{"status":"available","doknr":"BVERWG-290408B1WDS-VR6080","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2008:290408B1WDSVR6.08.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"1. Wehrdienstsenat","decided":"2008-04-29","aktenzeichen":"1 WDS-VR 6.08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 1 WDS-VR 6.08\n\nIn dem Wehrbeschwerdeverfahren\n\ndes Herrn Leutnant ...,\n\nhat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch\n\nden Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer\n\nam 29. April 2008 beschlossen:\n\nDer Antrag, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf\ngerichtliche Entscheidung vom 24. Januar 2008 gegen die\nfernschriftliche Versetzungsverfügung des Personalamts\nder Bundeswehr vom 11. Dezember 2007 und die Aufhebung der Vollziehung dieser Versetzungsverfügung anzuordnen, wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nI\n\n1 Der Antragsteller wendet sich gegen seine vom Personalamt der Bundeswehr\nangeordnete Versetzung von der Universität der Bundeswehr X zur\n.../...bataillon ... in M.\n\n2 Der 1982 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer auf sechs Jahre\nfestgesetzten Dienstzeit, die mit Ablauf des 30. Juni 2008 enden wird. Nach\ndem Offizieranwärterlehrgang und dem Offizierlehrgang wurde er mit Wirkung\nvom 1. Juli 2005 zum Leutnant ernannt. Das Personalamt der Bundeswehr verfügte zum 1. Oktober 2005 seine Versetzung zur Universität der Bundeswehr X,\nFachbereich ..., auf einen Dienstposten mit der Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnung „Schüler“ zum Zweck des Studiums der ...\n\n3 Mit Telefax-Schreiben vom 10. Dezember 2007 teilte der Leiter Studentenfachbereichsgruppe ... der Universität der Bundeswehr X dem Personalamt mit,\ndass der Antragsteller sein Studium nicht erfolgreich beendet habe; es bestehe\nkeinerlei Prüfungsanspruch mehr. Eine Versetzung solle aufgrund des ehelichen Kindes des Antragstellers zum 7. Januar 2008 erfolgen, um den Umzug\nreibungslos koordinieren zu können. Der Leiter Studentenfachbereichsgruppe ... teilte als Verwendungswünsche des Antragstellers „Raum H.,\n...bataillon ... B.“ mit.\n\n4 Mit der angefochtenen fernschriftlichen Verfügung vom 11. Dezember 2007\nordnete das Personalamt die Versetzung des Antragstellers von der Universität\nder Bundeswehr X zur .../...bataillon ... in M. zum 1. Januar 2008 mit Dienstantritt am 7. Januar 2008 an.\n\n5 Gegen diese ihm am 14. Dezember 2007 bekannt gegebene Verfügung legte\nder Antragsteller mit Schreiben vom 16. Dezember 2007 Beschwerde ein und\nmachte geltend, er habe am 8. November 2007 einen Antrag auf Studienzeitverlängerung gestellt, der noch nicht beschieden sei. Er fühle sich beschwert,\n\nweil ein Abbruch seines Studiums angestrebt werde, ohne ihm zuvor einen abschließenden Bescheid auf diesen Antrag zu eröffnen. Er bitte, die Rechtmäßigkeit der Versetzung zu prüfen und gegebenenfalls die Maßnahme rückgängig zu machen. Zugleich beantragte der Antragsteller die Aussetzung des Vollzuges der Versetzung.\n\n6 Den Antrag des Antragstellers vom 8. November 2007, das Überschreiten der\nHöchststudienzeit von zwei Jahren zum Abschluss der Diplomvorprüfung zu\ngenehmigen, hatte das Personalamt mit Bescheid vom 12. Dezember 2007\nabgelehnt. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 7. Januar 2008 eröffnet; er ist bestandskräftig.\n\n7 Mit Bescheid vom 24. Januar 2008 wies der Bundesminister der Verteidigung\n- PSZ I 7 - den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung der\nVersetzungsverfügung zurück.\n\n8 Mit Schreiben vom 24. Januar 2008 legte der Antragsteller einen als „Untätigkeitsbeschwerde“ bezeichneten Rechtsbehelf ein, den der Bundesminister der\nVerteidigung - PSZ I 7 - als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die\nVersetzungsverfügung gewertet und mit seiner Stellungnahme vom 6. März\n2008 dem Senat vorgelegt hat (Verfahren BVerwG 1 WB 16.08). In der Untätigkeitsbeschwerde hat der Antragsteller ergänzend beantragt, „den Dienstantritt in M. aufzuschieben, bis eine endgültige Entscheidung getroffen wurde“.