10 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen\nUnion, Art. 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten\nNationen von 1948, Art. 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte von 1966). Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ist bei\nseiner Rechtsprechung zum Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG 1990\n(jetzt: § 60 Abs. 5 AufenthG) ebenfalls davon ausgegangen, dass die Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK zu den von allen Vertragsstaaten als grundlegend\nanerkannten Menschenrechtsgarantien zählt (vgl. etwa Urteil vom 24. Mai 2000\n- BVerwG 9 C 34.99 - BVerwGE 111, 223 <229 f.>; vgl. ferner Urteil vom\n20. Januar 2004 - BVerwG 1 C 9.03 - BVerwGE 120, 16 <24>).\n\n14 Eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit liegt in jedem Falle dann\nvor, wenn der Gläubige so schwerwiegend an der Ausübung seines Glaubens\ngehindert wird, dass das Recht auf Religionsfreiheit in seinem Kernbereich verletzt wird. Der Kern der Religionsfreiheit ist für die personale Würde und Entfal-\n\ntung eines jeden Menschen unverzichtbar und gehört damit zum menschenrechtlichen Mindeststandard. Er ist nach ständiger Rechtsprechung unveräußerlich und nach Art. 9 Abs. 2 EMRK nicht einschränkbar (zu den Einzelheiten\nvgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - BVerfG 2 BvR 478/86, 2 BvR\n962/86 - BVerfGE 76, 143 <158 ff.> sowie BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004\n- BVerwG 1 C 9.03 - BVerwGE 120, 16 <19 ff.>; jeweils mit weiteren Nachweisen). Wird dieser Kernbereich verletzt, ist in jedem Falle eine schwerwiegende\nRechtsverletzung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie zu bejahen\nund dementsprechend Flüchtlingsschutz zu gewähren. Ob hierunter - wie beim\nAsylanspruch nach Art. 16a GG - nur das sog. religiöse Existenzminimum fällt,\nalso die Glaubensbetätigung im privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen\nBereich, oder ob und unter welchen Voraussetzungen beim Flüchtlingsschutz\nunter Geltung der Richtlinie auch religiöse Betätigungen in der Öffentlichkeit\nerfasst werden, stellt eine gemeinschaftsrechtliche Zweifelsfrage dar, die\nletztlich vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - zu klären\nist. Anlässlich des Entscheidungsfalles ist dieser Frage im Revisionsverfahren\nnicht weiter nachzugehen und kommt eine Vorlage an den EuGH nicht in\nBetracht. Denn das Berufungsgericht hat - auch im Hinblick auf eine etwaige\nkünftige religiöse Betätigung der Klägerin in China - keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen, auf deren Grundlage eine mögliche Verletzung der Religionsfreiheit der Klägerin untersucht werden kann.\n\n15 c) Hinsichtlich eines Eingriffs in Leib, Leben oder körperliche Unversehrtheit hat\ndas Berufungsgericht zunächst zu Recht angenommen, dass ein beachtlicher\nsubjektiver Nachfluchttatbestand gegeben ist, wenn der Klägerin in China wegen ihrer religiösen Betätigung in Deutschland eine mehrjährige Freiheitsstrafe\noder eine vergleichbar schwerwiegende Einschränkung ihrer physischen Freiheit droht. Im flüchtlingsrechtlichen Erstverfahren - wie hier - ist die Anerkennung subjektiver Nachfluchtgründe nicht begrenzt (vgl. § 28 Abs. 1a AsylVfG\nund Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie; dazu bereits Urteil vom 18. Dezember 2008\n- BVerwG 10 C 27.07 - UA S. 8 juris Rn. 14). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin im Übrigen ihren Glauben schon im Herkunftsland ausgeübt und ist dadurch den dortigen Behörden als Mitglied einer verbo-\n\ntenen Hauskirche aufgefallen (vgl. Art. 4 Abs. 3 Buchst. d i.V.m. Art. 5 Abs. 2\nder Richtlinie).