{"status":"available","doknr":"BVERWG-290508U10C11070","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2008:290508U10C11.07.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2008-05-29","aktenzeichen":"10 C 11.07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Würdigung, das Gebiet einer inländischen Fluchtalternative sei tatsächlich und in zumutbarer Weise erreichbar (hier: Berg-Karabach über Armenien). 2. Die Notwendigkeit der Einholung von Transitvisa steht der Annahme einer inländischen Fluchtalternative auch bei der Flüchtlingsanerkennung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 und 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie) grundsätzlich nicht entgegen. 3. Bei der Prüfung einer inländischen Fluchtalternative im Rahmen der Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 und 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG sind auch nicht verfolgungsbedingte Gefahren zu berücksichtigen.","text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nBVerwG 10 C 11.07\nVGH 3 UE 2380/04.A\nVerkündet\nam 29. Mai 2008\nvon Förster\nJustizobersekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nauf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2008\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann\nund die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig, Richter und\nProf. Dr. Kraft sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDer Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs\nvom 15. September 2005 wird aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung\nvorbehalten.\n\nGründe:\n\nI\n\n1 Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihn als Asylberechtigten\nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1\nAufenthG vorliegen.\n\n2 Der nach seinen Angaben 1966 in Bajan geborene Kläger, ein armenischer\nVolkszugehöriger aus Aserbaidschan, kam im August 2001 nach Deutschland\nund beantragte Asyl. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer\nFlüchtlinge - jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - (Bundesamt) lehnte\nden Antrag mit Bescheid vom 15. Januar 2002 ab, stellte fest, dass weder die\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse\ngemäß § 53 AuslG vorliegen und drohte dem Kläger die Abschiebung an.\n\n3 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen; der Kläger wurde auf die\nMöglichkeit einer Aufenthaltsnahme in Berg-Karabach als inländischer Fluchtalternative verwiesen.\n\n4 Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers mit Beschluss vom 15. September 2005 zurückgewiesen. Er hat seine Entscheidung\ndarauf gestützt, dass dahinstehen könne, ob dem geltend gemachten Asylanspruch bereits die Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) entgegenstehe, denn mit Blick auf Berg-Karabach als inländische Fluchtalternative\nhabe der Kläger weder Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch\nauf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Für ihn als\narmenischen Volkszugehörigen sei Berg-Karabach über Armenien erreichbar,\nauch wenn er für die Einreise nach Armenien eine Einreiseerlaubnis benötige,\ndie erst nach langwieriger Prüfung der Lebensumstände erteilt werden dürfte.\nStaatsangehörige der Republik Armenien und in Armenien anerkannte Flüchtlinge sowie Asylberechtigte benötigten für die Einreise nach Berg-Karabach\nkeine Visa. Einwanderungswillige Ausländer ohne Nationalpass könnten bei der\nständigen Vertretung der Republik „Gebirgiges Karabach“ in Eriwan einen\nRückwanderungsantrag stellen, der an das Außenministerium in Stepanakert\nweitergeleitet werde. Nach Überprüfung der Person sowie der Motive für eine\nEinwanderung - die Bearbeitungszeit des Antrags könne über ein Jahr beanspruchen - erhalte der Betroffene gegebenenfalls eine Einreise- bzw. Niederlassungserlaubnis für Berg-Karabach. Als armenischem Volkszugehörigen sei\ndem Kläger ein Zwischenaufenthalt in Armenien zumutbar, da er dort einer Arbeit nachgehen könne. In Berg-Karabach werde er auch nicht anderen existentiellen Bedrohungen ausgesetzt sein, die so am Herkunftsort nicht bestünden.