\n\n9 Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller insbesondere vor:\nEin Aufschub seines Dienstantritts in M. sei notwendig, weil ansonsten Tatsachen geschaffen würden, die nur mühsam rückgängig gemacht werden könnten. Bis heute sei über seine Beschwerde vom 16. Dezember 2007 nicht entschieden worden. Mit der Personalentscheidung sei er nach wie vor nicht einverstanden. Zwar sei er am 7. Januar 2008 exmatrikuliert worden; seine Versetzung als Zugführer in die .../...bataillon ... halte er jedoch für falsch. Mit\nRücksicht auf sein Dienstzeitende am 30. Juni 2008 und auf einen noch bestehenden Urlaubsanspruch im Umfang von 38 Tagen stünden die verursachten\n\nTrennungsgeld-Kosten in keinem Verhältnis zu dem dienstlichen Nutzen, den\neine Versetzung an diesen Standort mit sich bringen könne. Der Dienstposten\ndes Zugführers erfordere eine Kontinuität, die bei einer Wahrnehmung durch\nihn an nur noch 69 Tagen nicht gewährleistet sei. Überdies sei es für ihn als\nFamilienvater eine erhebliche Belastung, wöchentlich 1 450 km Autofahrt zu\nbewältigen, ohne dass dies dienstlich erforderlich sei. Insoweit beziehe er sich\nauf die „Teilkonzeption Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften“. Er verstehe nicht, warum seine Dienstzeit nicht ausreiche, um ihn sozialverträglich nach H. oder nach X zu versetzen. Ihm sei auch nicht erklärlich, warum es keine Begründung für einen z.b.V.-Dienstposten in X gebe. Zwei Fachbereichsleiter hätten ihm zugesichert, dass an der Universität infolge der Doppelbelastung durch die Heeresstudentenjahrgänge ein akuter Bedarf an Offizieren bestehe. Er halte es nach wie vor nicht für zulässig, einen Studenten der\nUniversität der Bundeswehr an einen anderen Standort zu versetzen, bevor\ndessen Studienabbruch nicht rechtskräftig sei. Außerdem rüge er, dass nicht\nfristgerecht auf seine Beschwerde geantwortet worden sei.\n\n10 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,\n\nden Antrag zurückzuweisen.\n\n11 Nach seiner Auffassung liege kein Antrag des Antragstellers auf Gewährung\nvorläufigen Rechtsschutzes vor. Der Beschwerde vom 16. Dezember 2007 sei\nein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 3 Abs. 2 WBO zu entnehmen\ngewesen, der am 24. Januar 2008 förmlich beschieden worden sei. Der\nAntragsteller habe - nach Neufestsetzung des Dienstantrittstermins auf den\n28. Januar 2008 - an diesem Tag bei der .../...bataillon ... seinen Dienst angetreten. Infolgedessen sei ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes\nnach § 21 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO unzulässig, weil er auf eine\nrechtliche Unmöglichkeit gerichtet sei. In der Sache bestünden keine Zweifel an\nder Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung vom 11. Dezember 2007.\nNachdem der Antragsteller endgültig sein Studium nicht bestanden habe und\nexmatrikuliert worden sei, sei der Zweck seiner Versetzung zur Universität der\nBundeswehr X nicht mehr gegeben. Sein Dienstposten mit der Ausbildungsund Tätigkeitsbezeichnung „Schüler“ werde nun für die Ausbildung anderer\n\nnachfolgender Offiziere an der Universität der Bundeswehr benötigt. Der\nWechsel auf eine Planstelle des z.b.V.-Etats innerhalb der Universität sei nicht\nmöglich. Derartige Stellen dürften nur unter Anlegung eines strengen Maßstabes bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses in Anspruch genommen werden. Dafür genüge die Aussage zweier Studentenfachbereichsleiter, dass es an\nder Universität sinnvolle Aufgaben für den Antragsteller bzw. einen akuten Bedarf an Offizieren gäbe, nicht. Für die Zuversetzung des Antragstellers zur\n.../...bataillon ... in M. bestehe ebenfalls ein dienstliches Bedürfnis, weil dort der\nDienstposten des Zugführers frei und zu besetzen sei. An den vom Antragsteller gewünschten Standorten seien keine freien Dienstposten verfügbar, die für\nihn in Betracht kämen. Im ...bataillon ... in B. seien alle Dienstposten der Dotierung A 9/A 10 bis zum 30. Juni 2008 (= Dienstzeitende des Antragstellers) besetzt. Der einzige nach Besoldungsgruppe A 9/A 10 bewertete Dienstposten am\nStandort H., der für den Antragsteller aufgrund seiner Vorerfahrung in Frage\nkäme, sei seit dem 1. September 2007 noch bis zum 31. August 2009 besetzt.