{"status":"available","doknr":"BVERWG-290508B1WDS-VR10080","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2008:290508B1WDSVR10.08.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"1. Wehrdienstsenat","decided":"2008-05-29","aktenzeichen":"1 WDS-VR 10.08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 1 WDS-VR 10.08\n\nIn dem Wehrbeschwerdeverfahren\n\ndes Herrn Fregattenkapitän …,\n\nhat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch\n\nden Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer\n\nam 29. Mai 2008 beschlossen:\n\nDer Antrag, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf\ngerichtliche Entscheidung vom 15. Mai 2008 gegen die\nVersetzungsverfügung des Bundesministeriums der Verteidigung - … - vom 9. Mai 2008 anzuordnen, wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nI\n\n1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die ihm am 8. Mai\n2008 verbindlich angekündigte und am 14. Mai 2008 ausgehändigte Verfügung\ndes Bundesministeriums der Verteidigung - … - vom 9. Mai 2008, mit der seine\nVersetzung zum …amt auf den Dienstposten eines Infrastrukturstabsoffiziers\nbeim …stab W. in D. mit Dienstantritt am 2. Juni 2008 angeordnet worden ist.\n\n2 Der 1964 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 30. Juni 2023 enden wird. Unter Einweisung in eine\nPlanstelle der Besoldungsgruppe A 14 wurde er am 22. Februar 2002 zum Fregattenkapitän ernannt. Seit dem 2. November 1995 wird der Antragsteller als\nDauerverwender im …dienst geführt. Seit dem 6. November 2006 ist er als Referent im Organisationsstab des Bundesministeriums der Verteidigung, Referat\n… eingesetzt. Die voraussichtliche Verwendungsdauer auf diesem Dienstposten war auf den 31. Juli 2009 festgelegt.\n\n3 Auf Weisung des Bundesministers der Verteidigung vom 6. Februar 2008 nahm\ndie Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Inspekteurs der Marine\ngegen den Antragsteller gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 WDO Vorermittlungen auf.\nDiesen Ermittlungen lag zugrunde, dass der Antragsteller bei einer stichprobenartigen Überprüfung der dienstlichen Internetnutzung durch Angehörige des\nBundesministeriums der Verteidigung (auf der Grundlage der „Rahmendienstvereinbarung über die Protokollierung informationstechnischer Systeme zwischen dem BMVg und dem Hauptpersonalrat“ vom 3. Mai 2006) zum Stichtag\n10. Dezember 2007 durch erhebliche private Nutzung des Internets aufgefallen\nwar. Für diesen Stichtag lag seine private Nutzung des dienstlichen Internetzugangs bei ca. 77 %. Dabei wurden auch Dateien der Kategorie „Sex/Porno“\naufgefunden. Nach einer Vernehmung des Antragstellers am 14. Januar 2008,\nin der er die private Nutzung des Internets einräumte, ergaben weitere Überprüfungen, dass der Antragsteller von Juli 2007 bis Januar 2008 mit einem Anteil\nvon 47,4 % den dienstlichen Internetzugang zum Aufruf von Seiten mit priva-\n\ntem Inhalt genutzt hatte (davon 15,9 % „Sex/Porno“-Dateien). Dies entsprach\neinem Umfang von mehr als 100 Stunden.\n\n4 Dieser im Einzelnen in einer Leitungsvorlage des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 7 - vom 22. Januar 2008 dokumentierte Sachverhalt und die\nAbsicht, ihn wegen eingetretenen Vertrauensverlusts bzw. einer Störung des\nDienstbetriebs zum …amt auf den o.g. Dienstposten zu versetzen, wurden dem\nAntragsteller im Rahmen eines Personalgesprächs am 14. März 2008 eröffnet.\nDie Leitungsvorlage wurde seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 16. April\n2008 übermittelt.\n\n5 Zu der beabsichtigten Versetzung nahmen die Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 15. April 2008 Stellung. Auf Antrag des Antragstellers äußerte sich der Personalrat beim Bundesministerium der Verteidigung unter dem 17. April 2008 zu der beabsichtigten Maßnahme und bat u.a.,\neine Versetzung erst in Erwägung zu ziehen, wenn die Ermittlungen abgeschlossen seien und der Antragsteller zur Äußerung Gelegenheit gehabt habe.