{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2008:290508U10C12.07.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2008-05-29","aktenzeichen":"10 C 12.07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nBVerwG 10 C 12.07\nVGH 3 UE 2381/04.A\n\nVerkündet\nam 29. Mai 2008\nv. Förster\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nauf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2008\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann\nund die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig, Richter,\nProf. Dr. Kraft und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDer Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs\nvom 15. September 2005 wird aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung\nvorbehalten.\n\nGründe:\n\nI\n\n1 Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihn als Asylberechtigten\nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1\nAufenthG vorliegen.\n\n2 Der nach seinen Angaben 1959 in Baku geborene Kläger, ein armenischer\nVolkszugehöriger aus Aserbaidschan, beantragte im Oktober 2001 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - (Bundesamt)\nlehnte den Antrag mit Bescheid vom 20. Dezember 2001 ab, stellte fest, dass\nweder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen und drohte dem Kläger die Abschiebung an.\n\n3 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen; es hat den Kläger auf die\nMöglichkeit einer Aufenthaltsnahme in Berg-Karabach als inländischer Fluchtalternative verwiesen.\n\n4 Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Berufung des Klägers mit Beschluss vom 15. September 2005\nzurückgewiesen. Er hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass dahinstehen\nkönne, ob dem geltend gemachten Asylanspruch bereits die Einreise aus einem\nsicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) entgegen stehe, denn mit Blick auf Berg-Karabach als inländische Fluchtalternative habe der Kläger weder Anspruch auf\nAnerkennung als Asylberechtigter noch auf Feststellung der Voraussetzungen\ndes § 60 Abs. 1 AufenthG. Für ihn als armenischen Volkszugehörigen sei Berg-Karabach über Armenien erreichbar, auch wenn er für die Einreise nach\nArmenien eine Einreiseerlaubnis benötigte, die erst nach langwieriger Prüfung\nder Lebensumstände erteilt werden dürfte. Staatsangehörige der Republik\nArmenien und in Armenien anerkannte Flüchtlinge sowie Asylberechtigte\nbenötigten für die Einreise nach Berg-Karabach keine Visa. Einwanderungswillige Ausländer ohne Nationalpass könnten bei der ständigen Vertretung\nder Republik „Gebirgiges Karabach“ in Eriwan einen Rückwanderungsantrag\n\nstellen, der an das Außenministerium in Stepanakert weitergeleitet werde. Nach\nÜberprüfung der Person sowie der Motive für eine Einwanderung - die Bearbeitungszeit des Antrags könne über ein Jahr beanspruchen - erhalte der Betroffene gegebenenfalls eine Einreise- bzw. Niederlassungserlaubnis für Berg-Karabach. Als armenischem Volkszugehörigen sei dem Kläger ein Zwischenaufenthalt in Armenien zumutbar, da er dort einer Arbeit nachgehen könne. In\nBerg-Karabach werde er auch nicht anderen existentiellen Bedrohungen ausgesetzt sein, die so am Herkunftsort nicht bestünden. Dem Kläger stehe\nschließlich auch kein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu; auch die Abschiebungsandrohung sei rechtmäßig.\n\n5 Mit der vom Senat hinsichtlich der Verpflichtung zur Asylanerkennung und Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, dass keine inländische Fluchtalternative bestehe;\ndenn Berg-Karabach sei für ihn nicht unter zumutbaren Bedingungen erreichbar. Zudem widerspreche es dem abgeschlossenen System des Asylrechts,\neinen Flüchtling an einen Drittstaat zur Beantragung des Flüchtlingsstatus zu\nverweisen anstatt ihn in Deutschland anzuerkennen. Dem Kläger sei es darüber\nhinaus nicht zuzumuten, die armenische Staatsangehörigkeit zu beantragen.\nSchließlich verweise das Berufungsgericht ihn mit der Annahme, ihm sei ein\nZwischenaufenthalt von einem Jahr in Armenien zumutbar, de facto an einen\nDrittstaat; dort würde er mehr als ein Jahr unter ungeklärten Umständen leben\nmüssen.\n\n6 Die Beklagte verteidigt die Berufungsentscheidung. Eine vom Ausland aus erreichbare inländische Fluchtalternative könne dem Betroffenen auch dann entgegengehalten werden, wenn der Zugang vorübergehend nicht möglich sei,\netwa wegen gewisser zeitlicher Verzögerungen und Schwierigkeiten bei der\nBeschaffung von Reisedokumenten und Transitvisa. Die Anerkennung als\nAsylberechtigter oder Flüchtling sei erst dann gerechtfertigt, wenn feststehe,\ndass die Rückkehr in verfolgungsfreie Gebiete des Herkunftsstaates dauerhaft\nnicht zumutbar möglich sei. Von dem Kläger werde auch nicht verlangt, sich auf\nden Schutz eines anderen Staates (Armenien) verweisen zu lassen, sondern\n\nnur, über Armenien in einen verfolgungsfreien Teil seines Herkunftsstaates zu\ngelangen.\n\n7 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat sich\nam Verfahren nicht beteiligt.\n\nII\n\n8 Die Revision ist begründet. Die auf den getroffenen Feststellungen beruhende\nAnnahme des Berufungsgerichts, Berg-Karabach sei für den Kläger als Gebiet\neiner inländischen Fluchtalternative tatsächlich in zumutbarer Weise erreichbar,\nverletzt sowohl Art. 16a Abs. 1 GG als auch § 60 Abs. 1 AufenthG. Zudem erweist sich die Auffassung des Berufungsgerichts, nicht verfolgungsbedingte\nGefahren und Nachteile seien bei der Prüfung des § 60 Abs. 1 Satz 1 und 5\nAufenthG i.V.m. Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004\nüber Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig\ninternationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden\nSchutzes (ABl EG Nr. L 304 S. 12; ber. ABl EG 2005 Nr. L 204 S. 24) - sog.\nQualifikationsrichtlinie - unberücksichtigt zu lassen, mit revisiblem Recht als\nnicht vereinbar (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da der Senat über den geltend gemachten Asylanspruch sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend selbst entscheiden kann, ist die Sache zur erneuten Verhandlung\nund Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3\nSatz 1 Nr. 2 VwGO).\n\n9 Wegen der Einzelheiten der Begründung der vorliegenden Entscheidung wird\nzur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Senats vom gleichen\nTag in der gemeinsam verhandelten Sache BVerwG 10 C 11.07 Bezug genommen (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen); die dort gemachten Ausführungen gelten für den Kläger entsprechend.\n\n10 Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\nDer Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.\n\nDr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Richter\n\nProf. Dr. Kraft Fricke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-05-29/10-c-12-07","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-05-29/10-c-12-07","retrieved":"2026-10-24 07:33:28.103190+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2008-05-29/10-c-12-07","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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