\nAuch beim ...zentrum Heer in W. habe kein Dienstposten für den Antragsteller\ngefunden werden können. Eine Verwendung in S. unter Nutzung einer Planstelle des z.b.V.-Etats sei ebenfalls nicht möglich. Der vom Antragsteller vorgetragene persönliche Grund, seine Familie könne bei einer Versetzung an die von\nihm bevorzugten Standorte sozialverträglich bei seinen Schwiegereltern in\nStandortnähe wohnen, und die wöchentliche Belastung durch Familienheimfahrten seien nicht so gewichtig, dass ihnen nach Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien der Vorrang vor den dienstlichen Bedürfnissen hätte eingeräumt werden\nmüssen.\n\n12 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 97/08 -, die\nGerichtsakte BVerwG 1 WB 16.08 und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.\n\nII\n\n13 Der Antragsteller hat keinen förmlichen Sachantrag gestellt.\n\n14 Mit seiner Beschwerde vom 16. Dezember 2007 und seiner Untätigkeitsbeschwerde vom 24. Januar 2008 hat er - neben der Aufhebung der Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr - beantragt, einerseits den\n„Vollzug der Versetzung auszusetzen“ und „den Dienstantritt in M. aufzuschieben“, andererseits (zusätzlich) „die Maßnahme rückgängig zu machen“.\n\n15 Dieses Rechtsschutzbegehren ist sach- und interessengerecht dahin auszulegen, dass der Antragsteller bezüglich der Versetzungsverfügung vom\n11. Dezember 2007 nicht nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Untätigkeitsbeschwerde vom 24. Januar 2008 wünscht, die gemäß § 21\nAbs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 WBO als Antrag\nauf gerichtliche Entscheidung zu werten ist (vgl. Beschluss vom 4. März 2004\n- BVerwG 1 WB 32.03 - BVerwGE 120, 188 = Buchholz 403.11 § 20 BDSG\nNr. 1 = NZWehrr 2007, 165 <insoweit nicht veröffentlicht>). Vielmehr strebt er\nerkennbar außerdem die Vollzugsfolgenbeseitigung, also die gerichtliche Anordnung der Aufhebung der Vollziehung der angefochtenen Versetzungsverfügung an.\n\n16 Dieser Antrag ist zulässig.\n\n17 Entgegen der Auffassung des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 -\nsteht der am 28. Januar 2008 vollzogene Dienstantritt am Standort M. der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Der Dienstantritt hat nicht die rechtliche\nWirkung, dass die Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr\nnicht mehr Gegenstand einer Anordnung im vorläufigen Rechtsschutz sein\nkönnte.\n\n18 Ist die angefochtene truppendienstliche Maßnahme oder Entscheidung - wie im\nvorliegenden Fall - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits vollzogen, kann effektiver Rechtsschutz im Rahmen des § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO\n(hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) ergänzend durch eine entsprechende\nAnwendung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gewährt werden (Beschluss vom\n29. November 2004 - BVerwG 1 WDS-VR 10.04 -). Das gilt jedenfalls solange,\nwie ein Rückgängigmachen der vollzogenen truppendienstlichen Maßnahme\noder Entscheidung noch möglich ist (Böttcher/Dau, WBO, 4. Aufl. 1997, § 17\nRn. 124). Eine Versetzung stellt keine irreversible Maßnahme dar, sondern\nkann jederzeit - auch nach erfolgtem Dienstantritt - rückgängig gemacht werden.