\n\n16 Mit Bundesrecht nicht vereinbar sind dagegen die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, dass die Klägerin wegen ihrer religiösen Nachfluchtaktivitäten mit einer Verhaftung und Bestrafung, insbesondere einer Verurteilung nach\n§ 300 des chinesischen Strafgesetzbuches rechnen muss (UA S. 21 ff.). Diese\nAusführungen beruhen - wie von den Revisionen zu Recht geltend gemacht -\nauf einer zu schmalen Tatsachengrundlage und genügen deshalb nicht den\nAnforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1\nSatz 1 VwGO. Darin liegt eine Verletzung materiellen Rechts. Was die mögliche\nstrafgerichtliche Verurteilung betrifft, stützt das Berufungsgericht seine Gefährdungsprognose hauptsächlich auf den Wortlaut der Strafvorschrift, die eine\nMindestfreiheitsstrafe von drei Jahren vorsieht, und der dadurch eröffneten\n„Möglichkeit, nahezu jede nicht offiziell registrierte und damit akzeptierte religiöse Betätigung mit strafrechtlichen Sanktionen zu überziehen“ (UA S. 24). Darauf, wie die Strafvorschrift in China konkret gehandhabt wird, geht das Berufungsgericht nicht hinreichend ein (zum Erfordernis, nicht lediglich die abstrakte\nRechtslage, sondern vor allem die konkrete Rechtspraxis des Verfolgerstaates\nzu ermitteln, vgl. etwa Beschluss vom 10. Dezember 2004 - BVerwG 1 B\n12.04 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 67 m.w.N.). Bei der Frage staatlicher\nSanktionen gegen christliche Untergrundkirchen und deren Mitglieder spricht\ndas Berufungsgericht im Übrigen von „regionalen Unterschieden“, ohne dem\nnäher nachzugehen und auszuführen, wie sich diese Unterschiede - auf die\nKlägerin bezogen - auswirken (UA S. 23). Das Berufungsgericht führt aus, dass\ndie Klägerin bei einer Rückkehr nach China wegen ihrer Mitwirkung an der\nGründung und dem Aufbau der Kirchengemeinde in Frankfurt als mittlerweile\nführendes Mitglied einer „chinesischen Untergrundkirche“ erkannt und verfolgt\nwerden würde (UA S. 21), ohne deutlich zu machen, inwiefern sich Maßnahmen\nder chinesischen Behörden gegen Haus- bzw. Untergrundkirchen und deren\nMitglieder in China in gleicher Weise gegen religiöse Betätigungen im Ausland\nrichten. Das Berufungsgericht trifft ferner keine Feststellungen dazu, ob und in\nwelcher Weise sich chinesische Behörden Kenntnis über derartige Aktivitäten\nim Ausland verschaffen. Der Hinweis auf die offizielle Aufgabenstellung des\n\nAmtes für Religiöse Angelegenheiten reicht hierfür nicht aus (UA S. 25). Danach fehlt es an tragfähigen Feststellungen dazu, dass die Klägerin bei einer\nRückkehr nach China wegen ihrer religiösen Betätigung in Deutschland tatsächlich mit einer Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe oder einer\nähnlich belastenden Sanktion - etwa der Inhaftierung in einem Umerziehungslager (vgl. UA S. 22 und 23) - rechnen muss. Da sich die Berufungsentscheidung insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 3\nNr. 2 VwGO), ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\n17 d) Sollte sich bei der erneuten Prüfung ergeben, dass der Klägerin wegen ihrer\nreligiösen Nachfluchtaktivitäten keine flüchtlingsrechtlich beachtlichen Gefahren\ndrohen, wird sich das Berufungsgericht nochmals mit der Frage der Vorverfolgung zu befassen haben. Das Berufungsgericht hat eine Vorverfolgung der\nKlägerin als „sehr zweifelhaft“ bezeichnet (UA S. 10), jedoch nicht im Einzelnen\nfestgestellt, ob das religiöse Existenzminimum der Klägerin in China tatsächlich\ngewährleistet war. Wurde die Klägerin bereits vor ihrer Ausreise verfolgt oder\ndrohte ihr unmittelbar eine Verfolgung, kommt es im Übrigen für die Annahme\neiner Vorverfolgung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie auf das Vorhandensein\neiner inländischen Fluchtalternative im Zeitpunkt der Ausreise nicht an (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 2009 - BVerwG 10 C 52.07 - zur Veröffentlichung in\nder Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen).\n\n18 Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass die Klägerin sich\nweder auf beachtliche Vorfluchtgründe noch auf beachtliche Nachfluchtgründe\nberufen kann, wird es weiter zu klären haben, inwieweit die Klägerin sich künftig\nin China religiös betätigen wird und ob dies gegebenenfalls im Hinblick auf\nArt. 9 und 10 der Richtlinie eine Flüchtlingsanerkennung gebietet. Sollte es danach auf die oben beschriebene gemeinschaftsrechtliche Zweifelsfrage ankommen, müsste das Berufungsgericht die Revision gegen seine Entscheidung\nzulassen, um dem Bundesverwaltungsgericht die Vorlage dieser Frage an den\nGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu ermöglichen.