\n\n6 Am 29. April 2008 entschied Staatssekretär Dr. W. in Vertretung des Ministers\nunter Berücksichtigung des Zwischenberichts der Wehrdisziplinaranwaltschaft\nvom 12. März 2008 sowie der Stellungnahmen des Antragstellers, seiner Bevollmächtigten und des Personalrats, an der beabsichtigten Versetzung festzuhalten.\n\n7 Daraufhin wurde dem Antragsteller am 8. Mai 2008 ein abschließender Vermerk\nüber das Personalgespräch vom 14. März 2008, über die weiteren Anhörungen\nund Ermittlungen sowie über die Entscheidung des Staatssekretärs eröffnet.\nUnmittelbar anschließend erhielt der Antragsteller die verbindliche Ankündigung\nder beabsichtigten Versetzung, gegen die er mit Schreiben vom 13. Mai 2008\nBeschwerde einlegte.\n\n8 Mit der am 14. Mai 2008 eröffneten förmlichen Verfügung vom 9. Mai 2008 ordnete das Bundesministerium der Verteidigung - … - die Versetzung des Antragstellers zum …amt auf den Dienstposten Infrastrukturstabsoffizier beim\n…stab W., Teileinheit/Zeile …, in D. mit Dienstantritt am 2. Juni 2008 an.\n\n9 Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 15. Mai 2008 Beschwerde\nein.\n\n10 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 20. Mai 2008 beantragte er ergänzend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.\n\n11 Die Rechtsbehelfe des Antragstellers vom 13. und 15. Mai 2008 hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und mit seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2008 im Verfahren\nBVerwG 1 WB 42.08 dem Senat vorgelegt. In dieser Stellungnahme hat er sich\nzugleich zum Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geäußert.\n\n12 Zur Begründung seines Begehrens auf vorläufigen Rechtsschutz trägt der Antragsteller insbesondere vor:\nDie angefochtene Versetzung erfolge ohne Rechtsgrund. Der geltend gemachte\nVertrauensverlust bzw. die behaupteten Störungen des Dienstbetriebs rechtfertigten nicht die Versetzung. Er habe in der jüngeren Vergangenheit zugegebenermaßen seinen dienstlichen Internetzugang privat genutzt. Dafür werde er\nim Disziplinarverfahren die Verantwortung übernehmen. Gleichwohl scheide\neine Spannungsversetzung aus, weil eine unannehmbare Belastung des\nDienstbetriebs nicht eingetreten sei. Weder der Staatssekretär noch seine unmittelbaren Vorgesetzten hätten das Vertrauen in seine Person und in seine\nuneingeschränkte fachliche Leistungsfähigkeit verloren. Feststellungen zu einer\nAuswirkung des behaupteten Vertrauensverlusts auf den Dienstbetrieb seien\nnicht getroffen worden. Ihm werde lediglich die Nutzung des dienstlichen Internetzugangs zu privaten Zwecken vorgeworfen. Eine derartige private Nutzung\ndes Internets wirke sich jedoch nicht auf den Dienstbetrieb aus, sondern finde\nquasi „außerhalb“ des Dienstbetriebs statt. Auch während der Dienstzeit besitze\nein im Öffentlichen Dienst Beschäftigter eine Privatsphäre und dürfe sich mit\n\ndieser sprechend, lesend oder nachdenkend beschäftigen. Es seien keine Teile\nseiner Arbeit liegen geblieben. Nach Ziffer 6 der „Belehrung für Internet-Nutzer“\ndes Bundesministeriums der Verteidigung solle im Übrigen bereits bei einem\nAnfangsverdacht der nichtdienstlichen Nutzung des bereitgestellten Internetzugangs die dienstliche Zugangsberechtigung vorläufig entzogen werden. Bis\nheute stehe ihm aber sein dienstlicher Internetzugang uneingeschränkt zur Verfügung. Insbesondere seien „private“ Internetseiten bis heute für ihn nicht gesperrt. Auch sein gutes Beurteilungsbild rechtfertige es nicht, an der beabsichtigten Versetzung festzuhalten. Für den Dienstposten beim …amt verfüge er\nnicht über die erforderliche Vorerfahrung.\n\n13 Der Antragsteller beantragt,\n\nim Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung der\nVersetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9. Mai\n2008, durch welche er mit Wirkung zum 2. Juni 2008 versetzt werden solle, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in\nder Hauptsache auszusetzen.