\n\n19 Richtet sich der Eilrechtsschutzantrag gegen eine bereits vollzogene truppendienstliche Maßnahme oder Entscheidung, ist insbesondere die Kombination\nder Anträge nach § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO und nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO\n(in analoger Anwendung) statthaft und auch geboten, weil die isolierte gerichtliche Anordnung der Vollzugsfolgenbeseitigung ohne vorherige Anordnung der\naufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Maßnahme oder Entscheidung nicht zulässig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 80\nRn. 136; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 80 Rn. 92).\n\n20 Der danach zulässige Antrag ist jedoch unbegründet.\n\n21 Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten\nBelangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung\nunzumutbare, insbesondere nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden\n(stRspr, vgl. Beschlüsse vom 11. Januar 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.06 -\nBuchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 4 <insoweit nicht veröffentlicht> und vom 13. Juni\n2007 - BVerwG 1 WDS-VR 1.07 - Buchholz 449.7 § 48 SBG Nr. 1 = NZWehrr\n2008, 39 <insoweit jeweils nicht veröffentlicht> jeweils m.w.N.).\n\n22 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, sodass auch die Bedingungen für\ndie Anordnung der Aufhebung der Vollziehung der Versetzungsverfügung nicht\nvorliegen.\n\n23 Bei summarischer Prüfung bestehen weder durchgreifende Zweifel an der\nRechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung des Personalamts vom 11. Dezember 2007 noch entstehen dem Antragsteller durch ihre sofortige Vollziehung\nunzumutbare, insbesondere nicht wieder gutzumachende Nachteile.\n\n24 Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Vorlage des\nHauptsacheverfahrens durch den Bundesminister der Verteidigung beim Senat\n(hier: 11. März 2008) maßgeblich (Beschluss vom 26. Februar 2008 - BVerwG\n1 WB 47.07 -).\n\n25 Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche\noder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte bzw. die zuständige personalbearbeitende Stelle über die Verwendung eines Soldaten,\nsofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach pflichtgemäßem Ermessen. Während das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses als unbestimmter\nRechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar ist, kann die Ermessensentscheidung\nnur daraufhin überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die zuständige Stelle\nden Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in\nseinen Rechten verletzt bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm/ihr insoweit\nzustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der\nErmächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. In diesem\nZusammenhang ist insbesondere zu prüfen, ob die gesetzlich vorgegebenen\noder vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in\nErlassen und Richtlinien festgelegten Verfahrensvorschriften eingehalten sind\n(stRspr, z.B. Beschlüsse vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 -\nBVerwGE 118, 25 <27> = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2 = NZWehrr 2003, 212\n<insoweit nicht veröffentlicht> und vom 11. Januar 2007 a.a.O.).\n\n26 Die Anfechtung einer Versetzungsverfügung erfasst grundsätzlich sowohl die\nWeg- als auch die Zuversetzung (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 29. August 1984\n- BVerwG 1 WB 79.82 - BVerwGE 76, 255, vom 14. November 2002 - BVerwG\n1 WB 33.02 - und vom 10. April 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 5.08 -).\n\n27 Das dienstliche Bedürfnis für die Wegversetzung des Antragstellers von der\nUniversität der Bundeswehr X ergibt sich daraus, dass der dort von ihm wahrgenommene Dienstposten mit der Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnung\n„Schüler“ nach dem endgültigen Nichtbestehen seines Studiums zur ausbildungs- und dienstgradgerechten Verwendung, zum Verwendungsaufbau bzw.\nzur Förderung für einen anderen Soldaten benötigt wird. Dieser Gesichtspunkt\nkann das dienstliche Bedürfnis für eine Wegversetzung nach Nr. 5 Buchst. d\nder Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) in der zuletzt geänderten\nFassung vom 11. August 1998 (VMBl S. 242) - im Folgenden: Versetzungsrichtlinien - rechtfertigen.