\nDem Kläger stehe schließlich auch kein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG\nzu; auch die Abschiebungsandrohung sei rechtmäßig.\n\n5 Mit der vom Senat hinsichtlich der Verpflichtung zur Asylanerkennung und\nFeststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zugelassenen\nRevision macht der Kläger geltend, dass keine inländische Fluchtalternative\n\nbestehe; denn Berg-Karabach sei für ihn nicht unter zumutbaren Bedingungen\nerreichbar. Weder der Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit noch die\nBeantragung von Asyl in Armenien könnten ihm unter Beachtung von Art. 8 der\nRichtlinie 2004/83/EG zugemutet werden. Gleiches gelte für einen über ein Jahr\nandauernden Zwischenaufenthalt in Armenien zur Beantragung der Einreiseerlaubnis nach Berg-Karabach. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht\nnicht aufgeklärt, ob Berg-Karabach sechzehn Jahre nach der Sezession von\nAserbaidschan als Region internen Schutzes noch in Frage komme. Unter Verletzung von Verfahrensrecht sei es ebenfalls nicht der Frage nachgegangen, ob\nder Kläger tatsächlich eine Einreiseerlaubnis für Armenien erhalte und er dort\neiner Arbeit nachgehen könne. Zudem habe es die Lebensbedingungen in\nBerg-Karabach auf der Grundlage eines überholten rechtlichen Maßstabs bewertet: Der Ansatz, dass der Kläger am Ort der Fluchtalternative keinen anderen existentiellen Gefährdungen ausgesetzt sei, die so am Herkunftsort nicht\nbestünden, werde den konkret-individuellen Zumutbarkeitsmaßstäben des\nArt. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie nicht gerecht.\n\n6 Die Beklagte verteidigt die Berufungsentscheidung. Eine vom Ausland aus erreichbare inländische Fluchtalternative könne dem Betroffenen auch dann entgegengehalten werden, wenn der Zugang vorübergehend nicht möglich sei,\netwa wegen gewisser zeitlicher Verzögerungen und Schwierigkeiten bei der\nBeschaffung von Reisedokumenten und Transitvisa. Die Anerkennung als\nAsylberechtigter oder Flüchtling sei erst dann gerechtfertigt, wenn feststehe,\ndass die Rückkehr in verfolgungsfreie Gebiete des Herkunftsstaates dauerhaft\nnicht zumutbar möglich sei. Von dem Kläger werde auch nicht verlangt, sich auf\nden Schutz eines anderen Staates (Armenien) verweisen zu lassen, sondern\nnur, über Armenien in einen verfolgungsfreien Teil seines Herkunftsstaates zu\ngelangen.\n\n7 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat sich\nam Verfahren nicht beteiligt.\n\nII\n\n8 Die Revision ist begründet. Die auf den getroffenen Feststellungen beruhende\nAnnahme des Berufungsgerichts, Berg-Karabach sei für den Kläger als Gebiet\neiner inländischen Fluchtalternative tatsächlich in zumutbarer Weise erreichbar,\nverletzt sowohl Art. 16a Abs. 1 GG als auch § 60 Abs. 1 AufenthG. Zudem erweist sich die Auffassung des Berufungsgerichts, nicht verfolgungsbedingte\nGefahren und Nachteile seien bei der Prüfung des § 60 Abs. 1 Satz 1 und 5\nAufenthG i.V.m. Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004\nüber Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig\ninternationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden\nSchutzes (ABl EG L 304 vom 30. September 2004, S. 12; ber. ABl EG L 204\nvom 5. August 2005 S. 24 - sog. Qualifikationsrichtlinie -) nicht zu berücksichtigen, mit revisiblem Recht als nicht vereinbar (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da der\nSenat über den geltend gemachten Asylanspruch sowie die Feststellung der\nFlüchtlingseigenschaft mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen des\nBerufungsgerichts nicht abschließend selbst entscheiden kann, ist die Sache\nzur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).\n\n9 1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nach der darauf beschränkten Zulassung der Revision der vom Kläger geltend gemachte Asylanspruch gemäß\nArt. 16a GG sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1\nAufenthG). Im Revisionsverfahren sind Änderungen, die sich nach Erlass der\nBerufungsentscheidung ergeben haben, für die Entscheidung des Revisionsgerichts beachtlich, wenn das Berufungsgericht - entschiede es nunmehr anstelle\ndes Revisionsgerichts - die Rechtsänderung beachten müsste (Urteil vom 1.