\n\n19 3. Ob das Berufungsgericht die Klägerin zu Recht als Asylberechtigte gemäß\nArt. 16a GG anerkannt hat, lässt sich ebenfalls nicht abschließend beurteilen.\n\n20 Das Berufungsgericht ist auch in diesem Zusammenhang zunächst zutreffend\ndavon ausgegangen, dass die Klägerin asylberechtigt ist, wenn ihr wegen ihrer\nreligiösen Betätigung in Deutschland politische Verfolgung im Sinne des\nArt. 16a GG droht. Dem steht nicht entgegen, dass diese Gefahr auf Umständen beruht, die die Klägerin nach Verlassen ihres Herkunftslands aus eigenem\nEntschluss geschaffen hat. Denn dieser Entschluss entspricht aufgrund ihres\nschon in China gezeigten Verhaltens ersichtlich einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung (vgl. § 28 Abs. 1 AsylVfG). Verfehlt ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, die Richtlinie habe hinsichtlich der religiösen Betätigung nicht nur den Anwendungsbereich der Flüchtlingsanerkennung, sondern auch den Schutzbereich des Asylgrundrechts erweitert (UA S. 25 f.). Abgesehen davon, dass es nach den Feststellungen des\nBerufungsgerichts in erster Linie um einen Eingriff nicht in die Religionsfreiheit,\nsondern die physische Freiheit der Klägerin geht, hat der Senat bereits entschieden, es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass durch § 60 Abs. 1 Satz 5\nund Abs. 11 AufenthG der Schutzbereich des Asylrechts auf einfach gesetzlicher Grundlage ausgeweitet werden sollte (Urteil vom 29. Mai 2008 - BVerwG\n10 C 11.07 - BVerwGE 131, 186 <190 f.> = Buchholz 451.902 Europäisches\nAusländer- und Asylrecht Nr. 21; ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 20. November 2007 - A 10 S 70/06 - InfAuslR 2008, 97; vgl. auch BTDrucks 16/5065\nS. 153). Eine Erweiterung des Asylgrundrechts ergibt sich auch nicht im Hinblick auf Art. 3 der Richtlinie. Die Regelung betrifft die Konstellation, dass die\nMitgliedsstaaten über die Flüchtlingsanerkennung nach der Richtlinie bzw. der\nGenfer Flüchtlingskonvention hinaus günstigere Normen vorsehen und damit\ndas grundlegende Ziel der Richtlinie, die Asylpolitik zu vereinheitlichen und zu\neinem gemeinsamen europäischen Asylsystem zu gelangen, möglicherweise\nunterlaufen (dazu Vorlagebeschluss des Senats vom 14. Oktober 2008\n- BVerwG 10 C 48.07 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung\nBVerwGE vorgesehen). Bei der hier gegebenen Fallkonstellation kommt allenfalls in Betracht, dass der Anspruch auf Asyl nach nationalem Verfassungsrecht\nhinter dem Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung nach der Richtlinie zurückbleibt.\n\n21 Das Berufungsgericht hat seine Gefährdungsprognose allerdings auch insoweit\nauf einer zu schmalen Tatsachengrundlage getroffen. Es gilt auch in diesem\nZusammenhang das, was oben unter 2. c) zur Flüchtlingsanerkennung der Klägerin ausgeführt worden ist. Die Sache ist daher insoweit ebenfalls nicht entscheidungsreif und muss an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden,\ndamit dort die erforderlichen Feststellungen zur Gefährdungsprognose nachgeholt werden.\n\n22 4. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\nDr. Mallmann Richter Beck\n\nProf. Dr. Kraft Fricke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2009-03-05/10-c-51-07","cited_norms":[{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":11},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":6},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":2},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2009-03-05/10-c-51-07","retrieved":"2026-10-24 07:33:30.934825+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2009-03-05/10-c-51-07","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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