\n\n14 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,\n\nden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung\nzurückzuweisen.\n\n15 Für die Versetzung des Antragstellers folge das dienstliche Bedürfnis aus eingetretenen Störungen und Vertrauensverlusten, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasteten. Gegen den Antragsteller bestehe der Verdacht einer\nschuldhaften Dienstpflichtverletzung, der sich auf Beweismittel sowie auf die\nAussage des Antragstellers in seiner Vernehmung vom 14. Januar 2008 und in\nseinen Anhörungsschreiben stütze. Er habe das vorgehaltene Dienstvergehen\neingeräumt. Sein pflichtwidriges Verhalten, das auch durch den Zwischenbericht der Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Inspekteurs der Marine vom 12. März 2008 bestätigt werde, lasse Zweifel aufkommen, ob er zukünftig zuverlässig und mit dem berechtigten Anspruch auf Vertrauen seine ihm\nübertragenen Aufgaben erledigen werde. Als Angehöriger des Bundesministeriums der Verteidigung unterliege der Antragsteller besonderen Anforderungen\nan seine Gewissenhaftigkeit, Integrität und Vertrauenswürdigkeit. Ohne er-\n\nkennbaren Grund habe er seine Dienstpflichten in erheblichem Maße vernachlässigt. Dies führe zu einer nachhaltigen Zerstörung des vom Dienstherrn in ihn\ngesetzten Vertrauens. Der Dienstherr müsse sich jederzeit uneingeschränkt auf\ndie Zuverlässigkeit und Gesetzestreue seiner Mitarbeiter, insbesondere bei der\nAusübung einer herausgehobenen Tätigkeit wie einer ministeriellen oder nachrichtendienstlichen Verwendung, verlassen können. Mit jeder erneuten privaten\nNutzung des Internetzugangs über einen längeren Zeitraum habe sich der Antragsteller bewusst über bestehende Regeln hinweggesetzt. Ein milderes Mittel\nals die Versetzung des Antragstellers habe nicht zur Verfügung gestanden. Die\nBefürchtung, dass ein Mitarbeiter einer konstanten Kontrolle bei den täglichen\nDienstgeschäften bedürfe, sei im Dienstbetrieb ein unannehmbarer Umstand.\nDie Nutzung des Internets zu privaten Zwecken habe der Antragsteller innerhalb der festgelegten Dienstzeiten vorgenommen. Eine Sperrung des dienstlichen Internetzugangs zu einem früheren Zeitpunkt sei ausgeschlossen gewesen, weil der Dienstposten des Antragstellers im Bundesministerium der Verteidigung zwingend auf die Nutzung des Internets angewiesen sei. Deshalb sei\nvon der Sperrung zunächst abgesehen und der Antragsteller unter eine verstärkte Dienstaufsicht seines Vorgesetzten gestellt worden. Dies könne jedoch\naus den dargelegten Gründen kein auf Dauer angelegter Zustand sein. Vielmehr müsse durch die Versetzung erreicht werden, wieder einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb zu gewährleisten. Der neue Dienstort des Antragstellers\nsei von seinem Wohnort in M. nur knapp 20 Fahrminuten weiter entfernt als der\nbisherige Dienstort. Daher sei die Möglichkeit einer Dienstaufnahme für den\nAntragsteller ohne größeren Aufwand möglich. Mit seiner Verwendung als Infrastrukturstabsoffizier werde ihm außerdem ein Aufgabenbereich übertragen,\nder seiner Eignung und seinen Erfahrungen als ausgebildeter Diplom-Ingenieur\nim Bereich Vermessungswesen entspreche.\n\n16 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 449/08 - sowie\ndie Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat\nbei der Beratung vorgelegen.\n\nII\n\n17 Der als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO in\nentsprechender Anwendung) formulierte Antrag auf Gewährung vorläufigen\nRechtsschutzes ist bei sach- und interessengerechter Auslegung des Rechtsschutzbegehrens als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des\nAntrags auf gerichtliche Entscheidung vom 15. Mai 2008 gegen die Versetzungsverfügung des Bundesministeriums der Verteidigung - … - vom 9. Mai\n2008 auszulegen.\n\n18 Dieser Antrag ist gemäß § 17 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO zulässig.\n\n19 Der Antrag ist jedoch nicht begründet.