\nNovember 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 15,\nstRspr). Das Berufungsgericht müsste, wenn es jetzt entschiede, gemäß § 77\nAbs. 1 AsylVfG auf die nunmehr geltende Rechtslage abstellen. Deshalb ist\nhinsichtlich der Flüchtlingsanerkennung § 60 Abs. 1 AufenthG in der Fassung\ndes Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) he-\n\nranzuziehen, mit dessen neu gefasstem Satz 5 u.a. Art. 8 der Richtlinie\n2004/83/EG umgesetzt worden ist.\n\n10 2. Der Verwaltungsgerichtshof hat den geltend gemachten Asylanspruch mit der\nErwägung abgelehnt, der Kläger könne Berg-Karabach als Gebiet einer\ninländischen Fluchtalternative über Armenien erreichen, sei dort hinreichend\nsicher vor erneuter asylerheblicher Verfolgung und auch keinen anderen existentiellen Bedrohungen ausgesetzt, die so am Herkunftsort nicht bestünden.\nDas verletzt Art. 16a Abs. 1 GG.\n\n11 a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings mit der Gehörs- und Aufklärungsrüge gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, Berg-Karabach gehöre\naus Sicht aller Staaten völkerrechtlich (weiterhin) zu Aserbaidschan, obwohl die\naserbaidschanische Regierung weder die tatsächliche Kontrolle über das Gebiet habe noch über einen Zugang zu ihm verfüge. Die Rüge, nach Ablauf von\nnahezu drei Jahren habe sich dem Berufungsgericht eine Neubewertung der\nmaßgeblichen Umstände, d.h. des (endgültigen) Verlusts der Gebietsgewalt\naufdrängen müssen, greift nicht durch.\n\n12 Die Frage, ob und wann im Einzelfall der endgültige Verlust der Gebietsherrschaft eines Staates in einer Region eingetreten ist, ist eine den Tatsachengerichten vorbehaltene Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse\nin dem jeweiligen Landesteil (Beschluss vom 25. Juni 2004 - BVerwG 1 B\n230.03 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 282). Der Kläger hat auf entsprechende tatsächliche Feststellungen im Berufungsverfahren nicht hingewirkt.\n\n13 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein\nGericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich\ndann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat.\nDie Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen\nhat (Beschlüsse vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402.24\n§ 2 AuslG Nr. 8 und 5. August 1997 - BVerwG 1 B 144.97 - NJW-RR 1998,\n\n784). Die Tatsache, dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann\nunerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag\neine weitere Sachverhaltsermittlung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen\n(Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1\nVwGO Nr. 265). Dazu muss schlüssig aufgezeigt werden, dass das Gericht auf\nder Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte\nsehen müssen (Beschluss vom 14. September 2007 - BVerwG 4 B 37.07 - juris).\n\n14 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat sich im Berufungsverfahren zu der Frage, ob Aserbaidschan die Gebietsgewalt über Berg-Karabach\nendgültig verloren hat, nicht geäußert und insbesondere keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme in\neinem Parallelverfahren, auf die das Berufungsgericht mit der Aufforderung zur\nStellungnahme verwiesen hat, musste ihm klar sein, dass über die Frage der\nErreichbarkeit von Berg-Karabach hinaus auch die weiteren Voraussetzungen\ndes Bestehens einer Fluchtalternative im Zentrum des Berufungsverfahrens\nstanden. Damit hätte sich der Kläger aber auch zu der nunmehr aufgeworfenen\nFrage des endgültigen Gebietsverlusts im Berufungsverfahren äußern können\nund müssen. Die Revision verhält sich nicht dazu, warum sich dem Berufungsgericht auch ohne Stellung eines Beweisantrags die weitere Aufklärung dieser\nFrage von Amts wegen gemäß § 86 Abs. 1 VwGO hätte aufdrängen müssen. In\nWirklichkeit greift sie im Gewande der Gehörs- bzw. Aufklärungsrüge die für\nden Kläger nachteilige tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts an, ohne\naufzuzeigen, dass diese auf einem Rechtsirrtum beruht oder allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt.\n\n15 b) Demzufolge ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht Berg-Karabach als Gebiet einer inländischen Fluchtalternative für\nden aus Aserbaidschan stammenden Kläger in den Blick genommen hat. Aufgrund der den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des\nVerwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass Aserbaidschan seine Gebietsherrschaft über Berg-Karabach nicht endgültig verloren hat (vgl. dazu Urteil\nvom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 17.98 - BVerwGE 108, 84 <88>). Die\n\nsich daran anschließende Würdigung, der Kläger sei dort vor erneuter asylerheblicher Verfolgung hinreichend sicher, begegnet keinen Bedenken; sie wird\nauch von der Revision hingenommen.\n\n16 c) Das Berufungsgericht hat ferner geprüft, ob der Kläger im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative anderen existentiellen Bedrohungen ausgesetzt\nsein wird, die so am Herkunftsort nicht bestünden. Das entspricht ständiger\nRechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 80, 315\n<343 f.>; 81, 58 <65 ff.>) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur die\nUrteile vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 <145 f.> und\nvom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 43.96 - BVerwGE 105, 204 <211 f.>).\nDer Senat hält für den Prüfungsmaßstab des Art. 16a GG - anders als bei § 60\nAbs. 1 AufenthG (dazu unten 3. b) - an dem Erfordernis eines landesinternen\nVergleichs, aufgrund dessen nicht verfolgungsbedingte andere Nachteile und\nGefahren am verfolgungssicheren Ort unberücksichtigt bleiben, auch im Hinblick auf die Umsetzung des Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG fest. Es besteht\nkein Anhaltspunkt dafür, dass durch § 60 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 11 AufenthG\n(i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien\nder Europäischen Union vom 19. August 2007, BGBl I S. 1970) der Schutzbereich des Asylrechts auf einfachgesetzlicher Grundlage ausgeweitet werden\nsollte. Demzufolge verbleibt es gemäß § 31 BVerfGG bei der Bindungswirkung\nder Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Annahme einer inländischen Fluchtalternative in seiner Entscheidung vom 10. Juli 1989 (BVerfGE 80,\n315 Leitsatz 5 b; vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG\n9 C 17.89 - a.a.O.).\n\n17 Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, in Berg-Karabach werde der Kläger keinen anderen existentiellen Bedrohungen und Nachteilen ausgesetzt sein, die so am Herkunftsort nicht bestünden. Die Revision erhebt - jedenfalls mit Blick auf das Asylgrundrecht - insoweit keine durchgreifenden Einwendungen.\n\n18 d) Art. 16a Abs. 1 GG ist verletzt, da die vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen Feststellungen nicht dessen Annahme tragen, der Kläger könne Berg-\n\nKarabach als Gebiet einer inländischen Fluchtalternative von Deutschland über\nArmenien tatsächlich in zumutbarer Weise erreichen.\n\n19 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf ein Asylbewerber nur dann auf ein verfolgungsfreies Gebiet seines Heimatstaates als inländische Fluchtalternative verwiesen werden, wenn er dieses tatsächlich in\nzumutbarer Weise erreichen kann. Verlangt wird zum einen die auf verlässliche\nTatsachenfeststellungen gestützte Prognose tatsächlicher Erreichbarkeit. Dabei\nsind nicht nur bestehende Abschiebungsmöglichkeiten, sondern auch Varianten\ndes Reisewegs bei freiwilliger Ausreise in das Herkunftsland zu berücksichtigen. Zum anderen muss der aufgezeigte Weg dem Betroffenen angesichts der\nhumanitären Intention des Asylrechts zumutbar sein, d.h. insbesondere ohne\nerhebliche Gefährdungen zum Ziel führen (Urteile vom 13. Mai 1993 - BVerwG\n9 C 59.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 162 S. 384 <388 f.>, vom 15. April\n1997 - BVerwG 9 C 38.96 - BVerwGE 104, 265 <277 ff.