\n\n28 Der Leiter Studentenfachbereichsgruppe ... der Universität der Bundeswehr X\nhat mit Telefax vom 10. Dezember 2007 gemeldet, dass der Antragsteller die\nDiplomvorprüfung endgültig nicht bestanden und keinerlei Prüfungsanspruch\nmehr habe; damit habe er sein Studium nicht erfolgreich beendet. Das Personalamt hat mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. Dezember 2007 das Gesuch des Antragstellers auf Genehmigung zum Überschreiten der Höchststudienzeit abgelehnt. Daraufhin ist der Antragsteller mit bestandskräftiger Verfügung der Universität der Bundeswehr X vom 7. Januar 2008 nach endgültig\nnicht bestandener Diplomvorprüfung exmatrikuliert worden. In dieser Verfügung\nwird ergänzend festgestellt, dass alle Wiederholungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind.\n\n29 Nach Nr. 6 des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung „Personelle\nBestimmungen für das Studium von Offizieranwärtern/Offizieren an einer Universität der Bundeswehr“ vom 26. März 2002 (PSZ I 1 - Az.: 16-26-00/8 -) ist\n\ndas Studium an einer Universität der Bundeswehr beendet, wenn der studierende Soldat die Hochschulzwischenprüfung endgültig nicht bestanden hat.\n\n30 Damit ist der Zweck der Versetzung des Antragstellers an die Universität der\nBundeswehr X weggefallen. Zugleich ergibt sich daraus die Notwendigkeit, den\nvon ihm bis dahin zweckentsprechend besetzten Dienstposten „Schüler“ für\neinen anderen zum Studium zugelassenen Offizier freizumachen.\n\n31 Für die Zuversetzung des Antragstellers zur .../...bataillon ... in M. besteht ebenfalls ein dienstliches Bedürfnis, weil der dort von ihm wahrzunehmende Dienstposten eines Zugführers frei und zu besetzen ist (vgl. Nr. 5 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien). Dass die Voraussetzungen eines dienstlichen Bedürfnisses\nfür die Versetzung im vorliegenden Fall erfüllt sind, stellt der Antragsteller nicht\nin Frage. Eine Prüfung von alternativen Möglichkeiten der Versetzung,\ninsbesondere an vom Antragsteller bevorzugte andere Standorte, ist unter dem\nGesichtspunkt des dienstlichen Bedürfnisses nicht erforderlich; das für eine\nVersetzung notwendige dienstliche Bedürfnis kann sich allein daraus ergeben,\ndass ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muss (Beschluss vom\n9. Januar 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 10.07 - m.w.N.).\n\n32 Die angefochtene Versetzungsverfügung ist auch im Hinblick auf die Regelung\nin Nr. 21 der Versetzungsrichtlinien im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n33 Zwar ist angesichts des vom Personalamt ursprünglich auf den 7. Januar 2008\nund nunmehr auf den 28. Januar 2008 festgelegten Dienstantrittstermins die\nDrei-Monats-Frist nicht gewahrt. Eine Beeinträchtigung der Schutzvorschrift in\nNr. 21 der Versetzungsrichtlinien könnte jedoch nur noch entscheidungsrelevant sein, wenn der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren insoweit spezifiziert\ndargelegt hätte, inwieweit er durch die Fristverletzung (weiterhin) in eigenen\nRechten im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO verletzt wird. Das ist jedoch unterblieben. Darüber hinaus würde die Nichteinhaltung der Drei-Monats-Frist ausschließlich den in der Verfügung genannten Zeitpunkt des Dienstantritts berühren, jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der Maßnahme selbst (stRspr, vgl. z.B.\nBeschlüsse vom 12. Mai 2005 - BVerwG 1 WB 43.04 - BVerwGE 123, 346 =\n\nBuchholz 236.1 § 3 SG Nr. 35 = NZWehrr 2006, 85 <jeweils insoweit nicht veröffentlicht> und vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 66.06 -).\n\n34 Die Versetzungsanordnung vom 11. Dezember 2007 gibt auch im Übrigen nach\nder im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Beurteilung keinen Anlass zur rechtlichen Beanstandung.