\n\n20 Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten\nBelangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung\nunzumutbare, insbesondere nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden\n(stRspr, vgl. Beschlüsse vom 11. Januar 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.06 -\nBuchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 4 <insoweit nicht veröffentlicht> und vom 13. Juni\n2007 - BVerwG 1 WDS-VR 1.07 - Buchholz 449.7 § 48 SBG Nr. 1 = NZWehrr\n2008, 39 <insoweit jeweils nicht veröffentlicht> jeweils m.w.N.).\n\n21 Bei summarischer Prüfung bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung vom 9. Mai 2008 keine rechtlichen Bedenken.\n\n22 Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche\noder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorge-\n\npflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach\nseinem pflichtgemäßen Ermessen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. September\n2002 - BVerwG 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 <insoweit nicht\nveröffentlicht> und vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 1 WB 40.02 - jeweils\nm.w.N.). Dabei sind die gesetzlich vorgegebenen oder vom Bundesministerium\nder Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften einzuhalten (vgl. Beschlüsse\nvom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27> =\nBuchholz 252 § 23 SBG Nr. 2 = NZWehrr 2003, 212 <insoweit nicht veröffentlicht> und vom 11. Januar 2007 a.a.O.).\n\n23 Die Anfechtung einer Versetzungsverfügung erfasst grundsätzlich sowohl die\nWeg- als auch die Zuversetzung.\n\n24 Nach dem im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes vorliegenden Erkenntnisstand bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Wegversetzung des\nAntragstellers von seinem bisherigen Dienstposten.\n\n25 Für die Wegversetzung des Antragstellers aus dem Bundesministerium der\nVerteidigung - Referat … - besteht ein dienstliches Bedürfnis.\n\n26 Das dienstliche Bedürfnis für eine (vorzeitige) Versetzung liegt vor, wenn Störungen, Spannungen und/oder Vertrauensverluste, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasten, nur durch Versetzung eines der beteiligten Soldaten behoben werden können (Nr. 5 Buchst. h der Richtlinien zur Versetzung, zum\nDienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988\n<VMBl S. 76> in der zuletzt am 11. August 1998 <VMBl S. 242> geänderten\nFassung - Versetzungsrichtlinien -; stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 14. Juli\n2005 - BVerwG 1 WB 66.04 - NZWehrr 2006, 157 und vom 26. Oktober 2006\n- BVerwG 1 WB 24.06 - m.w.N.). Eine Wegversetzung nach Nr. 5 Buchst. h der\nVersetzungsrichtlinien kann insbesondere darauf gestützt werden, dass gegen\nden betroffenen Soldaten der Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung besteht (Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 14.01 -, vom\n\n14. Juli 2005 a.a.O., vom 1. Juni 2006 - BVerwG 1 WDS-VR 1.06 - und vom\n31. Januar 2007 - BVerwG 1 WB 36.06 -).\n\n27 Ein derartiger Fall liegt hier vor.\n\n28 Nach den Feststellungen des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 7 -\nauf der Basis des Zwischenberichts der Wehrdisziplinaranwaltschaft für den\nBereich des Inspekteurs der Marine vom 12. März 2008 und der eigenen Äußerungen des Antragstellers besteht der Verdacht, dass dieser durch die unerlaubte private Nutzung seines dienstlichen Internetzugangs über einen längeren\nZeitraum im Umfang von mehr als 100 Stunden eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen hat. Nr. 1005 Satz 3 ZDv 54/100 („IT-Sicherheit in\nder Bundeswehr“) bestimmt, dass dienstliche Hard- und Software nur zu dienstlichen Zwecken genutzt werden dürfen. Dementsprechend hat das Bundesministerium der Verteidigung in der - vom Antragsteller selbst in das Verfahren\neingeführten - „Belehrung für Internet-Nutzer“ im Abschnitt 3. unter der Überschrift „Verbotene Nutzung“ angeordnet, dass die Nutzung des Internetzugangs zu anderen als dienstlichen Zwecken verboten sei; dies schließe jede\nForm der möglichen Informationsgewinnung und Informationsbereitstellung im\nInternet ein.