>; vom 16. November\n1999 - BVerwG 9 C 4.99 - BVerwGE 110, 74 <77> und vom 16. Januar 2001 -\nBVerwG 9 C 16.00 - BVerwGE 112, 345 <347 f.>). Die z.B. zur Beschaffung\nvon Transitvisa erforderliche Mitwirkung des Betroffenen ist diesem\ngrundsätzlich zumutbar (Urteil vom 16. November 1999 - BVerwG 9 C 4.99 -\na.a.O.; Beschluss vom 22. März 2007 - BVerwG 1 B 97.06 - Buchholz 402.242\n§ 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 32).\n\n20 Bereits entschieden ist ebenfalls, dass des asylrechtlichen Schutzes nicht bedarf, wer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die sicheren Landesteile zwar\nnicht vom Inland, aber unmittelbar vom Ausland aus zu erreichen vermag. Asylrechtlich unbeachtlich ist in einem solchen Fall die nur vorübergehende Nichterreichbarkeit der sicheren Gebiete, etwa infolge unterbrochener Verkehrsverbindungen oder typischerweise behebbarer Schwierigkeiten bei der Beschaffung\nvon Reisepapieren und Transitvisa. Die Anerkennung als Asylberechtigter nach\nArt. 16a GG ist erst gerechtfertigt, wenn feststeht, dass dem Betroffenen die\nRückkehr in eine sichere Region des Heimatstaates, die auch sonst alle Anforderungen an eine inländische Fluchtalternative erfüllt, dauerhaft nicht zumutbar\nmöglich ist (Urteil vom 16. Januar 2001 - BVerwG 9 C 16.00 - a.a.O. S. 348).\n\n21 Dabei ist es in erster Linie Sache des Asylbewerbers, substantiiert Tatsachen\nvorzutragen, die ausnahmsweise eine Rückkehr in verfolgungssichere Teile\nseines Heimatstaates als unzumutbar erscheinen lassen können (Urteile vom\n16. November 1999 - BVerwG 9 C 4.99 - a.a.O. und vom 16. Januar 2001\n- BVerwG 9 C 16.00 - a.a.O. S. 349). Ist diese Substantiierungsschwelle - wie\nhier - überschritten, greift die Amtsermittlungsmaxime und das Bundesamt bzw.\ndie Gerichte haben den substantiierten Einwendungen nachzugehen.\n\n22 Damit sich die innerstaatliche Zufluchtsmöglichkeit nicht nur als theoretische\nOption, sondern als dem Asylbewerber praktisch eröffnete Möglichkeit internen\nSchutzes darstellt, bedarf es verlässlicher Tatsachenfeststellungen zur Prognose tatsächlicher Erreichbarkeit als auch zur Bewertung einer realistisch eröffneten Reisemöglichkeit. Nur im Falle einer weitgehend gesicherten Prognose sowie einer die konkreten persönlichen Umstände des Betroffenen angemessen\nberücksichtigenden Zumutbarkeitsbewertung ist es mit Blick auf die Subsidiarität des Asylrechts gerechtfertigt, dem Antragsteller den Schutz des Art. 16a GG\nin Deutschland zu versagen.\n\n23 bb) Das Berufungsgericht geht davon aus, der Kläger benötige eine Erlaubnis\nzunächst für die Einreise nach Armenien. In Eriwan habe er dann die Möglichkeit, entweder einen Antrag auf „Flüchtlingsstatus“ zu stellen und sodann visumfrei nach Berg-Karabach zu gelangen oder bei der Vertretung von Berg-Karabach eine Einreiseerlaubnis zu beantragen.\n\n24 Bereits der erste Schritt, nämlich die Annahme der Erreichbarkeit Armeniens,\nverfehlt die o.g. Anforderungen, die an die Prognose tatsächlicher Erreichbarkeit der - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts notwendigen - Zwischenstation zu stellen sind. Der Verwaltungsgerichtshof führt aus, dass das für\nArmenien benötigte Einreisedokument „erst nach langwieriger - insbesondere\nbei Verbleib eines Armeniers in Aserbaidschan auch nach den Vertreibungen im\nJahr 1991 - Prüfung der Lebensumstände bis zur Übersiedlung erteilt werden\ndürfte“ (BA S. 13). Diese Annahme verbleibt im Bereich der Spekulation und\nreicht nicht aus, um den Kläger auf einen auch praktisch wirksamen internen\nSchutz verweisen zu können. Materielles Recht verlangt vielmehr eine\n\nPrognose, die auf verlässlichen Tatsachenfeststellungen - möglichst auch zur\nVerwaltungspraxis der zuständigen Stellen - beruht und zu dem nachvollziehbaren Ergebnis führt, der Betroffene werde eine notwendige Einreiseerlaubnis\nerhalten.