{"status":"available","doknr":"BVERWG-310108B10B4080","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2008:310108B10B4.08.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2008-01-31","aktenzeichen":"10 B 4.08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 4.08\nVGH A 6 S 740/05\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 31. Januar 2008\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und die Richterin am\nBundesverwaltungsgericht Fricke\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Oktober 2007 wird verworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nGründe:\n\n1 Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1\nVwGO) und das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3\nVwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.\n\n2 1. Die Beschwerde beanstandet, dass das Berufungsgericht der Berufung der\nBeklagten im vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130a VwGO ohne\nmündliche Verhandlung stattgegeben habe, obwohl der Kläger mit Schriftsatz\nvom 20. September 2007 dieser Verfahrensweise im Hinblick auf die zwischenzeitlich maßgebliche Qualifikationsrichtlinie und deren Umsetzung in § 60\nAbs. 1 Satz 5 AufenthG entgegengetreten sei. In einer mündlichen Verhandlung\nhätte eine Rechtsdiskussion erfolgen können, die möglicherweise das Gericht\nzu einer anderen Entscheidung hätte veranlassen können. Dies gelte umso\nmehr, als das erstinstanzliche Urteil zugunsten des Klägers ergangen sei. Die\nBeschwerde sieht hierin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.\n\n3 Mit diesem Vorbringen wird ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung\ndes Berufungsgerichtes beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), nicht aufgezeigt. Gemäß § 130a VwGO kann das Berufungsgericht über die Berufung\n\ndurch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Ob das\nGericht den ihm nach § 130a VwGO eröffneten Weg der Entscheidung im Beschlussverfahren beschreitet, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen, das\nnur auf sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen überprüfbar ist\n(stRspr, etwa Beschluss vom 3. Februar 1999 - BVerwG 4 B 4.99 - Buchholz\n310 § 130a VwGO Nr. 33). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass ein solcher\nVerfahrensfehler hier vorliegt. Allein der Umstand, dass der anwaltlich vertretene Kläger in erster Instanz gewonnen hat und im Hinblick auf die Qualifikationsrichtlinie und deren Umsetzung eine Rechtsdiskussion in einer mündlichen\nVerhandlung vor dem Berufungsgericht begehrte, genügt hierfür nicht.\n\n4 2. Auch mit ihren Grundsatzrügen kann die Beschwerde die Zulassung der Revision nicht erreichen. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die in einem Revisionsverfahren verallgemeinerungsfähig beantwortet werden kann.\n\n5 a) Die Beschwerde hält zunächst aufgrund der zwischenzeitlichen Umsetzung\nder Qualifikationsrichtlinie im Aufenthaltsgesetz für grundsätzlich bedeutsam, in\nwelchem Maße die Genfer Flüchtlingskonvention und damit die „Wegfall-der-Umstände-Klausel“ zum Tragen komme. In diesem Zusammenhang weist sie\ndarauf hin, dass in § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG die ergänzende Anwendung\nder Qualifikationsrichtlinie festgeschrieben worden sei und damit Klärungsbedarf bestehe, inwieweit nach Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie in nationale\nGesetze die dortigen Mindestnormen im Falle der Widerrufsentscheidung betreffend Kosovo eingehalten seien. Hierbei sei auch von Bedeutung, welche\nQualität die abweichende Auslegung des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen betreffend Anforderungen an eine Widerrufsentscheidung habe.\n\n6 Mit diesem Vorbringen genügt die Beschwerde nicht den Anforderungen an die\nDarlegung einer grundsätzlichen Bedeutung. Es fehlt bereits an der Herausarbeitung einer hinreichend konkreten Frage. Stattdessen verweist die Beschwer-\n\nde pauschal auf die Wegfall-der-Umstände-Klausel der Genfer Flüchtlingskonvention, deren Auslegung durch den UNHCR und die zwischenzeitliche Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie, ohne in diesem Zusammenhang eine konkrete\nfür die Revision entscheidungserhebliche Rechtsfrage aufzuwerfen und deren\nKlärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit im Einzelnen darzulegen.\n\n7 b) Soweit die Beschwerde im Übrigen der Auffassung ist, auch die Neubeurteilung der zwischenzeitlich eingetretenen politischen Situation im Kosovo sei von\ngrundsätzlicher Bedeutung, zielt das Vorbringen nicht - wie für eine Grundsatzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erforderlich - auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der tatsächlichen\nVerhältnisse im Kosovo (§ 137 Abs. 2 VwGO).\n\n8 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 133\nAbs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).\n\n9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus\n§ 30 Satz 1 RVG.\n\nDr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Fricke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-01-31/10-b-4-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-01-31/10-b-4-08","retrieved":"2026-10-24 07:33:25.311340+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2008-01-31/10-b-4-08","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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