{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2008:310308B10C15.07.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2008-03-31","aktenzeichen":"10 C 15.07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 C 15.07\nVGH 13a B 05.30858\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 31. März 2008\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig,\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck,\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke\n\nbeschlossen:\n\nDas Verfahren wird ausgesetzt.\n\nEs wird gemäß Art. 234 Abs. 1 und 3, Art. 68 Abs. 1 EG\neine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:\n\n1. Ist Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG\ndes Rates vom 29. April 2004 dahin auszulegen, dass\n- abgesehen von Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 des Abkommens\nüber die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951\n(Genfer Flüchtlingskonvention) - die Flüchtlingseigenschaft\nbereits dann erlischt, wenn die begründete Furcht des\nFlüchtlings vor Verfolgung im Sinne des Art. 2 Buchst. c\nder Richtlinie, aufgrund derer die Anerkennung erfolgte,\nentfallen ist und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht\nvor Verfolgung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie\nhaben muss?\n\n2. Für den Fall, dass Frage 1 zu verneinen ist: Setzt das\nErlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1\nBuchst. e der Richtlinie darüber hinaus voraus, dass in\ndem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling besitzt,\n\na) ein Schutz bietender Akteur im Sinne des Art. 7 Abs. 1\nder Richtlinie vorhanden ist und reicht es hierbei aus, dass\ndie Schutzgewährung nur mit Hilfe multinationaler Truppen\nmöglich ist,\n\nb) dem Flüchtling kein ernsthafter Schaden im Sinne des\nArt. 15 der Richtlinie droht, der zur Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Art. 18 der Richtlinie führt, und/oder\n\nc) die Sicherheitslage stabil ist und die allgemeinen Lebensbedingungen das Existenzminimum gewährleisten?\n\n3. Sind in einer Situation, in der die bisherigen Umstände,\naufgrund derer der Betreffende als Flüchtling anerkannt\nworden ist, entfallen sind, neue andersartige verfolgungsbegründende Umstände\n\na) an dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu messen, der für\ndie Anerkennung von Flüchtlingen gilt, oder findet zugunsten des Betreffenden ein anderer Maßstab Anwendung,\n\nb) unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung des\nArt. 4 Abs. 4 der Richtlinie zu beurteilen?\n\nGründe:\n\nI\n\n1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung.\n\n2 Der 1973 in Kerkuk geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger turkmenischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Er reiste im Februar 2000\nnach Deutschland ein und beantragte Asyl. Zur Begründung gab er an, er habe\naus Verzweiflung über die Inhaftierung seines Bruders ein Mitglied der Baath-Partei niedergestochen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer\nFlüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - lehnte den Asylantrag ab. Im Klageverfahren verpflichtete das Verwaltungsgericht\ndas Bundesamt mit Urteil vom 28. August 2000, den Kläger als Flüchtling nach\n§ 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG) anzuerkennen, weil dieser im Irak schon wegen seiner Asylantragstellung politische Verfolgung zu befürchten habe. Dieser Verpflichtung kam das Bundesamt\nmit Bescheid vom 14. Juli 2004 nach. Im Oktober 2004 leitete es wegen der\nveränderten Verhältnisse im Irak ein Widerrufsverfahren ein und widerrief nach\nAnhörung des Klägers mit Bescheid vom 11. Februar 2005 die Flüchtlingsanerkennung. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 60\nAbs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen.\n\n3\n\nIm Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Juli 2005 den\nWiderruf der Flüchtlingsanerkennung aufgehoben. Dem Kläger sei angesichts\nder äußerst instabilen Lage im Irak eine Rückkehr nicht zuzumuten. Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom\n6. März 2006 die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe\nzum gegenwärtigen Zeitpunkt und in absehbarer Zukunft infolge der inzwischen\neingetretenen grundlegenden Änderung der Verhältnisse im Irak keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 AufenthG. Wegen seines Asylantrags und seiner illegalen Ausreise drohten ihm keine Verfolgungsmaßnahmen\nmehr. Das bisherige Regime Saddam Husseins habe seine militärische und\npolitische Herrschaft über den Irak endgültig verloren. Weder von den Koalitionstruppen noch von der irakischen Regierung hätten Exiliraker Gefährdungen\nzu erwarten. Trotz der schwierig abzuschätzenden künftigen Verhältnisse im\nIrak bestehe für eine Änderung der Situation zum Nachteil des Klägers kein Anhalt. Zwar fänden vermehrt Anschläge statt, die aber an der grundsätzlichen\nKontrolle des Staatsgebiets auch durch alliierte Kräfte nichts änderten. Allerdings seien im Irak terroristische Anschläge an der Tagesordnung. Die allgemeine Sicherheitslage sei nach der Beendigung der Hauptkampfhandlungen im\nMai 2003 hochgradig instabil. Ziel der in ihrer Intensität zunehmenden Anschläge sei es, Furcht und Schrecken zu verbreiten, Gewalttätigkeiten verschiedener\nirakischer Bevölkerungsgruppen gegeneinander zu provozieren und das Land\ninsgesamt zu destabilisieren. Gemessen an der Vielzahl der Anschläge auf verschiedene Bevölkerungsgruppen durch nichtstaatliche Akteure seien die Übergriffe auf eine bestimmte Bevölkerungsgruppe, etwa auf Rückkehrer, aber nicht\nderart häufig, dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegenwärtig und in\nnäherer Zukunft eine Gruppenverfolgung begründen könnten. Auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2\nbis 7 AufenthG lägen nicht vor.\n\n4 Mit der vom Senat beschränkt auf die Anfechtung des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.\n\n5 Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Der Vertreter des Bundesinteresses am Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren nicht beteiligt.\n\nII\n\n6 Der Senat hat über die Aussetzung des Verfahrens und die Einholung einer\nVorabentscheidung in der gleichen Besetzung zu entscheiden, in der er die\nEntscheidung treffen müsste, für die die Vorlagefragen erheblich sind (vgl.\nBVerfG, Beschluss vom 15. April 2005 - 1 BvL 6/03 und 8/04 - NVwZ 2005, 801\nzum Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG m.w.N.). Diese erginge in der\nBesetzung von fünf Richtern (§ 144 Abs. 2 und 3, §§ 141, 125 Abs. 1, §§ 107,\n10 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO). Wegen der Abhängigkeit des Vorabentscheidungsersuchens von der im ausgesetzten Verfahren zu treffenden Hauptsacheentscheidung findet § 10 Abs. 3 Halbs. 2 VwGO, wonach bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung drei Richter mitwirken, keine Anwendung.\n\n7 Der Rechtsstreit ist auszusetzen und es ist eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung der Richtlinie\n2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als\nFlüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EG L 304 vom\n30. September 2004, S. 12 ; ber. ABl EG L 204 vom 5. August 2005, S. 24) einzuholen (Art. 234 Abs. 1 und 3, Art. 68 Abs. 1 EG). Da es um die Auslegung\nvon Gemeinschaftsrecht geht, ist der Gerichtshof zuständig. Die vorgelegten\nFragen zur Auslegung der Richtlinie sind entscheidungserheblich und bedürfen\neiner Klärung durch den Gerichtshof. Insoweit wird zur weiteren Begründung\nauf den Vorlagebeschluss vom 7. Februar 2008 im Verfahren BVerwG 10 C\n33.07 verwiesen.