\n\n25 Auch der zweite gedankliche Schritt des Berufungsgerichts - die Alternative entweder der Beantragung des „Flüchtlingsstatus“ in Armenien mit der Folge visumfreier Einreisemöglichkeit nach Berg-Karabach oder der Beantragung einer\nEinreiseerlaubnis bei der Vertretung von Berg-Karabach (BA S. 15) - wird den\nAnforderungen an die tatsächlich zumutbare Erreichbarkeit des verfolgungsfreien Gebiets nicht gerecht. Der Senat hat bereits entschieden, dass es einem\nAsylsuchenden nicht zumutbar ist, auf ein Gebiet verwiesen zu werden, das er\nerst nach Erwerb des Flüchtlingsstatus in einem Drittstaat zu erreichen vermag\n(Beschluss vom 22. März 2007 - BVerwG 1 B 97.06 - a.a.O.). Die Verweisung\nauf die Beantragung einer Einreiseerlaubnis in Eriwan für Berg-Karabach ist\nebenfalls rechtsfehlerhaft. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass der\nKläger nach Überprüfung der Person und der Motive für eine Einwanderung -\ndie Bearbeitungszeit könne über ein Jahr beanspruchen - gegebenenfalls eine\nEinreiseerlaubnis erhalte (BA S. 14). Auch diese durch Unsicherheiten geprägte\nTatsachenfeststellung genügt nicht den materiellrechtlichen Anforderungen an\ndie Prognose, der Betroffene werde eine Einreiseerlaubnis erhalten. Nachdem\ndie Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der Kläger könne Berg-Karabach\ntatsächlich und in zumutbarer Weise erreichen, von seinen dazu getroffenen\ntatsächlichen Feststellungen nicht getragen wird, kommt es auf die insoweit von\nder Revision erhobenen Verfahrensrügen nicht mehr an.\n\n26 3. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m.\n§ 60 Abs. 1 AufenthG) ebenfalls darauf gestützt, dass der Kläger Berg-Karabach als inländische Fluchtalternative über Armenien erreichen könne, dort\nhinreichend sicher vor erneuter asylerheblicher Verfolgung sei und auch nicht\nanderen existentiellen Bedrohungen ausgesetzt werde, die so am Herkunftsort\nnicht bestünden. Auch diese Annahme verletzt revisibles Recht, so dass die\nBerufungsentscheidung auch insoweit aufzuheben und die Sache mangels hin-\n\nreichender tatsächlicher Feststellungen an das Berufungsgericht zur erneuten\nVerhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist.\n\n27 Die Bundesrepublik Deutschland hat von der den Mitgliedstaaten in Art. 8 der\nRichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 eingeräumten Möglichkeit\nGebrauch gemacht, internen Schutz im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung zu\nberücksichtigen (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Gemäß Art. 8 Abs. 1 der\nRichtlinie können die Mitgliedstaaten bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz\nbenötigt, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor\nVerfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden\nkann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Absatz 2 verlangt von den Mitgliedstaaten bei Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, die Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und der persönlichen Umstände des Antragstellers zum\nZeitpunkt der Entscheidung über den Antrag. Gemäß Absatz 3 kann Absatz 1\nauch dann angewandt werden, wenn praktische Hindernisse für eine Rückkehr\nin das Herkunftsland bestehen.\n\n28 a) Die Revision rügt auch im Hinblick auf die begehrte Flüchtlingsanerkennung,\nAserbaidschan habe seine Gebietsherrschaft über Berg-Karabach endgültig\nverloren und der Kläger könne die Enklave nicht in zumutbarer Weise erreichen. Insoweit kann auf die Ausführungen unter 2. a) und d) Bezug genommen\nwerden, die im Hinblick auf den Prüfungsmaßstab des § 60 Abs. 1 Satz 1 und 5\nAufenthG i.V.m. Art. 8 der Richtlinie sinngemäß gelten.\n\n29 Soweit die Revision einwendet, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts notwendigen Visa- und Transiterfordernisse fielen nicht unter die in Art. 8\nAbs. 3 der Richtlinie genannten „praktischen Hindernisse“ (engl. Version: technical obstacles), so dass der Kläger schon deshalb nicht auf internen Schutz\nverwiesen werden könne, folgt der Senat dem nicht. Vielmehr ist die Notwendigkeit der Einholung von Transitvisa als Unterfrage der Erreichbarkeit des Teils\ndes Herkunftslandes, der als interner Schutz in Betracht gezogen wird, an Art. 8\n\nAbs. 1 letzter Halbsatz der Richtlinie zu messen. Der auf den Aufenthalt bezogene