\n\n29 Die ihm vorgehaltene unzulässige private Nutzung seines dienstlichen Internetzugangs hat der Antragsteller sowohl in der Stellungnahme seiner Bevollmächtigten vom 15. April 2008 als auch in seiner eidesstattlichen Versicherung vom\n23. Mai 2008 eingeräumt und erklärt, er werde dafür im Disziplinarverfahren die\nVerantwortung übernehmen.\n\n30 Die Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung - … -, dass jedenfalls die durch das Verhalten des Antragstellers aufgetretenen Störungen des\nDienstbetriebs diesen unannehmbar belasten und nur durch eine umgehende\nBeendigung der Verwendung des Antragstellers auf seinem bisherigen Dienstposten behoben werden können, ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n31 Der Senat kann insoweit offenlassen, ob bei den unmittelbaren Vorgesetzten\ndes Antragstellers und bei der Leitung des Ministeriums ein Vertrauensverlust\neingetreten ist oder nicht. Dafür spricht immerhin, dass Staatssekretär Dr. W.\ndie Leitungsvorlage, in der die Vorwürfe gegen den Antragsteller und der daraus hergeleitete Vertrauensverlust im Einzelnen dargelegt worden sind,\nzugleich in Vertretung des Ministers abgezeichnet und damit gebilligt hat. Der\nUmstand, dass er sich auch weiterhin von dem Antragsteller hat zuarbeiten lassen, steht dem nicht entgegen, zumal an der fachlichen Eignung des Antragstellers keine Zweifel bestehen. Ein Vertrauensverlust muss nicht zur Folge\nhaben, dass - bis zur Wirksamkeit der beabsichtigten Spannungsversetzung -\njeglicher dienstlicher Kontakt vermieden wird.\n\n32 Der Bundesminister der Verteidigung hat im Einzelnen dargelegt, dass das\nVerhalten des Antragstellers nicht nur das Vertrauen seiner Vorgesetzten in\nseine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit nachhaltig erschüttert habe. Überdies könne die Wahrnehmung der täglichen Dienstgeschäfte durch den Antragsteller nur\nunter ständiger Kontrolle erfolgen; die Befürchtung aber, dass ein Mitarbeiter\nwie hier der Antragsteller bei der Erledigung der täglichen Dienstgeschäfte einer\nkonstanten Kontrolle bedürfe, sei ein im Dienstbetrieb unannehmbarer\nUmstand. Der Bundesminister der Verteidigung hat deshalb betont, dass die zur\nZeit erforderliche verstärkte Dienstaufsicht über den Antragsteller keinen\nDauerzustand darstellen könne. Es sei zwingend erforderlich, dass sich ein Soldat wie der Antragsteller in der besonderen sicherheitsrelevanten Verwendung\nim Ministerium uneingeschränkt an die Regelungen zum Umgang mit dem Internet halte. Der Antragsteller habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er wiederholt seine eigenen ausschließlich privaten Belange vor die dienstliche Notwendigkeit der Einhaltung der Vorschriftenlage gestellt und damit den Anforderungen an seine Funktion als Angehöriger des Ministeriums nicht entsprochen\nhabe. Die Versetzung sei unumgänglich, um wieder einen ordnungsgemäßen\nund reibungslosen Dienstbetrieb zu gewährleisten.\n\n33 Angesichts dieser Umstände und der speziellen Funktion des Antragstellers als\nReferent im Bereich der … ist es nachvollziehbar und rechtsfehlerfrei begründet, dass das Bundesministerium der Verteidigung - … - aus dem vom An-\n\ntragsteller nicht bestrittenen Verhalten die Schlussfolgerung gezogen hat, es sei\nunvertretbar, diesen im Referat … weiter zu verwenden, obwohl der Verdacht\neiner erheblichen Dienstpflichtverletzung gegen ihn besteht und der\nDienstbetrieb durch die daher gegenüber dem Antragsteller erforderlichen\nständigen zusätzlichen Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen in der dargelegten\nArt und Weise unannehmbar belastet wird. Auf die Frage, ob der Antragsteller\ntrotz der Nutzung des Internets zu privaten Zwecken während der Dienstzeit\nseine dienstlichen Aufgaben in vollem Umfang erfüllt hat, kommt es nicht an.