\n\n8 Ergänzend ist zur Entscheidungserheblichkeit darauf hinzuweisen, dass das\nBerufungsgericht auch im vorliegenden Verfahren davon ausgegangen ist, dass\ndie Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn die begründete Furcht des Flüchtlings\nvor Verfolgung, aufgrund derer die Anerkennung erfolgte, entfallen ist und er\n\nauch nicht aus anderen Gründen Furcht vor Verfolgung haben muss. Dabei ist\nunerheblich, dass das Bundesamt der gerichtlichen Verpflichtung zur Anerkennung des Klägers als Flüchtling aus dem Jahr 2000 formell erst im Juli 2004\nnachgekommen ist. Denn maßgeblich für die Prüfung der Voraussetzungen des\nWiderrufs einer Flüchtlingsanerkennung, die in Erfüllung eines rechtskräftigen\nVerpflichtungsurteils ausgesprochen wird, ist nicht der Zeitpunkt des Ergehens\ndes Anerkennungsbescheids, sondern des rechtskräftig gewordenen Verpflichtungsurteils (vgl. Urteil vom 8. Mai 2003 - BVerwG 1 C 15.02 - BVerwGE 118,\n174 <177 f.>). Bei Bejahung der Frage 1 wäre das Berufungsurteil daher nicht\nzu beanstanden. Im Gegensatz zu der dem Verfahren BVerwG 10 C 33.07\nzugrunde liegenden Entscheidung hat das Berufungsgericht vorliegend das Bestehen einer staatlichen oder staatsähnlichen Gewalt im Sinne einer prinzipiell\nschutzmächtigen Ordnung aber nicht offen gelassen, sondern ist trotz der\nschwierigen Sicherheitslage von einer „grundsätzlichen Kontrolle des Staatsgebiets auch durch alliierte Kräfte“ ausgegangen. Damit kommt es auch im vorliegenden Fall in Bezug auf Frage 2 Buchst. a darauf an, ob es - unter der Voraussetzung, dass es für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft des Vorhandenseins eines Schutz bietenden Akteurs im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie bedarf - ausreicht, dass die Schutzgewährung - wie vom Berufungsgericht\nfestgestellt - nur mit Hilfe multinationaler Truppen möglich ist. Bei Bejahung von\nFrage 2 Buchst. b wäre das Berufungsurteil auch im vorliegenden Verfahren\naufzuheben und der Rechtsstreit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das\nBerufungsgericht zurückzuweisen, da bislang noch nicht geprüft worden ist, ob\ndem Kläger ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 der Richtlinie droht.\nGleiches gilt bei Bejahung der Frage 2 Buchst. c, da das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass es für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung\nnicht auf stabile Verhältnisse im Sinne eines effektiven Schutzes durch Polizei\nund Justiz sowie auf eine ausreichende Infrastruktur und ein Recht auf eine\nExistenzgrundlage im Herkunftsland ankomme, und folgerichtig in dieser Hinsicht keine weiteren Feststellungen getroffen hat. Im Übrigen stellt sich auch im\nvorliegenden Verfahren die Frage, ob nach Wegfall der Umstände, aufgrund\nderer der Betreffende als Flüchtling anerkannt worden ist, für neue andersartige\nverfolgungsbegründende Umstände zugunsten des Betreffenden ein anderer\nMaßstab gilt und ob in dieser Situation, nachdem die Umsetzungsfrist der Richt-\n\nlinie zwischenzeitlich abgelaufen ist, die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4\nder Richtlinie Anwendung findet.\n\n9 Der Senat weist darauf hin, dass die vorgelegten Fragen Gegenstand mehrerer\ngleichlautender Vorabentscheidungsersuchen sind. Da sich in der Vergangenheit eine ganze Reihe von Widerrufsfällen während des sich anschließenden\nGerichtsverfahrens (durch Rückkehr, Einbürgerung etc.) erledigt haben, eine\nKlärung der vorgelegten Fragen aber für eine Vielzahl weiterer Fälle von Bedeutung ist, soll durch diese Vorgehensweise sichergestellt werden, dass eine\nEntscheidung des Gerichtshofs nicht durch die eher zufällige Erledigung in einem einzelnen Verfahren hinausgezögert wird.\n\nProf. Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Beck\n\nProf. Dr. Kraft Fricke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-03-31/10-c-15-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-03-31/10-c-15-07","retrieved":"2026-10-24 07:33:26.542332+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2008-03-31/10-c-15-07","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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