Maßstab („… von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden\nkann …“) erfasst auch die Vorstufe der Erreichbarkeit des entsprechenden\nLandesteils und verlangt eine auf die Kriterien des Absatzes 2 abstellende Zumutbarkeitsbewertung. Der im Vorschlag der Kommission vom 12. September\n2001 (KOM <2001> 510 endgültig 2001/027 <CNS>; vgl. auch ABl C 51 E 17\nvom 26. Februar 2002, S. 325, damals noch Art. 10) noch nicht enthaltene Absatz 3 der Vorschrift erweitert den Anwendungsbereich des internen Schutzes\nauf Fälle, in denen ansonsten die Prognose tatsächlicher Rückkehrmöglichkeit\nim Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag wegen praktischer Hindernisse\nfür eine Rückkehr in das Herkunftsland negativ ausfallen würde. Unabhängig\ndavon, was im Einzelnen als „praktisches Hindernis“ anzusehen ist, ließe die\nAuffassung der Revision Art. 8 der Richtlinie weitgehend leerlaufen, denn viele\nStaaten machen eine Durchreise von der Einholung eines Transitvisums abhängig, erteilen dieses aber in der Praxis auf Antrag regelmäßig ohne weitere\nUmstände. Es ist nicht erkennbar, warum einem Antragsteller die Mitwirkung an\nder Beseitigung gleichsam nur formaler Durchgangssperren von vornherein\nunzumutbar sein sollte. Soweit Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Transitvisa entstehen, sind diese im Übrigen typischerweise behebbar (vgl. oben\n2. d mit dem Hinweis auf das Urteil vom 16. Januar 2001 - BVerwG 9 C 16.00 -\na.a.O. S. 348).\n\n30 b) Über die fehlerhafte Annahme tatsächlicher und zumutbarer Erreichbarkeit\nvon Berg-Karabach hinaus steht die angefochtene Entscheidung mit revisiblem\nRecht nicht in Einklang, soweit das Berufungsgericht der Frage des wirtschaftlichen Existenzminimums nicht weiter nachgegangen ist, weil es der Auffassung\nwar, bei der Prüfung des § 60 Abs. 1 Satz 1 und 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 der\nRichtlinie 2004/83/EG seien nur verfolgungsbedingte Gefahren zu berücksichtigen (BA S. 19).\n\n31 Das Bundesverwaltungsgericht hat zu der bisherigen Rechtslage in ständiger\nRechtsprechung entschieden, dass die Voraussetzungen des Asylgrundrechts\nund der Flüchtlingsanerkennung deckungsgleich sind, soweit u.a. auf eine landesweite Verfolgung abgestellt wird, weil des Schutzes vor politischer Verfol-\n\ngung im Ausland nicht bedarf, wer den gebotenen Schutz vor ihr auch im eigenen Land finden kann (Urteile vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 21.92 -\nBVerwGE 91, 150 <155> und 29. August 1995 - BVerwG 9 C 1.95 - Buchholz\n402.25 § 1 AsylVfG Nr. 179). Deshalb wurde sowohl bei Art. 16a GG als auch\nbei § 60 Abs. 1 AufenthG (bzw. der Vorläuferregelung des § 51 Abs. 1 AuslG\n1990) geprüft, ob der Betreffende im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative anderen existentiellen Bedrohungen ausgesetzt sein wird, die so am Herkunftsort nicht bestehen. Der Senat hält hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs des\n§ 60 Abs. 1 AufenthG n.F. - anders als bei Art. 16a GG (s.o. 2. c) - im Hinblick\nauf die durch Satz 5 der Vorschrift erfolgte Umsetzung des Art. 8 der Richtlinie\n2004/83/EG an dem Erfordernis des landesinternen Vergleichs zum Ausschluss\nnicht verfolgungsbedingter Nachteile und Gefahren nicht mehr fest.\n\n32 In der Begründung zum Regierungsentwurf des Richtlinienumsetzungsgesetzes\nwird ausgeführt, von dem Antragsteller könne nur dann vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil aufhalte, wenn\ner am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinde, d.h. dort das\nExistenzminimum gewährleistet sei. Im Falle fehlender Existenzgrundlage sei\neine interne Schutzmöglichkeit nicht gegeben; dies gelte auch dann, wenn im\nHerkunftsgebiet die Lebensverhältnisse gleichermaßen schlecht seien. Für die\nFrage, ob der Antragsteller vor Verfolgung sicher sei und eine ausreichende\nLebensgrundlage bestehe, komme es danach allein auf die allgemeinen Gegebenheiten im Zufluchtsgebiet und die persönlichen Umstände des Antragstellers\nan (BTDrucks 16/5065 S. 185). Der erkennende Senat folgt dieser Auslegung\ndes Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie, von der der Gesetzgeber ersichtlich ausgegangen ist. Diese Auffassung teilt mittlerweile auch das Berufungsgericht,\ndenn es hat seine in der Berufungsentscheidung noch vertretene gegenteilige\nRechtsprechung inzwischen aufgegeben (VGH Kassel, Urteil vom 21. Februar\n2008 - VGH 3 UE 191/07.A juris Rn. 48).