\n\n35 Dies gilt insbesondere für die vom Personalamt getroffene Ermessensentscheidung. Zwar hat der zuständige Vorgesetzte bei einer\nVerwendungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 3 SG auch die persönlichen und\nfamiliären Belange des Soldaten unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht\nin seine Überlegungen einzubeziehen. Er darf aber davon ausgehen, dass ein\nSoldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche Verwendung\nhat (stRspr, Beschlüsse vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - Buchholz\n311 § 17 WBO Nr. 45 und vom 10. April 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 2.08).\n\n36 Schwerwiegende persönliche Gründe, die nach Nr. 6 der Versetzungsrichtlinien\neiner Versetzung des Antragstellers entgegenstehen könnten, hat dieser nicht\ngeltend gemacht. Derartige Gründe sind auch für den Senat nicht ersichtlich.\n\n37 Soweit der Antragsteller Aspekte der kontinuierlichen Wahrnehmung seines\nderzeitigen Dienstpostens und seiner familiären Wohnsituation in das Verfahren\neinführt, ergeben sich daraus keine Gründe im Sinne der Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien, die das Personalamt zum Verzicht auf die Versetzung hätten\nnötigen müssen. Diese Gesichtspunkte lassen sich mit dienstlichen Belangen\nnicht in Einklang bringen. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat in\nder Vorlage an den Senat im Einzelnen dargelegt, dass für den Antragsteller\nweder eine Planstelle des z.b.V.-Etats an der Universität der Bundeswehr X zur\nVerfügung steht noch freie Dienstposten im Raum H., in B. oder in W. verfügbar\nsind. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten.\n\n38 Die vom Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 7. Februar 2008 geltend gemachte „Zusicherung“ zweier Fachbereichsleiter der Universität der Bundeswehr X, dort gebe es einen akuten Bedarf an Offizieren, begründet keine Bin-\n\ndungswirkung für die Ermessensentscheidung des Personalamts. Abgesehen\ndavon, dass die behauptete „Zusicherung“ keinen zusagenden, sondern allenfalls einen informierenden Inhalt aufweist, liegt nach ständiger Rechtsprechung\ndes Senats eine bindende Zusicherung nur dann vor, wenn eine eindeutige und\nauf ein bestimmtes Verhalten gerichtete Erklärung mit Bindungswillen von einem Vorgesetzten abgegeben wird, der zu dieser Erklärung aufgrund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle und seiner eigenen Stellung in dieser\nDienststelle rechtlich befugt ist (vgl. Beschlüsse vom 22. März 1995 - BVerwG\n1 WB 81.94 - BVerwGE 103, 219 = Buchholz 316 § 38 VwVfG Nr. 12, vom\n28. März 2006 - BVerwG 1 WB 30.05 - und vom 20. September 2006 - BVerwG\n1 WB 25.06 - Buchholz 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 2 <insoweit nicht veröffentlicht>). Daran fehlt es hier. Verwendungsentscheidungen für die an einer Universität der Bundeswehr studierenden Offiziere obliegen dem Personalamt der\nBundeswehr als der zuständigen personalbearbeitenden Dienststelle; diese\nZuständigkeit gilt auch für verwendungsbezogene Zusicherungen.\n\n39 Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die Versetzung von der Universität\nder Bundeswehr X habe nicht angeordnet werden dürfen, bevor über seinen\nVerlängerungsantrag vom 8. November 2007 entschieden worden sei. Im für\ndie gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt (am 11. März 2008) war\nder Antragsteller bestandskräftig von der Universität durch Bescheid vom\n7. Januar 2008 exmatrikuliert worden. Am 7. Januar 2008 hatte er außerdem\nden Bescheid des Personalamts vom 12. Dezember 2007 erhalten, mit dem\nsein Gesuch um Genehmigung zum Überschreiten der Höchststudienzeit von\nzwei Jahren zum Abschluss der Diplomvorprüfung abgelehnt worden war. Diesen Bescheid hat er nicht angefochten.