{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2008:290108B10B89.07.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2008-01-29","aktenzeichen":"10 B 89.07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 89.07 (10 PKH 19.07)\nOVG 4 L 381/04\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 29. Januar 2008\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am\nBundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts\ndes Landes Sachsen-Anhalt vom 25. Januar 2007 wird\nverworfen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nGründe:\n\n1 Der Klägerin kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil\ndie beabsichtigte Rechtsverfolgung - unabhängig von dem Vorbringen der\nBeklagten im Schriftsatz vom 21. Januar 2008 - aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).\n\n2 Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten\nVerfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3\nVwGO i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.\n\n3 Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe zwei in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisanträge mit der Begründung abgelehnt, die\nbehaupteten Tatsachen würden als wahr unterstellt. Es habe sich um die Tatsachen gehandelt, dass die Klägerin im akademischen Jahr 1998/1999 Mitglied\ndes Vorstands des Studentenausschusses der Universität in Lomé als Beauf-\n\ntragte für den Informationsaustausch gewesen sei und auch in ihrer übrigen\nStudienzeit eng mit dem Vorstand des Studentenausschusses zusammengearbeitet habe und entsprechend an der Universität bekannt gewesen sei. Das\nBerufungsgericht erläutere in den Urteilsgründen allerdings nicht, warum sich\n- unabhängig von der Glaubhaftigkeit ihres übrigen Vortrags - allein aus diesen\nUmständen keine Gefährdung der Klägerin bei der Rückkehr nach Togo ergeben solle. Das Fehlen dieser Begründung verletze den Anspruch der Klägerin\nauf Gewährung rechtlichen Gehörs.\n\n4 Mit diesem Vorbringen wird der behauptete Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß aufgezeigt. Allerdings verletzt die Ablehnung eines Beweisantrags den\nAnspruch des Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Dass die Ablehnung des von der Beschwerde\nallein inhaltlich angesprochenen ersten Beweisantrags aus dem Schriftsatz vom\n2. Dezember 2004 prozessrechtlich fehlerhaft ist, lässt sich dem Beschwerdevorbringen indes nicht entnehmen. Wenn das Berufungsgericht die\nbeantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens des Auswärtigen Amtes zum Beweis der in dem Antrag bezeichneten Tatsachen mit der Begründung abgelehnt hat, diese Tatsachen würden als wahr unterstellt, hat es den\nBeweisantrag der Sache nach wegen mangelnder Entscheidungserheblichkeit\nabgelehnt. Das ist ein prozessrechtlich zulässiger Ablehnungsgrund, da über\nUmstände, auf die es nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts für die Entscheidung nicht ankommt, kein Beweis erhoben werden muss.\n\n5 Entgegen der Ansicht der Beschwerde lässt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe auch entnehmen, dass und aus welchen Gründen sich\nnach Auffassung des Berufungsgerichts aus der Tatsache, dass die Klägerin\ndie behauptete aktive Rolle im Vorstand des Studentenausschusses der Universität Lomé gespielt hat und deshalb an der Universität bekannt war, keine\nVerfolgungsgefahr ergeben hat und ergibt. Dies geht nicht nur daraus hervor,\ndass das Berufungsgericht die von der Klägerin als Beleg für ihre Gefährdung\nangeführten konkreten Übergriffe von staatlicher Seite vor ihrer Flucht im Jahre\n2002 nicht für glaubhaft gehalten hat, sondern auch daraus, dass nach den\n\nFeststellungen des Berufungsgerichts der Klägerin vor ihrer Ausreise aus Togo\noffenbar keine Repressionen drohten. Auch wenn das Berufungsgericht dies\nzunächst im Rahmen der Prüfung einer Gefährdung wegen der Mitgliedschaft\nder Klägerin in der CDPA bzw. später der UFC erörtert, gelten diese Erwägungen bei verständiger Würdigung der Urteilsgründe auch für die studentischen\nAktivitäten der Klägerin. Das Berufungsgericht führt nämlich aus, es dürfe insbesondere nicht außer Acht gelassen werden, dass die Klägerin über einen\nlangen Zeitraum ihr Studium fortgesetzt habe, ohne konkrete Schwierigkeiten\nbekommen zu haben; sie habe sich auch überwiegend in Lomé frei bewegt, so\ndass sie eine Furcht vor staatlichen Repressionsmaßnahmen tatsächlich nicht\nempfunden haben dürfte; die Klägerin habe ihr Heimatland Togo nach dem\nGesamteindruck des Senats deshalb nicht aufgrund individueller Verfolgung\nverlassen, und zwar unabhängig von ihren Aktivitäten für den Studentenrat und\nfür ihre Kontaktperson in Deutschland, so dass der Senat insoweit die von der\nKlägerin unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr habe unterstellen können.\nDie angeblichen Vorfälle in Togo schieden somit sowohl als Hinweis auf eine\nbereits erlittene wie auch als Anlass für eine künftige politische Verfolgung aus\n(UA S. 10 f.). Aus diesen Ausführungen folgt hinreichend deutlich, dass das\nBerufungsgericht mangels konkreter ernsthafter Bedrohungen oder Schwierigkeiten der Klägerin während ihres Aufenthalts in Togo auch eine Gefährdung\naufgrund ihrer bereits im Jahr 1998/99 begonnenen Aktivitäten im Vorstand des\nStudentenausschusses verneint hat. Die Beschwerde, die sich mit den Urteilsgründen nicht im Einzelnen auseinandersetzt, zeigt mithin die behauptete Gehörsverletzung nicht auf.\n\n6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden\ngemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30\nRVG.\n\nDr. Mallmann Beck Prof. Dr. Kraft","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-01-29/10-b-89-07","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-01-29/10-b-89-07","retrieved":"2026-10-24 07:33:25.278207+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2008-01-29/10-b-89-07","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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