\n\n33 4. Für das weitere Verfahren bemerkt der Senat:\n\n34 a) Auf der Grundlage seiner bisher getroffenen Feststellungen, armenische\nVolkszugehörige ohne armenische Staatsangehörigkeit könnten „in bestimmten\n\nFällen“ einen Antrag auf Anerkennung der armenischen Staatsangehörigkeit\nstellen (BA S. 13), wird das Berufungsgericht Art. 4 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG in den Blick zu nehmen haben. Danach ist bei der individuellen\nPrüfung der Anträge auf internationalen Schutz u.a. die Frage zu berücksichtigen, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass\ner den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsangehörigkeit er für sich geltend machen könnte. Diese Vorschrift setzt an anderer\nStelle geregelte materielle Voraussetzungen in einen behördlichen Prüfungsauftrag um, der sich insbesondere auf das Erfordernis von Ermittlungen hinsichtlich des Besitzes mehrfacher Staatsangehörigkeiten bezieht (vgl. Art. 1 A\nNr. 2 GFK). Das Fehlen der Umsetzung des Art. 4 Abs. 3 Buchst. e) der Richtlinie in innerstaatliches Recht wäre nach Ablauf der Umsetzungsfrist jedenfalls\nunschädlich, wenn die Vorschrift sich auf diesen Prüfungsumfang beschränkte.\nOb ihr Gehalt - insbesondere mit Blick auf die Situation eines Staatenzerfalls\nund evidenter Möglichkeiten des Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines Nachfolgestaates z.B. durch bloße Registrierung - darüber hinausreicht und hier eine\nsolche Situation vorliegt, in der der Kläger darauf verwiesen werden könnte, die\narmenische Staatsangehörigkeit „geltend zu machen“ und den Schutz Armeniens in Anspruch zu nehmen, bedarf weiterer Aufklärung und Prüfung.\n\n35 b) Sollte die erneute Prüfung der Sach- und Rechtslage ergeben, dass von dem\nKläger nicht erwartet werden kann, den Schutz Armeniens in Anspruch zu\nnehmen, er aber Berg-Karabach tatsächlich und in zumutbarer Weise zu erreichen vermag, wird sich das Berufungsgericht mit der Frage auseinandersetzen\nmüssen, ob von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in diesem\nLandesteil Aserbaidschans aufzuhalten. Unter Berücksichtigung der Gegebenheiten in Berg-Karabach sowie der persönlichen Umstände des Klägers muss\ndort jedenfalls das Existenzminimum gewährleistet sein (vgl. BTDrucks 16/5065\nS. 185 und Urteil vom 1. Februar 2007 - BVerwG 1 C 24.06 - Buchholz 402.242\n§ 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 30 Rn. 11 f.). Es bleibt offen, welche darüber hinausgehenden wirtschaftlichen und sozialen Standards erfüllt sein müssen; allerdings spricht einiges dafür, dass die gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie zu berücksichtigenden allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftslandes - oberhalb\nder Schwelle des Existenzminimums - auch den Zumutbarkeitsmaßstab prägen\n\n(vgl. The House of Lords, Urteil vom 15. Februar 2006 - Januzi v. Secretary of\nState for the Home Department & Others <2006 UKHL 5, Rn. 47>; vgl. auch die\ndeutsche Zusammenfassung des Urteils von Dörig in ZAR 2006, 272 <275 f.>).\n\n36 5. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.\n\nDr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Richter\n\nProf. Dr. Kraft Fricke","source":"ce-bverwg","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-05-29/10-c-11-07","cited_norms":[{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":14},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":9},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":2},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","attribution":{"source":"Bundesverwaltungsgericht","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. 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