\n\n40 Entgegen der Auffassung des Antragstellers widerspricht die angefochtene Versetzungsentscheidung auch nicht der „Teilkonzeption Vereinbarkeit von Familie\nund Dienst in den Streitkräften“, die der Generalinspekteur der Bundeswehr am\n21. Mai 2007 erlassen hat. Diese Teilkonzeption stellt - wie bereits der Titel dokumentiert - ein Konzept zur „Verbesserung der Vereinbarkeit vom Familie und\nDienst“ dar und sieht unter Nr. 4.1 (Personalführung) u.a. vor, familienfreundliche Verwendungskonzepte bzw. Werdegangsmodelle zu entwickeln und anzu-\n\nstreben. Aus der Teilkonzeption folgt aber kein konkreter Rechtsanspruch eines\neinzelnen Soldaten auf bestimmte Maßnahmen, die die Vereinbarkeit von Familienbetreuung und Dienst fördern. Ebenso wenig steht die Teilkonzeption der\nAnordnung einer notwendigen Versetzungsverfügung entgegen. Vielmehr überlässt es die Teilkonzeption den zuständigen Stellen, im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung „geeignete“ Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels zu treffen (Beschluss vom 9. Januar 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 10.07 -).\n\n41 Bei seiner Ermessensausübung hat das Personalamt die vom Bundesminister\nder Verteidigung - PSZ I 7 - im Einzelnen genannten Standorte in der Nähe des\nFamilienwohnsitzes des Antragstellers in N. geprüft, dort aber keine freien\nDienstposten für den Antragsteller ermitteln können. Damit standen - auch angesichts der noch möglichen kurzen Verwendungsdauer von fünf Monaten -\nobjektiv keine alternativen Verwendungsmöglichkeiten für den Antragsteller zur\nVerfügung.\n\n42 Die Versetzungsentscheidung ist im Übrigen formell rechtmäßig. Bei Versetzungsverfügungen, die auf Nr. 5 Buchst. a und Buchst. d der Versetzungsrichtlinien gestützt werden, ist eine spezielle Anhörung nach Nr. 9 der Versetzungsrichtlinien nicht erforderlich. Insoweit war dem Antragsteller in entsprechender\nAnwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG (Beschlüsse vom 19. November 1998\n- BVerwG 1 WB 33.98 -, vom 27. Juli 2006 - BVerwG 1 WB 22.06 - Buchholz\n449 § 3 SG Nr. 38 <insoweit nicht veröffentlicht> und vom 25. April 2007\n- BVerwG 1 WB 66.06 -) die Möglichkeit eröffnet, mit seiner Beschwerde seine\nBedenken gegen die Verwendungsentscheidung des Personalamts vorzubringen.\n\n43 Soweit der Antragsteller auch die Art und Weise der Verfahrensbehandlung vor\nder Entscheidung über seine Versetzung angreifen will, verkennt er, dass diese\nnicht zum Gegenstand eines selbstständigen Verfahrens bzw. eines selbstständigen Antrags vor den Wehrdienstgerichten gemacht werden kann. Nach\nständiger Rechtsprechung des Senats stellt die Art und Weise der Verfahrensbehandlung keine Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (i.V.m.\n§ 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) dar und bildet deshalb für sich genommen keinen\n\nstatthaften Beschwerdegegenstand; sie ist nicht isoliert bzw. selbstständig anfechtbar. Rechtsschutz wird allein gegen die Maßnahme selbst gewährt; nur im\nRahmen der Anfechtung einer Maßnahme oder Entscheidung kann auch eine\nÜberprüfung auf eventuelle Verfahrensfehler erfolgen (Beschluss vom\n26. Februar 2008 - BVerwG 1 WB 47.07 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen).\n\n44 Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller durch den Vollzug\nder Versetzung nicht wieder gutzumachende Nachteile entstehen.\n\nGolze Dr. Frentz Dr. Langer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-04-29/1-wds-vr-6-08","cited_norms":[{"jurabk":"WBO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"SG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"SBG 2016","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SLV 2021","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"SBG 2016","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-04-29/1-wds-vr-6-08","retrieved":"2026-10-24 07:33:27.790119+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2008-04-29/1-wds-vr-6-08","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"1. 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