\n\n34 Entgegen der Empfehlung des Personalrats war das Bundesministerium der\nVerteidigung - … - nicht gehalten, die Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens und dessen Abschluss abzuwarten. Nach ständiger Rechtsprechung\ndes Senats reicht der bloße Verdacht der dem betroffenen Soldaten zur Last\ngelegten schuldhaften Dienstpflichtverletzung aus, um ein dienstliches Bedürfnis für eine Wegversetzung zu begründen (Beschlüsse vom 8. Mai 2001 a.a.O.,\nvom 26. Oktober 2006 a.a.O. und vom 31. Januar 2007 a.a.O.).\n\n35 Für die Zuversetzung des Antragstellers zum …amt besteht ebenfalls ein\ndienstlichen Bedürfnis, weil der dort von ihm wahrzunehmende Dienstposten\nfrei und zu besetzen ist (vgl. Nr. 5 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien). Dass\ndiese Voraussetzung eines dienstlichen Bedürfnisses der Zuversetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist, stellt der Antragsteller nicht in Frage. Soweit er seine\nVorerfahrung für diesen Dienstposten bezweifelt, verkennt der Antragsteller,\ndass es eine der gerichtlichen Nachprüfung entzogene Frage der militärischen\nZweckmäßigkeit darstellt, ob und inwieweit die auf einem militärischen Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben eine besondere Ausbildung oder Vorverwendung des betroffenen Soldaten erfordern (stRspr; Beschlüsse vom\n13. November 2003 - BVerwG 1 WB 40.03 - und vom 26. Februar 2008\n- BVerwG 1 WB 47.07 - jeweils m.w.N.).\n\n36 Eine fehlerhafte Ermessenausübung (§ 114 VwGO in entsprechender Anwendung) oder ein Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse (§ 17\nAbs. 3 Satz 2 WBO) ist bei summarischer Überprüfung der Versetzungsverfügung ebenfalls nicht ersichtlich. Versetzungshinderungsgründe im Sinne der\n\nNr. 6 oder 7 der Versetzungsrichtlinien hat der Antragsteller nicht geltend gemacht.\n\n37 Die erforderliche Anhörung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG) durch den Personalrat beim Bundesministerium der Verteidigung (§ 52 Abs. 1 Satz 1 SBG) wurde\nordnungsgemäß durchgeführt. Auch der Antragsteller ist in Übereinstimmung\nmit Nr. 9 der Versetzungsrichtlinien zu der beabsichtigten Versetzung angehört\nworden.\n\n38 Soweit der Antragsteller beanstandet, die Weiternutzung des dienstlichen Internetzugangs sei ihm bis heute nicht untersagt worden, ergibt sich hieraus kein\nErmessensfehler. Der Antragsteller war nach dem unbestritten gebliebenen\nVorbringen des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - für seine tägliche\nArbeit im Referat … zwingend auf den Internetzugang angewiesen, und zwar\nmit einer Berechtigung, die über den üblichen Umfang hinausging. Eine unverzügliche Sperrung dieses Zugangs wäre gleichbedeutend mit einer Nichtverwendbarkeit des Antragstellers auf seinem bisherigen Dienstposten gewesen\nund hätte zu einer sofortigen Wegversetzung führen müssen. Für die Übergangszeit bis zur Entscheidung des Staatssekretärs über die Versetzung des\nAntragstellers (am 29. April 2008) hat der Bundesminister der Verteidigung\nnach seiner Darlegung durch verstärkte Dienstaufsicht des zuständigen Referatsleiters eine Wiederholung des Dienstvergehens weitgehend ausschließen\nkönnen.\n\n39 Schließlich ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller durch die sofortige Vollziehung der Versetzungsverfügung unzumutbare, insbesondere nicht wieder\ngutzumachende Nachteile entstünden. Solche Nachteile hat der Antragsteller\nauch im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 28. Mai 2008 nicht plausibel\ndargetan.\n\nGolze Dr. Frentz Dr. Langer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-05-29/1-wds-vr-10-08","cited_norms":[{"jurabk":"WBO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"WDO 2002","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-05-29/1-wds-vr-10-08","retrieved":"2026-10-24 07:33:27.963029+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2008-05-29/1-wds-vr-10-08","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"1. 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